Kurz erklärt Arbeitsrecht | Urlaub

Kurz erklärt:
Was gilt für Aufrundung und Abrundung bei Bruchteilen von Urlaubstagen?

Wenn rechentechnisch Bruchteile von Urlaub entstehen, stellt sich häufig die Frage, welche Auswirkungen das hat: Wann wird aufgerundet? Darf ein Arbeitgeber Bruchteile von unter einem Tag kaufmännisch abrunden?

Aufrundung bei Bruchteilen von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben

Eine gesetzliche Regelung gibt es für Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben. Hier regelt § 5 Abs. 2 BUrlG, dass solche Bruchteile auf volle Urlaubstage aufzurunden sind.

Keine Abrundung von Bruchteilen unter 0,5 Tagen ohne entsprechende Regelung

Bruchteile, die weniger als 0,5 Urlaubstage betragen, dürfen vom Arbeitgeber ohne gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung nicht abgerundet werden. Sie müssen dann in ihrem genauen Umfang vom Arbeitgeber gewährt werden. Bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sind diese auch abzugelten. Dies hat das BAG bereits 1989 entschieden (Urt. v. 26.01.1989 – 8 AZR 730/87) und gab damit seine frühere Rechtsprechung, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht mindestens einen vollen Tag ergeben, nicht für den Urlaubsanspruch zu berücksichtigen, also abzurunden seien, ausdrücklich auf. Auch in aktuellen Urteilen bestätigt das BAG, dass ohne entsprechende Regelung eine Abrundung unzulässig sei und es bei einem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag verbleibt (z.B. Urteil vom 23.01.2018 – 9 AZR 200/17, Urteil vom 08.05.2018 – 9 AZR 578/17).

 


Das könnte Sie auch interessieren: