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	<title>Schwerbehinderung Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Schwerbehinderung Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Behinderter Bewerber &#8211; BAG zur Einladung zum Vorstellungsgespräch &#038; Mindestnote</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Apr 2021 19:52:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Öffentliche Arbeitgeber müssen einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Das Fehlen der fachlichen Eignung kann anzunehmen sein, wenn der Bewerber eine bestimmte Mindestnote nicht erreicht hat. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-vorstellungsgespraech-mindestnote/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-vorstellungsgespraech-mindestnote/">Behinderter Bewerber &#8211; &lt;/br&gt;BAG zur Einladung zum Vorstellungsgespräch &#038; Mindestnote</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Öffentliche Arbeitgeber müssen einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 S. 3, 4 SGB IX</a>). Das BAG (Urt. v. 29.04.2021 &#8211; 8 AZR 279/20) hat entschieden, dass das Fehlen der fachlichen Eignung anzunehmen sein kann, wenn der Bewerber eine als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote nicht erreicht hat &#8211; mit der Folge, dass der Bewerber deswegen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss. Das zwingende Auswahlkriterium muss allerdings konsequent angewendet werden.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 279/20<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist schwerbehindert. Er bewarb sich bei der Beklagten, die im Sommer 2018 mehrere Referentenstellen für eine Beschäftigung im Bundesamt für Verfassungsschutz ausgeschrieben hatte. In der Stellenausschreibung hieß es u.a.: „S<em>ie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium ... der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften … mit mindestens der Note ‚gut‘.</em>“ Der Kläger hatte sein Studium der Fächer Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, sondern erhielt in einer E-Mail der Beklagten die Mitteilung, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei. Daraufhin machte er zunächst außergerichtlich eine Entschädigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> geltend. Diesbezüglich teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erfülle - da er sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen habe - nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung und habe deshalb nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 4 SGB IX</a> nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit seiner Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn den Vorgaben des SGB IX und des AGG zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 3 SGB IX</a> nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Er sei auch fachlich für die Stelle geeignet gewesen. Die in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 4 SGB IX</a> zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Stellenbewerbern sei eng auszulegen. Damit sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Beklagte habe dieses Kriterium auch nicht während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Allerdings wurde die angefochtene Entscheidung wegen fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg als Vorinstanz aufgehoben und nicht etwa, weil die grundsätzliche Argumentation der Beklagten fehlgeht.</p>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG entschied, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wird.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Berechtigung, in der Stellenausschreibung eine Mindestnote als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Landesarbeitsgericht hatte - auch nach Ansicht des BAG - zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kläger angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte.<br />
Auch nach Ansicht des BAG kann das offensichtliche Fehlen der fachlichen Eignung anzunehmen sein, wenn der Bewerber eine in einem nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a> zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. Daran ändert der Umstand, dass <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 4 SGB IX</a> als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nichts. Dem Prinzip der Bestenauslese nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a> sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/7.html">§ 7 Abs. 1 AGG</a> geschützten Personengruppen unterworfen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Konsequente Anwendung des Anforderungsprofils erforderlich<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall kam es zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, da dieses nicht geprüft hatte, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Die zulässige Anforderung, die die Beklagte aufgestellt hatte - ein bestimmtes, mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudium - muss diese im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren auch konsequent angewendet haben. Hierfür trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Daher muss der Fall nun erneut vom Landesarbeitsgericht verhandelt und entschieden werden.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/21 des BAG vom 29.04.2021</span></p>
</div></div></div>
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		<title>Behinderter Bewerber &#8211; BAG zur Entschädigung wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-bag-zur-entschaedigung-wegen-nichteinladung-zum-vorstellungsgespraech/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jan 2020 10:26:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn diese fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind. Ein volles E-Mail-Postfach ist allein nicht geeignet, die Nichteinladung eines gleichgestellten Bewerbers zu rechtfertigen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-bag-zur-entschaedigung-wegen-nichteinladung-zum-vorstellungsgespraech/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-bag-zur-entschaedigung-wegen-nichteinladung-zum-vorstellungsgespraech/">Behinderter Bewerber &#8211; &lt;/br&gt;BAG zur Entschädigung wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Öffentliche Arbeitgeber müssen einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn dieser fachlich nicht offensichtlich ungeeignet ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./82.html">§ 82 S. 2 SGB IX a.F</a>.; seit dem 01.01.2018: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 S. 3 SGB IX</a>). Das Unterlassen einer Einladung ist ein Indiz iSv. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html">§ 22 AGG</a>, das die Vermutung begründet, der Bewerber sei wegen seiner Behinderung nicht eingeladen worden. Kann der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen, entsteht ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a>. Das BAG (Urt. v. 23.01.2020 &#8211; 8 AZR 484/18) hat entschieden, dass ein volles E-Mail-Postfach als alleiniges Argument nicht geeignet ist, die Nichteinladung eines gleichgestellten Bewerbers zu rechtfertigen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 und eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er bewarb sich Anfang August 2015 mit einer E-Mail auf eine ausgeschriebene Stelle im öffentlichen Dienst. Seine Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen GdB und seine Gleichstellung versehen. Obwohl der Kläger fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet war, wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger hat daraufhin mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Köln vom beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 7.434,39 € verlangt. Das beklagte Land hat im Prozess geltend gemacht, die Bewerbung des Klägers sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt. Der Kläger sei daher nicht wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Köln war teilweise erfolgreich. Das LAG sprach dem Kläger eine Entschädigung iHv. 3.717,30 Euro zu. Die hiergegen eingelegte Revision des beklagten Landes vor dem Bundesarbeitsgericht blieb im Ergebnis allerdings erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> in der zugesprochenen Höhe.</p>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> habe.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Bewerber müssen eingeladen werden<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Geht einem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./82.html">§ 82 S. 2 SGB IX a.F.</a> (seit dem 01.01.2018: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 S. 3 SGB IX</a>) zu einem Vorstellungsgespräch einladen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Unterlassen der Einladung begründet allein keinen Entschädigungsanspruch...<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Unterlässt der öffentliche Arbeitgeber die Einaldung zum Vorstellungsgespräch bei einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber, der fachlich nicht offensichtlich ungeeignet ist, genügt diese Tatsache allein noch nicht, um eine Entschädigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> zahlen zu müssen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">... ist aber ein Indiz für eine behinderungsbedingte Benachteiligung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Unterlassen der Einladung stellt jedoch ein Indiz iSv. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html">§ 22 AGG</a> dar, das die Vermutung begründet, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt wurde.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Widerlegung der Vermutung einer Benachteiligung möglich, aber recht hohe Anforderungen</span></h3>
