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Tücken des Disziplinarverfahren -
Maßnahmemilderung bei verspäteter Einleitung und nicht stufenweiser Ahndung

Im Rahmen von Disziplinarverfahren werden potentielle Dienstvergehen von Beamten geprüft und gegebenenfalls sanktioniert. Allerdings sollte ein Disziplinarverfahren zeitnah eingeleitet werden und die Ahndung stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen erfolgen. Geschieht dies nämlich nicht, muss dies nach dem BVerwG (Urt. v. 15.11.2018 – 2 C 60.17) bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden.

BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 – 2 C 60.17

Der Fall:

Der Dienstherr einer Kreisbeamtin hatte dieser eine Vielzahl verschiedener Dienstvergehen mit einer Disziplinarklage zur Last gelegt: Unter anderem sei sie  in der Zeit von Januar 2013 bis Januar 2015 entgegen dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen, habe in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet und habe sich in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über Kollegen geäußert. Der Landkreis hatte im April 2014 deswegen ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eingeleitet.

Auf die Disziplinarklage ist die Beamtin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Das Berufungsverfahren der Beamtin vor dem Oberverwaltungsgericht war erfolglos.  Das OVG befand, dass das Verwaltungsgericht die Beamtin zu Recht wegen eines schwerwiegenden einheitlichen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt habe. Die Beamtin habe ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem sie schuldhaft gegen ihr obliegende Dienstpflichten, insbesondere zum Erscheinen bei Dienstterminen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten, verstoßen habe. Dadurch habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört.

Zum 1. November 2018 setzte der Dienstherr die Beamtin antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe.

Die Beamtin war zuvor in Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht gegangen. Dieses hob die Urteile der Vorinstanzen auf und kürzte kraft eigener disziplinarer Maßnahmebemessung das monatliche Ruhegehalt der Beamtin für drei Jahre um ein Fünftel, was für die Beamtin eine mildere Disziplinarmaßnahme darstellt als die vorherige Maßnahme als disziplinare Höchstmaßnahme (bei einer Ruhestandsbeamtin die Aberkennung des Ruhegehalts).

Die Argumentation des BVerwG:

Zwar hatte im vorliegenden Fall die Beamtin ein schweres Dienstvergehen begangen. Dies rechtfertigt aber nicht die disziplinare Höchstmaßnahme, die bei einer Ruhestandsbeamtin in der Aberkennung des Ruhegehalts liegt.

Maßnahmemilderung

Das BVerwG hält eine Maßnahmemilderung für angezeigt bei verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und unterbliebener frühzeitiger Ahndung von Pflichtverstößen.

Zeitnahe Einleitung von Disziplinarverfahren erforderlich

Dienstherren sind verpflichtet beim Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Dienstherr hätte im abgeurteilten Fall bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung das behördliche Disziplinarverfahren einleiten müssen.

Pflicht zur stufenweisen Ahndung

Neben der Verpflichtung zur zeitnahen Einleitung des Disziplinarverfahrens trifft Dienstherren auch die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Der Dienstherr hätte schon auf die erste disziplinarwürdige Dienstpflichtverletzung mit einer eigenen Disziplinarmaßnahme oder der Erhebung der Disziplinarklage reagieren müssen. Im Streitfall wäre z.B. in Betracht gekommen, dass der Dienstherr auf die zeitlich gestreckt aufgetretenen Dienstpflichtverletzungen zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen – etwa durch Verweis nach dem unentschuldigten Nichterscheinen zu einem Diensttermin – auf die Beamtin pflichtenmahnend einwirkt.


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