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Scheinselbstständigkeit -
BSG stuft Honorarärzte im Krankenhaus als sozialversicherungspflichtig ein

Ist es möglich, dass Ärzte als sog. Honorarärzte in einem Krankenhaus als freie Mitarbeiter tätig sind und dementsprechend nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Diese Frage hat das Bundessozialgericht (Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R und weitere) nun entschieden: Nein – Honorarärzte sind in ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige zu sehen und sind somit sozialversicherungspflichtig.

BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R (Leitfall)

Der Fall:

Der Leitfall B 12 R 11/18 R

Im Leitfall klagte ein Landkreis, der zwei Krankenhäuser betreibt, gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Beigeladene Fachärztin für Anästhesie wurde für den Kläger ab Januar 2013 auf Grundlage eines so bezeichneten „Konsiliararztvertrags“ auf Honorarbasis wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst der Krankenhäuser mit einem Stundenlohn von 80 Euro im Tagdienst und 64 Euro im Bereitschaftsdienst tätig. Sie wurde überwiegend im OP eingesetzt. Der Kläger und die Beigeladene hatten im Herbst 2013 bei der beklagten DRV den Antrag gestellt hatten, für die Tätigkeit in beiden Krankenhäusern jeweils festzustellen, dass eine abhängige/sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorliege. Die Beklagte kam allerdings zu der Feststellung, dass die Ärztin in beiden Kliniken des Klägers im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Dementsprechend bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dagegen wurde vor dem Sozialgericht seitens Krankenhaus und Ärztin erfolgreich geklagt. Auf die Berufung der DRV hin wurden die Urteile des SG jedoch vom Landessozialgericht aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision beim Bundessozialgericht hatte keinen Erfolg.

Weitere Verfahren

Das vorliegende Verfahren ist Teil eines Komplexes von insgesamt 17 Verfahren, in denen das BSG über die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung und in der Folge Versicherungspflicht bei verschiedenen Gesundheitsberufen zu entscheiden hat. Diese Fragestellung kam im Rahmen von Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (Statusfeststellungsverfahren) und Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV auf. Eine betroffene Personengruppe im Komplex waren sog. Honorarärzte mit Tätigkeiten im Operationsdienst (mit einem Schwerpunkt bei der Fachgruppe der Anästhesisten), im Stationsdienst (am Tag) und/oder im Bereitschaftsdienst (nachts und am Wochenende).

Begriff des Honorararztes

Als Honorararzt wurden in den Verfahren Ärzte bezeichnet, deren Tätigkeit von den Verfahrensbeteiligten als freiberuflich bzw. selbstständig verstanden wurde. So kennzeichnet den Honorararzt, dass er häufig nebenberuflich oder für eine Vielzahl von Auftraggebern, zeitlich auf Tage oder wenige Wochen befristet auf Basis individuell vereinbarter Einsätze und Dienste tätig wird. Oft werden diese Ärzte über Agenturen vermittelt und arbeiten für einen vorher festgelegten Stundensatz, der üblicherweise deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten angestellten Arztes liegt.

Die rechtlichen Standpunkte

Rentenversicherungsträger & Landessozialgerichte

Die für die Beurteilung von Sozialversicherungspflicht zuständigen Rentenversicherungsträger haben bei Honorarärzten eine Sozialversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung angenommen. Auch die Landessozialgerichte haben – mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung – im Ergebnis ein Überwiegen der Indizien für abhängige Beschäftigung angenommen – insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung, keine die Tätigkeit prägenden unternehmerischen Risiken bei den Ärzten wurden ins Feld geführt.

Ärzte & Krankenhäuser

Ärzte und Krankenhäuser waren gegenteiliger Ansicht.Sie argumentierten u.a., dass Honorarärzte im Krankenhaus nach der Verkehrsanschauung sowie krankenhausvergütungsrechtlichen Regelungen als Selbstständige mit freiem Dienstvertrag anerkannt seien. Die Höhe der Vergütung spreche deutlich für eine selbstständige Tätigkeit. Die Nichtbehandlung eigener Patienten liege im Krankenhaus in der Natur der Sache und sei kein verwertbares Indiz. Da Krankenhausärzte in ihrer ärztlichen Tätigkeit eigenverantwortlich handelten, bestehe eine Weisungsbefugnis nicht; der Eingliederung komme insoweit keine eigenständige, jedenfalls aber keine entscheidende Bedeutung zu. Zudem sei der vermehrte Einsatz von Honorarkräften unter anderem Folge eines Fachkräftemangels im Gesundheitswesen.

Die Argumentation des BSG:

Das BSG kam in den neun entschiedenen Revisionsverfahren zu dem Ergebnis, dass bei den Honorarärzten regelmäßig eine abhängige Beschäftigung und somit Sozialversicherungspflicht vorliege. Die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geltenden Maßstäbe bei der Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind auch bei honorarärztlichen Tätigkeiten anzuwenden. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehende selbstständige Tätigkeit müssten gewichtige Indizien bestehen. Solche sieht das BSG vorliegend aber nicht als gegeben an. Im Einzelnen argumentierte das BSG wie folgt:

Bezeichnung als Honorartätigkeit nicht ausschlaggebend

Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden.

Freies und eigenverantwortliches Handeln der Ärzte allein lässt keine Rückschluss auf Selbstständigkeit zu

Dass Ärzte grundsätzlich frei und eigenverantwortlich handeln, lasse nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Bei einer Tätigkeit als Arzt sei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.

Eingliederung der Ärzte in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses

Der Versorgungsauftrag von Krankenhäusern, Vorschriften zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz sowie das Abrechnungswesen für Krankenhäuser brächten im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses mit sich. Es herrsche ein hoher Grad der Organisation, auf die die Ärzte keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So seien Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig.
Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. Zwar sei – umgekehrt – nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses zwingend eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Indizien für eine die Tätigkeit prägende fremdbestimmte Eingliederung in den Betrieb eines Krankenhauses können aber in der Gesamtschau, jedenfalls wenn sie kumulativ vorliegen, insbesondere die Erbringung einer vom Krankenhaus geschuldeten (Teil-)Leistung innerhalb der vorgegebenen Organisationsabläufe, die Nutzung der Einrichtungen und Betriebsmittel des Krankenhauses und die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit dem ärztlichen und pflegerischen Krankenhauspersonal in vorgegebenen Strukturen sein. So sei z.B. die Ärztin im Leitfall hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Sie habe – nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Krankenhausärzte – ihre Arbeitskraft eingesetzt. Dabei habe sie innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung – verglichen mit angestellten Krankenhausärzten – keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang ihrer Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes.

Keine unternehmerischen Entscheidungsspielräume beim Honorararzt

Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben.

Honorarhöhe als Indiz fällt bei Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht

Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Fachkräftemangel ohne Einfluss auf die Beurteilung

Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen sei bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht zu berücksichtigen. Er habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Quellen: Pressemitteilungen des BSG: Nr. 19 vom 29.05.2019 und Nr. 21 vom 04.06.2019; Terminbericht des BSG


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