Arbeitsrecht | Krankheit des Arbeitnehmers

Krank im Arbeitsverhältnis -
Nachweis der Krankheit mittels AU-Bescheinigung

Neben der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat der Arbeitnehmer im Falle der Krankheit auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorzulegen. Was gilt im Rahmen dieser gesetzlichen Nachweispflicht? Welche Anforderungen sind bei einer Krankschreibung zu beachten?

Ausschnitt Arztkittel mit Stethoskop und Stiften in der Tasche

▌Gesetzliche Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer hat nach § 5 Abs. Satz 2 EFZG die Pflicht, bei einer länger als drei Kalendertagen dauernden Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Diese muss er spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen.

Welche Krankheitstage zählen eigentlich für die Nachweispflicht?

Nach der gerade genannten Vorschrift ist der Arbeitnehmer nur dann zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert. Ist der Arbeitnehmer daher nur einen einzigen Kalendertag krank, verlangt das Gesetz die Vorlage der Bescheinigung nicht. Wichtig ist aber, dass vom Kalendertag gesprochen wird. Kalendertage sind alle Tage der Woche, selbst wenn an diesen nicht gearbeitet werden würde! Arbeitstag ist hingegen derjenige Tag, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich hätte arbeiten müssen. Diese Differenzierung wird häufig übersehen.

Nach dem Gesetz gilt daher: Am auf den dritten Kalendertag der Erkrankung folgenden ersten Arbeitstag ist die AU-Bescheinigung zu übergeben. Dies ist eine gesetzliche Pflicht (zu den Verstößen siehe unten).

▌Abweichungen von der gesetzlichen Voraussetzung „Dauer der Arbeitsunfähigekeit länger als drei Kalendertage“

Das Gesetz gestattet dem Arbeitgeber Ausnahmeregeln für die Nachweispflicht.

Verlangen der AU-Bescheinigung am ersten Tag

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG kann der Arbeitgeber die Vorlage der AU-Bescheinigung früher verlangen. Die Rechtsprechung hat hieraus mittlerweile abgeleitet, dass der Arbeitgeber die Vorlage einer AU-Bescheinigung auch am ersten Tag der Erkrankung fordern kann. Er braucht hierfür keinen Grund. Entscheidend ist, dass die frühere Vorlage angeordnet ist. Missbräuchlich oder willkürlich darf der Arbeitgeber jedoch nicht agieren.

Was im Einzelfall gilt, ergibt sich aus der expliziten Weisung des Arbeitgebers, dem Arbeitsvertrag, betrieblichen Regelungen wie Betriebsvereinbarungen/Arbeitsordnungen usw. sowie Tarifverträgen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dann eine neue AU-Bescheinigung vorzulegen, wenn die in der „alten“ Bescheinigung angegebene Dauer der Erkrakung überschritten ist.

Verzicht auf Vorlage der AU-Bescheinigung oder Verlängerung der Frist

Der Arbeitgeber kann die gesetzliche Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG auch verlängern oder rein theoretisch auf die Vorlage einer Krankschreibung verzichten. In der Regel wird der Arbeitgeber ein Interesse an der Vorlage einer AU-Bescheinigung haben, allein um zu erkennen, ob und inwieweit er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

▌Was erfordert eine AU-Bescheinigung inhaltlich?

Aussteller der Bescheinigung ist der approbierte Arzt1. Er hat die AU-Bescheinigung zu unterschreiben und mit einem Datum zu versehen2.

Sie beinhaltet3:

  • die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit
  • den Namen des Arbeitnehmers
  • die Dauer
  • zusätzlich bei gesetzlich Versicherten: Hinweis, dass die Krankenkasse informiert ist

Der Arbeitgeber kann die AU-Bescheinigung zurückweisen, wenn einer der genannten Inhalte fehlt4.

Wichtig: In der AU-Bescheinigung darf die Ursache und die Art der Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Einverständnis des Arbeitnehmers genannt werden5.

▌Wo ist die AU-Bescheinigung zu übergeben?

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber „vorzulegen„. Daher muss der Arbeitnehmer dafür sorgen, dass die AU-Bescheinigung spätestens am 1. Arbeitstag nach dem 3. Kalendertag der Krankschreibung beim Arbeitgeber ankommt und von diesem zur Kenntnis genommen werden kann. Wenn der Arbeitgeber die Vorlage am ersten Tag verlangt hat, kommt es für den Vorlagezeitpunkt darauf an, was dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann und ob technische Übermittlungswege bestehen, mit Hilfe derer eine umgehende Vorlage möglich ist.

▌Was ist die Folge eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht?

Der Verstoß gegen die Nachweispflicht wird über § 7 EFZG sanktioniert. Danach kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Entgelts solange verweigern bis der Arbeitnehmer den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit erbringt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). In dem Moment, in dem der Arbeitnehmer den Nachweis nachholt, springt die Entgeltfortzahlung an. Das Verweigerungsrecht fällt auch für die Tage weg, für die zunächst kein Nachweis vorlag.

Außerdem stellt der nicht rechtzeitige Nachweis einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers dar. Dieser kann eine Abmahnung und bei weiterer Zuwiderhandlung schlimmstenfalls eine Kündigung nach sich ziehen.

Schließlich kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatz verlangen.

1ErfK/Reinhard, 17. Aufl. 2017, EFZG § 5 Rn. 13.
2BeckOK ArbR/Ricken, 42. Ed. 1.12.2016, EFZG § 5 Rn. 16.
3Vgl. ErfK/Reinhard, 17. Aufl. 2017, EFZG § 5 Rn. 13.
4ErfK/Reinhard, 17. Aufl. 2017, EFZG § 5 Rn. 13.
5ErfK/Reinhard, 17. Aufl. 2017, EFZG § 5 Rn. 13.


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