Öffentliches Dienstrecht Rechtsprechung | Arbeitszeit | Höchstarbeitszeit & Ausgleichstage

Ausgleich von Höchstarbeitszeit -
Urlaubs- und Feiertage sind keine Ausgleichstage

Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz müssen Ausgleichstage berücksichtigt werden. Als Ausgleichstag kann aber nicht jedweder Tag herangezogen werden. Das BVerwG (Urt. v. 09.05.2018 – 8 C 13.17) hat nämlich entschieden: Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind tabu.

BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2018 – 8 C 13.17

Der Fall:

Es klagte das Universitätsklinikum Köln. Dieses führt für die bei ihm beschäftigten Ärzte sogenannte Arbeitszeitschutzkonten. Durch diese soll die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sichergestellt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wird hierbei als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Urlaubstage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so wie Tage, an denen regulär gearbeitet wird, verbucht. Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen sowie gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wurden als Ausgleichstage gewertet. Sie wurden dementsprechend mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden erfasst. Dadurch konnten diese Tage als Ausgleichstage für  überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Diese Handhabung wurde dem Kläger durch die Bezirksregierung Köln untersagt. Diese sah in dieser Praxis einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Das Universitätsklinikum klagte dagegen und verlor beide Vorinstanzen. Auch vor dem BVerwG hatte der Kläger keinen Erfolg.

Die Argumentation des BVerwG:

Das BVerwG sah eine Heranziehung sowohl von Urlaubstagen als auch gesetzlichen Feiertagen als Ausgleichstage als unzulässig an. Dies gilt auch für tarifliche Mehrurlaubstage.

Keine Heranziehung von Urlaubstagen

Nach dem BVerwG dürfen Urlaubstage – selbst wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen – bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Als Ausgleichstage können nur Tage dienen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen der Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 3 Abs. 2 ArbZG sowie § 7 Abs. 8 ArbZG und Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Aus dem Zweck der Regelungen des ArbZG ergibt sich zudem, dass ein Ausgleich zu viel geleisteter Arbeitszeit nur durch Freistellung zu anderen Arbeitszeiten innerhalb des Ausgleichszeitraums erfolgen kann.

Keine Heranziehung von gesetzliche Feiertagen, die auf einen Werktag fallen

Genauso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, als Ausgleichstage herangezogen werden. Bei gesetzlichen Feiertagen handelt es sich um keine Werktage. Sie sind grundsätzlich beschäftigungsfrei. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an gesetzlichen Feiertagen kommt nach § 10 ArbZG unter den dort genannten Voraussetzungen nur ausnahmsweise in Betracht. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ausnahmsweise beschäftigt, müssen sie zudem gem. § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Eine Einbeziehung in den Ausgleich bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz scheidet somit aus.

Europarecht steht dem nicht entgegen

Auch Unionsrecht steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards. Darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen werden hierdurch gerade nicht ausgeschlossen.


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