<p>Die Vermutung, dass die Nichteinladung eine behinderungsbedingte Benachteiligung darstellt, kann der Arbeitgeber widerlegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Widerlegung dieser Vermutung ist dem beklagten Land im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Es konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewerbung nicht in seinen Geschäftsgang gelangt sei. Dass dem beklagten Land trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, hat es nicht vorgetragen. Das beklagte Land sei dementsprechend zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/20 des BAG vom 23.01.2020</span></p>
</div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Vor Entscheidung über Gleichstellungsantrag &#8211; Keine vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Jan 2020 22:09:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenvertretung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsetzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Arbeitgeber ist nach dem BAG nicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wegen beabsichtigter Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers verpflichtet, wenn über dessen Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/vor-entscheidung-ueber-gleichstellungsantrag-keine-vorsorgliche-beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/vor-entscheidung-ueber-gleichstellungsantrag-keine-vorsorgliche-beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung/">Vor Entscheidung über Gleichstellungsantrag &#8211; &lt;/br&gt;Keine vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte berühren, hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (vgl. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html">§ 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html">§ 151 Abs. 1 SGB IX</a>). Eine solche Angelegenheit stellt z.B. die Umsetzung eines Arbeitnehmers dar. Eine Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung besteht nach dem BAG (Beschl. v. 22.01.2020 &#8211; 7 ABR 18/18) jedoch nicht, wenn über einen gestellten Gleichstellungantrag des behinderten Arbeitnehmers noch nicht entschieden wurde.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Arbeitgeberin beschäftigt eine behinderte Arbeitnehmerin, bei der ein GdB (Grad der Behinderung) von 30 anerkannt ist. Die Arbeitnehmerin stellte im Februar 2015 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und infomierte auch die Arbeitgeberin über diesen gestellten Antrag. Im November setzte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um. Eine zuvorige Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung durch die Arbeitgeberin fand nicht statt. Im April 2016 wurde über den Gleichstellungsantrag der Arbeitnehmerin entschieden und die Bundesagentur für Arbeit stellte sie rückwirkend zum Februar 2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Schwerbehindertenvertretung hatte mit gerichtlichem Antrag geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe sie vorsorglich auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn behinderte Arbeitnehmer, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies der Arbeitgeberin mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen. Das Arbeitsgericht Berlin hatte dem Antrag der Schwerbehindertenvertretung noch stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte den Antrag hingegen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hatte die Schwerbehindertenvertretung Rechtsbeschwerde eingelegt, blieb aber auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.</p>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG entschied, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, die Schwerbehindertenvertretung von einer beabsichtigten Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers, der einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies auch dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Beteiligungspflicht bei Umsetzungen<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html">§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX</a> hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html">§ 151 Abs. 1 SGB IX</a> für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Aber: Gleichstellung muss bereits erfolgt sein - Antragstellung genügt nicht<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Eine Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, d.h. erst mit der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag. Erst ab diesem Zeitpunkt bestehe das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html">§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX</a>. Zwar wirkt die Gleichstellung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html">§ 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX</a> auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück. Dies begründe nach Ansicht des BAG jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Dies sei im Übrigen auch mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/20 des BAG vom 22.01.2020</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/vor-entscheidung-ueber-gleichstellungsantrag-keine-vorsorgliche-beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung/">Vor Entscheidung über Gleichstellungsantrag &#8211; &lt;/br&gt;Keine vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<item>
		<title>Schwerbehinderte haben keine Beschäftigungsgarantie &#8211; Durch Organisationsänderung kann Arbeitsplatz entfallen</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/schwerbehinderte-haben-keine-beschaeftigungsgarantie-durch-organisationsaenderung-kann-arbeitsplatz-entfallen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 May 2019 21:22:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=3495</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das BAG hat geurteilt, dass Arbeitgeber unternehmerische Entscheidungen treffen können, die den bisherigen Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lassen. § 164 Abs. 4 SGB IX gibt Schwerbehinderten keine Beschäftigungsgarantie. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/schwerbehinderte-haben-keine-beschaeftigungsgarantie-durch-organisationsaenderung-kann-arbeitsplatz-entfallen/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Solange das Arbeitsverhältnis besteht, können Schwerbehinderte von ihrem Arbeitgeber gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 4 SGB IX</a> (bis 31.12.2017: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./81.html">§ 81 Abs. 4 SGB IX aF</a>) bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Eine Beschäftigungsgarantie ergibt sich dadurch allerdings nicht. So hat das BAG (Urt. v. 16.05.2019 &#8211; 6 AZR 329/18) geurteilt, dass Arbeitgeber unternehmerische Entscheidungen treffen können, die den bisherigen Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lassen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der schwerbehinderte Kläger war viele Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin wurde insolvent. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens. Zuvor hatte sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste iSd. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__125.html">§ 125 Abs. 1 InsO</a> geschlossen. Die Namensliste enthält auch den Namen des Klägers. Sein Arbeitsplatz musste wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden. Die Hilfstätigkeiten, die der scwerbehinderte Kläger verrichtete, werden nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterledigt. Der Kläger kann andere Tätigkeiten jedoch nicht ausüben. Er hält die erfolgte Kündigung  für unwirksam und klagt. Dabei beruft er sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./81.html">§ 81 Abs. 4 SGB IX aF</a> (seit 01.01.2018: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 4 SGB IX</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem BAG hatte keinen Erfolg: Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis beendet.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Zum einen entfaltet der tarifliche Sonderkündigungsschutz gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__113.html">§ 113 S. 1 InsO</a> keine Wirkung, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Da die beklagte Arbeitgeberin auch über keine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügt, kommt der Beschäftigungsanspruch aus<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./81.html"> § 81 Abs. 4 SGB IX aF</a> (seit 01.01.2018: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 4 SGB IX</a>) zudem nicht zum Tragen. Insbesondere war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt. Ein Arbeitgeber kann eine solche unternehmerische Entscheidung treffen, die den Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Ohne eine etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen bestehenden freien Arbeitsplatz ist der besondere Beschäftigungsanspruch eines Schwerbehinderten nicht zu berücksichtigen.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 8pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/19 des BAG vom 16.05.2019</span></p>
</div></div></div>
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		<title>Stufenweise Wiedereingliederung Schwerbehinderter &#8211; Arbeitgeber kann bei begründeten Zweifeln ablehnen</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/stufenweise-wiedereingliederung-schwerbehinderter-arbeitgeber-kann-bei-begruendeten-zweifeln-ablehnen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 May 2019 10:43:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Wiedereingliederung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf Grundlage von § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX  kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Schwerbehinderten entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans des behandelnden Arztes beschäftigt. Nach dem BAG (Urt. v. 16.05.2019 - 8 AZR 530/17) darf der Arbeitgeber den Wiedereingliederungsplan allerdings ablehnen, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen.  <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/stufenweise-wiedereingliederung-schwerbehinderter-arbeitgeber-kann-bei-begruendeten-zweifeln-ablehnen/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Schwerbehinderte haben gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX</a> (bis 31.12.2017: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./81.html">§ 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX aF</a>) gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Auf dieser Grundlage kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Schwerbehinderten entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans des behandelnden Arztes beschäftigt. Nach dem BAG (Urt. v. 16.05.2019 &#8211; 8 AZR 530/17) darf der Arbeitgeber den Wiedereingliederungsplan allerdings ablehnen, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Der Schwerbehinderte hat dann auch keinen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 - 8 AZR 530/17</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der schwerbehinderte Kläger ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Im Zeitraum August 2014 bis März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im September 2015 wurde der Kläger betriebsärztlich untersucht. Die Betriebsärztin befürwortete in ihrer Beurteilung im Oktober 2015 eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit. Der Kläger beantragte sodann bei der beklagten Stadt unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes von Ende Oktober die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der behandelnde Arzt den 18. Januar 2016 an. Anfang November lehnte die Beklagte diesen Wiedereingliederungsplan ab. Begründet wurde dies damit, dass ein Einsatz des Klägers im bisherigen Aufgabengebiet/Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei. Der Kläger legte daraufhin einen zweiten Wiedereingliederungsplanvor. Dieser sah eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4. Januar bis zum 4. März 2016 vor. Es lag zudem ein Bericht der behandelnden Psychologin bei, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden. Die Beklagte stimmte nach erneuter - nun positiver - Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wiedereingliederung war auch erfolgreich. Der Kläger erlangte am 7. März 2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder.</p>
<p>Der Kläger zog allerdings vor das Arbeitsgericht. Er fordert mit seiner Klage von der Beklagten den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18. Januar bis zum 6. März 2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 beschäftigt hat. Das Arbeitsgericht hat diese Klage abgewiesen. Der Kläger legte hiergegen Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Das LAG hat der Klage sodann im Wesentlichen stattgegeben. Die beklagte Stadt ging hiergegen in Revision beim Bundesarbeitsgericht und hatte damit Erfolg: Nach dem BAG steht dem Kläger kein Schadensersatz zu.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG sah keine Verpflichtung der beklagten Stadt, dass sie den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 in der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016 hätte beschäftigen müssen. Ein Arbeitgeber kann zwar nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./81.html">§ 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX aF</a> (seit 01.01.2018: . <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX</a>)  verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Im Fall des Klägers lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28. Oktober 2015 verweigern durfte. Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Diese begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen. Folglich bestand auch kein Schadensersatzanspruch.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 8pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/19 des BAG vom 16.05.2019</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/stufenweise-wiedereingliederung-schwerbehinderter-arbeitgeber-kann-bei-begruendeten-zweifeln-ablehnen/">Stufenweise Wiedereingliederung Schwerbehinderter &#8211;&lt;/br&gt; Arbeitgeber kann bei begründeten Zweifeln ablehnen</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Urlaubsanspruch vererbbar &#8211; Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflicher Mehrurlaub</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/bag-zusatzurlaub-schwerbehinderte-tariflicher-mehrurlaub-vererbbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Jan 2019 00:04:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[tariflicher Mehrurlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem der EuGH im November 2018 bereits entschieden hat, dass der Urlaubsanspruch vererbbar ist, hat nun auch das BAG (Urteil v. 22.01.2019 - 9 AZR 45/16) so geurteilt. Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf finanzielle Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen. Dieser Anspruch besteht nicht nur bzgl. des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern auch im Hinblick auf Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten sowie tariflichen Mehrurlaub. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-zusatzurlaub-schwerbehinderte-tariflicher-mehrurlaub-vererbbar/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nachdem der EuGH im November 2018 bereits entschieden hat, dass der Urlaubsanspruch vererbbar ist, hat nun auch das BAG (Urteil v. 22.01.2019 &#8211; 9 AZR 45/16) so geurteilt. Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf finanzielle Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen. Dieser Anspruch besteht nicht nur bzgl. des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern auch im Hinblick auf Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten sowie tariflichen Mehrurlaub.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Geklagt hatte eine Witwe, die Alleinerbin ihres Ehemanns ist, dessen Arbeitsverhältnis mit seinem Tod endete. Der verstorbene Ehemann hatte nach dem auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Darüber hinaus war der Ehemann anerkannt schwerbehindert, so dass ihm auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX zustand. Die Witwe verlangte die Abgeltung des Resturlaubs ihres verstorbenen Ehemanns, der diesem zum Zeitpunkt seines Todes noch zustand.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vorinstanzen hatten der Klage der Witwe stattgegeben. Die Revision des beklagten Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Der Neunte Senat des BAG urteilte, dass der nicht gewährte Urlaub des Erblassers abzugelten ist.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, haben dessen Erben nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html">§ 1922 Abs. 1 BGB</a> iVm. <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html">§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)</a> Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Auslegung des Unionsrechts gebietet Abgeltung des Resturlaubs</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html">1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html">7 Abs. 4</a> BUrlG ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der EuGH hat entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der <a href="https://www.jurion.de/gesetze/eu/32003l0088/">Richtlinie 2003/88/EG</a> (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat (<a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=5E1A35D2E2752E6124E235B2A956962A?text=&amp;docid=207330&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1512713">EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]</a>; siehe dazu bereits den Blog-Beitrag → "<a href="https://kanzlei-klostermann.de/tod-arbeitnehmer-vererbbarkeit-urlaubsanspruch/">Tod des Arbeitnehmers – Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs</a>"). Daraus folgt für die richtlinienkonforme Auslegung von §§ <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html">1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html">7 Abs. 4</a> BUrlG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Abgeltungsanspruch umfasst auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflichen Mehrurlaub</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html">1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html">3 Abs. 1</a> BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./125.html">§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF</a> (seit 01.01.2018: <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 SGB IX</a>) sowie den Anspruch auf Urlaub nach <a href="http://www.tarif-oed.de/tvoed_paragraf_26">§ 26 TVöD</a>, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-zusatzurlaub-schwerbehinderte-tariflicher-mehrurlaub-vererbbar/">Urlaubsanspruch vererbbar &#8211;&lt;/br&gt; Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflicher Mehrurlaub</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zusatzurlaub für Schwerbehinderte &#8211; Rund um Anspruch, Berechnung &#038; Verfall</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Dec 2018 20:58:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1962</guid>

					<description><![CDATA[<p>Schwerbehinderte Menschen haben gesetzlich einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Aber wie wird der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte berechnet? Was geschieht bei Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft? Wann verfällt der Zusatzurlaub? Und was gilt bezüglich Urlaubsabgeltung? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/">Zusatzurlaub für Schwerbehinderte &#8211;&lt;/br&gt; Rund um Anspruch, Berechnung &#038; Verfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Schwerbehinderte Menschen haben gesetzlich einen Anspruch auf mehr Urlaubstage. Aber wie wird der zusätzliche Urlaub für Schwerbehinderte berechnet? Was geschieht bei Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft? Wann verfällt der Zusatzurlaub? Und was gilt bezüglich Urlaubsabgeltung?</strong></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-1416" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg" alt="Rollstuhlfahrer" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu1">Zusätzlicher Urlaub ab GdB 50</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu2">Wieviel zusätzliche Urlaubstage stehen einem Schwerbehinderten zu?</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu3">Berechnung des Zusatzurlaubs</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu4">Verfall, Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs</a></li>
</ul>
</div></div></div><a id="zu1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Zusätzlicher Urlaub ab GdB 50</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt ein behinderter Mensch als schwerbehindert. Gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 SGB IX</a> (bis zum 31.12.2017: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./125.html">§ 125 SGB IX a.F.</a>) steht ihm dann ein Anspruch auf Zusatzurlaub zu.</p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Gleichgestellte haben keinen Anspruch</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Behinderte Menschen mit einem GdB 30 oder 40 können mittels Gleichstellungsanstrag Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung bewirkt zwar, dass sie von den meisten Rechten und Ansprüchen profitieren können, die sonst nur für Schwerbehinderte gelten. Allerdings fällt der Zusatzurlaub nicht hierunter (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/151.html">§ 151 Abs. 3 SGB IX</a>).<a id="zu2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Wieviel zusätzliche Urlaubstage stehen einem Schwerbehinderten zu?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 SGB IX</a> (bis zum 31.12.2017: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./125.html">§ 125 SGB IX a.F.</a>) haben schwerbehinderte Menschen gesetzlich einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Hierbei geht das Gesetz von einer 5-Tage-Woche aus. Daher erhöht oder vemindert sich der Zusatzurlaub entsprechend, wenn der Arbeitnehmer mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche arbeitet.</p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Längerer Zusatzurlaub z.B. durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist ein Mindestzusatzurlaub. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen können für schwerbehinderte Menschen auch einen längeren Zusatzurlaub vorsehen.<a id="zu3"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f; font-size: 21pt;">▌Berechnung des Zusatzurlaubs</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Zusatzurlaub ergibt rechnerisch für den Schwerbehinderten immer eine zusätzliche freie Arbeitswoche. Abhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage besteht &#8211; sofern die Schwerbehinderung das gesamte Jahr vorliegt &#8211; folgender Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage:</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f2f2f2;color:#000;border-radius:0px;box-shadow:0px 0px 0px #fff;border:0px solid #d6194f"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left">
<ul>
<li>6 Tage-Woche = 6 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>5 Tage-Woche = 5 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>4 Tage-Woche = 4 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>3 Tage-Woche = 3 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>2-Tage-Woche = 2 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>1-Tages-Woche = 1 Tag Zusatzurlaub<br />
</div></div></li>
</ul>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Zusatzurlaub bei Eintritt  oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft erst im Laufe des Jahres</span></h3>
<h4><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Pro Monat ein Zwölftel</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft erst im Laufe des Jahres eintritt oder während des Jahres endet, so hat der schwerbehinderte Mensch gem.  <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 Abs. 2 SGB IX</a> für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.</p>
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Bruchteile von Urlaubstagen</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Sofern sich bei der Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen ergeben und diese mindestens einen halben Tag ergeben, werden diese auf volle Urlaubstage aufgerundet. Abrundungen finden nicht statt.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f2f2f2;color:#000;border-radius:0px;box-shadow:0px 0px 0px #fff;border:0px solid #d6194f"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left">
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Berechnungsbeispiele:</span></h4>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.7., 5 Tage-Woche </span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung ab dem 1.9.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 4 Monate vor (September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 5 Tage Zusatzurlaub x 4/12 = 1,66 ► Aufrundung: 2 Zusatzurlaubstage</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.7., 3 Tage-Woche </span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung ab dem 1.9.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 4 Monate vor (September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 3 Tage Zusatzurlaub x 4/12 = 1 Zusatzurlaubstag</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.8., 5 Tage-Woche</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung bestand schon seit dem 1.4.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 5 Monate vor (August, September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 5 Tage Zusatzurlaub x 5/12 = 2,05 Zusatzurlaubstage ► keine Abrundung!</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.8., 3 Tage-Woche</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung bestand schon seit dem 1.4.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 5 Monate vor (August, September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 3 Tage Zusatzurlaub x 5/12 = 1,25 Zusatzurlaubstage ► keine Abrundung!</span></p>
</div></div><a id="zu4"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Verfall, Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der zusätzliche Urlaub für Schwerbehinderte unterliegt bzgl. des Entstehens und des Erlöschens denselben Voraussetzungen wie der  gesetzliche Mindesturlaub. Er erlischt daher ebenso mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. Ende des Übertragungszeitraums wie der normale Erholungsurlaub auch.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Zusatzurlaub muss gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht werden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Zusatzurlaub muss vom Arbeitnehmer ebenso wie der normale Urlaub innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahr ausdrücklich geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, erlischt er mit Ablauf des Jahres. Jedenfalls wenn ein Arbeitnehmer erstmals den zusätzlichen Urlaub verlangt, ist nach dem BAG (<a href="https://www.prinz.law/urteile/BAG_6_AZR_636-79">Urt. v. 28.01.1982 &#8211; 6 AZR 636/79</a>) ein ausdrückliches Geltendmachen erforderlich. Das heißt, dass der Arbeitnehmer sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen und außerdem verlangen muss, dass der Arbeitgeber ihm für ein bestimmtes Urlaubsjahr Zusatzurlaub gewährt.</p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch auf die Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs sind die Vorschriften für den gesetzlichen Mindesturlaub anzuwenden. Daher teilt der Zusatzurlaubsanspruch das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs (vgl. auch <a href="https://lexetius.com/2011,7344">BAG, Urt. v. 13.12.2011 &#8211; 9 AZR 399/10</a>). Ebenso wie sich ein Verfall des Urlaubs bei Langzeiterkrankung auf maximal 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres hinauszögert (siehe auch Beitrag: → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/krankheit-und-urlaub/">Krankheit &amp; Urlaub &#8211; praktisch unschön, rechtlich lösbar</a>), muss der Zusatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch abgegolten werden. Ebenso haben Erben beim Tod des schwerbehinderten Arbeitnehmerns &#8211; wie beim gesetzlichen Mindesturlaub &#8211; einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Abgeltung des restlichen Schwerbehinderten-Zusatzurlaubs (siehe dazu auch Beitrag: → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-zusatzurlaub-schwerbehinderte-tariflicher-mehrurlaub-vererbbar/">Urlaubsanspruch vererbbar &#8211; Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflicher Mehrurlaub</a>). Bei der Abgeltung im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnis muss aufgepasst werden: Es sind ggf. arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten (siehe auch Beitrag: <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">→ Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag &#8211; Ansprüche können zeitnah verfallen!</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/">Zusatzurlaub für Schwerbehinderte &#8211;&lt;/br&gt; Rund um Anspruch, Berechnung &#038; Verfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Schwerbehinderung &#038; Arbeitsassistenz &#8211; Nach BVerwG auch Anspruch trotz anderweitiger Beschäftigung</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/schwerbehinderung-arbeitsassistenz-nach-bverwg-auch-anspruch-trotz-anderweitiger-beschaeftigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Sep 2018 20:30:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilhabeleistungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=2032</guid>

					<description><![CDATA[<p>Schwerbehinderte mit einem erheblichen Unterstützungsbedarf können sich von einer Arbeitsassistenz helfen lassen. Für eine notwendigen Assistenz besteht ein Kostenübernahmeanspruch. Das BVerwG hat entschieden, dass dem nicht entgegensteht, dass der Arbeitnehmer eine andere Teilzeitbeschäftigung ausübt. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/schwerbehinderung-arbeitsassistenz-nach-bverwg-auch-anspruch-trotz-anderweitiger-beschaeftigung/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schwerbehinderung-arbeitsassistenz-nach-bverwg-auch-anspruch-trotz-anderweitiger-beschaeftigung/">Schwerbehinderung &#038; Arbeitsassistenz &#8211;&lt;/br&gt; Nach BVerwG auch Anspruch trotz anderweitiger Beschäftigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Schwerbehinderte Menschen mit einem erheblichen Unterstützungsbedarf haben die Möglichkeit, sich von einer Arbeitsassistenz helfen zu lassen. Zur Finanzierung einer notwendigen Assistenz besteht ein Kostenübernahmeanspruch gegenüber den Integrationsämtern. Das BVerwG (<a href="https://www.bverwg.de/230118U5C9.16.0">Urt. v. 23.01.2018 &#8211; 5 C 9.16</a>) hat entschieden, dass dem Kostenübernahmeanspruch nicht entgegensteht, dass der Arbeitnehmer bereits eine andere Teilzeitbeschäftigung ausübt. Die Notwendigkeit der Assistenz ist dadurch nicht ausgeschlossen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://www.bverwg.de/230118U5C9.16.0">BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16</a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Geklagt hatte ein blinder Mann mit einem GdB 100. Seit 2000 ist er Beamter im Dienste des luxemburgischen Staates. Bis zum Jahr 2013 reduzierte er diese Tätigkeit schrittweise auf 50%, um daneben eine von ihm 2008 gegründete Firma zu betreiben. Diese Firma vermittelt und managt Künstler. Hierfür begehrte der Kläger die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die Kostenübernahme wurde vom Beklagten im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit abgelehnt: Die Kostenübernahme diene nämlich dem Abbau der Arbeitslosigkeit unter schwerbehinderten Menschen. Der Kläger sei indessen nicht arbeitslos. Er sei durch seine Berufstätigkeit als Beamter bereits in das Arbeitsleben integriert. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das BVerwG entschied hingegen zugunsten des Klägers.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG sah die anderweitige Teilzeitbeschäftigung nicht als Hindernis an. Nach <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/185.html">§ 185 Abs. 5 SGB IX n.F.</a> (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./102.html">§ 102 Abs. 4 SGB IX a.F.</a>) haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz ist nicht deshalb zu verneinen, weil der schwerbehinderte Mensch bereits einer anderen Teilzeitbeschäftigung nachgeht.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Abbau von Arbeitslosigkeit ist nicht das einzige Kriterium</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des Schwerbehindertenrechts kommt zwar eine wesentliche Bedeutung zu. Eine drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit des Schwerbehinderten stellen aber keine notwendigen Bedingungen für die begehrte Kostenübernahme dar.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Kostenübernahmeanspruch dient auch der Chancengleichheit im Arbeitsleben</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz dient auch der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben. Deshalb ist es - wie bei nichtbehinderten Menschen - grundsätzlich ihre Sache zu entscheiden, welchem Beruf sie nachgehen, ob sie diesem ihre Arbeitskraft vollumfänglich widmen oder ob sie diese anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzen. Es darf sich auch nicht zum Nachteil schwerbehinderter Menschen auswirken, wenn sie sich entscheiden, den Umfang einer ausgeübten Beschäftigung zu reduzieren oder den Arbeitsplatz bzw. Beruf zu wechseln und für die neue Tätigkeit eine Arbeitsassistenz zu beanspruchen.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schwerbehinderung-arbeitsassistenz-nach-bverwg-auch-anspruch-trotz-anderweitiger-beschaeftigung/">Schwerbehinderung &#038; Arbeitsassistenz &#8211;&lt;/br&gt; Nach BVerwG auch Anspruch trotz anderweitiger Beschäftigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Besonderheiten beachten &#8211; Kündigung bei Schwerbehinderung und Gleichstellung</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/die-kuendigung-bei-schwerbehinderung-und-gleichstellung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Jul 2018 15:22:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1656</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Sozialgesetzbuch beinhaltet in seinem 9. Buch auch Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie z.B. Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und Präventionsverfahren. Im SGB IX  finden sich aber auch Regelungen, die die Kündigung von Schwerbehinderte und Gleichgestellte betreffen. Bezüglich Kündigungen gibt es bei diesen Personengruppen einige Besonderheiten zu beachten, auf die dieser Beitrag eingeht. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/die-kuendigung-bei-schwerbehinderung-und-gleichstellung/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/die-kuendigung-bei-schwerbehinderung-und-gleichstellung/">Besonderheiten beachten &#8211;&lt;/br&gt; Kündigung bei Schwerbehinderung und Gleichstellung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Das Sozialgesetzbuch beinhaltet in seinem 9. Buch auch Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie z.B. Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und Präventionsverfahren</strong> (siehe hierzu auch den Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/">→ Schutz für Schwerbehinderte &amp; Erkrankte: BEM und Präventionsverfahren)</a>. <strong>Im SGB IX  finden sich aber auch Regelungen, die die Kündigung von Schwerbehinderte und Gleichgestellte betreffen. Bezüglich Kündigungen gibt es bei diesen Personengruppen einige Besonderheiten zu beachten, auf die dieser Beitrag im Folgenden eingehen wird.</strong></p>
<p><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-1416" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg" alt="Rollstuhlfahrer" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg1">Keine Unkündbarkeit, aber erschwerende Hürden</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg2">Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX)</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg3">Vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg4">Was muss der Arbeitgeber zuerst tun: Schwerbehindertenvertretung oder Integrationsamt?</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg5">Kündigungsschutz bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg6">Kündigungsschutz bei noch laufenden Anträgen bzgl. Schwerbehinderung oder Gleichstellung</a></li>
</ul>
