Kosten – Ein Überblick für Sie

An dieser Stelle möchten wir Sie über Kosten und Gebühren informieren. In einer Rechtsangelegenheit fallen Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalt und – falls ein Gericht involviert ist – Gerichtskosten an. Zudem stellen sich Fragen, wer welche Kosten zu tragen hat und welche Rolle eine Rechtsschutzversicherung spielt.

▌Anwaltskosten – Auf welchen Grundlagen abgerechnet werden kann

Grundsätzlich stehen zwei Vergütungsmodelle zur Verfügung: Eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant (Honorarvereinbarungen, z.B. als Pauschalen oder Abrechnung nach Stundensätzen).

Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Was ist eine Abrechnung nach RVG?

Wenn Rechtsanwalt und Mandant keine individuelle Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das RVG regelt einzelne Gebührentatbestände, also die Gegebenheiten, die Gebühren auslösen, und die Höhe der jeweiligen Gebühren.

RVG - Was ist eine Abrechnung nach Gegenstandswert?

Bei einer Abrechnung nach RVG richten sich die Gebühren in den meisten Fällen nach dem sog. Gegenstandswert, auch Streitwert genannt. Der Gegenstandswert ist der objektive Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse der Angelegenheit. Wenn Sie bspw. eine Forderung gegen jemanden in Höhe von 2.000 € haben, sind diese 2.000 € der Gegenstandswert. Wenn Sie eine Sache herausverlangen, z.B. eine Armbanduhr, die 200 € wert ist, sind diese 200 € der Gegenstandswert. Es gibt aber auch Ansprüche, die sich nicht so einfach durch Zahlen ausdrücken lassen oder Ansprüche, bei denen es nicht direkt um Geld geht (z.B. Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Erteilung bestimmter Genehmigungen, Kündigungssachverhalte,…). Bei solchen Ansprüchen richtet sich der Gegenstandswert dann entweder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften oder ist durch die Rechtsprechung geregelt. Eine Kündigungsschutzklage hat nach der Rechtsprechung bspw. einen Gegenstandswert von 3 Bruttomonatsgehältern. Im Verfahren vor dem Gericht wird der Gegenstandwert vom Richter festgesetzt.

Im RVG gibt es die Anlage 2 – eine Tabelle, in der bestimmt wird, wie hoch eine einzelne Gebühr bei einem bestimmten Gegenstandswert ist. In dieser Tabelle ist beispielsweise bestimmt, dass bei einem Gegenstandswert bis 500 € eine Gebühr die Höhe von 45,00 € hat. Bei einem Gegenstandswert zwischen 500,01 € und 1.000,00 € hat eine Gebühr die Höhe von 80,00 €, zwischen 1.000,01 € und 1.500,00 € hat sie die Höhe von 115,00 € usw.

Grundsätzlich gilt:
Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Kosten

Je nachdem, was der Anwalt nun konkret für Sie macht, wie schwierig oder umfangreich die Angelegenheit ist, stehen dem Anwalt eine bestimmte Anzahl von Gebühren zu. Wofür welche Anzahl an Gebühren anfällt, regelt das RVG in Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis; RVG-VV). Zu den nach der RVG ermittelten Gebühren kommen noch Kosten für getätigte Aufwendungen des Rechtsanwalts (z.B. Telefongebühren, Porto, Reisekosten u.ä.). sowie die Umsatzsteuer von 19% hinzu. Bei einem gerichtlichen Verfahren werden zusätzlich die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz berechnet.

Beispiel:
Ein Mandant wird außergerichtlich vertreten. Der Gegenstandswert beträgt 1.200 €. Die Streitigkeit wird durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Es fallen folgende Gebühren an:

1,3 Geschäftsgebühr aus € 1.200,00, Nr. 2400 RVG-VV149,50 €
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 RVG-VV172,50 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG-VV20,00 €
19 % MwSt, Nr. 7008 RVG-VV64,98 €
 
Gesamtsumme: 406,98 €
RVG - Was ist eine Abrechnung nach Betragsrahmen?

Es gibt Angelegenheiten, denen gar kein Gegenstandswert zugrunde liegt. Das ist beispielsweise im Strafrecht und im Sozialrecht der Fall. Hier wird nach sog. Rahmengebühren (Betragsrahmen) abgerechnet. Das bedeutet, dass es einen gesetzlich festgelegten Rahmen gibt, der Mindest- und Höchstbetragsgrenzen festlegt. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebührenhöhe. Dies geschieht keinesfalls „rein aus dem Bauch raus“, sondern wird von Kriterien wie z.B. der Bedeutung der Sache, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten geprägt. Ausgegangen wird zunächst von der sog. Mittelgebühr, die sich aus Mindestgebühr + Höchstgebühr geteilt durch 2 ergibt. Sodann werden die relevanten Kriterien eingepreist, so dass es entweder bei der Mittelgebühr bleibt oder diese reduziert wird oder erhöht wird.

Abgesehen von einem Toleranzspielraum des Anwalts in Höhe von 20% ist die Gebührenbestimmung des Anwalts übrigens gerichtlich überprüfbar, ob sie der Höhe nach angemessen ist. Der Mandant braucht daher keine Sorge zu haben, dass er willkürlichen oder überhöhten Gebührenbestimmungen ausgesetzt wird.

Grundsätzlich gilt: Je umfangreicher, schwieriger und bedeutsamer die Angelegenheit, desto höher die Kosten

Vergütungsvereinbarungen

Was kennzeichnet Vergütungsvereinbarungen und welche gibt es?

Es besteht statt einer Abrechnung nach RVG auch die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt und der Mandant Vergütungsvereinbarungen schließen. Vergütungsvereinbarungen werden individuell miteinander abgestimmt und sind vielfältig ausgestaltbar. Klassische Formen von Vergütungsvereinbarungen sind Pauschalvereinbarungen oder Stundenhonorare.

Was sind Pauschalvereinbarungen und welche Vorteile haben sie?

Bei Pauschalvereinbarungen vereinbaren Anwalt und Mandant ein Pauschalhonorar, d.h. ein fixes Honorar für einen festgelegten Auftrag. So kann z.B. vereinbart werden, dass die Erstellung eines bestimmten Vertrages für einen bestimmten Eurobetrag erfolgt. Anders als bei einem Stundenhonorar verbleibt es beim ausgemachten Preis, unabhängig davon, ob der Anwalt nun z.B. viel oder wenig Zeit in die Vertragserstellung hat investieren müssen.

Auf Pauschalvereinbarungen wird häufig zurückgegriffen, wenn eine Abrechnung nach RVG für die Leistung für Anwalt und Mandant nicht stimmig ist oder eine Stundenhonorarvereinbarung den Mandanten durch hohen anfallenden Zeitaufwand wirtschaftlich nicht mehr angemessen belasten würde. Pauschalvereinbarungen dürfen den Kostenrahmen des RVG überschreiten. Bei außergerichtlichen Tätigkeiten darf – anders als bei gerichtlichen Tätigkeiten – der Kostenrahmen auch unterschritten werden. Die Pauschalvereinbarung ist also ein Mittel, die wirtschaftlichen Interessen von Anwalt und Mandant in einen fairen, sachgerechten Einklang zu bringen.

Wie werden Stundenhonorare gestaltet?

Es ist möglich, dass Anwalt und Mandant eine schriftliche Vergütungsvereinbarung schließen, in der sie sich auf feste Stundensätze einigen und Details zur Abrechnung regeln (z.B. in welchen Intervallen angefangene Stunden berechnet werden, wann bei längerfristigen Projekten Zwischenabrechnungen erfolgen,…). Die Höhe des Stundensatzes hängt von verschiedenen Einflussfaktoren ab wie bspw. Schwierigkeit der Sache, Haftungsrisiko des Rechtsanwalts, Spezialisierung und Erfahrung. Es gibt vielfältige Formen der Ausgestaltung. So kann zum Beispiel auch die Deckelung der Kosten auf ein Maximalhonorar oder ein Minimalhonorar vereinbart werden, wenn der Arbeitsaufwand annähernd abschätzbar ist.

Vorschüsse

Was hat es mit sogenannten Vorschüssen auf sich?

Gemäß § 9 RVG ist ein Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit einen angemessenen Vorschuss von seinem Mandanten zu fordern. Die Erhebung solcher Vorschüsse ist durchaus üblich. Dies hat betriebswirtschaftliche Gründe und soll zudem auch den Anspruch auf die Vergütung sicherstellen. Geleistete Kostenvorschüsse werden im Rahmen der Endabrechnung selbstverständlich vollumfänglich berücksichtigt. Werden erteilte Vorschussrechnungen nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt nach vorheriger Androhung keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und das Mandat niederzulegen.

