Arbeitsrecht Rechtsprechung | Kündigung | Massenentlassung

Massenentlassung -
Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig

Wenn es zu einer Massenentlassung kommt, muss nach § 17 Abs. 1 KSchG eine Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Nach dem BAG (Urt. v. 13.06.2019 – 6 AZR 459/18) darf der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige bereits zur Kündigung entschlossen sein. Die Anzeige muss nur bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

BAG, Urteil vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18

Der Fall:

Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der beklagte Insolvenzverwalter verfasste eine Massenentlassungsanzeige. Diese ging am 26. Juni 2017 zusammen mit einem beigefügten Interessenausgleich bei der Agentur für Arbeit ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der anderen 44 zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Arbeitnehmer ordentlich betriebsbedingt zum 30. September 2017. Dem Kläger ging das Kündigungsschreiben am 27. Juni 2017 zu. Er erhob Kündigungsschutzklage. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte er u.a. geltend, die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben, mit der die Kündigungserklärung geschaffen werde, hätte erst erfolgen dürfen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Wegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hätte ein Arbeitgeber vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnissesauch dieser Anzeigepflicht nachkommen müssen. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Berufung des Klägers statt und vertrat ebenfalls die Auffassung des Klägers, dass die Massenentlassungsanzeige die Agentur für Arbeit erreichen müsse, bevor der Arbeitgeber eine Kündigungsentscheidung treffe, die sich durch Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere. Die Beklagte legte Revison beim Bundearbeitsgericht ein und hatte damit Erfolg.

Die Argumentation des BAG:

Das BAG ist der Auffassung, dass das Anzeigeverfahren nicht vor dem Willensentschluss eines Arbeitgebers zur Kündigung erfolgen muss. Die Kündigung selbst dürfe allerdings erst dann erfolgen, d.h. dem Arbeitnehmer zugehen, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Massenentlassunganzeige soll keinen Einfluss auf Kündigungsentschluss nehmen

Das Massenentlassungsanzeigeverfahren gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 bis 5 KSchG steht selbstständig neben dem nach § 17 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Konsultationsverfahren. Es dient beschäftigungspolitischen Zwecken. Die Agentur für Arbeit soll rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden. Sie soll sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen können. Dies setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die Agentur für Arbeit – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens – keinen Einfluss nehmen.

Kündigungszugang darf erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige erfolgen

Zu beachten ist, dass die Kündigung selbst – d.h. der Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB) beim Arbeitnehmer – allerdings erst dann erfolgen darf, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies ist durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) geklärt, so dass das BAG von einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/19 des BAG vom 13.06.2019


Das könnte Sie auch interessieren: