Arbeitsrecht Sozialrecht Rechtsprechung | Schwerbehinderung | Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber

Schwerbehinderte haben keine Beschäftigungsgarantie -
Durch Organisationsänderung kann Arbeitsplatz entfallen

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, können Schwerbehinderte von ihrem Arbeitgeber gem. § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Eine Beschäftigungsgarantie ergibt sich dadurch allerdings nicht. So hat das BAG (Urt. v. 16.05.2019 – 6 AZR 329/18) geurteilt, dass Arbeitgeber unternehmerische Entscheidungen treffen können, die den bisherigen Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lassen.

BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18

Der Fall:

Der schwerbehinderte Kläger war viele Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin wurde insolvent. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens. Zuvor hatte sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen. Die Namensliste enthält auch den Namen des Klägers. Sein Arbeitsplatz musste wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden. Die Hilfstätigkeiten, die der scwerbehinderte Kläger verrichtete, werden nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterledigt. Der Kläger kann andere Tätigkeiten jedoch nicht ausüben. Er hält die erfolgte Kündigung  für unwirksam und klagt. Dabei beruft er sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF (seit 01.01.2018: § 164 Abs. 4 SGB IX).

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem BAG hatte keinen Erfolg: Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis beendet.

Die Argumentation des BAG:

Zum einen entfaltet der tarifliche Sonderkündigungsschutz gem. § 113 S. 1 InsO keine Wirkung, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Da die beklagte Arbeitgeberin auch über keine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügt, kommt der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF (seit 01.01.2018: § 164 Abs. 4 SGB IX) zudem nicht zum Tragen. Insbesondere war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt. Ein Arbeitgeber kann eine solche unternehmerische Entscheidung treffen, die den Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Ohne eine etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen bestehenden freien Arbeitsplatz ist der besondere Beschäftigungsanspruch eines Schwerbehinderten nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/19 des BAG vom 16.05.2019


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