▌Rechtschutzversicherung – Was sie (nicht) abdeckt

Wann übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Je nach Rechtsschutzversicherer bestehen Unterschiede im Versicherungsschutz, was den Umfang und die abgedeckten Rechtsgebiete angeht. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, kommt es für eine Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung zunächst maßgeblich darauf an, ob die Rechtsangelegenheit wegen der Sie einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes ergibt sich aus Ihrer Police und den Versicherungsbedingungen Ihres Rechtsschutzversicherers.

Wenn Ihre Rechtsangelegenheit an sich vom Versicherungsschutz umfasst ist, kommt es des Weiteren darauf an, ob Sie auch in zeitlicher Hinsicht Versicherungsschutz haben. Rechtsschutzversicherer sind daran interessiert, dem vorzubeugen, dass man sich noch schnell versichert, weil sich bereits ein konkreter Konflikt anbahnt. Um solche Zweckabschlüsse zu verhindern, gibt es in einigen Rechtsbereichen Wartezeiten von meist drei, manchmal auch sechs Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrags bis für diesen Bereich Versicherungsschutz besteht. Auch kann der Versicherungsschutz wegen zeitlicher Aspekte ausgeschlossen sein, wenn es sich um Vorvertraglichkeit handelt. Ist der konkrete Konflikt, der nun mittels Anwalt und Gericht geklärt werden soll, bereits zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem Sie noch gar keine Rechtsschutzversicherung hatten, besteht kein Versicherungsschutz.

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, bei der für meinen Fall auch Versicherungsschutz besteht. Kommen trotzdem Kosten auf mich zu?

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung eine jeweilige Deckungszusage für Ihren Fall erteilt hat, übernimmt sie auch sämtliche Kosten sowohl im Hinblick auf Ihren Anwalt als auch auf das Gericht. Ob Sie selbst noch etwas zahlen müssen, ist davon abhängig, ob Sie in Ihrem Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Sofern eine solche Selbstbeteiligung (häufig 150 €) vereinbart wurde, wird Ihnen vom Rechtsanwalt eine Rechnung über diesen Betrag ausgestellt, den Sie zahlen müssen. Zudem übernehmen Rechtsschutzversicherer zumeist nicht die Kosten, die mit der Tätigkeit des Anwalts verbunden sind, wenn dieser Auswärtstermine nicht am Kanzleisitz für Sie wahrnimmt (Fahrtkosten, Abwesenheits- und Tagegelder). Dies betrifft bei uns Termine außerhalb Passaus. Ansonsten führt Ihr Anwalt die Zahlungsabwicklung direkt mit dem Rechtsschutzversicherer durch. Ihr Anwalt wird mit Ihnen natürlich besprechen, welche Kosten anfallen werden und wo es Probleme mit dem Rechtsschutzversicherer geben kann.

Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung auch die Kosten von Vergütungsvereinbarungen wie Stundenhonoraren oder Pauschalvereinbarungen?

Nein. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt üblicherweise nur die Kosten, die gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallen. Von Ihnen mit dem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarungen entfalten keine Wirkung gegenüber der Rechtsschutzversicherung.

▌Kosten in einzelnen Phasen des Mandats

Erstberatung

Ist eine Erstberatung kostenlos?

Nein. Auch wenn landläufig die Meinung kursiert, dass eine Erstberatung immer kostenlos sei und es auch immer wieder Anwälte gibt, die mit kostenloser Erstberatung werben, besteht kein Anspruch darauf, dass ein Anwalt sich ohne Vergütung mit Ihrer Rechtsangelegenheit befasst. Wenn ein Rechtsanwalt den von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt inhaltlich und rechtlich beurteilt und Ihnen auf dieser Grundlage die bestehenden Risiken aufzeigt und einen konkreten Rat erteilt, profitieren Sie zum einen von dessen Fachwissen und Praxiserfahrung. Darüber hinaus haftet der Anwalt dafür, dass seine Einschätzung und Empfehlung korrekt ist.

Eine Erstberatung kostet – unabhängig davon, ob der Anwalt Ihnen rät, Ihre Angelegenheit zu verfolgen oder davon abrät. Selbst wenn Ihnen der Anwalt im Rahmen der Erstberatung davon abrät, Ihre Angelegenheit mangels Erfolgsaussichten weiter zu verfolgen, haben Sie eine Leistung erhalten. Sie ersparen sich dadurch nämlich viel Zeit, Geld und Ärger, die mit der Verfolgung aussichtsloser Angelegenheiten verbunden sind. Zudem sollten Sie bedenken, dass eine kostenpflichtige Erstberatung Ihnen auch die größtmögliche Objektivität des Anwalts sichert. Ihr Anwalt verdient bereits mit der Beratung an Ihnen und wird sich nicht dazu hinreißen lassen, Sie bspw. bei mangelnden Erfolgsaussichten zu einer Klage zu motivieren, nur um an Ihnen irgendwie überhaupt noch etwas zu verdienen.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Sie erhalten natürlich nicht sofort eine Rechnung bloß weil Sie mit Ihrem Sachverhalt in der Kanzlei angerufen haben oder eine E-Mail geschickt haben. Bevor es in eine kostenpflichtige Rechtsberatung übergeht, wird zunächst einmal kostenfrei ein kurzes Orientierungs- bzw. Vorbereitungsgespräch oder Mailing geführt, in dem wesentliche Grundlagen besprochen werden: Um was geht es eigentlich? Bearbeitet die Kanzlei das entsprechende Rechtsgebiet überhaupt? Was ist kostentechnisch zu erwarten (u.a. Was würde die Erstberatung im konkreten Fall kosten?)? Welche Möglichkeiten der Kostengestaltung gibt es? Was sind unsere Mandatsbedingungen? Soll ein Beratungsgespräch stattfinden und wenn ja, wann, wie und wo? Da in diesem Rahmen noch keine verbindliche Prüfung der Angelegenheit stattfindet und auch noch kein anwaltlicher Rat zur Sache erteilt wird, entstehen für Sie durch dieses Gespräch selbstverständlich keine Kosten! Weitere Informationen zu dieser unverbindlichen Anfrage finden Sie → hier.

Was kostet eine Erstberatung?

Dies ist immer abhängig davon, welche Dauer und welchen Umfang die Beratung haben wird und wie schwierig die Sach- und Rechtslage ist. Vor Beginn der Beratung findet diesbezüglich eine Einschätzung statt und die Kosten werden mit Ihnen verbindlich geklärt. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass Sie in ein Beratungsgespräch rutschen und im Nachhinein kommt eine Rechnung in einer Höhe, mit der Sie nicht gerechnet haben.

Für Unternehmer und juristische Personen gibt es keine gesetzlichen Regelungen, was die Höhe der Erstberatungskosten angeht. Für Verbraucher, sprich ganz normale Privatpersonen, sieht das Gesetz eine zulässige Maximalhöhe für die Kosten vor. Ein Erstberatungsgespräch darf demnach maximal 190,00 € netto kosten, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens (wenn Sie statt einem Gespräch die schriftliche Ausarbeitung eines Auskunftsschreibens wünschen), maximal 250,00 € netto. Hierbei handelt es sich um Maximalwerte, d.h. nicht, dass auf jeden Fall Kosten in dieser Höhe entstehen!

Außergerichtliche Vertretung

Sobald der Anwalt nach der Beratung in Ihrer Angelegenheit tätig wird, beispielsweise Schriftverkehr mit Dritten stattfindet, Unterlagen detailliert überprüft oder Kopien gefertigt werden, d.h. Sie ihm das Mandat erteilt haben, startet die Phase der außergerichtlichen Vertretung. Für diesen Bereich bieten sich die detailliert oben auf der Seite geschilderten Vergütungsmodelle „Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)“ und „Vergütungsvereinbarungen (Pauschalvereinbarungen oder Stundenhonorare)“ an. Wir werden mit Ihnen vor Mandatserteilung besprechen, welches Vergütungsmodell in Ihrer konkreten Angelegenheit das Sinnvollste ist.

Welche Gebühren fallen bei Abrechnung nach dem RVG im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit an?

Bei der außergerichtlichen Vertretung werden bei einer Abrechnung nach RVG zwei Gebühren (die Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr), die Auslagenpauschale (= Post- und Telekommunikationsentgelt) und die Umsatzsteuer relevant.

Geschäftsgebühr

Durch die Geschäftsgebühr wird die gesamte(!) außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts abgegolten. Die Geschäftsgebühr ist keine starre Gebühr, sondern eine sog. Satzrahmengebühr. Das bedeutet, dass der Anwalt für seine Tätigkeit einen Satz zwischen 0,5 und 2,5 „Gebühren“ ansetzen kann.
Welche Höhe gewählt wird, ist ausschlaggebend, welchen Umfang die Tätigkeit hat, wie schwierig diese ist, welche Bedeutung die Angelegenheit hat, welches Haftungsrisiko seitens des Anwalts besteht und welche wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandant hat. In den meisten Fällen wird klassisch eine 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet.

Einigungsgebühr

Wenn die Angelegenheit gütlich und ohne Inanspruchnahme des Gerichts bereits im außergerichtlichen Stadium abgeschlossen wird, darf der Anwalt zusätzlich zur Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr berechnen. Diese beträgt 1,5 Gebühren. Auslagenpauschale Für jeden Verfahrensabschnitt steht dem Anwalt eine Post- und Telekommunikationspauschale zu, deren Höhe üblicherweise, aber auch maximal 20,00 € beträgt. Schließlich telefoniert Ihr Anwalt für Sie, fertigt Ausdrucke an, nutzt seinen Drucker und sein Faxgerät ab, klebt Briefmarken auf Ihren Schriftverkehr, bringt Ihre Briefe zur Post,… Umsatzsteuer Auf die Geschäftsgebühr + ggfs. die Einigungsgebühr + die Auslagenpauschale entfallen zu guter Letzt noch 19% MwSt.

·      Auslagenpauschale

Für jeden Verfahrensabschnitt steht dem Anwalt eine Post- und Telekommunikationspauschale zu, deren Höhe üblicherweise, aber auch maximal 20,00 € beträgt. Schließlich telefoniert Ihr Anwalt für Sie, fertigt Ausdrucke an, nutzt seinen Drucker und sein Faxgerät ab, klebt Briefmarken auf Ihren Schriftverkehr, bringt Ihre Briefe zur Post,…

Umsatzsteuer

Auf die Geschäftsgebühr + ggfs. die Einigungsgebühr + die Auslagenpauschale entfallen zu guter Letzt noch 19% MwSt.

Gerichtliche Vertretung (Prozessvertretung)

Auch bei der gerichtlichen Vertretung können sowohl das Vergütungsmodell „Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)“ und „Vergütungsvereinbarungen (Pauschalvereinbarungen oder Stundenhonorare)“ gewählt werden. Allerdings dürfen im gerichtlichen Verfahren keine Vergütungsvereinbarungen in einer Höhe geschlossen werden, die die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG unterschreiten! Es kann demnach nur eine höhere Vergütung als die gesetzliche vereinbart werden.

Welche Gebühren fallen bei Abrechnung nach dem RVG im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit an?

Wenn keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, gilt das RVG. Wie sich daraus die Kosten errechnen, haben wir Ihnen oben auf der Seite erläutert. Bei der gerichtlichen Vertretung werden bei einer Abrechnung nach RVG drei Gebühren (die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr), die Auslagenpauschale (= Post- und Telekommunikationsentgelt) und die Umsatzsteuer relevant.

Verfahrensgebühr

In der ersten Instanz fällt zunächst eine Verfahrensgebühr an, durch die die Einreichung der Klage sowie der gesamte Schriftverkehr des Anwalts mit dem Gericht abgedeckt sind. Die Verfahrensgebühr beträgt 1,3 Gebühren.

Wenn Ihr Anwalt in derselben Angelegenheit zuvor aber bereits außergerichtlich für Sie tätig war und dafür bereits eine Geschäftsgebühr abrechnen kann, findet eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr statt. Anders als wenn ein neuer Anwalt erst in der Phase der gerichtlichen Vertretung mandatiert wird, muss sich Ihr Anwalt, wenn er sie schon außergerichtlich in diesem Fall vertreten hat, nicht mehr einarbeiten und mit dem Fall vertraut machen. Nur wenn im gerichtlichen Verfahren gravierende Änderungen vorliegen oder bspw. aufgrund einer immensen zeitlichen Unterbrechung eine komplett neue Einarbeitung erforderlich ist, unterbleibt eine Anrechnung.

