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	<title>Sozialrecht - Blogbeiträge der Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Sozialrecht - Blogbeiträge der Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Behinderter Bewerber &#8211; BAG zur Einladung zum Vorstellungsgespräch &#038; Mindestnote</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Apr 2021 19:52:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Öffentliche Arbeitgeber müssen einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Das Fehlen der fachlichen Eignung kann anzunehmen sein, wenn der Bewerber eine bestimmte Mindestnote nicht erreicht hat. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-vorstellungsgespraech-mindestnote/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-vorstellungsgespraech-mindestnote/">Behinderter Bewerber &#8211; &lt;/br&gt;BAG zur Einladung zum Vorstellungsgespräch &#038; Mindestnote</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Öffentliche Arbeitgeber müssen einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 S. 3, 4 SGB IX</a>). Das BAG (Urt. v. 29.04.2021 &#8211; 8 AZR 279/20) hat entschieden, dass das Fehlen der fachlichen Eignung anzunehmen sein kann, wenn der Bewerber eine als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote nicht erreicht hat &#8211; mit der Folge, dass der Bewerber deswegen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss. Das zwingende Auswahlkriterium muss allerdings konsequent angewendet werden.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 279/20<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist schwerbehindert. Er bewarb sich bei der Beklagten, die im Sommer 2018 mehrere Referentenstellen für eine Beschäftigung im Bundesamt für Verfassungsschutz ausgeschrieben hatte. In der Stellenausschreibung hieß es u.a.: „S<em>ie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium ... der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften … mit mindestens der Note ‚gut‘.</em>“ Der Kläger hatte sein Studium der Fächer Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, sondern erhielt in einer E-Mail der Beklagten die Mitteilung, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei. Daraufhin machte er zunächst außergerichtlich eine Entschädigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> geltend. Diesbezüglich teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erfülle - da er sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen habe - nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung und habe deshalb nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 4 SGB IX</a> nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit seiner Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn den Vorgaben des SGB IX und des AGG zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 3 SGB IX</a> nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Er sei auch fachlich für die Stelle geeignet gewesen. Die in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 4 SGB IX</a> zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Stellenbewerbern sei eng auszulegen. Damit sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Beklagte habe dieses Kriterium auch nicht während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Allerdings wurde die angefochtene Entscheidung wegen fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg als Vorinstanz aufgehoben und nicht etwa, weil die grundsätzliche Argumentation der Beklagten fehlgeht.</p>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG entschied, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wird.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Berechtigung, in der Stellenausschreibung eine Mindestnote als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Landesarbeitsgericht hatte - auch nach Ansicht des BAG - zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kläger angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte.<br />
Auch nach Ansicht des BAG kann das offensichtliche Fehlen der fachlichen Eignung anzunehmen sein, wenn der Bewerber eine in einem nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a> zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. Daran ändert der Umstand, dass <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 4 SGB IX</a> als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nichts. Dem Prinzip der Bestenauslese nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a> sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/7.html">§ 7 Abs. 1 AGG</a> geschützten Personengruppen unterworfen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Konsequente Anwendung des Anforderungsprofils erforderlich<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall kam es zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, da dieses nicht geprüft hatte, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Die zulässige Anforderung, die die Beklagte aufgestellt hatte - ein bestimmtes, mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudium - muss diese im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren auch konsequent angewendet haben. Hierfür trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Daher muss der Fall nun erneut vom Landesarbeitsgericht verhandelt und entschieden werden.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/21 des BAG vom 29.04.2021</span></p>
</div></div></div>
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		<title>Behinderter Bewerber &#8211; BAG zur Entschädigung wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-bag-zur-entschaedigung-wegen-nichteinladung-zum-vorstellungsgespraech/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jan 2020 10:26:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn diese fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind. Ein volles E-Mail-Postfach ist allein nicht geeignet, die Nichteinladung eines gleichgestellten Bewerbers zu rechtfertigen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-bag-zur-entschaedigung-wegen-nichteinladung-zum-vorstellungsgespraech/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-bag-zur-entschaedigung-wegen-nichteinladung-zum-vorstellungsgespraech/">Behinderter Bewerber &#8211; &lt;/br&gt;BAG zur Entschädigung wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Öffentliche Arbeitgeber müssen einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn dieser fachlich nicht offensichtlich ungeeignet ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./82.html">§ 82 S. 2 SGB IX a.F</a>.; seit dem 01.01.2018: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 S. 3 SGB IX</a>). Das Unterlassen einer Einladung ist ein Indiz iSv. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html">§ 22 AGG</a>, das die Vermutung begründet, der Bewerber sei wegen seiner Behinderung nicht eingeladen worden. Kann der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen, entsteht ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a>. Das BAG (Urt. v. 23.01.2020 &#8211; 8 AZR 484/18) hat entschieden, dass ein volles E-Mail-Postfach als alleiniges Argument nicht geeignet ist, die Nichteinladung eines gleichgestellten Bewerbers zu rechtfertigen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 und eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er bewarb sich Anfang August 2015 mit einer E-Mail auf eine ausgeschriebene Stelle im öffentlichen Dienst. Seine Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen GdB und seine Gleichstellung versehen. Obwohl der Kläger fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet war, wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger hat daraufhin mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Köln vom beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 7.434,39 € verlangt. Das beklagte Land hat im Prozess geltend gemacht, die Bewerbung des Klägers sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt. Der Kläger sei daher nicht wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Köln war teilweise erfolgreich. Das LAG sprach dem Kläger eine Entschädigung iHv. 3.717,30 Euro zu. Die hiergegen eingelegte Revision des beklagten Landes vor dem Bundesarbeitsgericht blieb im Ergebnis allerdings erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> in der zugesprochenen Höhe.</p>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> habe.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Bewerber müssen eingeladen werden<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Geht einem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./82.html">§ 82 S. 2 SGB IX a.F.</a> (seit dem 01.01.2018: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 S. 3 SGB IX</a>) zu einem Vorstellungsgespräch einladen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Unterlassen der Einladung begründet allein keinen Entschädigungsanspruch...<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Unterlässt der öffentliche Arbeitgeber die Einaldung zum Vorstellungsgespräch bei einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber, der fachlich nicht offensichtlich ungeeignet ist, genügt diese Tatsache allein noch nicht, um eine Entschädigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> zahlen zu müssen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">... ist aber ein Indiz für eine behinderungsbedingte Benachteiligung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Unterlassen der Einladung stellt jedoch ein Indiz iSv. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html">§ 22 AGG</a> dar, das die Vermutung begründet, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt wurde.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Widerlegung der Vermutung einer Benachteiligung möglich, aber recht hohe Anforderungen</span></h3>
<p>Die Vermutung, dass die Nichteinladung eine behinderungsbedingte Benachteiligung darstellt, kann der Arbeitgeber widerlegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Widerlegung dieser Vermutung ist dem beklagten Land im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Es konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewerbung nicht in seinen Geschäftsgang gelangt sei. Dass dem beklagten Land trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, hat es nicht vorgetragen. Das beklagte Land sei dementsprechend zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/20 des BAG vom 23.01.2020</span></p>
</div></div></div>
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		<item>
		<title>Vor Entscheidung über Gleichstellungsantrag &#8211; Keine vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Jan 2020 22:09:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenvertretung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsetzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Arbeitgeber ist nach dem BAG nicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wegen beabsichtigter Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers verpflichtet, wenn über dessen Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/vor-entscheidung-ueber-gleichstellungsantrag-keine-vorsorgliche-beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/vor-entscheidung-ueber-gleichstellungsantrag-keine-vorsorgliche-beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung/">Vor Entscheidung über Gleichstellungsantrag &#8211; &lt;/br&gt;Keine vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte berühren, hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (vgl. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html">§ 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html">§ 151 Abs. 1 SGB IX</a>). Eine solche Angelegenheit stellt z.B. die Umsetzung eines Arbeitnehmers dar. Eine Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung besteht nach dem BAG (Beschl. v. 22.01.2020 &#8211; 7 ABR 18/18) jedoch nicht, wenn über einen gestellten Gleichstellungantrag des behinderten Arbeitnehmers noch nicht entschieden wurde.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Arbeitgeberin beschäftigt eine behinderte Arbeitnehmerin, bei der ein GdB (Grad der Behinderung) von 30 anerkannt ist. Die Arbeitnehmerin stellte im Februar 2015 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und infomierte auch die Arbeitgeberin über diesen gestellten Antrag. Im November setzte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um. Eine zuvorige Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung durch die Arbeitgeberin fand nicht statt. Im April 2016 wurde über den Gleichstellungsantrag der Arbeitnehmerin entschieden und die Bundesagentur für Arbeit stellte sie rückwirkend zum Februar 2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Schwerbehindertenvertretung hatte mit gerichtlichem Antrag geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe sie vorsorglich auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn behinderte Arbeitnehmer, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies der Arbeitgeberin mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen. Das Arbeitsgericht Berlin hatte dem Antrag der Schwerbehindertenvertretung noch stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte den Antrag hingegen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hatte die Schwerbehindertenvertretung Rechtsbeschwerde eingelegt, blieb aber auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.</p>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG entschied, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, die Schwerbehindertenvertretung von einer beabsichtigten Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers, der einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies auch dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Beteiligungspflicht bei Umsetzungen<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html">§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX</a> hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html">§ 151 Abs. 1 SGB IX</a> für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Aber: Gleichstellung muss bereits erfolgt sein - Antragstellung genügt nicht<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Eine Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, d.h. erst mit der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag. Erst ab diesem Zeitpunkt bestehe das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html">§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX</a>. Zwar wirkt die Gleichstellung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html">§ 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX</a> auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück. Dies begründe nach Ansicht des BAG jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Dies sei im Übrigen auch mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/20 des BAG vom 22.01.2020</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/vor-entscheidung-ueber-gleichstellungsantrag-keine-vorsorgliche-beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung/">Vor Entscheidung über Gleichstellungsantrag &#8211; &lt;/br&gt;Keine vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Betriebsprüfung ohne Beanstandung &#8211;  BSG sorgt für mehr Rechtssicherheit</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Sep 2019 21:58:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Dies wird künftig zu mehr Rechtssicherheit führen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/betriebspruefungen-ohne-beanstandungen-bsg-sorgt-fuer-mehr-rechtssicherheit/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Kann rückwirkenden Beitragsforderungen zur Sozialversicherung entgegen gehalten werden, man habe darauf vertraut, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen kein Beschäftigungsverhältnis vorliege und auch frühere Betriebsprüfungen beanstandungsfrei verlaufen seien?<br />
Diese Frage hat das Bundessozialgericht (Urt. v. 19.09.2019 &#8211; B 12 R 25/18 R und weitere) nun entschieden: Nein &#8211; weder die &#8222;Kopf-und-Seele&#8220;-Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz. Aber Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Dies wird künftig zu mehr Rechtssicherheit führen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R (und weitere)</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">In den vier entschiedenen Verfahren waren allesamt mittelständische Familienunternehmen (Handwerksbetriebe, Autohaus) betroffen, die zunächst als Einzelunternehmen und später - in den streitigen Zeiträumen - als GmbH geführt wurden. Geschäftsführer dieser GmbHs waren nahe Angehörige oder Ehegatten der Allein- beziehungsweise Mehrheitsgesellschafter. Die Unternehmen meldeten ihre Geschäftsführer nicht zur Sozialversicherung an, da sie annahmen, es bestehe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Auch waren früherer Betriebsprüfungen ohne Beanstanungen erfolgt. Bei neuerlichen Betriebsprüfungen stellten die Rentenversicherungsträger allerdings die Versicherungspflicht der Geschäftsführer fest und forderten Sozialversicherungsbeiträge wegen Beschäftigung in erheblicher Höhe nach.</p>
<p style="text-align: justify;">Die klagenden Unternehmen beriefen sich in den Verfahren auf Vertrauensschutz. Aufgrund der sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass ihre Geschäftsführer selbständig tätig und damit nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Nach dieser Rechtsprechung habe eine rechtlich bestehende Abhängigkeit von Geschäftsführern in Familiengesellschaften durch die tatsächlichen Verhältnisse überlagert werden und eine selbstständige Tätigkeit etwa vorliegen können, wenn ein Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken geführt und die Ordnung des Betriebes geprägt habe, er "Kopf und Seele" des Unternehmens gewesen sei oder er - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht wie für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausgeübt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem SG Köln und dem LSG Nordrhein-Westfalen hatten die Klagen der Unternehmen keinen Erfolg. Auch das BSG hat die Revisionen zurückgewiesen. Der Senat hat die Verfahren allerdings zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu beanstandungslosen Betriebsprüfungen im Hinblick auf die grundrechtsrelevante Indienstnahme der Arbeitgeber für Zwecke der Sozialversicherung fortzuentwickeln, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG war ebenfalls der Auffassung, dass die Geschäftsführer der klagenden GmbHs aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer <abbr class="has-tip tip-bottom" title="Gesellschaft mit beschränkter Haftung" data-tooltip="" aria-haspopup="true"></abbr>GmbH ändere daran nichts.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">BSG: "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung vermittelt keinen Vertrauensschutz<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die klagenden Unternehmen können keinen Vertrauensschutz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/20.html">Art. 20 Abs. 3 GG</a> im Hinblick auf die sog. "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung beanspruchen. Wie schon die Vorinstanzen vertrat auch das BSG die Ansicht, dass die früheren "Kopf-und-Seele"-Entscheidungen kein Vertrauen in eine Beurteilung bzgl. der vorliegend bestehenden Sozialversicherungspflicht vermitteln können. Es handele sich bei diesen Entscheidungen stets um spezifische Einzelfälle. Der für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständige 12. Senat des Bundessozialgerichts hat diesen Aspekt nur höchst selten und als einen Einzelaspekt in eine Gesamtabwägung eingebracht. Eine gefestigte "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung bestand nicht. Im Grundsatz gibt es auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer in jeder Hinsicht gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, die nach dem BSG bzgl. "Kopf-und-Seele" eben nicht bestanden hat.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Beanstandungsfreie Betriebsprüfungen ohne entsprechenden Feststellungsbescheid begründen auch keinen Vertrauensschutz<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden und ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, können nach dem BSG und den Vorinstanzen keinen Vertrauensschutz begründen, da es an einem Anknüpfungspunkt hierfür fehlt. In den Verfahren, in denen es im Vorfeld des Streitzeitraumes beanstandungslose Betriebsprüfungen gegeben hatte, waren lediglich pauschal gehaltene sogenannte Prüfmitteilungen übersandt worden. Solche Schreiben stellen mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar, der Grundlage für Vertrauensschutz sein könnte.<br />
Bei in der Vergangenheit abgeschlossenen beanstandungsfreien Betriebsprüfungen, die nicht durch einen hinsichtlich der Angabe von Gegenstand und Ergebnis der Prüfung hinreichend bestimmten Verwaltungsakt beendet wurden, mag zwar möglicherweise noch ein Anspruch auf Bescheidung des Arbeitgebers in Frage kommen. Damit kann aber kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden.<br />
Zudem ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, für vergangene Zeiträume zwischenzeitlich als rechtswidrig erkannte Feststellungen in dem zu erlassenden Verwaltungsakt zu treffen. Eine Selbstbindung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund einer früheren Verwaltungspraxis konnte schon deshalb nicht eintreten, weil den Behörden kein Spielraum bei der Beurteilung eingeräumt ist, ob eine Beschäftigung vorliegt.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;"><span style="font-size: 18pt;">Künftig mehr Rechtssicherheit durch Fortentwicklung der Rechtsprechung</span><br />
</span></h2>
<p>Das BSG hat das Verfahren genutzt, um für die Zukunft mehr Rechtssicherheit zu schaffen und hat seine Rechtsprechung zu beanstandungslosen Betriebsprüfungen fortentwickelt.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Beanstandungslose Betriebsprüfungen sind zwingend durch Verwaltungsakt beendet werden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Künftig ist auch bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen das Verfahren gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/28p.html">§ 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV<abbr class="has-tip tip-bottom" title="Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" data-tooltip="" aria-haspopup="true"></abbr></a> durch einen Verwaltungsakt abzuschließen, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält. Dies ergebe sich aus der Beitragverfahrensordnung (BVV). Die BVV wurde zum 01.01.2017 geändert. Hierbei wurde <a href="http://www.buzer.de/s1.htm?a=7&amp;g=BVV">§ 7 Abs. 4 S. 2 BVV</a> eingeführt, wonach der Arbeitgeber durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten soll, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Betriebsprüfung muss sich auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter erstrecken</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die prüfenden Rentenversicherungsträger sind nach Ansicht des BSG außerdem verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Nach wie vor sind zwar die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger bei der Definition des Gegenstands einer Betriebsprüfung grundsätzlich frei (vgl. <a href="http://www.buzer.de/s1.htm?a=11&amp;g=BVV">§ 11 Abs. 1 S. 1 BVV</a>). Aus dem systematischen Zusammenspiel der Regelungen über die Statusfeststellung und der vom Gesetzgeber festgestellten Schutzbedürftigkeit des in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html">§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV</a><abbr class="has-tip tip-bottom" title="Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" data-tooltip="" aria-haspopup="true"></abbr> genannten Personenkreises folge aber, dass sich die Betriebsprüfung zwingend auf die genannten Personen erstreckt, wenn es für sie noch keine Statusfeststellung gibt.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 8pt;">Quellen: Pressemitteilungen des BSG: Nr. 38 vom 11.09.2019 und Nr. 41 vom 19.09.2019; Terminbericht des BSG</span></p>
</div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Elterngeld &#8211; Erhöhung durch Gehaltsnachzahlungen möglich</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Jun 2019 21:18:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gehaltsnachzahlungen können das Elterngeld erhöhen. Nach dem BSG (Urt. v. 27.06.2019 - B 10 EG 1/18) ist eine Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds möglich, wenn sie im Bemessungszeitraum tatsächlich zufließen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Gehaltsnachzahlungen können das Elterngeld erhöhen. Nach dem BSG (Urt. v. 27.06.2019 &#8211; B 10 EG 1/18) ist eine Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds möglich, wenn sie im Bemessungszeitraum tatsächlich zufließen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 10 EG 1/18 R</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin erzielte vor der Geburt ihres Kindes im August 2014 Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Für den 1. bis 11. Lebensmonat wurde ihr von der Beklagten, einem Landkreis, Elterngeld bewilligt. Der Beklagte legte den Bemessungszeitraum für das Elterngeld auf die Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014. Im August 2013 hatte die Klägerin für Juni 2013 Gehalt nachgezahlt bekommen. Diese Gehaltsnachzahlung wurde seitens der Beklagten bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ausgeklammert. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst vor dem Sozialgericht Nordhausen geklagt, das den Beklagten verurteilte, der Klägerin ein höheres Elterngeld zu gewähren. Der Gesetzgeber habe nämlich mit dem Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz im Jahr 2012 generell auf das Erfordernis einer Einkommenserzielung verzichtet und stattdessen den tatsächlichen Einkommenszufluss für maßgeblich erachtet. Das Thüringer Landessozialgericht LSG als Berunfungsinstanz sah dies anders. Gehaltsnachzahlungen im laufenden Jahr seien lohnsteuerrechtlich den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wurden. Das nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 sei deshalb wegen der Steuerakzessorietät des Elterngeldes außerhalb des Bemessungszeitraums erzielt. Die Klägerin legte Revision ein und war vor dem Bundessozialgericht erfolgreich. Die Klägerin hat Anspruch auf Elterngeld unter Berücksichtigung der im August 2013 zugeflossenen Gehaltsnachzahlung für den Monat Juni 2013.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG hat entschieden, dass die Gehaltsnachzahlung für Juni 2013 in die Bemessung der Höhe des Elterngelds einzubeziehen war - auch wenn sie von der Klägerin in einem Zeitraum "erarbeitet" worden ist, der vor dem Bemessungszeitraum liegt. Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet" hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Entscheidend: tatsächlicher Zufluss des Lohns im Bemessungszeitraum<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei laufendem Arbeitslohn ist der tatsächliche Zufluss (Eingang) im Bemessungszeitraum entscheidend. Die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses auch bei laufendem Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) erfolgten Änderung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2.html">§ 2 Abs. 1 BEEG</a>. Danach kommt es nach S. 3 bei der Bemessung des Elterngelds allein auf das Einkommen an, das der Berechtigte <strong>"im Bemessungszeitraum … hat"</strong>.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Irrelevant: Zeitpunkt, wann nachgezahlter Lohn "erarbeitet" wurde<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nicht mehr entscheidend ist, wann der nachgezahlte laufende Arbeitslohn vom Elterngeldberechtigten "erarbeitet" worden ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Achtung! Aufgabe des modifizierten Zuflussprinzips bei <span style="text-decoration: underline;">nach Ablauf</span> des Bemessungszeitraums nachgezahltem Lohn<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BSG hat mit der o.g. Entscheidung zudem das in seiner früheren Rechtsprechung (u.a. im Urteil vom <a href="https://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2010-9&amp;nr=11805&amp;pos=1&amp;anz=30">30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R</a>) zur Vorgängervorschrift entwickelte modifizierte Zuflussprinzip als unanwendbar erklärt. Hierbei ging es um die Konstellation, dass es zu einem nachträglichem Zufluss von im Bemessungszeitraum "erarbeiteten" laufenden Arbeitslohns kam, d.h. die Gehaltsnachzahlung zeitlich erst nach Ablauf des Bemessungszeitraums erfolgte. Das BSG nahm hier früher an, dass für die Bemessung des Elterngelds nicht nur das im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das im Bemessungszeitraum erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei. Dieses sog. modifizierte Zuflussprinzip findet nunmehr keine Anwendung mehr. Bei der Bemessung des Elterngelds spielt ausschließlich das Einkommen eine Rolle, das der Eltergeldberechtigte im Bemessungszeitraum hat.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quellen: Pressemitteilung des BSG Nr. 25/2019 vom 27.06.2019,</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Terminbericht vom 27.06.2019</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/">Elterngeld &#8211;&lt;/br&gt; Erhöhung durch Gehaltsnachzahlungen möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Scheinselbstständigkeit &#8211;  BSG stuft Honorarärzte im Krankenhaus als sozialversicherungspflichtig ein</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/scheinselbststaendigkeit-bsg-stuft-honoraraerzte-im-krankenhaus-als-sozialversicherungspflichtig-ein/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Jun 2019 23:31:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbstständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbstständigkeit & Sozialversicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Statusfeststellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ist es möglich, dass Ärzte als sog. Honorarärzte in einem Krankenhaus als freie Mitarbeiter tätig sind und dementsprechend nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Diese Frage hat das Bundessozialgericht nun verneint: Honorarärzte sind in ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige zu sehen und sind somit sozialversicherungspflichtig. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/scheinselbststaendigkeit-bsg-stuft-honoraraerzte-im-krankenhaus-als-sozialversicherungspflichtig-ein/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/scheinselbststaendigkeit-bsg-stuft-honoraraerzte-im-krankenhaus-als-sozialversicherungspflichtig-ein/">Scheinselbstständigkeit &#8211; &lt;/br&gt; BSG stuft Honorarärzte im Krankenhaus als sozialversicherungspflichtig ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ist es möglich, dass Ärzte als sog. Honorarärzte in einem Krankenhaus als freie Mitarbeiter tätig sind und dementsprechend nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Diese Frage hat das Bundessozialgericht (Urt. v. 04.06.2019 &#8211; B 12 R 11/18 R und weitere) nun entschieden: Nein &#8211; Honorarärzte sind in ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige zu sehen und sind somit sozialversicherungspflichtig.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R (Leitfall)</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Der Leitfall B 12 R 11/18 R</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im Leitfall klagte ein Landkreis, der zwei Krankenhäuser betreibt, gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Beigeladene Fachärztin für Anästhesie wurde für den Kläger ab Januar 2013 auf Grundlage eines so bezeichneten "Konsiliararztvertrags" auf Honorarbasis wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst der Krankenhäuser mit einem Stundenlohn von 80 Euro im Tagdienst und 64 Euro im Bereitschaftsdienst tätig. Sie wurde überwiegend im OP eingesetzt. Der Kläger und die Beigeladene hatten im Herbst 2013 bei der beklagten DRV den Antrag gestellt hatten, für die Tätigkeit in beiden Krankenhäusern jeweils festzustellen, dass eine abhängige/sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorliege. Die Beklagte kam allerdings zu der Feststellung, dass die Ärztin in beiden Kliniken des Klägers im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Dementsprechend bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dagegen wurde vor dem Sozialgericht seitens Krankenhaus und Ärztin erfolgreich geklagt. Auf die Berufung der DRV hin wurden die Urteile des SG jedoch vom Landessozialgericht aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision beim Bundessozialgericht hatte keinen Erfolg.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Weitere Verfahren</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das vorliegende Verfahren ist Teil eines Komplexes von insgesamt 17 Verfahren, in denen das BSG über die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung und in der Folge Versicherungspflicht bei verschiedenen Gesundheitsberufen zu entscheiden hat. Diese Fragestellung kam im Rahmen von Anfrageverfahren nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html">§ 7a SGB IV</a> (Statusfeststellungsverfahren) und Betriebsprüfungsverfahren nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28p.html">§ 28p SGB IV</a> auf. Eine betroffene Personengruppe im Komplex waren sog. Honorarärzte mit Tätigkeiten im Operationsdienst (mit einem Schwerpunkt bei der Fachgruppe der Anästhesisten), im Stationsdienst (am Tag) und/oder im Bereitschaftsdienst (nachts und am Wochenende).</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Begriff des Honorararztes</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Als Honorararzt wurden in den Verfahren Ärzte bezeichnet, deren Tätigkeit von den Verfahrensbeteiligten als freiberuflich bzw. selbstständig verstanden wurde. So kennzeichnet den Honorararzt, dass er häufig nebenberuflich oder für eine Vielzahl von Auftraggebern, zeitlich auf Tage oder wenige Wochen befristet auf Basis individuell vereinbarter Einsätze und Dienste tätig wird. Oft werden diese Ärzte über Agenturen vermittelt und arbeiten für einen vorher festgelegten Stundensatz, der üblicherweise deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten angestellten Arztes liegt.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Die rechtlichen Standpunkte</span></h3>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #d6194f;">Rentenversicherungsträger &amp; Landessozialgerichte</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Die für die Beurteilung von Sozialversicherungspflicht zuständigen Rentenversicherungsträger haben bei Honorarärzten eine Sozialversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung angenommen. Auch die Landessozialgerichte haben - mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung - im Ergebnis ein Überwiegen der Indizien für abhängige Beschäftigung angenommen - insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung, keine die Tätigkeit prägenden unternehmerischen Risiken bei den Ärzten wurden ins Feld geführt.</p>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194f;">Ärzte &amp; Krankenhäuser</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Ärzte und Krankenhäuser waren gegenteiliger Ansicht.Sie argumentierten u.a., dass Honorarärzte im Krankenhaus nach der Verkehrsanschauung sowie krankenhausvergütungsrechtlichen Regelungen als Selbstständige mit freiem Dienstvertrag anerkannt seien. Die Höhe der Vergütung spreche deutlich für eine selbstständige Tätigkeit. Die Nichtbehandlung eigener Patienten liege im Krankenhaus in der Natur der Sache und sei kein verwertbares Indiz. Da Krankenhausärzte in ihrer ärztlichen Tätigkeit eigenverantwortlich handelten, bestehe eine Weisungsbefugnis nicht; der Eingliederung komme insoweit keine eigenständige, jedenfalls aber keine entscheidende Bedeutung zu. Zudem sei der vermehrte Einsatz von Honorarkräften unter anderem Folge eines Fachkräftemangels im Gesundheitswesen.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG kam in den neun entschiedenen Revisionsverfahren zu dem Ergebnis, dass bei den Honorarärzten regelmäßig eine abhängige Beschäftigung und somit Sozialversicherungspflicht vorliege. Die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geltenden Maßstäbe bei der Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind auch bei honorarärztlichen Tätigkeiten anzuwenden. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehende selbstständige Tätigkeit müssten gewichtige Indizien bestehen. Solche sieht das BSG vorliegend aber nicht als gegeben an. Im Einzelnen argumentierte das BSG wie folgt:</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Bezeichnung als Honorartätigkeit nicht ausschlaggebend</span></h3>
<p>Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Freies und eigenverantwortliches Handeln der Ärzte allein lässt keine Rückschluss auf Selbstständigkeit zu</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Dass Ärzte grundsätzlich frei und eigenverantwortlich handeln, lasse nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Bei einer Tätigkeit als Arzt sei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Eingliederung der Ärzte in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Versorgungsauftrag von Krankenhäusern, Vorschriften zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz sowie das Abrechnungswesen für Krankenhäuser brächten im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses mit sich. Es herrsche ein hoher Grad der Organisation, auf die die Ärzte keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So seien Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig.<br />
Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. Zwar sei - umgekehrt - nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses zwingend eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Indizien für eine die Tätigkeit prägende fremdbestimmte Eingliederung in den Betrieb eines Krankenhauses können aber in der Gesamtschau, jedenfalls wenn sie kumulativ vorliegen, insbesondere die Erbringung einer vom Krankenhaus geschuldeten (Teil-)Leistung innerhalb der vorgegebenen Organisationsabläufe, die Nutzung der Einrichtungen und Betriebsmittel des Krankenhauses und die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit dem ärztlichen und pflegerischen Krankenhauspersonal in vorgegebenen Strukturen sein. So sei z.B. die Ärztin im Leitfall hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Sie habe - nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Krankenhausärzte - ihre Arbeitskraft eingesetzt. Dabei habe sie innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung - verglichen mit angestellten Krankenhausärzten - keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang ihrer Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Keine unternehmerischen Entscheidungsspielräume beim Honorararzt</span></h3>
<p>Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Honorarhöhe als Indiz fällt bei Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht</span></h3>
<p>Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Fachkräftemangel ohne Einfluss auf die Beurteilung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen sei bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht zu berücksichtigen. Er habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 8pt;">Quellen: Pressemitteilungen des BSG: Nr. 19 vom 29.05.2019 und Nr. 21 vom 04.06.2019; Terminbericht des BSG</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/scheinselbststaendigkeit-bsg-stuft-honoraraerzte-im-krankenhaus-als-sozialversicherungspflichtig-ein/">Scheinselbstständigkeit &#8211; &lt;/br&gt; BSG stuft Honorarärzte im Krankenhaus als sozialversicherungspflichtig ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Schwerbehinderte haben keine Beschäftigungsgarantie &#8211; Durch Organisationsänderung kann Arbeitsplatz entfallen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 May 2019 21:22:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das BAG hat geurteilt, dass Arbeitgeber unternehmerische Entscheidungen treffen können, die den bisherigen Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lassen. § 164 Abs. 4 SGB IX gibt Schwerbehinderten keine Beschäftigungsgarantie. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/schwerbehinderte-haben-keine-beschaeftigungsgarantie-durch-organisationsaenderung-kann-arbeitsplatz-entfallen/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Solange das Arbeitsverhältnis besteht, können Schwerbehinderte von ihrem Arbeitgeber gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 4 SGB IX</a> (bis 31.12.2017: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./81.html">§ 81 Abs. 4 SGB IX aF</a>) bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Eine Beschäftigungsgarantie ergibt sich dadurch allerdings nicht. So hat das BAG (Urt. v. 16.05.2019 &#8211; 6 AZR 329/18) geurteilt, dass Arbeitgeber unternehmerische Entscheidungen treffen können, die den bisherigen Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lassen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der schwerbehinderte Kläger war viele Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin wurde insolvent. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens. Zuvor hatte sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste iSd. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__125.html">§ 125 Abs. 1 InsO</a> geschlossen. Die Namensliste enthält auch den Namen des Klägers. Sein Arbeitsplatz musste wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden. Die Hilfstätigkeiten, die der scwerbehinderte Kläger verrichtete, werden nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterledigt. Der Kläger kann andere Tätigkeiten jedoch nicht ausüben. Er hält die erfolgte Kündigung  für unwirksam und klagt. Dabei beruft er sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./81.html">§ 81 Abs. 4 SGB IX aF</a> (seit 01.01.2018: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 4 SGB IX</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem BAG hatte keinen Erfolg: Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis beendet.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Zum einen entfaltet der tarifliche Sonderkündigungsschutz gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__113.html">§ 113 S. 1 InsO</a> keine Wirkung, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Da die beklagte Arbeitgeberin auch über keine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügt, kommt der Beschäftigungsanspruch aus<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./81.html"> § 81 Abs. 4 SGB IX aF</a> (seit 01.01.2018: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 4 SGB IX</a>) zudem nicht zum Tragen. Insbesondere war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt. Ein Arbeitgeber kann eine solche unternehmerische Entscheidung treffen, die den Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Ohne eine etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen bestehenden freien Arbeitsplatz ist der besondere Beschäftigungsanspruch eines Schwerbehinderten nicht zu berücksichtigen.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 8pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/19 des BAG vom 16.05.2019</span></p>
</div></div></div>
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		<item>
		<title>Stufenweise Wiedereingliederung Schwerbehinderter &#8211; Arbeitgeber kann bei begründeten Zweifeln ablehnen</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/stufenweise-wiedereingliederung-schwerbehinderter-arbeitgeber-kann-bei-begruendeten-zweifeln-ablehnen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 May 2019 10:43:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Wiedereingliederung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf Grundlage von § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX  kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Schwerbehinderten entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans des behandelnden Arztes beschäftigt. Nach dem BAG (Urt. v. 16.05.2019 - 8 AZR 530/17) darf der Arbeitgeber den Wiedereingliederungsplan allerdings ablehnen, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen.  <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/stufenweise-wiedereingliederung-schwerbehinderter-arbeitgeber-kann-bei-begruendeten-zweifeln-ablehnen/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Schwerbehinderte haben gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX</a> (bis 31.12.2017: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./81.html">§ 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX aF</a>) gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Auf dieser Grundlage kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Schwerbehinderten entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans des behandelnden Arztes beschäftigt. Nach dem BAG (Urt. v. 16.05.2019 &#8211; 8 AZR 530/17) darf der Arbeitgeber den Wiedereingliederungsplan allerdings ablehnen, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Der Schwerbehinderte hat dann auch keinen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 - 8 AZR 530/17</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der schwerbehinderte Kläger ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Im Zeitraum August 2014 bis März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im September 2015 wurde der Kläger betriebsärztlich untersucht. Die Betriebsärztin befürwortete in ihrer Beurteilung im Oktober 2015 eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit. Der Kläger beantragte sodann bei der beklagten Stadt unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes von Ende Oktober die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der behandelnde Arzt den 18. Januar 2016 an. Anfang November lehnte die Beklagte diesen Wiedereingliederungsplan ab. Begründet wurde dies damit, dass ein Einsatz des Klägers im bisherigen Aufgabengebiet/Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei. Der Kläger legte daraufhin einen zweiten Wiedereingliederungsplanvor. Dieser sah eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4. Januar bis zum 4. März 2016 vor. Es lag zudem ein Bericht der behandelnden Psychologin bei, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden. Die Beklagte stimmte nach erneuter - nun positiver - Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wiedereingliederung war auch erfolgreich. Der Kläger erlangte am 7. März 2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder.</p>
<p>Der Kläger zog allerdings vor das Arbeitsgericht. Er fordert mit seiner Klage von der Beklagten den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18. Januar bis zum 6. März 2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 beschäftigt hat. Das Arbeitsgericht hat diese Klage abgewiesen. Der Kläger legte hiergegen Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Das LAG hat der Klage sodann im Wesentlichen stattgegeben. Die beklagte Stadt ging hiergegen in Revision beim Bundesarbeitsgericht und hatte damit Erfolg: Nach dem BAG steht dem Kläger kein Schadensersatz zu.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG sah keine Verpflichtung der beklagten Stadt, dass sie den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 in der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016 hätte beschäftigen müssen. Ein Arbeitgeber kann zwar nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./81.html">§ 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX aF</a> (seit 01.01.2018: . <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX</a>)  verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Im Fall des Klägers lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28. Oktober 2015 verweigern durfte. Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Diese begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen. Folglich bestand auch kein Schadensersatzanspruch.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 8pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/19 des BAG vom 16.05.2019</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/stufenweise-wiedereingliederung-schwerbehinderter-arbeitgeber-kann-bei-begruendeten-zweifeln-ablehnen/">Stufenweise Wiedereingliederung Schwerbehinderter &#8211;&lt;/br&gt; Arbeitgeber kann bei begründeten Zweifeln ablehnen</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der unterschätzte Aufhebungsvertrag &#8211; Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/aufhebungsvertrag-risiko-sperrzeit-arbeitslosengeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Dec 2018 18:31:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mittels Aufhebungsvertrag ist es möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden. Da der Arbeitnehmer hier bei der Beendigung selbst aktiv mitwirkt, kann dies sowohl zu einer Sperrzeit als auch einer Kürzung der Anspruchdauer beim Arbeitslosengeld führen. Worauf ist zu achten? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/aufhebungsvertrag-risiko-sperrzeit-arbeitslosengeld/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/aufhebungsvertrag-risiko-sperrzeit-arbeitslosengeld/">Der unterschätzte Aufhebungsvertrag &#8211;&lt;/br&gt; Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Während mittels eines Arbeitsvertrags ein Arbeitsverhältnis begründet wird, ist es mittels eines Aufhebungsvertrags möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden können. Anders als bei einer Kündigung, die einseitig erfolgt, ist ein Aufhebungsvertrag ein Vertrag, den beide Seiten freiwillig miteinander schließen. Da der Arbeitnehmer hier bei der Beendigung selbst aktiv mitwirkt, kann dies sowohl zu einer Sperrzeit als auch einer Kürzung der Anspruchdauer beim Arbeitslosengeld führen. Worauf ist zu achten?</strong></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-2164" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/stempel-genehmigt-abgelehnt-e1549148635561-300x200.jpg" alt="Blick durch die Lupe auf einen genehmigt und abgelehnt Stempel" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/stempel-genehmigt-abgelehnt-e1549148635561-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/stempel-genehmigt-abgelehnt-e1549148635561.jpg 638w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#avsz1">Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#avsz2">Ausnahme: Lösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#avsz3">Interpretation der Rechtsprechung</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#avsz4">Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#avsz5">Kein wichtiger Grund</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#avsz6">Kürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds im Falle einer Sperrzeit</a><a id="avsz1"></a></p>
</li>
</ul>
</div></div></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html">§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III</a> regelt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html">§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III</a> liegt ein solches versicherungswidriges Verhalten u.a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Dadurch, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag freiwillig unterschrieben hat, kann ihm vorgeworfen werden, dass der damit sein Arbeitsverhältnis gelöst und seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Dabei ist egal, ob die Initatiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitnehmer selbst oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist. Es reicht schlicht aus, dass der Arbeitnehmer &#8222;mitgemacht&#8220; hat (vgl. bereits <a href="https://www.jurion.de/urteile/bsg/1984-04-12/7-rar-28_83/"><span class="zit"><span class="authority">BSG, Urteil vom</span> 12.04.1984 – 7 RAr 28/83</span></a>, st. Rspr.). Die Folge ist die Verhängung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, wonach der Arbeitslosengeld-Anspruch für in der Regel zwölf Wochen ruht (vgl. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html">§ 159 Abs. 3 SGB III</a>).</p>
<div class="su-spoiler su-spoiler-style-simple su-spoiler-icon-arrow-circle-1 su-spoiler-closed" data-scroll-offset="0" data-anchor-in-url="no"><div class="su-spoiler-title" tabindex="0" role="button"><span class="su-spoiler-icon"></span>Auszug Gesetzestext § 159 SGB III</div><div class="su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim">
<h3 style="text-align: justify;"><strong><span style="font-size: 10pt;">§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit </span></strong></h3>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),<br />
</span><span style="font-size: 10pt;">....<br />
</span><span style="font-size: 10pt;">Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 einander nach. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,<br />
</span><span style="font-size: 10pt;">2. auf sechs Wochen, wenn </span><br />
<span style="font-size: 10pt;">a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder </span><br />
<span style="font-size: 10pt;">b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.<br />
</span><span style="font-size: 10pt;">...</span> </div></div><a id="avsz2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Ausnahme: Lösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund</span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Der &#8222;wichtige Grund&#8220;</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gelöst, wird kein Sperrzeit verhängt. Die Arbeitsagentur prüft von Amts wegen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz selbst regelt nicht, was als wichtiger Grund gilt. Die Rechtsprechung und die Arbeitsagentur müssen diesen unbestimmten Rechtsbegriff auslegen.<a id="avsz3"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Interpretation der Rechtsprechung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BSG (<a href="https://lexetius.com/2010,5242"><span class="etyp">Urteil</span> vom <span class="edat">14. 9. 2010</span> &#8211; <span class="az">B 7 AL 33/09 R</span></a>) konturiert den wichtigen Grund in einer seiner Entscheidungen zusammengefasst wie folgt: &#8222;<em>Ein wichtiger Grund liegt nach der stRspr des BSG – vereinfacht formuliert – vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte <span style="color: #808080;">(vgl Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 337 mwN; Coseriu in Eicher/Schlegel, aaO, § 144 RdNr 167ff, Stand Juni 2010)</span>. Allerdings ist diese allgemeine Umschreibung dahin zu konkretisieren, dass es sich um Umstände handeln muss, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen <span style="color: #808080;">(BSGE 21, BSGE Band 21 Seite 205, BSGE Band 21 Seite 207 = SozR Nr 3 zu § 80 AVAVG Bl Ba3 Rücks; BSGE 43, BSGE Band 43 Seite 269, BSGE Band 43 Seite 271 = SozR 4100 § 119 Nr 2 S 4; BSGE 52, BSGE Band 52 Seite 276, BSGE Band 52 Seite 277 = SozR 4100 § 119 Nr 17 S 80f; Marx, Absprachen der Arbeitsvertragsparteien zur Vermeidung einer Sperrzeit gemäß § SGB_III § 144 SGB III, 2008, S 55f)</span>, die nach der historischen Entwicklung der Sperrzeitregelungen grundsätzlich entweder der beruflichen oder der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers entspringen müssen</em>.&#8220;<a id="avsz4"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, orientiert sich die Arbeitsagentur an der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus gibt es die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (&#8222;Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld&#8220;), die immer mal wieder aktualisiert wird. In der <a href="https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-159_ba015166.pdf">ab dem 20.04.2018 gültigen Fassung der Geschäftsanweisung</a> ist geregelt, beim Vorliegen welcher Voraussetzungen ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit möglich ist.</p>
<p>Nach der Geschäftsanweisung liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, wenn</p>
<ul>
<li style="list-style-type: none;">
<ul>
<li>eine <strong>Kündigung</strong> durch den Arbeitgeber<strong> mit Bestimmtheit in Aussicht</strong> gestellt worden ist <strong>und</strong></li>
<li>die drohende Arbeitgeberkündigung auf <strong>betriebliche oder personenbezogene</strong> (<span style="text-decoration: underline;">nicht</span> aber verhaltensbedingte) <strong>Gründe</strong> gestützt würde <strong>und</strong></li>
<li>die <strong>Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam</strong> geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird <strong>und</strong></li>
<li>im Falle der Arbeitgeberkündigung die <strong>Kündigungsfrist eingehalten</strong> würde <strong>und</strong></li>
<li>er <strong>Arbeitnehmer nicht unkündbar</strong> war<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong>und</strong></span><br />
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div></li>
<li><span style="text-decoration: underline;"><strong>entweder:</strong></span><br />
eine <strong>Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr</strong> des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG)<br />
→ In diesem Fall kommt es <em><strong><span style="text-decoration: underline;">nicht</span> darauf an</strong></em>, ob die <em><strong>drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig</strong></em> ist!<br />
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div></li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>oder</strong> </span><br />
der Arbeitslose<br />
a) <strong>objektive Nachteile</strong> aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung<strong> für sein berufliches Fortkommen</strong> vermieden hat;<br />
<strong>oder</strong><br />
b) <strong>sonstige Gründe</strong> darlegt, aus denen er <strong>objektiv Nachteile </strong>aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste.<br />
Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte. Solche Vergünstigungen sind <span style="text-decoration: underline;">z.B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte</span> (z.B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung).<br />
→ In den Fallgestaltungen a) und b) <em><strong>kommt es darauf an</strong></em>, dass die <em><strong>drohende Kündigung rechtmäßig</strong> </em>wäre!<a id="avsz5"></a></li>
</ul>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kein wichtiger Grund</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach der Geschäftsanweisung liegt hingegen kein wichtiger Grund <strong>allein</strong> darin, dass der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil ihm andernfalls eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte.<a id="avsz6"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Kürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds im Falle einer Sperrzeit</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Wenn es zu einer Sperrzeit kommt, hat dies zugleich die Folge, dass auch die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld um die Zeit dieser Sperrzeit gekürzt wird. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/148.html">§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III</a> sieht nämlich vor: &#8222;<em>Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.</em>&#8222;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/aufhebungsvertrag-risiko-sperrzeit-arbeitslosengeld/">Der unterschätzte Aufhebungsvertrag &#8211;&lt;/br&gt; Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zusatzurlaub für Schwerbehinderte &#8211; Rund um Anspruch, Berechnung &#038; Verfall</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Dec 2018 20:58:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1962</guid>

					<description><![CDATA[<p>Schwerbehinderte Menschen haben gesetzlich einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Aber wie wird der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte berechnet? Was geschieht bei Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft? Wann verfällt der Zusatzurlaub? Und was gilt bezüglich Urlaubsabgeltung? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/">Zusatzurlaub für Schwerbehinderte &#8211;&lt;/br&gt; Rund um Anspruch, Berechnung &#038; Verfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Schwerbehinderte Menschen haben gesetzlich einen Anspruch auf mehr Urlaubstage. Aber wie wird der zusätzliche Urlaub für Schwerbehinderte berechnet? Was geschieht bei Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft? Wann verfällt der Zusatzurlaub? Und was gilt bezüglich Urlaubsabgeltung?</strong></p>
<p><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-1416" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg" alt="Rollstuhlfahrer" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu1">Zusätzlicher Urlaub ab GdB 50</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu2">Wieviel zusätzliche Urlaubstage stehen einem Schwerbehinderten zu?</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu3">Berechnung des Zusatzurlaubs</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu4">Verfall, Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs</a></li>
</ul>
</div></div></div><a id="zu1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Zusätzlicher Urlaub ab GdB 50</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt ein behinderter Mensch als schwerbehindert. Gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 SGB IX</a> (bis zum 31.12.2017: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./125.html">§ 125 SGB IX a.F.</a>) steht ihm dann ein Anspruch auf Zusatzurlaub zu.</p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Gleichgestellte haben keinen Anspruch</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Behinderte Menschen mit einem GdB 30 oder 40 können mittels Gleichstellungsanstrag Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung bewirkt zwar, dass sie von den meisten Rechten und Ansprüchen profitieren können, die sonst nur für Schwerbehinderte gelten. Allerdings fällt der Zusatzurlaub nicht hierunter (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/151.html">§ 151 Abs. 3 SGB IX</a>).<a id="zu2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Wieviel zusätzliche Urlaubstage stehen einem Schwerbehinderten zu?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 SGB IX</a> (bis zum 31.12.2017: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./125.html">§ 125 SGB IX a.F.</a>) haben schwerbehinderte Menschen gesetzlich einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Hierbei geht das Gesetz von einer 5-Tage-Woche aus. Daher erhöht oder vemindert sich der Zusatzurlaub entsprechend, wenn der Arbeitnehmer mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche arbeitet.</p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Längerer Zusatzurlaub z.B. durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist ein Mindestzusatzurlaub. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen können für schwerbehinderte Menschen auch einen längeren Zusatzurlaub vorsehen.<a id="zu3"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f; font-size: 21pt;">▌Berechnung des Zusatzurlaubs</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Zusatzurlaub ergibt rechnerisch für den Schwerbehinderten immer eine zusätzliche freie Arbeitswoche. Abhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage besteht &#8211; sofern die Schwerbehinderung das gesamte Jahr vorliegt &#8211; folgender Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage:</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f2f2f2;color:#000;border-radius:0px;box-shadow:0px 0px 0px #fff;border:0px solid #d6194f"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left">
<ul>
<li>6 Tage-Woche = 6 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>5 Tage-Woche = 5 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>4 Tage-Woche = 4 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>3 Tage-Woche = 3 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>2-Tage-Woche = 2 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>1-Tages-Woche = 1 Tag Zusatzurlaub<br />
</div></div></li>
</ul>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Zusatzurlaub bei Eintritt  oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft erst im Laufe des Jahres</span></h3>
<h4><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Pro Monat ein Zwölftel</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft erst im Laufe des Jahres eintritt oder während des Jahres endet, so hat der schwerbehinderte Mensch gem.  <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 Abs. 2 SGB IX</a> für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.</p>
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Bruchteile von Urlaubstagen</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Sofern sich bei der Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen ergeben und diese mindestens einen halben Tag ergeben, werden diese auf volle Urlaubstage aufgerundet. Abrundungen finden nicht statt.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f2f2f2;color:#000;border-radius:0px;box-shadow:0px 0px 0px #fff;border:0px solid #d6194f"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left">
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Berechnungsbeispiele:</span></h4>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.7., 5 Tage-Woche </span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung ab dem 1.9.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 4 Monate vor (September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 5 Tage Zusatzurlaub x 4/12 = 1,66 ► Aufrundung: 2 Zusatzurlaubstage</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.7., 3 Tage-Woche </span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung ab dem 1.9.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 4 Monate vor (September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 3 Tage Zusatzurlaub x 4/12 = 1 Zusatzurlaubstag</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.8., 5 Tage-Woche</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung bestand schon seit dem 1.4.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 5 Monate vor (August, September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 5 Tage Zusatzurlaub x 5/12 = 2,05 Zusatzurlaubstage ► keine Abrundung!</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.8., 3 Tage-Woche</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung bestand schon seit dem 1.4.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 5 Monate vor (August, September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 3 Tage Zusatzurlaub x 5/12 = 1,25 Zusatzurlaubstage ► keine Abrundung!</span></p>
</div></div><a id="zu4"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Verfall, Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der zusätzliche Urlaub für Schwerbehinderte unterliegt bzgl. des Entstehens und des Erlöschens denselben Voraussetzungen wie der  gesetzliche Mindesturlaub. Er erlischt daher ebenso mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. Ende des Übertragungszeitraums wie der normale Erholungsurlaub auch.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Zusatzurlaub muss gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht werden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Zusatzurlaub muss vom Arbeitnehmer ebenso wie der normale Urlaub innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahr ausdrücklich geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, erlischt er mit Ablauf des Jahres. Jedenfalls wenn ein Arbeitnehmer erstmals den zusätzlichen Urlaub verlangt, ist nach dem BAG (<a href="https://www.prinz.law/urteile/BAG_6_AZR_636-79">Urt. v. 28.01.1982 &#8211; 6 AZR 636/79</a>) ein ausdrückliches Geltendmachen erforderlich. Das heißt, dass der Arbeitnehmer sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen und außerdem verlangen muss, dass der Arbeitgeber ihm für ein bestimmtes Urlaubsjahr Zusatzurlaub gewährt.</p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch auf die Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs sind die Vorschriften für den gesetzlichen Mindesturlaub anzuwenden. Daher teilt der Zusatzurlaubsanspruch das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs (vgl. auch <a href="https://lexetius.com/2011,7344">BAG, Urt. v. 13.12.2011 &#8211; 9 AZR 399/10</a>). Ebenso wie sich ein Verfall des Urlaubs bei Langzeiterkrankung auf maximal 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres hinauszögert (siehe auch Beitrag: → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/krankheit-und-urlaub/">Krankheit &amp; Urlaub &#8211; praktisch unschön, rechtlich lösbar</a>), muss der Zusatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch abgegolten werden. Ebenso haben Erben beim Tod des schwerbehinderten Arbeitnehmerns &#8211; wie beim gesetzlichen Mindesturlaub &#8211; einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Abgeltung des restlichen Schwerbehinderten-Zusatzurlaubs (siehe dazu auch Beitrag: → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-zusatzurlaub-schwerbehinderte-tariflicher-mehrurlaub-vererbbar/">Urlaubsanspruch vererbbar &#8211; Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflicher Mehrurlaub</a>). Bei der Abgeltung im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnis muss aufgepasst werden: Es sind ggf. arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten (siehe auch Beitrag: <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">→ Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag &#8211; Ansprüche können zeitnah verfallen!</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/">Zusatzurlaub für Schwerbehinderte &#8211;&lt;/br&gt; Rund um Anspruch, Berechnung &#038; Verfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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