Arbeitsrecht Rechtsprechung | Urlaub | Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis -
Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs

Wenn Menschen, die noch im Berufsleben stehen, versterben, stellt sich die Frage, was arbeitsrechtlich mit deren noch nicht genommenen Jahresurlaub geschieht. Der EuGH (Urt. v. 06.11.2018 –  C-569/16, C-570/16) hat nun entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers gegen dessen Arbeitgeber einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub haben. Der Urlaubsanspruch ist somit vererbbar.

EuGH, Urteil vom 6. November 2018 –  C-569/16, C-570/16

Der Fall:

Zwei Witwen als Alleinerbinnen beantragten bei den ehemaligen Arbeitgebern ihrer verstorbenen Ehemänner eine finanzielle Vergütung für von den Verstorbenen nicht genommene Urlaubstage. Die Arbeitgeber lehnten die Zahlung ab, worauf die Witwen die deutschen Arbeitsgerichte anriefen.

Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Bundesarbeitsgericht (BAG) ersucht den Gerichtshof, in diesem Kontext das Unionsrecht auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Der Europäische Gerichtshof hatte 2014 bereits entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Fraglich war in den Augen des BAG jedoch, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde – wie dies in Deutschland nämlich der Fall sei. Zudem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.

Die Argumentation des EuGH:

Der Europäische Gerichtshof bestätigte nun mit seinem Urteil, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Unmittelbares Berufen auf Unionsrecht gegenüber allen Arbeitgebern möglich

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Unionsrecht geht vor

Stellt sich heraus, dass eine nationale Regelung (wie die in Rede stehende deutsche Regelung) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält.

Keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Arbeitgebern

Das nationale Gericht muss entgegenstehende nationale Regelungen unabhängig davon, ob an dem Rechtsstreit ein staatlicher Arbeitgeber oder ein privater Arbeitgeber beteiligt sind, unangewendet lassen.

Zwangsläufig ausgeschlossene Erholungsfunktion des Urlaubs steht Anspruch nicht entgegen

Der Europäische Gerichtshof erkennt an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der ihm zustand, verbunden sind. Der zeitliche Aspekt ist jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert ist.

Europäische Grundrechte umfassen auch Anspruch auf Bezahlung von Urlaub

Dieses Grundrecht umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundener Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.

Vermögen des verstorbenen Arbeitnehmers betroffen

Diese finanzielle Komponente ist rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, so dass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Arbeitsnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden kann.

BAG:
Auch Abgeltung des Zusatzurlaub von Schwerbehinderten und von tariflichem Mehrurlaub

Mit Urteil vom 22.01.2019 (Az. 9 AZR 45/16) hat nun auch das BAG so entschieden wie der EuGH. Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf finanzielle Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen. Dieser Anspruch besteht nach dem BAG nicht nur bzgl. des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern auch im Hinblick auf Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten sowie tariflichen Mehrurlaub (siehe dazu auch den Beitrag → Urlaubsanspruch vererbbar – Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflicher Mehrurlaub).


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