Arbeitsrecht Rechtsprechung | Urlaub | Unbezahlter Sonderurlaub und Kürzung des Mindesturlaubs

Unbezahlter Sonderurlaub –
Zeiten können Mindesturlaub kürzen

Hat ein Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub wirkt sich dies auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus: Mangels Arbeitspflicht entsteht in diesen Zeiten auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies hat das BAG – in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung – nun entschieden (Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 315/17).

BAG, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17

Der Fall:

Die Klägerin ist bei der beklagten Arbeitgeberin seit 1991 beschäftigt. Ihr wurde in der Zeit vom 01. September 2013 bis zum 31. August 2014 wunschgemäß unbezahlter Sonderurlaub gewährt. Sodann fand eine einvernehmliche Verlängerung des unbezahlten Sonderurlaubs bis zum 31. August 2015 statt. Nachdem dieser Sonderurlaub beendet war, verlangte die Klägerin von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Der Fall landete vor Gericht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt. Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte allerdings Erfolg: Die Klägerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.

Die Argumentation des BAG:

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben nach dem Urteil des BAG Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.

Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tag-Woche. Wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Jetzt auch Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs

Das 9. Senat des BAG hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12) hält der Senat nun nicht mehr fest.
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.


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