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bedeutet, dass die Hälfte der Geschäftsgebühr angerechnet wird. Wenn die Geschäftsgebühr bspw. 1,3 Gebühren betragen hat, werden 0,65 Gebühren davon angerechnet, so dass die eigentliche Verfahrensgebühr von 1,3 Gebühren nur noch mit 0,65 Gebühren berechnet wird. Ab einer Geschäftsgebühr von 1,5 Gebühren und mehr werden immer 0,75 Gebühren angerechnet, d.h. die Verfahrensgebühr beträgt immer mindestens 0,55 Gebühren. Hatte Ihr Anwalt in der Phase der außergerichtlichen Vertretung eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen geschlossen, findet keine Anrechnung statt. Das Gleiche gilt, wenn zwischen Ihrem Anwalt und Ihnen ein Anrechnungsausschluss vereinbart wurde.

Terminsgebühr

Wenn es zu einem Gerichtstermin kommt, fällt eine Terminsgebühr an, da Ihr Anwalt den Termin wahrnimmt. Die Terminsgebühr beträgt 1,2 Gebühren. Auch die Teilnahme des Anwalts an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin löst die Terminsgebühr aus. Zwar löst jeder Termin an sich die Terminsgebühr aus, abrechnen kann der Rechtsanwalt die Terminsgebühr aber nur einmal. Es gibt zudem einige „Sondersituationen“, in denen auch ohne den klassischen Gerichtstermin eine Terminsgebühr anfällt. Dies betrifft – um ein paar Beispiele zu nennen – Entscheidungen im schriftlichen Verfahren vor den Amtsgerichten, Entscheidungen des Gerichts nach Aktenlage, den Erlass eines Anerkenntnisurteils oder auch Fälle, in denen der Mandant dem Anwalt bereits einen Klageauftrag erteilt hat, der Anwalt es aber durch Verhandeln mit dem Gegner schafft, durch ein Gespräch die Klage zu vermeiden und einen Vergleich abzuschließen.

Einigungsgebühr

Wenn es zu einer Einigung im Prozess kommt, darf der Anwalt zusätzlich eine Einigungsgebühr berechnen. Diese beträgt 1,0 Gebühren. Betrifft die Einigung auch einen Sachverhalt, der nicht anhängig, also nicht Gegenstand der Klage war, kann diesbezüglich eine weitere Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 Gebühren hinzukommen. Allerdings dürfen in solchen Fällen beide Einigungsgebühren zusammen in der Summe nicht höher ausfallen, als wenn man aus beiden Sachverhalten einen Gesamtgegenstandswert (Gesamtstreitwert) bilden und eine Gebühr von 1,5 anlegen würde.

Auslagenpauschale

Auch für den Verfahrensabschnitt der gerichtlichen Vertretung steht dem Anwalt eine Post- und Telekommunikationspauschale zu, deren Höhe üblicherweise, aber auch maximal 20,00 € beträgt. Umsatzsteuer Auf die angefallenen Gebühren sowie die Auslagenpauschale entfallen auch hier wieder 19% MwSt.

Wie wirken sich weitere Instanzen (Berufung und Revision) auf die Gebühren nach RVG aus?

Geht das Verfahren in die zweite Instanz (Berufung) oder dritte Instanz (Revision) findet eine Erhöhung einiger Gebührensätze statt. In der Berufungsinstanz beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 Gebühren, die Terminsgebühr 1,2 Gebühren und die Einigungsgebühr 1,3 Gebühren. In der Revisionsinstanz beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 Gebühren, die Terminsgebühr 1,5 Gebühren und die Einigungsgebühr 1,3 Gebühren. Für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird ein besonderer, dort zugelassener Rechtsanwalt benötigt, was dazu führt, dass die Verfahrensgebühr dort sogar 2,3 Gebühren beträgt.

Weitere mögliche Kosten

Welche Kosten neben den bereits genannten Kosten darf ein Anwalt noch in Rechnung stellen?

Neben den bereits aufgeführten Kosten hat ein Anwalt bei Geschäftsreisen, die er für Sie antritt, einen Anspruch auf Fahrtkosten, Barauslagen und Tage- und Abwesenheitsgelder. Nach dem RVG liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, d.h. bei uns, wenn es aus Passau herausgeht. Darüber hinaus besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Kopierkosten.

