Öffentliches Dienstrecht Rechtsprechung | Beamte | Bewerbung & Beförderung | Schadensersatz

Beförderung von Beamten -
BVerwG zum Schadensersatz bei verspäteter Beförderung

Wird ein Beamter in einem Beförderungsverfahren rechtswidrig nicht berücksichtigt, kann er wegen der Nichtbeförderung ggf. einen Schadensersatzanspruch haben. Das BVerwG (Urt. v. 15.06.2018 – 2 C 19.17) hat allerdings entschieden: Bei Verstoß des Beamten gegen seine Erkundigungs- und Rügeobliegenheit kann er den Anspruch auf Schadensersatz verlieren!

BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 u.a.

Der Fall:

Die Kläger der insgesamt sieben Verfahren sind Beamte und bei der Deutschen Telekom AG oder einem ihrer Tochterunternehmen beschäftigt (gewesen). Sie beanspruchen nachträglich – zum Teil nach mehreren Jahren – Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung. Die fraglichen Stellen seien nämlich nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden. Die Deutsche Telekom AG hatte in den fraglichen Zeiträumen im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführte. Diese Hinweise waren allerdings allgemein und unvollständig. Einige Kläger hatten mit ihrem Schadensersatzbegehren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg, andere hingegen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Beamten verneint.

Die Argumentation des BVerwG:

Das BVerwG urteilte, dass kein Schadensersatzanspruch besteht. Zwar hat der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch ist ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten auf der Grundlage der Feststellungen der Berufungsurteile zu bejahen. Doch war es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden.

Keine Schadensersatzpflicht, wenn Geschädigter nicht versucht, Schaden abzuwenden

Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 839 Abs. 3 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, tritt eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines – zumutbaren – Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des „Rechts­mittels“ ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Er umfasst auch aus dem besonderen beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis erwachsende Erkundigungs- und Rügeobliegenheiten eines Beamten.

Es gab Anlass zum Handeln für die Beamten

Die – zwar allgemeinen und unvollständigen – Hinweise im Intranet auf regelmäßig durchgeführte Beförderungsverfahren für Beamte hätten den Klägern hinreichend Anlass (Anstoßfunktion) gegeben, sich bei bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten sie dies getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden ab­zuwenden.

Beamte haben eine besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit

Die besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen. Für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften muss er diese rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen.


Das könnte Sie auch interessieren: