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Vergütung bei Krankheit -
Rund um Entgeltfortzahlung & Krankengeld

Wird ein Arbeitnehmer krank und kann nicht arbeiten, stellt sich die Frage, von wem er für welchen Zeitraum wie viel Geld bekommt. Die Vergütung bei Krankheit ist vor allem im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und im SGB V geregelt. Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Wann wird Krankengeld relevant?

 Geldscheine

▌Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in § 3 EFZG geregelt. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, da er erkrankt ist, und trifft ihn an der Erkrankung kein Verschulden, hat er einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung.

Achtung: Wartezeit als Voraussetzung!

Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist aber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber schon ununterbrochen vier Wochen angedauert hat (Wartezeit). Andernfalls hat der Arbeitnehmer „nur“ einen Anspruch auf Krankengeld, das von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird.

Wie lange der Arbeitgeber zahlen muss

Der Arbeitgeber muss das Entgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von sechs Wochen fortzahlen. Danach springt in der Regel das Krankengeld an. Ausnahmsweise kann der Arbeitnehmer wegen derselben Erkrankung nochmals Entgeltfortzahlung für sechs Wochen verlangen (also kein Krankengeldbezug), wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Wird der Arbeitnehmer wegen einer anderen Krankheit (also nicht derselben Krankheit) erneut krank und war er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig, stehen ihm wegen dieser Krankheit erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber zu. Anders als für den Fall derselben Erkrankung regelt das Gesetz einen Ausschluss der Entgeltfortzahlung wegen einer anderen Krankheit nicht. Besonderheiten sind jedoch dort zu beachten, wo die neue Erkrankung die alte überlappt oder sich unmittelbar an diese anschließt. Hier bedarf es einer Einzelfallprüfung, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber besteht oder aber schon das Krankengeld greift.

Wie hoch ist das fortzuzahlende Entgelt?

Die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts richtet sich nach § 4 EFZG. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Es kommt also darauf an, was der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsverhinderung verdient hätte. In diesem Zusammenhang stellen sich viele Detailfragen, etwa was das regelmäßige Arbeitsentgelt ist und wie sich Provisionen, Zuschläge und Sonderzahlungen und dergleichen auswirken.

▌Der Anspruch auf Krankengeld bei Nichtanwendbarkeit des EFZG

Der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung wird in zwei Konstellationen relevant: Der Arbeitnehmer hat noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG nicht erfüllt hat. Oder der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr, weil er die Höchstdauer ausgeschöpft hat.

Wartezeit ist noch nicht erfüllt

In dem Fall, dass der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, hat der gesetzliche versicherte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V. Vorausgesetzt ist aber, dass zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitnehmer beansprucht werden können. Es muss daher bei Arbeitsunfähigkeit davon auszugehen sein, dass das Arbeitsverhältnis 10 Wochen (= Wartezeit von 4 Wochen + 6 Wochen Entgeltfortzahlung) bei dem Arbeitgeber andauert. Steht schon fest, dass das Arbeitsverhältnis weniger als 10 Wochen bestehen wird, scheidet der Anspruch auf Krankengeld aus. Da aber zumeist erst nach der Krankmeldung gekündigt wird, wird der Anspruch auf Krankengeld in der Regel bestehen.

Höchstdauer der Entgeltfortzahlung ist ausgeschöpft

Wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hat, weil er die Höchstdauer für die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG ausgeschöpft hat, springt das Krankengeld an. Krankengeld wird dann für eine Dauer von höchstens 72 Wochen (78 Wochen – 6 Wochen Entgeltfortzahlung; vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) in einem Drei-Jahres-Zeitraum wegen derselben Krankheit gewährt, § 48 SGB V.

Besonderheiten ergeben sich dann erneut, wenn sich eine weitere Erkrankung an die erste Erkrankung anschließt. Es bedarf dann der Einzelfallprüfung, ob wegen einer anderen Krankheit ein eigenständiger und neuer Krankengeldanspruch entsteht.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Einkommen. Im „Normalfall“ beträgt die Höhe 70 Prozent vom Brutto, aber höchstens 90 Prozent vom Netto. Zu beachten ist, dass Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) dazugezählt werden. Für das Krankengeld gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag pro Tag. Im Jahr 2017 liegt die Höchstbegrenzung bei täglich 101,50 €.

▌Tarifvertragliche Regeln und Betriebsvereinbarungen

Bei der Frage nach der Zahlung von Entgelt im Krankheitsfall sind außerdem einschlägige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie arbeitvertragliche Reglungen zu beachten.


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