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Arbeitsschutz & Unfallverhütung -
Betriebsrat hat Auskunftsanspruch über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

Wenn auf dem Betriebsgelände Arbeitsunfälle von Fremdpersonal stattfinden, geht das auch den Betriebsrat etwas an. Das BAG (Beschl. v. 12.03.2019 – 1 ABR 48/17) hat entschieden, dass der Betriebsrat einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch hat. Schließlich können Erkenntnisse daraus auch für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung bei der eigenen Belegschaft relevant sein.

BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 48/17

Der Fall:

Auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin, die Zustelldienste erbringt, sind auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen tätig. Bei der Beladung von Paletten verletzten sich zwei dieser Beschäftigten aufgrund wegrutschender Überladebleche. Der Betriebsrat erbat sich daher von der Arbeitgeberin die Vorlage der entsprechenden Unfallanzeigen. Außerdem verlangte er, künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert zu werden. Zudem möchte er jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorgelegt und in Kopie ausgehändigt bekommen.
Die Angelegenheit ging vor Gericht. Das ArbG Stuttgart und das LAG Baden-Württemberg als Vorinstanzen wiesen die Anträge des Betriebsrats zurück. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem BAG hatte teilweise Erfolg. Das BAG gab dem Betriebsrat bzgl. der Unterrichtung über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal Recht. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich.

Die Argumentation des BAG:

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.

Arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer

Nach § 89 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden.


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