</div></div></div><a id="ksg1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;">▌Keine Unkündbarkeit, aber erschwerende Hürden</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Auch ein behinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer kann gekündigt werden. Eine Unkündbarkeit, weil jemand schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, gibt es nicht. Jedoch sollen Schwerbehinderte und Gleichgestellte davor geschützt werden, dass sie allein wegen ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen ihren Arbeitsplatz verlieren. Daher sieht das Gesetz in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html">§ 168 SGB IX</a> (Zustimmung des Integrationsamts) und <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html">§ 178 Abs. 2 SGB IX</a> (Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung) besondere Formalitäten vor, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung zwingend zu beachten hat und die den betroffenen Arbeitnehmer schützen.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ksg2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;">▌Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX)</span></h2>
<p style="text-align: justify;">In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, muss gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/177.html">§ 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX</a> eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, muss der Arbeitgeber diese vor jeder Kündigung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten über die geplante Kündigung detailliert unterrichten und anhören (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/178.html">§ 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a>). Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung – so wie ein Integrationsamt gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/168.html">§ 168 SGB IX</a> zustimmen muss –<br />
bedarf es nicht. Die Schwerbehindertenvertretung kann die Kündigung nicht verhindern oder untersagen.</p>
<h3><span style="color: #d6194b; font-size: 14pt;">Beteiligung unabhängig von Betriebsgröße und Mindestbeschäftigungszeit</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Erfordernis der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist allein an das Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung geknüpft. Es muss daher keine bestimmte Betriebsgröße gegeben sein. Sofern ein Kleinbetrieb tatsächlich eine Schwerbehindertenvertretung hat, muss diese auch hier beteiligt werden. Auch muss der Arbeitnehmer &#8211; anders als beim Sonderkündigungsschutz iSd. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/168.html">§ 168 SGB IX</a> &#8211; keine Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten vorweisen können.</p>
<h3><span style="color: #d6194b; font-size: 14pt;">Bei Nicht-Beachtung der Beteiligung: Unwirksamkeit der Kündigung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Nicht-Beteiligung einer vorhanden Schwerbehindertenvertretung kann dem Arbeitgeber ziemlich auf die Füße fallen: Unterlässt er die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, hat dies seit 2017 zur Folge, dass die Kündigung allein schon durch diesen Verstoß unwirksam ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/178.html">§ 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX</a>).</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194b; font-size: 12pt;"><strong>Achtung:</strong> Kündigungsschutzklage erforderlich</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Die Unwirksamkeit der Kündigung tritt nicht von allein ein. Der Arbeitnehmer muss <strong>binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung</strong> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html">§ 4 S. 1 KSchG</a>) Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Wird binnen dieser 3-Wochen-Frist keine Klage erhoben, wird die Kündigung &#8211; trotz des Mangels &#8211; rechtswirksam.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ksg3"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;">▌Vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)</span></h2>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html">§ 168 SGB IX</a> fordert vom Arbeitgeber, dass er einen Schwerbehinderten oder Gleichgestellten nur mit <strong>vorheriger(!)</strong> Zustimmung des Integrationsamts kündigen darf. Möchte der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kündigen, muss er sich also im Vorfeld an das Integrationsamt wenden. Das  Integrationsamt prüft sodann den konkreten Fall darauf hin, ob die geplante Kündigung mit der Behinderung im Zusammenhang steht oder nicht. Kommt das Integrationsamt zu dem Ergebnis, dass die geplante Kündigung nichts mit der Behinderung zu tun hat (z.B. der Arbeitnehmer hat etwas gestohlen, die Kündigung ist betriebsbedingt o.ä.), erteilt es die Zustimmung. Verweigert es die Zustimmung, weil die geplante Kündigung mit der Behinderung zu tun hat, ist die Kündigung ausgeschlossen.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Zustimmungserfordernis auch in Kleinbetrieben, aber sechs Monate Mindestbeschäftigungszeit</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Um in den Genuss dieses besonderen Kündigungsschutzes zu kommen, muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung allerdings bereits länger als 6 Monate bestanden haben (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/173.html">§ 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX</a>). Anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist für den Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderter und Gleichgestellter die Größe des Betriebes irrelevant. Schutz besteht auch in Kleinbetrieben.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Unwirksamkeit der Kündigung, wenn Zustimmung fehlt oder nicht eingeholt wird</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Kündigt der Arbeitgeber ohne dass er die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat oder ohne erteilte Zustimmung des Integrationsamts, ist die Kündigung unwirksam – selbst wenn sie vom Grunde her berechtigt gewesen wäre. Allerdings muss auch hier vom Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Integrationsamts</span></h3>
<div>
<div style="text-align: justify;">Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt und sieht der gekündigte Arbeitnehmer diese Zustimmung als falsch an, kann er gegen die Entscheidung des Integrationsamts Widerspruch einlegen <strong>und</strong> zugleich Kündigungsschutzklage erheben. Wenn das Integrationsamt nach Einlegung des Widerspruchs bei seiner Zustimmung bleibt, kann der Arbeitnehmer gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Auch dem Arbeitgeber stehen die Möglichkeiten des Widerspruchs und der Klage vor dem Verwaltungsgericht offen, wenn das Integrationsamt nicht in seinem Sinne die Zustimmung erteilt.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ksg4"></a></div>
</div>
<div></div>
<div>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194b;">▌Was muss der Arbeitgeber zuerst tun: Schwerbehindertenvertretung oder Integrationsamt?</span></h2>
</div>
<div></div>
<div>Eine ausdrückliche Regelung dazu findet sich nicht im Gesetz. Allerdings spricht das Gesetz in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/178.html">§ 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX</a> davon, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung &#8222;<strong>unverzüglich</strong> und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören&#8220; hat. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. nicht zwingend sofort, aber ohne vorwerfbare zeitliche Verzögerungen. Das Arbeitsgericht Hagen (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_hagen/j2018/5_Ca_1902_17_Urteil_20180306.html">Urt. v. 06.03.2018 &#8211; 5 Ca 1902/17</a>) hat relativ frisch entschieden, dass wegen dieser Forderung der Unverzüglichkeit die <strong>Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt</strong> erfolgen muss:<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<div style="text-align: justify; padding-left: 30px;"><em><span style="font-size: 10pt;">&#8222;(&#8230;) muss die Unterrichtung „unverzüglich und umfassend“ erfolgen. Die Unverzüglichkeit fordert vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) anzuhören, sobald er seinen Kündigungswillen gebildet hat. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung muss daher am Beginn der vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen stehen. Die Zustimmung des Integrationsamts darf erst danach beantragt werden (vgl. Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 178 SGB IX, Randnummer 9 mit weiteren Nachweisen). Deshalb ist die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach zutreffender Auffassung nur dann unverzüglich, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nach den §§ 85 ff. SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (jetzt: §§ 168 ff. SGB IX) unterrichtet und anhört (Esser/Isenhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 178 SGB IX, Randnummer 26 mit weiteren Nachweisen). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (jetzt: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) und wird durch dessen Zweck, der Schwerbehindertenvertretung eine Mitwirkung an der Willensbildung des Arbeitgebers zu ermöglichen, unterstrichen. (&#8230;)&#8220;<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ksg5"></a></span></em></div>
<div></div>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194b;">▌Kündigungsschutz bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Manchmal wissen Arbeitgeber gar nichts davon, dass sie einen Schwerbehinderten beschäftigen. Anders als beim Gleichstellungsantrag wird der Arbeitgeber nicht in das Verfahren involviert, wenn ein Arbeitnehmer beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragt bzw. einen Antrag auf Feststellung des GdB (Grad der Behinderung) stellt. Der Sonderkündigungsschutz ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung von der Schwerbehinderung Kenntnis hatte.</p>
<h3><span style="color: #d6194b; font-size: 14pt;">Muss ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber von sich aus darüber informieren, dass er schwerbehindert ist?</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer muss von sich aus nichts sagen! Dazu gibt es keine rechtliche Verpflichtung! Das gilt sowohl für Bewerbungen, Einstellungsgespräche als auch im laufenden Arbeitsverhältnis. Von sich aus(!) muss der Arbeitnehmer auch nach den 6 Monaten Mindestbeschäftigungszeit, die für den Sonderkündigungsschutz erforderlich sind, nichts sagen.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Darf ein Arbeitgeber nachfragen, ob eine Schwerbehinderung beim Arbeitnehmer vorliegt?</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Auch Nachfragen des Arbeitgebers, ob eine Schwerbehinderung vorliegt, muss der Arbeitnehmer nicht wahrheitsgemäß beantworten. Bzgl. der Schwerbehinderung besteht ein Recht zur Lüge. <strong>Aber:</strong> Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und somit der Sonderkündigungsschutz des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html">§ 168 SGB IX</a> greift, schneidet sich der Arbeitnehmer ein Berufen auf den Sonderkündigungsschutz ab, wenn eine Nachfrage des Arbeitgebers nicht wahrheitsgemäß beantwortet wird. Das gilt aber nur für die explizite Nachfrage des Arbeitgebers nach mehr als 6 Monaten.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Wann muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Falle einer Kündigung von seiner Schwerbehinderung informieren?</span></h3>
<div>
<div style="text-align: justify;">Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass zum Kündigungszeitpunkt eine Schwerbehinderung vorlag.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ksg6"></a></div>
<div></div>
<div>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194b;">▌Kündigungsschutz bei noch laufenden Anträgen bzgl. Schwerbehinderung oder Gleichstellung<br />
</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Es kann auch passieren, dass ein Arbeitgeber kündigt, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Antrag auf Feststellung des GdB/einer Schwerbehinderung und/oder einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, über diese Anträge jedoch noch nicht entschieden wurde. Auch hier besteht unter gewissen Bedingungen bereits Sonderkündigungsschutz.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Entscheidung über die Gleichstellung ist noch offen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt und ohne Beanstandung mitgewirkt hat, greift der Sonderkündigungsschutz auch, wenn der Arbeitnehmer später tatsächlich gleichgestellt wird.</p>
</div>
<div>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194b; font-size: 14pt;">Antrag auf Feststellung des GdB/einer Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht entschieden</span></h3>
<div style="text-align: justify;">In dem Fall, dass der Antrag auf Feststellung des GdB/einer Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht entschieden ist, kommt es für das Greifen des Sonderkündigungsschutzes maßgeblich darauf an, wann der Antrag gestellt wurde und wie später vom Versorgungsamt entschieden wird.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194b;">Spätere Feststellung der Schwerbehinderung (ab GdB 50) </span></h4>
</div>
<div>
<div style="text-align: justify;">Wurde der Antrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt und wird dieser später positiv beschieden, besteht Sonderkündigungsschutz iSd. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html">§ 168 SGB IX</a>. Die vorherige Antragstellung genügt allerdings dann nicht, wenn die Feststellung der Schwerbehinderung allein auf Grund fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht getroffen werden kann.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
</div>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194b;">Spätere Feststellung eines GdB 30 oder GdB 40</span></h4>
<div style="text-align: justify;">Wenn der Antrag auf Feststellung des GdB/einer Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde und im späteren Bescheid statt einer Schwerbehinderung (d.h. ab GdB 50) nur ein GdB von 30 oder 40, ist für den Sonderkündigungsschutz erforderlich, dass auch der Gleichstellungsantrag bereits mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde. Ein weniger als drei Wochen vor Kündigung oder erst nach der Kündigung und nach Erhalt des Ergebnisses des GdB-Antrags gestellter Gleichstellungsantrag nützt nichts mehr. Sowohl das Verfahren auf Feststellung des GdB/einer Schwerbehinderung als auch der Gleichstellungsantrag können übrigens von Beginn an parallel betrieben werden. Ein Gleichstellungsantrag kann nämlich auch vorsorglich für den Fall gestellt werden, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wegen eines GdB unter 50 beim Versorgungsamt erfolglos bleiben sollte.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
</div>
<h4><span style="color: #d6194b; font-size: 12pt;">Arbeitgeber ist von Antragstellung nach Zugang der Kündigung zu informieren</span></h4>
<div style="text-align: justify;">Abgesehen vom erforderlichen Zeitpunkt der Antragstellung (mindestens 3 Wochen vor Kündigung), muss beachtet werden, dass der Arbeitgeber <strong>binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung</strong> vom Arbeitnehmer darüber zu informieren ist, dass ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung/des GdB aktuell läuft. Versäumt der Arbeitnehmer dies, hat er den Sonderkündigungsschutz verwirkt. Er kann sich nicht mehr darauf berufen – selbst wenn sich nachher eine Schwerbehinderung herausstellen sollte, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestand!<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/die-kuendigung-bei-schwerbehinderung-und-gleichstellung/">Besonderheiten beachten &#8211;&lt;/br&gt; Kündigung bei Schwerbehinderung und Gleichstellung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schutz für Behinderte &#038; Erkrankte &#8211; Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Präventionsverfahren</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2018 23:15:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
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		<category><![CDATA[betriebliches Eingliederungsmanagement]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1410</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Sozialgesetzbuch sieht in seinem 9. Buch einige Arbeitnehmerschutzvorschriften vor. Neben dem allgemein bekannten Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte (§§ 85 ff. SGB IX) findet sich in § 84 SGB IX eine nicht zu unterschätzende Schutzvorschrift für schwerbehinderte und/oder erkrankte Arbeitnehmer: Das Präventionsverfahren und das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEm). Die Ausführungen in diesem Beitrag haben im Grunde nur Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse, auf die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/">Schutz für Behinderte &#038; Erkrankte &#8211;&lt;/br&gt; Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Präventionsverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Das Sozialgesetzbuch sieht in seinem 9. Buch einige Arbeitnehmerschutzvorschriften vor. Neben dem allgemein bekannten Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte (§§ 168 ff. SGB IX [bis zum 31.12.2017: §§ 85 ff. SGB IX a.F.]) findet sich in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html">§ 167 SGB IX</a> [vormals:<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./84.html"> § 84 SGB IX a.F.</a>] eine nicht zu unterschätzende Schutzvorschrift für schwerbehinderte und/oder erkrankte Arbeitnehmer. Die nachstehenden Ausführungen zum Präventionsverfahren und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) haben im Grunde nur Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse, auf die das <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG">Kündigungsschutzgesetz</a> anwendbar ist</strong> (siehe hierzu auch den Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/krankheit-und-kuendigung-darf-das-sein/">→ Krankheit und Kündigung &#8211; Darf das sein?</a>).</p>
<p><img decoding="async" class="wp-image-1416 aligncenter" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg" alt="Rollstuhlfahrer" width="650" height="433" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung.jpg 640w" sizes="(max-width: 650px) 100vw, 650px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;"><strong>Übersicht</strong></span></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#prbem1">Präventionsverfahren - Schutz für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#prbem2">Betriebliches Eingliederungsmanagement - Hilfe auch für Langzeiterkrankte</a></li>
</ul>
</div></div></div><a id="prbem1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b; font-size: 18pt;">▌Präventionsverfahren &#8211; Schutz für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte<br />
</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das Präventionsverfahren gilt nur für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Norm (&#8222;<em>Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen&#8220;</em>) und aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html">§ 151 Abs. 1 SGB IX</a> [vormals: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./68.html">§ 68 Abs. 1 SGB IX a.F.</a>]. <a id="o1"></a>Das Verfahren soll helfen, personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu befrieden. Ziel ist es, das Arbeitsverhältnis zu erhalten.<a href="#1"><sup>1</sup></a> Der Arbeitgeber muss daher u.a. das Integrationsamt benachrichtigen und mit ihm die Möglichkeiten der Beseitigung von Schwierigkeiten in Bezug auf einen Arbeitnehmer erörtern.</p>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html">§ 167 Abs. 1 SGB IX</a> [vormals:<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./84.html"> § 84 Abs. 1 SGB IX a.F.</a>] gilt wörtlich das Folgende:<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify; padding-left: 30px;">&#8222;<em>Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, <strong>möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein</strong>, um mit ihnen alle <strong>Möglichkeiten</strong> und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen<strong> zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können</strong> und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.</em>&#8222;<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
</div>
<div class="jurAbsatz"></div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Erschwerung der Kündigung </span></h3>
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify;">Das Gesetz sieht keine Rechtsfolge für einen Verstoß des Arbeitgebers vor. <a id="o2"></a>Die Durchführung des Präventionsverfahrens ist auch keine Kündigungsvoraussetzung.<a href="#1"><sup>2 </sup></a>Der Arbeitgeber wird sich im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses jedoch schwerer tun, wenn er das Präventionsverfahren &#8222;pflichtwidrig&#8220; unterlassen hat. <a id="o3"></a>Er muss dann zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Kündigung verhältnismäßig ist, obwohl das Präventionsverfahren nicht durchgeführt wurde<a href="#1"><sup>3</sup></a>, <a id="o4"></a>im Ergebnis also, dass die Durchführung des Verfahrens nichts an der Kündigung geändert hätte<a href="#1"><sup>4</sup></a>.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="prbem2"></a></div>
<h2 class="jurAbsatz"></h2>
<h2><span style="color: #d6194b; font-size: 18pt;">▌Betriebliches Eingliederungsmanagement &#8211; Hilfe auch für Langzeiterkrankte<br />
</span></h2>
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify;"><strong class="jurAbsatz"><br />
</strong>Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEm) gilt für <strong>alle Arbeitnehmer</strong>, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (ununterbrochen oder wiederholt) arbeitsunfähig krank waren. <a id="o5"></a>Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html">§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a> [vormals: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./84.html">§ 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a>].<a href="#1"><sup>5 </sup></a></div>
<div class="jurAbsatz"></div>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html">§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a> [vormals: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./84.html">§ 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a>] gilt das Folgende:</p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 30px;">&#8222;<em>Sind Beschäftigte <strong>innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen</strong> ununterbrochen oder wiederholt <strong>arbeitsunfähig</strong>, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die <strong>Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden</strong> und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).</em>&#8222;</p>
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify;">Ziel des bEm ist es, die Gefährung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden und die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu überwinden. Der Arbeitgeber ist derjenige, der die Durchführung eines bEm anregen/einleiten muss (Wortlaut: &#8222;klärt&#8220;).<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
</div>
</div>
<div></div>
<div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Auch hier: Erschwerung der Kündigung</span></h3>
</div>
<div>
<div class="jnhtml">
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify;">Führt der Arbeitgeber das bEm nicht durch, kann dies weitreichende Folgen haben. <a id="o6"></a>Zwar ist auch die Durchführung des bEm keine Kündigungsvoraussetzung.<a href="#1"><sup>6</sup></a> Kündigt der Arbeitnehmer dem kranken Arbeitnehmer wegen der Krankheit und hat er zuvor kein bEm durchgeführt, wird die Kündigung jedoch in der Regel unwirksam sein. Der Arbeitgeber darf die Kündigung erst als das letzte Mittel wählen. <a id="o7"></a>Die Durchführung des bEm kann mildere Mittel aufdecken.<a href="#1"><sup>7</sup></a> Die Nichtdurchführung des bEm hat daher zur Folge, dass der Arbeitgeber eine erhöhte Darlegungslast dafür hat, dass die Kündigung das mildeste Mittel bzw. sozial gerechtfertigt ist. <a id="o8"></a>Er muss also konkret darlegen, dass und warum der Arbeitnehmer nicht mehr einsetzbar ist.<a href="#1"><sup>8</sup></a> <a id="o9"></a>Der Arbeitgeber kann die Kündigung jedoch dadurch retten, dass er nachweist, dass die Durchführung des bEm objektiv nutzlos war.<a href="#1"><sup>9</sup></a> Das ist der Fall, wenn auch die Durchführung des bEm zu keinem anderen Ergebnis für die Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers geführt hätte.</div>
<div> <div class="su-spacer" style="height:5px"></div></div>
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify;">Der Arbeitnehmer hat <strong>keine Pflicht zur Mitwirkung</strong> beim bEm. <a id="o10"></a>Verweigert er seine Zustimmung hat dies auch keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer möglichen <a id="u1"></a>Kündigung.<a href="#1"><sup>10</sup></a></div>
<div class="jurAbsatz"> <div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>1</sup><span style="font-size: 10pt;"><em>Deinert</em>, NZA 2010, 969, 970. <a href="#o1">↑</a></span><br />
<sup>2</sup><span style="font-size: 10pt;"><a href="https://openjur.de/u/171246.html"><span class="zit"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. 0<span class="edat">7.12.2006</span> &#8211; <span class="az">2 AZR 182/06</span></span></a>. <a href="#o2">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>3</sup><span style="font-size: 10pt;">BeckOK SozR/<em>Gutzeit</em> SGB IX § 84 Rn. 4. <a href="#o3">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>4</sup><span style="font-size: 10pt;">Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl. 2015, § 131 Rn. 5. <a href="#o4">↑</a></span><br />
<sup>5</sup><span style="font-size: 10pt;">Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl. 2015, § 131 Rn. 7 m.z.N. <a href="#o5">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>6</sup><span style="font-size: 10pt;"><a href="https://openjur.de/u/172196.html"><span class="zit"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="edat">12.07.2007</span> &#8211; <span class="az">2 AZR 716/06</span></span></a><span class="zit">. <a href="#o6">↑</a><br />
</span></span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>7</sup><span class="zit" style="font-size: 10pt;"><a href="https://lexetius.com/2009,4383"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="edat">10.12.2009</span> &#8211; <span class="az">2 AZR 198/09</span></a>. <a href="#o7">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>8</sup><span class="zit" style="font-size: 10pt;"><a href="https://lexetius.com/2009,4383"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="edat">10.12.2009</span> &#8211; <span class="az">2 AZR 198/09</span></a>. <a href="#o8">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>9</sup><span class="zit" style="font-size: 10pt;"><a href="https://lexetius.com/2014,5407"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="datum">20.11.2014</span> – <span class="az">2 AZR 755/13</span></a>. <a href="#o9">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>10</sup><span class="zit" style="font-size: 10pt;"><a href="https://lexetius.com/2011,1998"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="datum">24.03.2011</span> − 2 AZR 170/10</a><span class="az">. <a href="#o10">↑</a> <div class="su-spacer" style="height:20px"></div>
</span></span></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/">Schutz für Behinderte &#038; Erkrankte &#8211;&lt;/br&gt; Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Präventionsverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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