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Freigestellte Personalratsmitglieder –
Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente

Ganz vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder haben in der Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Die hat aktuell das BVerwG (Urt. v. 23.01.2020 – 2 C 22.18) entschieden.

Rechtlicher Zusammenhang & Hintergrund:

Lohnausfallprinzip

Bei Personalratsmitgliedern gilt zum einen das Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG: „Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.„. Dementsprechend darf es durch die Personalratstätigkeit nicht zu einem schlechteren Verdienst kommen. Die Vorschrift gilt auch für freigestellte Personalratsmitglieder. Beim Lohnausfallprinzip kommt es daher darauf an, was der der Beamte verdient hätte, wenn er nicht freigestellt gewesen wäre.

Benachteiligungsverbot

Des Weiteren herrscht gem. § 8 i.V.m. § 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG auch ein Benachteiligungsverbot: „Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.“ Diese Schutznorm soll gewährleisten, dass Personalratsmitglieder ihr Amt unbeeinflusst von der Angst vor Benachteiligungen wahrnehmen können und zudem vermeiden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, deswegen ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen. Daher ist die Vorschrift auch zugleich als Gebot an den Dienstherren zu verstehen, freigestellten Personalratsmitgliedern eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. Nach der Rechtsprechung1 kann ein Personalratsmitglied unter Umständen auf Grundlage von § 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG verlangen, im Wege einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt zu werden.

BVerwG: Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente?

Das BVerwG hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu befassen, ob und wie weit diese Grundsätze im Hinblick auf die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente greifen:

BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 – 2 C 22.18

Der Fall:

Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei. Wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ist er ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch Erfolg. Das BVerwG hat der Revision stattgegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Argumentation des BVerwG:

Das BVerwG entschied, dass ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente hat.

Herausragende besondere Leistung erforderlich

Eine Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente setze voraus, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt – eine herausragende besondere Leistung – persönlich oder als Teammitglied – erbracht hätte.

Tatsachengrundlage erforderlich, die bei ganz freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen ist

Für die Annahme einer herausragenden besonderen Leistung bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze.

Ausnahme: Wiederholte herausragende Leistungen vor der Freistellung

Eine andere Einschätzung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.

1 Vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2013 – 6 P 5.12, Rn. 20.

 


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