Das Sozialgesetzbuch sieht in seinem 9. Buch einige Arbeitnehmerschutzvorschriften vor. Neben dem allgemein bekannten Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte (§§ 168 ff. SGB IX [bis zum 31.12.2017: §§ 85 ff. SGB IX a.F.]) findet sich in § 167 SGB IX [vormals: § 84 SGB IX a.F.] eine nicht zu unterschätzende Schutzvorschrift für schwerbehinderte und/oder erkrankte Arbeitnehmer. Die nachstehenden Ausführungen zum Präventionsverfahren und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) haben im Grunde nur Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse, auf die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (siehe hierzu auch den Beitrag → Krankheit und Kündigung – Darf das sein?).
▌Präventionsverfahren – Schutz für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte
Das Präventionsverfahren gilt nur für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Norm („Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen“) und aus § 151 Abs. 1 SGB IX [vormals: § 68 Abs. 1 SGB IX a.F.]. Das Verfahren soll helfen, personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu befrieden. Ziel ist es, das Arbeitsverhältnis zu erhalten.1 Der Arbeitgeber muss daher u.a. das Integrationsamt benachrichtigen und mit ihm die Möglichkeiten der Beseitigung von Schwierigkeiten in Bezug auf einen Arbeitnehmer erörtern.
Erschwerung der Kündigung
▌Betriebliches Eingliederungsmanagement – Hilfe auch für Langzeiterkrankte
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEm) gilt für alle Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (ununterbrochen oder wiederholt) arbeitsunfähig krank waren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX [vormals: § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX].5
Nach § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX [vormals: § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX] gilt das Folgende:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).„