Arbeitsrecht Rechtsprechung | Betriebsrat | Aufhebungsvertrag | Begünstigung & Abfindung

Aufhebungsvertrag mit Betriebsratsmitglied -
Sonderabfindung ist keine unzulässige Begünstigung

Betriebsratsmitglieder dürfen gem. § 78 S. 2 BetrVG wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Liegt eine solche unzulässige Begünstigung vor, wenn ein Aufhebungsvertrag mit einem Betriebsratsmitglied besonders attraktive finanzielle oder sonstige Konditionen enthält, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht zugestanden worden wären? Das BAG (Urt. v. 21.03.2018 – 7 AZR 590/16) hat dies verneint.

BAG, Urteil vom 21. März 2018 – 7 AZR 590/16

Der Fall:

Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des Betriebsrats. Zwischen den Parteien kam es zu einer kündigungsrechtlichen Auseinandersetzung, da die Beklagte den Kläger verhaltensbedingt kündigen wollte. Im Zuge dieser Auseinandersetzung schlossen die Parteien am 22. Juli 2013 außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. In  diesem wurden u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000,00 Euro netto vereinbart. Der Kläger trat am 23. Juli 2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurück. In der Folgezeit wurde die Auszahlung der Abfindung an ihn vorgenommen. Anschließend reichte der Kläger eine Klage ein, mit der er den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend machte. Seine Klage blieb sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BAG ohne Erfolg.

Der Standpunkt des Klägers: Nichtiger Aufhebungsvertrag wegen Begünstigung

Der Kläger war der Auffassung, der Aufhebungsvertrag sei nichtig. Er werde durch diesen nämlich als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt. Durch den Aufhebungsvertrag seien Ansprüche begründet worden, die ihm ohne Mandat nicht zugekommen wären. Seiner Meinung nach ergäben insbesondere die Höhe der Abfindung, die vorgezogenen Auszahlungszeitpunkte für die Abfindung sowie die Dauer der Freistellung und der Vergütungsfortzahlung in der Gesamtschau eine unzulässige Begünstigung.

Die Argumentation des BAG:

Das BAG verneinte eine unzulässige Begünstigung des Klägers durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags.

Begünstigung als Besserstellung wegen der Betriebsratstätigkeit

Eine untersagte Begünstigung nach § 78 S. 2 BetrVG ist jede Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Sie ist bei jeder Zuwendung eines Vorteils gegeben, der ausschließlich wegen der Amtstätigkeit des Betriebsrats erfolgt.

Abschluss von Aufhebungsverträgen unterliegt der Vertragsfreiheit und ist jedem möglich

Im Zuge kündigungsrechtlicher Auseinandersetzungen steht es auch anderen Arbeitnehmern offen, mit dem Arbeitgeber Aufhebungsverträge schließen zu können. Auch inhaltlich können andere Arbeitnehmer ebenso Abfindungszahlungen, andere Vergünstigungen oder sonstige Leistungen aushandeln. Umgekehrt gebietet es die Vertragsfreiheit, dass auch Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit haben müssen, mit dem Arbeitgeber derartige Verträge abschließen zu können. Andernfalls würde die Vertragsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkt.

Günstigere Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds beruht auf Sonderkündigungsschutz

Dass die vorteilhaften Regelungen im Aufhebungsvertrag wie z.B. die Abfindungshöhe keine Begünstigung seien, stützte das BAG auf die Umstände des besonderen Kündigungsschutzes. Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG ist bei einem Betriebsratsmitglied eine ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren gerichtlicher Ersetzung nach § 103 BetrVG. Die kündigungsrechtliche Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber der Rechtsstellung der übrigen Arbeitnehmer ohne vergleichbaren Sonderkündigungsschutz ist bereits vom Gesetz deutlich besser ausgestaltet. Dieser bereits vom Gesetz getroffenen Wertentscheidung entspricht es, dass die bereits begünstigende kündigungsrechtliche Rechtsstellung als Verhandlungsposition auf den Abschluss und den Inhalt des Aufhebungsvertrags durchschlagen kann. Nach dem BAG dürfen daher aufgrund einer kündigungsrechtlichen Risikobetrachtung – unter Berücksichtigung des Sonderkündigungsschutzes, der Prozessrisiken und der Dauer der ggf. anzustrengenden oder bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahren – erhöhte Leistungen als Kompensation für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig als angemessen erachtet werden.


Das könnte Sie auch interessieren: