Arbeitsrecht | Krankheit des Arbeitnehmers

Die korrekte Krankmeldung -
Meldepflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit

Der Arbeitnehmer hat verschiedene Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber zu erfüllen, wenn er sich krank fühlt bzw. sich entschließt, anstatt zur Arbeit zum Arzt zu gehen. Welche Meldepflichten des Arbeitnehmers bestehen bei Krankheit? Was beinhalten sie und wann und wie muss der Arbeitnehmer bei seiner Krankmeldung den Arbeitgeber informieren?

Kleine winkende Monsterfigur mit Taschentüchern

▌Gesetzliche Pflicht zur Anzeige

Der Arbeitnehmer hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG die Pflicht, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange er voraussichtlich ausfällt.

▌Wann muss der Arbeitnehmer sich beim Arbeitgeber melden?

Das Gesetz fordert die unverzügliche Mitteilung. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern – also so schnell es eben irgendwie geht.

In der Rechtsprechung hat sich mittlerweile herausgebildet, dass sich der Arbeitnehmer zum Beginn der betrieblichen Arbeitszeit (also ggf. noch vor dem eigentlichen individuellen Arbeitsbeginn) beim Arbeitgeber zu melden hat. Dann muss er ihm zumindest mitteilen, dass er gerade auf dem Weg zum Arzt ist. Schon aus Fairness-Gesichtspunkten erscheint dieses Vorgehen ganz selbstverständlich. Der Arbeitgeber muss schließlich den Personalausfall kompensieren, etwa indem er jemand anderen auf den Arbeitsplatz setzt oder den Arbeitsanfall auf mehrere Schultern verteilt.

Die Auskunft zur Dauer

In der Regel weiß der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht, wie lange er ausfällt. Eine Auskunft zur Dauer ist dann nicht gefordert. Weiß der Arbeitnehmer aber aus Erfahrung, wie lange er in etwa ausfallen wird, oder war er schon beim Arzt, dann ist auch die Dauer bereits vor dem eigentlichen Arbeitsantritt mitzuteilen.

Wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben wird

Wird der Arbeitnehmer sodann krank geschrieben, hat er dem Arbeitgeber die Dauer des krankheitsbedingten Ausfalls mitzuteilen. Auch insoweit wird man in der Regel die umgehende Meldung beim Arbeitgeber im Anschluss an den Arztbesuch verlangen können. Hat der Arbeitnehmer schon bei der Meldung, dass er nicht zur Arbeit erscheint, Angaben zur Dauer gemacht, sind diese nun zu konkretisieren und ggf. zu korrigieren.

▌Worüber muss der Arbeitnehmer genau Auskunft geben?

Der Arbeitnehmer muss nur über den Fakt der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Die Krankheit selbst muss er in der Regel nicht nennen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitgeber Schutzmaßnahen ergreifen muss, um die Belegschaft vor der Krankheit zu schützen.

▌In welcher Form und an wen ist die Mitteilung zu machen?

In der Regel genügt der Griff zum Telefon. Es kann jedoch arbeitsvertragliche Bestimmungen geben, die den Meldeweg vorschreiben. Diese sind dann entsprechend zu berücksichtigen. Übrigens braucht die Mitteilung nicht höchstpersönlich vorgenommen werden – eine Meldung kann z.B. auch durch den Partner oder einen Angehörigen vorgenommen werden.

Adressat der Meldung ist der Arbeitgeber. Im Einzelfall kann es schwer sein, den natürlichen Ansprechpartner herauszufinden, insbesondere wenn Gesellschaften Arbeitgeber sind. In der Regel muss sich dann nicht beim Vorstand oder Geschäftsführer gemeldet werden, sondern beim Vorgesetzten. Auch insoweit sind arbeitsvertragliche Bestimmungen zu beachten und ein ggf. bestehendes Organigramm ist zu berücksichtigen.

▌Was ist die Folge eines Verstoßes gegen die Meldepflicht?

Meldet sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig, stellt dies einen Pflichtverstoß dar. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmahnen und bei weiterer Zuwiderhandlung kündigen. Außerdem kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatz verlangen, wenn er aufgrund der nicht (rechtzeitig) erfolgten Mitteilung nicht mehr rechtzeitig umorganisieren konnte und es deshalb zum Schaden kam. Das Risiko ist daher nicht zu unterschätzen.


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