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	<title>Urlaub Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Urlaub Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Unbezahlter Sonderurlaub &#8211;  Zeiten können Mindesturlaub kürzen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2019 23:04:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderurlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hat ein Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub wirkt sich dies auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus: Mangels Arbeitspflicht entsteht in diesen Zeiten auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies hat das BAG - in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung - nun entschieden. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/unbezahlter-sonderurlaub-zeiten-koennen-mindesturlaub-kuerzen/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/unbezahlter-sonderurlaub-zeiten-koennen-mindesturlaub-kuerzen/">Unbezahlter Sonderurlaub &#8211; &lt;/br&gt; Zeiten können Mindesturlaub kürzen</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Hat ein Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub wirkt sich dies auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus: Mangels Arbeitspflicht entsteht in diesen Zeiten auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies hat das BAG &#8211; in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung &#8211; nun entschieden (Urt. v. 19.03.2019 &#8211; 9 AZR 315/17).</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 315/17</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin ist bei der beklagten Arbeitgeberin seit 1991 beschäftigt. Ihr wurde in der Zeit vom 01. September 2013 bis zum 31. August 2014 wunschgemäß unbezahlter Sonderurlaub gewährt. Sodann fand eine einvernehmliche Verlängerung des unbezahlten Sonderurlaubs bis zum 31. August 2015 statt. Nachdem dieser Sonderurlaub beendet war, verlangte die Klägerin von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Der Fall landete vor Gericht.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt. Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte allerdings Erfolg: Die Klägerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben nach dem Urteil des BAG Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html">§ 3 Abs. 1 BUrlG</a> beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tag-Woche. Wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Jetzt auch Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das 9. Senat des BAG hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung (<a href="https://lexetius.com/2014,2698">BAG, Urt. v. 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12</a>) hält der Senat nun nicht mehr fest.<br />
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.</p>
</div></div></div>
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		<title>Elternzeit &#8211;  Kürzung von Urlaubsansprüchen ist europarechtskonform</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2019 21:33:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kind & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht zwar auch in der Elternzeit. Jedoch kann der Arbeitgeber diesen nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG kürzen. Das BAG sieht darin unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH auch keinen Verstoß gegen Unionsrecht. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/elternzeit-kuerzung-von-urlaubsanspruechen-ist-europarechtskonform/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht zwar auch in der Elternzeit. Jedoch kann der Arbeitgeber diesen nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> kürzen. Das BAG (Urt. v. 19.03.2019 &#8211; 9 AZR 362/18) sieht darin unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH auch keinen Verstoß gegen Unionsrecht.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 362/18</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Geklagt hatte eine ehemalige Assistentin der Geschäftsleitung. Sie befand sich unter anderem vom 01. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2016. Für den Zeitraum der Kündigungsfrist beantragte sie bei der Beklagten, ihr Urlaub zu gewähren. Dabei wollte sie, dass die während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche einbezogen werden. Die Beklagte erteilte der Klägerin sodann mit einem Schreiben im April 2016 auch Urlaub. Jedoch lehnte sie eine Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab. Die Klägerin machte mit ihrer Klage die Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Zeitraum der Elternzeit geltend.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem BAG hatte nun ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit dem Schreiben im April 2016 wirksam gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html">1</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html">3 Abs. 1</a> BUrlG besteht zwar auch für den Zeitraum der Elternzeit. Er kann jedoch vom Arbeitgeber nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> gekürzt werden. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> steht im Einklang mit dem Unionsrecht.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer erkennbar machen, dass er kürzen will<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Arbeitgeber von seiner ihm durch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> eingeräumten Befugnis Gebrauch machen und den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen will, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Kürzungsrecht erfasst auch vertraglichen Mehrurlaub<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Auch der vertragliche Mehrurlaub ist umfasst, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> abweichende Regelung vereinbart haben.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kürzung des Mindesturlaubs stellt auch keinen Verstoß gegen Europarecht dar</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32003L0088&amp;from=DE">Arbeitszeitrichtlinie</a>) noch gegen § 5 Nr. 2 der <a href="https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:068:0013:0020:DE:PDF">Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU</a>. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) verlangt das Unionsrecht nämlich nicht, dass Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen wären, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (<a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/206683">EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-12/17</a>).</p>
</div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Kurz erklärt:  Was gilt für Aufrundung und Abrundung bei Bruchteilen von Urlaubstagen?</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/kurz-erklaert-was-gilt-fuer-aufrundung-und-abrundung-bei-bruchteilen-von-urlaubstagen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Mar 2019 14:33:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kurz erklärt]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn rechentechnisch Bruchteile von Urlaub entstehen, stellt sich häufig die Frage, welche Auswirkungen das hat: Wann wird aufgerundet? Darf ein Arbeitgeber Bruchteile von unter einem Tag kaufmännisch abrunden? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/kurz-erklaert-was-gilt-fuer-aufrundung-und-abrundung-bei-bruchteilen-von-urlaubstagen/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wenn rechentechnisch Bruchteile von Urlaub entstehen, stellt sich häufig die Frage, welche Auswirkungen das hat: Wann wird aufgerundet? Darf ein Arbeitgeber Bruchteile von unter einem Tag kaufmännisch abrunden?</p>
