Beamtenrecht | Beamte | Entlassung auf eigenen Wunsch | Rückforderungsansprüche

Wunsch nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -
Problemfelder im Blick behalten

Es ist eine selten anzutreffende Besonderheit: Ein Beamter, der sich durch die Ausbildung und das Studium erfolgreich „gekämpft“ hat, will den Dienst von sich aus quittieren. In letzter Zeit begegnet uns der Trennungswunsch des Beamten vermehrt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in der Probezeit nach vorheriger Studienausbildung wird gewünscht. Ein „Weiter“ im Beamtenstatus ist ausgeschlossen. Es stellen sich in diesem Zusammenhang dann viele Fragen hinsichtlich der Abwicklung der Entlassung des Beamten.

Konfliktfelder im Blick haben

Da eine Trennung nur selten ohne Schmerz vonstattten geht, sollte der trennungswillige Beamte einige Konfliktfelder im Blick haben: Der Beamte sollte seinen Versicherungsstatus klären und bedenken, dass er in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Neben der Nachversicherung ist daher ein neuer Job zu finden.

Streitbereich: Rückforderbarkeit von Anwärterbezügen

Ein großer Streitbereich ist außerdem die Frage nach der Rückforderbarkeit von Anwärterbezügen aus der Zeit des Studiums. Immer wieder entschließen sich Beamte nach erfolgreichem Studium zum Ausstieg. Insoweit ist zu prüfen, ob in der Zusage der Gewährung von Anwärterbezügen in der Studienzeit eine Auflage zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vereinbart wurde, nach der sich der Beamte verpflichtet, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (anteilige) Rückzahlungen von Bezügen zu leisten. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Auflage rechtmäßig ist.
Den Beamten, der nun wieder Zivilist ist, erwartet daher nicht nur ein Abwicklungsaufwand hinsichtlich Nachversicherungsfragen, sondern auch ein Rückforderungsstreit mit dem Dienstherrn. Es sollte daher sehr genau abgewogen werden, ob und inwieweit der Beamte sich tatsächlich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lässt.

Gesonderte Rückforderungsansprüche durch Sonderausbildungen

Grundsätzlich hat der Dienstherr die Entlassung des Beamten zu akzeptieren und darf dem Beamten keine weiteren Steine in den Weg legen. Zu beachten ist aber, dass der Dienstherr die Ausbildung des Beamten in Erwartung dessen praktischer Leistung erbringt. Insbesondere Sonderausbildungen für einen Beamten können Rückforderungsansprüche des Dienstherrn auslösen. Der Beamte, der erwägt, seine Stellung aufzugeben und wieder Zivilist zu werden, sollte daher genau überlegen, ob ihn derartige Rückforderungsansprüche treffen könnten. Ggfs. muss er erwägen, noch einige Zeit im Beamtenverhältnis zu verbleiben, um hohe Rückforderungsansprüche auszuschließen.

 


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