Arbeitsrecht Rechtsprechung | Betriebsrat | Betriebsvereinbarung | Überstunden

Betriebsvereinbarung -
BAG entscheidet zur Pauschalvergütung von Überstunden

Durch eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat wurde bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Das BAG (Urt. v. 26.06.2019 – 5 AZR 452/18) beurteilte dies als unwirkam.

BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18

Der Fall:

Geklagt hatte ein Gewerkschaftssekretär. Dieser ist bei der beklagten Gewerkschaft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Durch Vereinbarung von „Vertrauensarbeitszeit“ zwischen den Parteien hat der Kläger über Beginn und Ende der Arbeitszeit grundsätzlich selbst zu entscheiden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (AAB) Anwendung. Die AAB sehen vor, dass Gewerkschaftssekretäre, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Die anderen Beschäftigten haben hingegen für jede geleistete Überstunde Anspruch auf einen Freizeitausgleich von einer Stunde und achtzehn Minuten (= 30 % Überstundenzuschlag) bzw. auf eine entsprechende Überstundenvergütung.

Der Kläger hatte neben seinen sonstigen Aufgaben in einem Projekt gearbeitet. Für vier Monate verlangte er die Vergütung von Überstunden in Höhe von 9.345,84 Euro brutto für insgesamt 255,77 Überstunden. Er verwies dabei auf von seinen Vorgesetzten in dieser Zeit abgezeichnete Zeiterfassungsbögen. Die Beklagte war allerdings der Auffassung, dass sämtliche Überstunden des Klägers mit den neun Ausgleichstagen nach den AAB abgegolten seien. Zudemhatte sie bestritten, dass der Kläger Überstunden in dem von ihm behaupteten Umfang geleistet habe und diese von ihr angeordnet, gebilligt oder geduldet worden seien. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückgewiesen. Die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht war hingegen erfolgreich. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsstunden zzgl. des in den AAB vorgesehenen Zuschlags von 30 %. Zur Klärung der konkreten Höhe der noch zustehenden Vergütung durch Feststellung, wie viele Überstunden der Kläger im Streitzeitraum tatsächlich geleistet hat, wurde die Sache an das LAG zurückverweisen.

Die Argumentation des BAG:

Das BAG ist der Auffassung, dass die AAB teilunwirksam seien, soweit sie für bestimmte Gewerkschaftssekretäre eine Pauschalvergütung von Überstunden vorsehen.

Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit

Der Anwendungsbereich der besagten Norm der AAB verstoße mit der Voraussetzung „regelmäßiger Mehrarbeit“ gegen das Gebot der Normenklarheit. Für die Beschäftigten sei nämlich nicht hinreichend klar ersichtlich, in welchem Fall eine solche anzunehmen ist und in welchem Fall nicht. Die Voraussetzungen des Mehrarbeitsausgleichs seien somit nicht hinreichend klar bestimmt.

Regelung genügt dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht

Darüber hinaus genüge die Regelung nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine – wie auch immer geartete – „Regelmäßigkeit“ von Überstunden sei kein taugliches Differenzierungskriterium dafür, ob die Vergütung von Überstunden pauschaliert oder „spitz“ nach den tatsächlich geleisteten Überstunden gezahlt wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 27/19 des BAG vom 26.06.2019


Das könnte Sie auch interessieren: