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Funktionszulage bei Vakanzvertretungen -
Zulagen nach BVerwG nur bei Beförderungsreife

Es kommt vor, dass ein Dienstherr – auch in großem Umfang – Beamte als Vakanzvertretungen in höherwertigen Ämtern einsetzt, d.h. dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise überträgt. Die mit solchen Vakanzvertretungen verbundenen Funktionszulagen gem. § 46 BBesG a.F. können Beamte allerdings nach dem BVerwG (Urt. v. 13.12.2018 – 2 C 50.17) nur erhalten, wenn auch Beförderungsreife vorliegt.

BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 C 50.17

Der Fall:

Die Kläger sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 Bundesbesoldungsgesetz (§ 46 BBesG a.F.) beantragt.

Das Begehren dieser Funktionszulagen war weder im Verwaltungsverfahren noch in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolgreich. Das OVG Sachsen, das über die Berufung zu entscheiden hatte, stellte darauf ab, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben. Auch die Revision der Kläger vor dem BVerwG blieb erfolglos.

Die Argumentation des BVerwG:

Das BVerwG urteilte, dass kein Anspruch auf die Funktionszulage besteht. Um den Zulagenanspruch zu begründen, müssen nämlich die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. fordert, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen müssen. Wenn diese erforderliche Beförderungsreife nicht gegeben ist, besteht nach dem BVerwG kein Anspruch auf die Funktionszulage. Auch dass ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt, ändert nichts an diesem Ergebnis. Das Verhalten des Dienstherrn darf nämlich nicht dazu führen, dass Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestandes nicht mehr erfüllen müssen.


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