Fahrtkosten & Barauslagen

Wenn Termine für Sie bei Gericht oder außerhalb der Kanzlei wahrgenommen werden und dies nicht in Passau erfolgt, sind diese gemäß Nr. 7003 VV-RVG mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer zu vergüten. Bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel sind gemäß Nr. 7004 VV-RVG die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Hinzu kommen ggf. Barauslagen, d.h. angemessene Aufwendungen anlässlich der Geschäftsreise. Hierunter fallen bspw. Parkgebühren. Es ist zu beachten, dass diese Kosten nicht von jeder Rechtsschutzversicherung übernommen werden!

Tage- und Abwesenheitsgelder

Wenn Ihr Anwalt außerhalb des Kanzleisitzes für Sie tätig wird, d.h. Termine für Sie außerhalb von Passau wahrnimmt, steht ihm gemäß Nr. 7005 VV-RVG ein pauschales Tage- und Abwesenheitsgeld zu, das seine Mehrkosten während der Reise abgelten soll. Bei einer Abwesenheit von nicht mehr als 4 Stunden beträgt das Abwesenheitsgeld 25,00 €, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40,00 € und von mehr als 8 Stunden 70,00 €. Es ist zu beachten, dass Tage- und Abwesenheitsgelder nicht von jeder Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Kopierkosten / Kosten für Ausdrucke

Im Mandat ist es unerlässlich, dass Kopien und Ausdrucke gefertigt werden müssen. Nr. 7000 VV-RVG sieht daher für bestimmte Kopien und Ausdrucke eine Dokumentenpauschale für den Anwalt vor. Wenn es zum Beispiel erforderlich wird, dass wir zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache Behörden- oder Gerichtakten kopieren müssen, zur Zustellung oder Mitteilung (bspw. an die Gegenseite oder das Gericht) mehr als 100 Seiten fertigen müssen oder für die Unterrichtung von Ihnen als Auftraggeber mehr als 100 Seiten fertigen müssen, dürfen wir dafür Kosten erheben. Nach dem VV-RVG belaufen sich diese für die ersten 50 abzurechnenden Seiten auf 0,50 € je s/w-Seite bzw. 1 € je Farbseite, für jede weitere s/w-Seite 0,15 € und Farbseite 0,30 €.

▌Gerichtskosten

Was für Gerichtskosten fallen an?

Vom Vergütungsanspruch des Anwalts sind die Gerichtskosten zu unterscheiden. Gerichtskosten bestehen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Gebühren erhebt das Gericht dafür, dass es überhaupt tätig wird. Diese fallen immer an. Gerichtliche Auslagen entstehen im Einzelfall. Diese umfassen bspw. die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Dokumentenpauschalen oder bestimmte Post- und Telekommunikationskosten.

Die Gebühren richten sich im Regelfall nach dem Gegenstandswert. So wie es für den Rechtsanwalt das RVG samt der Gebührentabellen gibt, gibt es für das Gericht das GKG (Gerichtskostengesetz) mit seinen Anlagen. Hier finden sich – aufgebaut wie beim RVG – die gegenstandswertabhängigen Gebührenhöhen und die jeweilige Anzahl der Gebühren, die für bestimmte Tätigkeiten des Gerichts anfallen. So ist bei einem Gegenstandswert (Streitwert) von bis zu 500 € die Höhe einer einzelnen Gebühr 35,00 €, zwischen 500,01 € und 1.000 € die Höhe 53,00 €,… usw. Ein „normales“ erstinstanzliches Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht „kostet“ gem. Nr. 1200 KV-GKG 3,0 Gebühren. Damit das Gericht sich überhaupt mit der Sache befasst, müssen diese Kosten erst einmal als Vorschuss eingezahlt werden. Die Gerichtskosten sind nicht völlig starr. Einigen sich die Parteien im Prozess und muss kein Urteil gesprochen werden, ermäßigt sich die Gebühr nachträglich von 3,0 auf 1,0.

Müssen für einen Prozess Zeugen und/oder Sachverständige geladen werden, kann das Gericht auch hier Vorschüsse, sog. Auslagenvorschüsse, verlangen.

Gerichtskosten in Form der Gerichtsgebühren sind im Regelfall zunächst von der klagenden Partei zu zahlen, Auslagenvorschüsse sind von der Partei zu zahlen, für deren Beweisführung der Zeuge oder Sachverständige relevant ist.

Und wer muss nach einem Prozess welche Kosten übernehmen?

Wer hat die Gerichtskosten zu tragen?

Am Ende des Rechtsstreits in der jeweiligen Instanz wird vom Gericht entschieden, von wem die Gerichtskosten und die Anwaltskosten zu tragen sind. Dies richtet sich nach dem Erfolg der Klage. Hat der Kläger vollumfänglich gewonnen, muss der Beklagte die Kosten tragen. Hat er komplett verloren, muss er die Kosten für alles selbst tragen. Hatte seine Klage nur teilweise Erfolg, wird eine Kostenquote zwischen Kläger und Beklagtem gebildet (z.B. Kläger muss 40% der Kosten tragen, Beklagter 60%). Muss die Gegenseite die Kosten ganz oder teilweise tragen und ist diese Partei vermögenslos (geworden), so haftet – trotz gegenteiliger Kostenentscheidung des Gerichts – die obsiegende Partei als Zweitschuldner der Gerichtskasse auf die Gerichtskosten. Eine Erstattung findet dann nicht statt.

Wer hat die Anwaltskosten zu tragen?

Wer die Anwaltskosten zu tragen hat, richtet sich – wie bei den Gerichtskosten – ebenfalls nach der Entscheidung des Gerichts. Hier gibt es aber zwei ganz wichtige Punkte zu beachten:

Problem der vorgerichtlichen Anwaltskosten

Die Kostenentscheidung des Gerichts betrifft nur die Anwaltskosten für die gerichtliche Vertretung. Die Anwaltskosten, die in der Phase der außergerichtlichen Vertretung angefallen sind, werden vom Ausspruch „Die Kosten des Rechtsstreits trägt …“ nicht umfasst! Um sich vorgerichtliche Anwaltskosten aus dieser Phase vom Gegner erstatten lassen zu können, bedarf es einer eigenen (materiell-rechtlichen) Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen im Einzelfall umfänglich erfüllt sein müssen. Daher ist es nicht so, dass Anwalt zur Hilfe nehmen und Recht bekommen dazu führt, dass der Gegner auch automatisch diese Kosten tragen muss. Wenn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten vorliegen, wird Ihr Anwalt diese Kosten im gerichtlichen Verfahren als Nebenforderung gleich mit einklagen. Dann können Sie auf Grundlage des Urteils diese Kosten von Ihrem Gegner verlangen und notfalls auch vollstrecken.

Schuldner der Anwaltskosten gegenüber Ihrem Anwalt bleiben immer Sie selbst!

Auch wenn Sie gewonnen haben und der Gegner zur Tragung der Kosten verurteilt wurde, sind Sie Ihrem Anwalt gegenüber der Schuldner der Anwaltskosten. Sie haben mit Ihrem Anwalt einen Vertrag geschlossen, der Sie zur Zahlung verpflichtet! Ihr Anwalt rechnet daher mit Ihnen ab und nicht etwa mit dem Gegner. Sie bekommen diese Kosten von Ihrem Gegner erstattet, da das Gericht dies in der Kostenentscheidung ausgesprochen hat. Praktisch gesehen geschieht nach dem Prozess Folgendes: Es findet ein sog. Kostenfestsetzungsverfahren statt. Die obsiegende Partei bzw. ihr Anwalt stellt dafür einen Kostenfestsetzungsantrag beim Gericht, in dem die entstandenen Anwaltsgebühren und vorausgezahlten Gerichtsgebühren aufgelistet sind. Die Gegenseite kann dazu Stellung nehmen. Das Gericht erlässt sodann einen Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem hervorgeht, wer konkret welchen Betrag an wen zu zahlen hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel. Sie können den geschuldeten Betrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss von der Gegenseite verlangen und notfalls damit auch den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.

Welche gravierende Besonderheit gibt es im Arbeitsrecht?

Im Arbeitsrecht gibt es eine gravierende Besonderheit: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz besteht selbst bei eigenem Obsiegen kein Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Prozesspartei (§ 12a ArbGG)! Es besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis. Eine Kostenerstattung ist – je nach Ausgang des Verfahrens – erst ab der zweiten Instanz möglich.

Von Ihrem Anwalt können Sie übrigens in jedem Verfahrensstadium Informationen zu den Kosten erhalten. Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie Fragen haben!