<h2><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Aufrundung bei Bruchteilen von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Eine gesetzliche Regelung gibt es für Bruchteile von Urlaubstagen, die <span style="text-decoration: underline;">mindestens einen halben Tag</span> ergeben. Hier regelt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html">§ 5 Abs. 2 BUrlG</a>, dass solche Bruchteile auf volle Urlaubstage aufzurunden sind.</p>
<h2><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Keine Abrundung von Bruchteilen unter 0,5 Tagen ohne entsprechende Regelung</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Bruchteile, die weniger als 0,5 Urlaubstage betragen, dürfen vom Arbeitgeber ohne gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung nicht abgerundet werden. Sie müssen dann in ihrem genauen Umfang vom Arbeitgeber gewährt werden. Bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sind diese auch abzugelten. Dies hat das BAG bereits 1989 entschieden (<a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1989-01-26/8-azr-730_87/">Urt. v. 26.01.1989 &#8211; 8 AZR 730/87</a>) und gab damit seine frühere Rechtsprechung, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht mindestens einen vollen Tag ergeben, nicht für den Urlaubsanspruch zu berücksichtigen, also abzurunden seien, ausdrücklich auf. Auch in aktuellen Urteilen bestätigt das BAG, dass ohne entsprechende Regelung eine Abrundung unzulässig sei und es bei einem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag verbleibt (z.B. <a href="https://openjur.de/u/2131804.html">Urteil vom 23.01.2018 &#8211; 9 AZR 200/17</a>, <a href="https://openjur.de/u/2131869.html">Urteil vom 08.05.2018 &#8211; 9 AZR 578/17</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/kurz-erklaert-was-gilt-fuer-aufrundung-und-abrundung-bei-bruchteilen-von-urlaubstagen/">Kurz erklärt: &lt;/br&gt; Was gilt für Aufrundung und Abrundung bei Bruchteilen von Urlaubstagen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfall von Urlaubsansprüchen &#8211; Konkreter Hinweis des Arbeitgebers erforderlich</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/verfall-von-urlaubsanspruechen-konkreter-hinweis-des-arbeitgebers-erforderlich/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Feb 2019 21:33:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Nach einer Entscheidung des EuGH im Winter 2018 urteilt nun auch das BAG (Urt. v. 19.02.2019 - 9 AZR 541/15), dass der Verfall von Urlaub in der Regel jedoch nur eintreten kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls erlischt.  <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/verfall-von-urlaubsanspruechen-konkreter-hinweis-des-arbeitgebers-erforderlich/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/verfall-von-urlaubsanspruechen-konkreter-hinweis-des-arbeitgebers-erforderlich/">Verfall von Urlaubsansprüchen &#8211;&lt;/br&gt; Konkreter Hinweis des Arbeitgebers erforderlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Nach einer <a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=207328&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">Entscheidung des EuGH</a> im Winter 2018 urteilt nun auch das BAG (Urt. v. 19.02.2019 &#8211; 9 AZR 541/15), dass der Verfall von Urlaub in der Regel jedoch nur eintreten kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls erlischt.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Geklagt hatte ein Wissenschaftler. Dieser war bei der Beklagten vom 01. August 2001 bis 31. Dezember 2013 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet. Der Kläger verlangte für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2012 und 2013 im Umfang von 51 Arbeitstagen Urlaubsabgeltung. Während des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger keine Urlaubsanträge gestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vorinstanzen hatten der Klage des Wissenschaftlers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Urlaubsanspruch des Klägers sei zwar zum Jahresende verfallen. Der Kläger habe aber Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen können, weil der Beklagte seiner Verpflichtung, ihm von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Ersatzurlaubsanspruch abzugelten. Die Revision des beklagten Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Der Neunte Senat des BAG verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html">§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG</a> regelt, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung des BAG selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig - aber erfolglos - aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Jedoch konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Dieser war während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet.<br />
Diese Rechtsprechung hat der Senat weiterentwickelt und damit die Vorgaben des EuGH (<a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=207328&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16</a> [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) umgesetzt.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Arbeitgeber obliegt Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach Maßgabe des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html">§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG</a> ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts zwingt die Vorschrift den Arbeitgeber damit zwar nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliegt ihm unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der <a href="https://www.jurion.de/gesetze/eu/32003l0088/">Richtlinie 2003/88/EG</a> (Arbeitzeitrichtlinie) die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Richtlinienkonforme Auslegung: Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub verfallen wird</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html">§ 7 BUrlG</a> kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben, ob der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/verfall-von-urlaubsanspruechen-konkreter-hinweis-des-arbeitgebers-erforderlich/">Verfall von Urlaubsansprüchen &#8211;&lt;/br&gt; Konkreter Hinweis des Arbeitgebers erforderlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kurz erklärt: Wie wird eigentlich Urlaubsabgeltung berechnet?</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/wie-wird-urlaubsabgeltung-berechnet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Jan 2019 12:41:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kurz erklärt]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Um die Höhe des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung zu berechnen, muss der Wert eines einzelnen Urlaubstages ausgerechnet werden: &#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/wie-wird-urlaubsabgeltung-berechnet/">Kurz erklärt: &lt;/br&gt;Wie wird eigentlich Urlaubsabgeltung berechnet?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Um die Höhe des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung zu berechnen, muss der Wert eines einzelnen Urlaubstages ausgerechnet werden:</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f2f2f2;color:#000;border-radius:0px;box-shadow:0px 0px 0px #fff;border:0px solid #d6194f"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left">
<p style="text-align: center;">3 Bruttomonatsgehälter : 13 Wochen = Wochengehalt</p>
<p style="text-align: center;"><span class="sue-icon sue-icon-no-url" style="font-size:18px;color:#333333;margin:0px 20px 20px 0px"><i class="sui sui-long-arrow-down" style="font-size:40px;line-height:40px;background:transparent;color:#d6194b;border-radius:0px;padding:4px"></i></span>
<p style="text-align: center;">Wochengehalt : Anzahl der Wochenarbeitstage = Wert eines Arbeitstags</p>
<p style="text-align: center;"><span class="sue-icon sue-icon-no-url" style="font-size:18px;color:#333333;margin:0px 20px 20px 0px"><i class="sui sui-long-arrow-down" style="font-size:40px;line-height:40px;background:transparent;color:#d6194b;border-radius:0px;padding:4px"></i></span>
<p style="text-align: center;">Abzugeltende Tage x Wert des Arbeitstags = Urlaubsabgeltungsanspruch</div></div>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f2f2f2;color:#000;border-radius:0px;box-shadow:0px 0px 0px #fff;border:0px solid #d6194f"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left">
<p><span style="color: #d6194f;">Verkürzte Formeln</span></p>
<ul>
<li>6 Tage-Woche:<br />
3 Bruttomonatsgehälter : 78 Arbeitstage <span style="font-size: 10pt; color: #808080;">(13 Wochen x 6 Arbeitstage)</span></li>
<li>5 Tage-Woche:<br />
3 Bruttomonatsgehälter : 65 Arbeitstage<span style="font-size: 10pt; color: #666699;"><span style="color: #808080;"> (13 Wochen x 5 Arbeitstage)</span> </span></li>
<li>4 Tage-Woche:<br />
3 Bruttomonatsgehälter : 52 Arbeitstage <span style="font-size: 10pt; color: #808080;">(13 Wochen x 4 Arbeitstage)</span></li>
<li>3 Tage-Woche:<br />
3 Bruttomonatsgehälter : 39 Arbeitstage <span style="font-size: 10pt; color: #808080;">(13 Wochen x 3 Arbeitstage)</span></li>
<li>2-Tage-Woche:<br />
3 Bruttomonatsgehälter : 26 Arbeitstage <span style="font-size: 10pt; color: #808080;">(13 Wochen x 2 Arbeitstage)</span></li>
<li>1-Tages-Woche:<br />
3 Bruttomonatsgehälter : 13 Arbeitstage <span style="font-size: 10pt; color: #808080;">(13 Wochen x 1 Arbeitstag)</span></li>
</ul>
</div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/wie-wird-urlaubsabgeltung-berechnet/">Kurz erklärt: &lt;/br&gt;Wie wird eigentlich Urlaubsabgeltung berechnet?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Urlaubsanspruch vererbbar &#8211; Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflicher Mehrurlaub</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/bag-zusatzurlaub-schwerbehinderte-tariflicher-mehrurlaub-vererbbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Jan 2019 00:04:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[tariflicher Mehrurlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem der EuGH im November 2018 bereits entschieden hat, dass der Urlaubsanspruch vererbbar ist, hat nun auch das BAG (Urteil v. 22.01.2019 - 9 AZR 45/16) so geurteilt. Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf finanzielle Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen. Dieser Anspruch besteht nicht nur bzgl. des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern auch im Hinblick auf Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten sowie tariflichen Mehrurlaub. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-zusatzurlaub-schwerbehinderte-tariflicher-mehrurlaub-vererbbar/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-zusatzurlaub-schwerbehinderte-tariflicher-mehrurlaub-vererbbar/">Urlaubsanspruch vererbbar &#8211;&lt;/br&gt; Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflicher Mehrurlaub</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nachdem der EuGH im November 2018 bereits entschieden hat, dass der Urlaubsanspruch vererbbar ist, hat nun auch das BAG (Urteil v. 22.01.2019 &#8211; 9 AZR 45/16) so geurteilt. Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf finanzielle Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen. Dieser Anspruch besteht nicht nur bzgl. des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern auch im Hinblick auf Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten sowie tariflichen Mehrurlaub.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Geklagt hatte eine Witwe, die Alleinerbin ihres Ehemanns ist, dessen Arbeitsverhältnis mit seinem Tod endete. Der verstorbene Ehemann hatte nach dem auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Darüber hinaus war der Ehemann anerkannt schwerbehindert, so dass ihm auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX zustand. Die Witwe verlangte die Abgeltung des Resturlaubs ihres verstorbenen Ehemanns, der diesem zum Zeitpunkt seines Todes noch zustand.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vorinstanzen hatten der Klage der Witwe stattgegeben. Die Revision des beklagten Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Der Neunte Senat des BAG urteilte, dass der nicht gewährte Urlaub des Erblassers abzugelten ist.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, haben dessen Erben nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html">§ 1922 Abs. 1 BGB</a> iVm. <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html">§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)</a> Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Auslegung des Unionsrechts gebietet Abgeltung des Resturlaubs</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html">1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html">7 Abs. 4</a> BUrlG ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der EuGH hat entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der <a href="https://www.jurion.de/gesetze/eu/32003l0088/">Richtlinie 2003/88/EG</a> (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat (<a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=5E1A35D2E2752E6124E235B2A956962A?text=&amp;docid=207330&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1512713">EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]</a>; siehe dazu bereits den Blog-Beitrag → "<a href="https://kanzlei-klostermann.de/tod-arbeitnehmer-vererbbarkeit-urlaubsanspruch/">Tod des Arbeitnehmers – Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs</a>"). Daraus folgt für die richtlinienkonforme Auslegung von §§ <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html">1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html">7 Abs. 4</a> BUrlG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Abgeltungsanspruch umfasst auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflichen Mehrurlaub</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html">1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html">3 Abs. 1</a> BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./125.html">§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF</a> (seit 01.01.2018: <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 SGB IX</a>) sowie den Anspruch auf Urlaub nach <a href="http://www.tarif-oed.de/tvoed_paragraf_26">§ 26 TVöD</a>, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.</p>
</div></div></div>
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		<title>Zusatzurlaub für Schwerbehinderte &#8211; Rund um Anspruch, Berechnung &#038; Verfall</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Dec 2018 20:58:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schwerbehinderte Menschen haben gesetzlich einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Aber wie wird der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte berechnet? Was geschieht bei Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft? Wann verfällt der Zusatzurlaub? Und was gilt bezüglich Urlaubsabgeltung? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/">Zusatzurlaub für Schwerbehinderte &#8211;&lt;/br&gt; Rund um Anspruch, Berechnung &#038; Verfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Schwerbehinderte Menschen haben gesetzlich einen Anspruch auf mehr Urlaubstage. Aber wie wird der zusätzliche Urlaub für Schwerbehinderte berechnet? Was geschieht bei Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft? Wann verfällt der Zusatzurlaub? Und was gilt bezüglich Urlaubsabgeltung?</strong></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-1416" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg" alt="Rollstuhlfahrer" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu1">Zusätzlicher Urlaub ab GdB 50</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu2">Wieviel zusätzliche Urlaubstage stehen einem Schwerbehinderten zu?</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu3">Berechnung des Zusatzurlaubs</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#zu4">Verfall, Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs</a></li>
</ul>
</div></div></div><a id="zu1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Zusätzlicher Urlaub ab GdB 50</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt ein behinderter Mensch als schwerbehindert. Gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 SGB IX</a> (bis zum 31.12.2017: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./125.html">§ 125 SGB IX a.F.</a>) steht ihm dann ein Anspruch auf Zusatzurlaub zu.</p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Gleichgestellte haben keinen Anspruch</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Behinderte Menschen mit einem GdB 30 oder 40 können mittels Gleichstellungsanstrag Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung bewirkt zwar, dass sie von den meisten Rechten und Ansprüchen profitieren können, die sonst nur für Schwerbehinderte gelten. Allerdings fällt der Zusatzurlaub nicht hierunter (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/151.html">§ 151 Abs. 3 SGB IX</a>).<a id="zu2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Wieviel zusätzliche Urlaubstage stehen einem Schwerbehinderten zu?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 SGB IX</a> (bis zum 31.12.2017: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./125.html">§ 125 SGB IX a.F.</a>) haben schwerbehinderte Menschen gesetzlich einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Hierbei geht das Gesetz von einer 5-Tage-Woche aus. Daher erhöht oder vemindert sich der Zusatzurlaub entsprechend, wenn der Arbeitnehmer mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche arbeitet.</p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Längerer Zusatzurlaub z.B. durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist ein Mindestzusatzurlaub. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen können für schwerbehinderte Menschen auch einen längeren Zusatzurlaub vorsehen.<a id="zu3"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f; font-size: 21pt;">▌Berechnung des Zusatzurlaubs</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Zusatzurlaub ergibt rechnerisch für den Schwerbehinderten immer eine zusätzliche freie Arbeitswoche. Abhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage besteht &#8211; sofern die Schwerbehinderung das gesamte Jahr vorliegt &#8211; folgender Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage:</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f2f2f2;color:#000;border-radius:0px;box-shadow:0px 0px 0px #fff;border:0px solid #d6194f"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left">
<ul>
<li>6 Tage-Woche = 6 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>5 Tage-Woche = 5 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>4 Tage-Woche = 4 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>3 Tage-Woche = 3 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>2-Tage-Woche = 2 Tage Zusatzurlaub</li>
<li>1-Tages-Woche = 1 Tag Zusatzurlaub<br />
</div></div></li>
</ul>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Zusatzurlaub bei Eintritt  oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft erst im Laufe des Jahres</span></h3>
<h4><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Pro Monat ein Zwölftel</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft erst im Laufe des Jahres eintritt oder während des Jahres endet, so hat der schwerbehinderte Mensch gem.  <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/208.html">§ 208 Abs. 2 SGB IX</a> für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.</p>
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Bruchteile von Urlaubstagen</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Sofern sich bei der Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen ergeben und diese mindestens einen halben Tag ergeben, werden diese auf volle Urlaubstage aufgerundet. Abrundungen finden nicht statt.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f2f2f2;color:#000;border-radius:0px;box-shadow:0px 0px 0px #fff;border:0px solid #d6194f"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left">
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Berechnungsbeispiele:</span></h4>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.7., 5 Tage-Woche </span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung ab dem 1.9.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 4 Monate vor (September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 5 Tage Zusatzurlaub x 4/12 = 1,66 ► Aufrundung: 2 Zusatzurlaubstage</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.7., 3 Tage-Woche </span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung ab dem 1.9.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 4 Monate vor (September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 3 Tage Zusatzurlaub x 4/12 = 1 Zusatzurlaubstag</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.8., 5 Tage-Woche</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung bestand schon seit dem 1.4.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 5 Monate vor (August, September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 5 Tage Zusatzurlaub x 5/12 = 2,05 Zusatzurlaubstage ► keine Abrundung!</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt;">Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.8., 3 Tage-Woche</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Schwerbehinderung bestand schon seit dem 1.4.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">→ Schwerbehinderung liegt im Beschäftigungsverhältnis in diesem Urlaubsjahr für 5 Monate vor (August, September, Oktober, November, Dezember)</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">► 3 Tage Zusatzurlaub x 5/12 = 1,25 Zusatzurlaubstage ► keine Abrundung!</span></p>
</div></div><a id="zu4"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Verfall, Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der zusätzliche Urlaub für Schwerbehinderte unterliegt bzgl. des Entstehens und des Erlöschens denselben Voraussetzungen wie der  gesetzliche Mindesturlaub. Er erlischt daher ebenso mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. Ende des Übertragungszeitraums wie der normale Erholungsurlaub auch.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Zusatzurlaub muss gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht werden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Zusatzurlaub muss vom Arbeitnehmer ebenso wie der normale Urlaub innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahr ausdrücklich geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, erlischt er mit Ablauf des Jahres. Jedenfalls wenn ein Arbeitnehmer erstmals den zusätzlichen Urlaub verlangt, ist nach dem BAG (<a href="https://www.prinz.law/urteile/BAG_6_AZR_636-79">Urt. v. 28.01.1982 &#8211; 6 AZR 636/79</a>) ein ausdrückliches Geltendmachen erforderlich. Das heißt, dass der Arbeitnehmer sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen und außerdem verlangen muss, dass der Arbeitgeber ihm für ein bestimmtes Urlaubsjahr Zusatzurlaub gewährt.</p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch auf die Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaubs sind die Vorschriften für den gesetzlichen Mindesturlaub anzuwenden. Daher teilt der Zusatzurlaubsanspruch das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs (vgl. auch <a href="https://lexetius.com/2011,7344">BAG, Urt. v. 13.12.2011 &#8211; 9 AZR 399/10</a>). Ebenso wie sich ein Verfall des Urlaubs bei Langzeiterkrankung auf maximal 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres hinauszögert (siehe auch Beitrag: → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/krankheit-und-urlaub/">Krankheit &amp; Urlaub &#8211; praktisch unschön, rechtlich lösbar</a>), muss der Zusatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch abgegolten werden. Ebenso haben Erben beim Tod des schwerbehinderten Arbeitnehmerns &#8211; wie beim gesetzlichen Mindesturlaub &#8211; einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Abgeltung des restlichen Schwerbehinderten-Zusatzurlaubs (siehe dazu auch Beitrag: → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-zusatzurlaub-schwerbehinderte-tariflicher-mehrurlaub-vererbbar/">Urlaubsanspruch vererbbar &#8211; Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflicher Mehrurlaub</a>). Bei der Abgeltung im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnis muss aufgepasst werden: Es sind ggf. arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten (siehe auch Beitrag: <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">→ Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag &#8211; Ansprüche können zeitnah verfallen!</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/zusatzurlaub-fuer-schwerbehinderte/">Zusatzurlaub für Schwerbehinderte &#8211;&lt;/br&gt; Rund um Anspruch, Berechnung &#038; Verfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis &#8211; Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/tod-arbeitnehmer-vererbbarkeit-urlaubsanspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 11 Nov 2018 18:24:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Menschen, die noch im Berufsleben stehen, versterben, stellt sich die Frage, was arbeitsrechtlich mit deren noch nicht genommenen Jahresurlaub geschieht. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers gegen dessen Arbeitgeber einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub haben. Der Urlaubsanspruch ist somit vererbbar. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/tod-arbeitnehmer-vererbbarkeit-urlaubsanspruch/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/tod-arbeitnehmer-vererbbarkeit-urlaubsanspruch/">Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis &#8211;&lt;/br&gt; Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wenn Menschen, die noch im Berufsleben stehen, versterben, stellt sich die Frage, was arbeitsrechtlich mit deren noch nicht genommenen Jahresurlaub geschieht. Der EuGH (<a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=5E1A35D2E2752E6124E235B2A956962A?text=&amp;docid=207330&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1512713">Urt. v. 06.11.2018 &#8211;  C-569/16, C-570/16</a>) hat nun entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers gegen dessen Arbeitgeber einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub haben. Der Urlaubsanspruch ist somit vererbbar.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=5E1A35D2E2752E6124E235B2A956962A?text=&amp;docid=207330&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1512713">EuGH, Urteil vom 6. November 2018 -  C-569/16, C-570/16</a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Zwei Witwen als Alleinerbinnen beantragten bei den ehemaligen Arbeitgebern ihrer verstorbenen Ehemänner eine finanzielle Vergütung für von den Verstorbenen nicht genommene Urlaubstage. Die Arbeitgeber lehnten die Zahlung ab, worauf die Witwen die deutschen Arbeitsgerichte anriefen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Bundesarbeitsgericht (BAG) ersucht den Gerichtshof, in diesem Kontext das Unionsrecht auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Europäische Gerichtshof hatte 2014 bereits entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Fraglich war in den Augen des BAG jedoch, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde - wie dies in Deutschland nämlich der Fall sei. Zudem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des EuGH:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Europäische Gerichtshof bestätigte nun mit seinem Urteil, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Unmittelbares Berufen auf Unionsrecht gegenüber allen Arbeitgebern möglich</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.</p>
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Unionsrecht geht vor</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Stellt sich heraus, dass eine nationale Regelung (wie die in Rede stehende deutsche Regelung) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält.</p>
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Arbeitgebern</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Das nationale Gericht muss entgegenstehende nationale Regelungen unabhängig davon, ob an dem Rechtsstreit ein staatlicher Arbeitgeber oder ein privater Arbeitgeber beteiligt sind, unangewendet lassen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Zwangsläufig ausgeschlossene Erholungsfunktion des Urlaubs steht Anspruch nicht entgegen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Europäische Gerichtshof erkennt an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der ihm zustand, verbunden sind. Der zeitliche Aspekt ist jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert ist.</p>
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Europäische Grundrechte umfassen auch Anspruch auf Bezahlung von Urlaub</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Dieses Grundrecht umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundener Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.</p>
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Vermögen des verstorbenen Arbeitnehmers betroffen</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Diese finanzielle Komponente ist rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, so dass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Arbeitsnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden kann.</p>
</div></div></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">BAG: </span><br />
<span style="color: #d6194f;">Auch Abgeltung des Zusatzurlaub von Schwerbehinderten und von tariflichem Mehrurlaub</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 22.01.2019 (Az. 9 AZR 45/16) hat nun auch das BAG so entschieden wie der EuGH. Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf finanzielle Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen. Dieser Anspruch besteht nach dem BAG nicht nur bzgl. des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern auch im Hinblick auf Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten sowie tariflichen Mehrurlaub (siehe dazu auch den Beitrag → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-zusatzurlaub-schwerbehinderte-tariflicher-mehrurlaub-vererbbar/">Urlaubsanspruch vererbbar – Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflicher Mehrurlaub</a>).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/tod-arbeitnehmer-vererbbarkeit-urlaubsanspruch/">Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis &#8211;&lt;/br&gt; Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Ausgleich von Höchstarbeitszeit &#8211; Urlaubs- und Feiertage sind keine Ausgleichstage</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-kein-ausgleich-durch-urlaubs-und-feiertage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Oct 2018 19:36:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Feiertage]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=2026</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz müssen Ausgleichstage berücksichtigt werden. Als Ausgleichstag kann aber nicht jedweder Tag herangezogen werden. Das BVerwG hat nämlich entschieden: Urlaubstage - auch bei tarifvertraglichem Mehrurlaub - und gesetzliche Feiertage sind tabu. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-kein-ausgleich-durch-urlaubs-und-feiertage/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-kein-ausgleich-durch-urlaubs-und-feiertage/">Ausgleich von Höchstarbeitszeit &#8211;&lt;/br&gt; Urlaubs- und Feiertage sind keine Ausgleichstage</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz müssen Ausgleichstage berücksichtigt werden. Als Ausgleichstag kann aber nicht jedweder Tag herangezogen werden. Das BVerwG (<a href="https://www.bverwg.de/090518U8C13.17.0">Urt. v. 09.05.2018 &#8211; 8 C 13.17</a>) hat nämlich entschieden: Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind tabu.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://www.bverwg.de/090518U8C13.17.0">BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2018 - 8 C 13.17</a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Es klagte das Universitätsklinikum Köln. Dieses führt für die bei ihm beschäftigten Ärzte sogenannte Arbeitszeitschutzkonten. Durch diese soll die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sichergestellt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wird hierbei als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Urlaubstage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so wie Tage, an denen regulär gearbeitet wird, verbucht. Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen sowie gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wurden als Ausgleichstage gewertet. Sie wurden dementsprechend mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden erfasst. Dadurch konnten diese Tage als Ausgleichstage für  überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Diese Handhabung wurde dem Kläger durch die Bezirksregierung Köln untersagt. Diese sah in dieser Praxis einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Das Universitätsklinikum klagte dagegen und verlor beide Vorinstanzen. Auch vor dem BVerwG hatte der Kläger keinen Erfolg.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p>Das BVerwG sah eine Heranziehung sowohl von Urlaubstagen als auch gesetzlichen Feiertagen als Ausgleichstage als unzulässig an. Dies gilt auch für tarifliche Mehrurlaubstage.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Keine Heranziehung von Urlaubstagen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach dem BVerwG dürfen Urlaubstage - selbst wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen - bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Als Ausgleichstage können nur Tage dienen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen der Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html">§ 3 Abs. 2 ArbZG</a> sowie <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html">§ 7 Abs. 8 ArbZG</a> und <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/">Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)</a>. Aus dem Zweck der Regelungen des ArbZG ergibt sich zudem, dass <span id="090518U8C13170" class="target ">ein Ausgleich zu viel geleisteter Arbeitszeit nur durch Freistellung zu<strong> anderen Arbeitszeiten</strong> innerhalb des Ausgleichszeitraums erfolgen kann. </span></p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Keine Heranziehung von gesetzliche Feiertagen, die auf einen Werktag fallen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Genauso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, als Ausgleichstage herangezogen werden. Bei gesetzlichen Feiertagen handelt es sich um keine Werktage. Sie sind grundsätzlich beschäftigungsfrei. <span id="090518U8C13170" class="target ">Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an gesetzlichen Feiertagen kommt nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html">§ 10 ArbZG</a> unter den dort genannten Voraussetzungen nur ausnahmsweise in Betracht. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ausnahmsweise beschäftigt, müssen sie zudem gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html">§ 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG</a> einen Ersatzruhetag haben. </span>Eine Einbeziehung in den Ausgleich bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz scheidet somit aus.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Europarecht steht dem nicht entgegen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch Unionsrecht steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32003L0088&amp;from=DE">Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union</a>, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards. Darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen werden hierdurch gerade nicht ausgeschlossen.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-kein-ausgleich-durch-urlaubs-und-feiertage/">Ausgleich von Höchstarbeitszeit &#8211;&lt;/br&gt; Urlaubs- und Feiertage sind keine Ausgleichstage</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urlaub des Arbeitnehmers &#8211; Rund um Anspruch und Gewährung</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/urlaub-anspruch-gewaehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Feb 2018 01:00:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1432</guid>

					<description><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber rund um den Urlaub. Für den Arbeitnehmer ist der Urlaub der verdiente Lohn für die Arbeit. Für den Arbeitgeber ist die Urlaubszeit hingegen oft mit organisatorischen Umstellungen verbunden. Die Interessen der Arbeitnehmer und die des Arbeitgebers kommen daher in der Betriebswirklichkeit nicht selten in Konflikt. Doch wie ist die Gesetzeslage eigentlich? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/urlaub-anspruch-gewaehrung/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/urlaub-anspruch-gewaehrung/">Urlaub des Arbeitnehmers &#8211;&lt;/br&gt; Rund um Anspruch und Gewährung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber rund um den Urlaub. Für den Arbeitnehmer ist der Urlaub der verdiente Lohn für die Arbeit. Für den Arbeitgeber ist die Urlaubszeit hingegen oft mit organisatorischen Umstellungen verbunden. Die Interessen der Arbeitnehmer und die des Arbeitgebers kommen daher in der Betriebswirklichkeit nicht selten in Konflikt. Doch wie ist die Gesetzeslage eigentlich?</strong></p>
<p><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-1434" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/urlaub-300x198.jpg" alt="Strandsand mit Muscheln und Schnecken" width="700" height="463" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/urlaub-300x198.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/urlaub.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ua1">Die gesetzlichen Grundlagen</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ua2">Welche Arten von Urlaub gibt es?</a>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ua3">Gesetzlicher Mindesturlaub</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ua4">Vertraglicher Mehrurlaub</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ua5">Tarifvertraglicher Mehrurlaub</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ua6">Bezahlte Freistellung</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ua7">Spezielle Regelungen zu Sonderurlaub</a></li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ua8">Anspruch auf Urlaub und Gewährung durch den Arbeitnehmer</a>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ua8">Das Entstehen des Urlaubsanspruchs</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ua9">Die Urlaubsnahme durch den Arbeitnehmer</a></li>
</ul>
</li>
</ul>
</div></div></div><a id="ua1"></a></p>
<h2><span style="font-size: 18pt; color: #d6194f;">▌Die gesetzlichen Grundlagen</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Regelungen zum Urlaub finden sich im Bundesurlaubsgesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG">BUrlG</a>), im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen sowie teilweise in Betriebsvereinbarungen und für Sonderfälle in Sondergesetzen, etwa in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/208.html">§ 208 SGB IX</a> für den/die Schwerbehinderte/n. Die verschiedenen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ergänzen einander, teilweise stehen sie auch im Konflikt zueinander. Eine Aussage dazu, was hinsichtlich des einzelnen Arbeitnehmers gilt, ist daher pauschal nicht möglich. Es bedarf der gesonderten Prüfung im Einzelfall, was für den konkreten Arbeitnehmer gilt.<a id="ua2"></a></p>
<h2><span style="font-size: 18pt; color: #d6194f;">▌Welche Arten von Urlaub gibt es?</span></h2>
<p>Generell lassen sich jedoch verschiedene Urlaubsarten unterscheiden.<a id="ua3"></a><strong><br />
</strong></p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Gesetzlicher Mindesturlaub</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Mindesturlaub ist im <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG">BUrlG</a> geregelt. Wie der Name schon sagt, geht es hierbei um den Urlaub, der jedem Arbeitnehmer mindestens zusteht. Eine Abweichung von diesem gesetzlichen Mindesturlaub nach unten ist im Regelfall nicht möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html">§ 1 BUrlG </a>gilt:</p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 30px;">&#8222;<em>Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.&#8220;</em></p>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html">§ 3 BUrlG</a> gilt weiter:</p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 30px;">&#8222;<em>(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.<br />
</em><em>(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.&#8220;</em></p>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/13.html">§ 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG</a> gilt schließlich:</p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 30px;">&#8222;<em>Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html">1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/2.html">2</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html">3 Abs. 1</a> kann in Tarifverträgen abgewichen werden.&#8220;</em></p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Wieviele Urlaubstage Mindesturlaub hat man?</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Die Zusammenschau der vorstehenden Normen ergibt, dass jedem Arbeitnehmer bezahlter Urlaub im Kalenderjahr von mindesten 24 Werktagen in einer 6-Tage-Woche zusteht und dass von diesem Urlaubsanspruch nicht nach unten abgewichen werden darf. Zu beachten ist aber, dass der Urlaub in einer 5-/4-/3-/2-/1-Tage-Woche entsprechend zu kürzen ist. Den konkreten Mindesturlaubsanspruch berechnet man daher faustformelartig wie folgt:<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<div><div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#fff;color:#000;border-radius:0px;box-shadow:0px 0px 0px #fff;border:0px solid #ffffff"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:center">24 (Werktage Urlaub je Jahr) : 6 (Werktage je Woche) x Anzahl der Arbeitstage je Woche<br />
= Anzahl der Arbeitstage Urlaub je Jahr</div></div></div>
<div></div>
<div style="text-align: justify;">Wenn man nicht mit der Formel rechnen möchte, gibt es einen zweiten Weg, wie man den gesetzlichen Mindesturlaub bestimmen kann: Der gesamte gesetzliche Mindesturlaub ergibt immer, dass der Arbeitnehmer vier Wochen am Stück freihaben würde. Arbeitet der Arbeitnehmer beispielsweise 3 Tage in der Woche, würde er, um vier Wochen am Stück freihaben zu können, 12 Tage (4 Wochen x seine drei Arbeitstage) nicht arbeiten müssen. Der Mindesturlaub bei einer Dreitage-Woche beträgt also 12 Tage.</div>
<div style="text-align: justify;"></div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Die Anzahl der Arbeitsstunden ist nicht relevant</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Für die Anzahl der Tage des Mindesturlaubs ist es ganz egal, wieviele Stunden der Arbeitnehmer täglich arbeitet oder wie hoch die Wochenarbeitszeit sind. Es geht ausschließlich um die Tage, an denen gearbeitet wird.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<div style="text-align: justify; padding-left: 30px;"><em><span style="font-size: 10pt;">Beispiel:<br />
Arbeitnehmer A und Arbeitnehmer B arbeiten jeweils 16 Stunden in der Woche. A hat eine 4-Tage-Woche und arbeitet je Arbeitstag 4 Stunden. B hat eine 2-Tage Woche und arbeitet jeweils 8 Stunden pro Arbeitstag. Da es nur auf die Anzahl der Arbeitstage und nicht auf die Wochenstunden ankommt, ergibt sich für den Mindesturlaub: A hat 16 Tage Urlaub (4 Wochen x 4 Arbeitstage), B hat nur 8 Tage Urlaub (4 Wochen x 2 Arbeitstage).<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ua4"></a></span></em></div>
<div></div>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Vertraglicher Mehrurlaub</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer über den Mindesturlaub hinaus zusätzlich Urlaub gewähren. Der den Mindesturlaub übersteigende Anteil unterliegt aber nicht auch automatisch den Regeln des Mindesturlaubs, sondern kann davon abweichend geregelt werden. In der Regel enthalten Arbeitsverträge daher eine Klausel, die den vertraglichen Mehrurlaub und dabei insbesondere den Verfall des vertraglichen Mehrurlaubs speziell regelt. Oft wird auch festlegt, dass bei Urlaubsnahme zunächst der Mindesturlaub verbraucht wird. Enthält der Arbeitsvertrag keine eigenen Regeln für den vertraglichen Mehrurlaub gelten die Regeln des BUrlG auch für den Mehrurlaub.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ua5"></a></div>
<div></div>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Tarifvertraglicher Mehrurlaub</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Auch Tarifverträge können dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Mindesturlaub Urlaubstage einräumen. Die Regelungen sind dann dem jeweiligen Tarifvertrag zu entnehmen.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ua6"></a></div>
<div></div>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Bezahlte Freistellung</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Bezahlte Freistellung (&#8222;Sonderurlaub&#8220;) kann vertraglich für gewisse Anlässe konkret geregelt werden. Ist vertraglich nichts geregelt, gilt nach<a href="https://dejure.org/gesetze/bgb/616.html"> § 616 S. 1 BGB</a>, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgelt nicht dadurch verliert, dass er aus persönlichen Gründen und unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung gehindert ist. Die Rechtsprechung hat diese Regelung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung (Urlaub) etwa in folgenden Fällen hat (der folgende Überblick ist dem ErfK/<em>Preis</em>, 17. Aufl. 2017, § 616 BGB Rn. 4 entnommen):<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<ul>
<li style="text-align: justify;">eigene Hochzeit, Hochzeit der Kinder, goldene Hochzeit der Eltern</li>
<li style="text-align: justify;">Niederkunft der Ehefrau</li>
<li style="text-align: justify;">religiöse Feste wie Erstkommunion und Konfirmation</li>
<li style="text-align: justify;">Begräbnisse von Eltern, Kindern oder Geschwistern</li>
</ul>
<p>Der Anspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/bgb/616.html">§ 616 S. 1 BGB</a> kann aber durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. Er ist disponibel. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht dann nicht.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ua7"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Spezielle Regelungen zu Sonderurlaub</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Unabhängig davon wird für gewisse Arbeitnehmer ein Sonderurlaub gesetzlich geregelt. Regelungen finden sich etwa in:</p>
<ul>
<li class="aufz aufzlength1"><a href="https://dejure.org/gesetze/PflegeZG/2.html">§ 2 Abs. 1, Abs. 3 Pflegezeitgesetz</a> für die Pflege naher Angehöriger (≤ 10 Arbeitstage)<br />
Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers muss aber gesondert vereinbart worden sein oder es müssen die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/bgb/616.html">§ 616 S. 1 BGB</a> gegeben sein. Im letzteren Fall wird die Vergütungspflicht des Arbeitgebers jedoch in der Regel nicht für die vollen zehn Tage verlangt werden können. Die konkrete Dauer richtet sich nach dem Einzelfall.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></li>
<li class="aufz aufzlength1"><a href="https://dejure.org/gesetze/sgb_ix/208.html">§ 208 SGB IX</a> für Schwerbehinderte (5 Arbeitstage je Jahr Zusatzurlaub)<div class="su-spacer aufz aufzlength1" style="height:20px"></div></span></h2>
<h2><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Das Entstehen des Urlaubsanspruchs</span></h2>
<p id="g1">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html">§ 4 BUrlG</a> gilt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8222;<em>Der volle Urlaubsanspruch wird <strong>erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses</strong> erworben.&#8220;</em></p>
<div id="gesetzestext" class="clearfix">
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitnehmer hat also erstmals seinen vollen Urlaubsanspruch nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses erdient. Der Urlaub kann aber auch schon vorher gewährt werden. Vor Ablauf der sechs Monate besteht schlicht kein Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Es besteht jedoch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html">§ 5 Abs. 1 lit. a) BUrlG</a> ein Anspruch auf Teilurlaub. Die entsprechende gesetzliche Grundlage lautet:</p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 30px;">&#8222;<em>(1) Anspruch <strong>auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses</strong> hat der Arbeitnehmer<br />
</em><em>a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;&#8220;</em></p>
<p>Im Übrigen entsteht der volle (!) Urlaubsanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres (= 01.01. des Jahres), für das der Urlaub zu gewähren ist.<a id="ua9"></a></p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Die Urlaubsnahme durch den Arbeitnehmer</span></h3>
</div>
<p>Die für die Arbeitnehmer zentrale Norm zur Urlaubsnahme ist <a href="https://dejure.org/gesetze/burlg/7.html">§ 7 BUrlG</a>:</p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: justify;">&#8222;<em>(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die <strong>Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen</strong>, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. <strong>Der Urlaub ist zu gewähren</strong>, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.<br />
</em><em>(2) Der Urlaub ist <strong>zusammenhängend</strong> zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so<strong> muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen</strong>.<br />
</em><em>(3) <strong>Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.</strong> Eine Übertragung (&#8230;).<br />
</em><em>(4) (&#8230;) Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (&#8230;) nicht mehr gewährt werden (&#8230;).&#8220;</em></p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, seinen Urlaub zu einem konkreten von ihm gewählten Zeitpunkt gewährt zu bekommen. Der Arbeitgeber muss bei der Vergabe nach der gesetzlichen Konzeption die Wünsche des Arbeitnehmers lediglich berücksichtigen. Faktisch wird aber anders verfahren: Der Arbeitnehmer teilt seine Urlaubswünsche mit und der Arbeitgeber folgt diesem Wunsch, wenn nicht betriebliche Erfordernisse gegen die Urlaubsnahme sprechen. Letztlich hat sich daher gegen den Wortlaut des Gesetzes die Situation gedreht. Der Arbeitgeber muss den Urlaub so wie gewünscht gewähren, es sei denn dringende betriebliche Belange stehen entgegen (ErfK/Gallner, 17. Aufl. 2017, § 7 BUrlG Rn. 16).</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Pflicht zur Gewährung durch den Arbeitgeber</span><strong><br />
</strong></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber <strong>hat</strong> den Urlaub zu gewähren. Er muss dabei darauf achten, dass die Urlaubsgewährung den Erholungszweck des BUrlG erfüllt. Daher ist gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html">§ 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG</a> eine zusammenhängende Gewährung des Urlaubs geschuldet (&#8222;ungeteilter Urlaub&#8220;). Wie das Gesetz dann in <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html">§ 7 Abs. 2 S. 3 BUrlG</a> konkretisiert, ist mindestens ein Urlaubsteil mit zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen zu gewähren, selbst wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe gegeben sind, die die ungeteilte Urlaubsnahme unmöglich machen. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mehr als 12 Werktagen hat. Sollte der Arbeitgeber in diesem Fall einen Teil des Urlaubs nicht wenigstens für zwölf aufeinanderfolgende Werktage gewähren, hat er den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer kann den Urlaub dann erneut verlangen (KR, 11. Aufl. 2016, § 7 BUrlG Rn. 26 mwN.). Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer bereit erklärt hat, seinen Urlaub so zu stückeln, dass er nicht ein einziges Mal zwölf zusammenhängende Werktage Urlaub in dem Jahr bekommt (hier ist jedoch einiges streitig: vgl. etwa LAG Hannover, Urt. v. 23.04.2009 &#8211; 7 Sa 1655/08; KR, 11. Aufl. 2016, § 7 BUrlG Rn. 26 mwN.).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Achtung: Die vorstehenden Grundsätze gelten nur für den Mindesturlaubsanspruch. Darüber hinausgehende Urlaubsansprüche können abweichend geregelt werden. Es bedarf daher stets der konkreten Prüfung im Einzelfall.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/urlaub-anspruch-gewaehrung/">Urlaub des Arbeitnehmers &#8211;&lt;/br&gt; Rund um Anspruch und Gewährung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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