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	<title>Öffentliches Dienstrecht - Blogbeiträge</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<item>
		<title>Behinderter Bewerber &#8211; BAG zur Einladung zum Vorstellungsgespräch &#038; Mindestnote</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Apr 2021 19:52:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Öffentliche Arbeitgeber müssen einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Das Fehlen der fachlichen Eignung kann anzunehmen sein, wenn der Bewerber eine bestimmte Mindestnote nicht erreicht hat. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-vorstellungsgespraech-mindestnote/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-vorstellungsgespraech-mindestnote/">Behinderter Bewerber &#8211; &lt;/br&gt;BAG zur Einladung zum Vorstellungsgespräch &#038; Mindestnote</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Öffentliche Arbeitgeber müssen einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 S. 3, 4 SGB IX</a>). Das BAG (Urt. v. 29.04.2021 &#8211; 8 AZR 279/20) hat entschieden, dass das Fehlen der fachlichen Eignung anzunehmen sein kann, wenn der Bewerber eine als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote nicht erreicht hat &#8211; mit der Folge, dass der Bewerber deswegen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss. Das zwingende Auswahlkriterium muss allerdings konsequent angewendet werden.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 279/20<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist schwerbehindert. Er bewarb sich bei der Beklagten, die im Sommer 2018 mehrere Referentenstellen für eine Beschäftigung im Bundesamt für Verfassungsschutz ausgeschrieben hatte. In der Stellenausschreibung hieß es u.a.: „S<em>ie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium ... der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften … mit mindestens der Note ‚gut‘.</em>“ Der Kläger hatte sein Studium der Fächer Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, sondern erhielt in einer E-Mail der Beklagten die Mitteilung, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei. Daraufhin machte er zunächst außergerichtlich eine Entschädigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> geltend. Diesbezüglich teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erfülle - da er sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen habe - nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung und habe deshalb nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 4 SGB IX</a> nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit seiner Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn den Vorgaben des SGB IX und des AGG zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 3 SGB IX</a> nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Er sei auch fachlich für die Stelle geeignet gewesen. Die in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 4 SGB IX</a> zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Stellenbewerbern sei eng auszulegen. Damit sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Beklagte habe dieses Kriterium auch nicht während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Allerdings wurde die angefochtene Entscheidung wegen fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg als Vorinstanz aufgehoben und nicht etwa, weil die grundsätzliche Argumentation der Beklagten fehlgeht.</p>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG entschied, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wird.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Berechtigung, in der Stellenausschreibung eine Mindestnote als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Landesarbeitsgericht hatte - auch nach Ansicht des BAG - zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kläger angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte.<br />
Auch nach Ansicht des BAG kann das offensichtliche Fehlen der fachlichen Eignung anzunehmen sein, wenn der Bewerber eine in einem nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a> zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. Daran ändert der Umstand, dass <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 Satz 4 SGB IX</a> als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nichts. Dem Prinzip der Bestenauslese nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a> sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/7.html">§ 7 Abs. 1 AGG</a> geschützten Personengruppen unterworfen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Konsequente Anwendung des Anforderungsprofils erforderlich<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall kam es zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, da dieses nicht geprüft hatte, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Die zulässige Anforderung, die die Beklagte aufgestellt hatte - ein bestimmtes, mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudium - muss diese im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren auch konsequent angewendet haben. Hierfür trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Daher muss der Fall nun erneut vom Landesarbeitsgericht verhandelt und entschieden werden.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/21 des BAG vom 29.04.2021</span></p>
</div></div></div>
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		<item>
		<title>Wunsch nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis  &#8211;  Problemfelder im Blick behalten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Apr 2021 18:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundsätzlich ist es eine seltener anzutreffende Besonderheit, dass ein Beamter, der sich durch die Ausbildung und das Studium erfolgreich bewährt hat, von sich aus den Dienst quittiert. In letzter Zeit ist es jedoch vermehrt anzutreffen, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in der Probezeit nach vorheriger Studienausbildung gewünscht wird. Es stellen sich in diesem Zusammenhang dann viele Fragen hinsichtlich der Abwicklung. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/wunsch-nach-entlassung-aus-dem-beamtenverhaeltnis-problemfelder-im-blick-behalten/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/wunsch-nach-entlassung-aus-dem-beamtenverhaeltnis-problemfelder-im-blick-behalten/">Wunsch nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis  &#8211; &lt;/br&gt; Problemfelder im Blick behalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Es ist eine selten anzutreffende Besonderheit: Ein Beamter, der sich durch die Ausbildung und das Studium erfolgreich &#8222;gekämpft&#8220; hat, will den Dienst von sich aus quittieren. In letzter Zeit begegnet uns der Trennungswunsch des Beamten vermehrt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in der Probezeit nach vorheriger Studienausbildung wird gewünscht. Ein &#8222;Weiter&#8220; im Beamtenstatus ist ausgeschlossen. Es stellen sich in diesem Zusammenhang dann viele Fragen hinsichtlich der Abwicklung der Entlassung des Beamten.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Konfliktfelder im Blick haben<br />
</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Da eine Trennung nur selten ohne Schmerz vonstattten geht, sollte der trennungswillige Beamte einige Konfliktfelder im Blick haben: Der Beamte sollte seinen Versicherungsstatus klären und bedenken, dass er in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Neben der Nachversicherung ist daher ein neuer Job zu finden.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Streitbereich: Rückforderbarkeit von Anwärterbezügen</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ein großer Streitbereich ist außerdem die Frage nach der Rückforderbarkeit von Anwärterbezügen aus der Zeit des Studiums. Immer wieder entschließen sich Beamte nach erfolgreichem Studium zum Ausstieg. Insoweit ist zu prüfen, ob in der Zusage der Gewährung von Anwärterbezügen in der Studienzeit eine Auflage zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vereinbart wurde, nach der sich der Beamte verpflichtet, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (anteilige) Rückzahlungen von Bezügen zu leisten. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Auflage rechtmäßig ist.<br />
Den Beamten, der nun wieder Zivilist ist, erwartet daher nicht nur ein Abwicklungsaufwand hinsichtlich Nachversicherungsfragen, sondern auch ein Rückforderungsstreit mit dem Dienstherrn. Es sollte daher sehr genau abgewogen werden, ob und inwieweit der Beamte sich tatsächlich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lässt.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Gesonderte Rückforderungsansprüche durch Sonderausbildungen</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich hat der Dienstherr die Entlassung des Beamten zu akzeptieren und darf dem Beamten keine weiteren Steine in den Weg legen. Zu beachten ist aber, dass der Dienstherr die Ausbildung des Beamten in Erwartung dessen praktischer Leistung erbringt. Insbesondere Sonderausbildungen für einen Beamten können Rückforderungsansprüche des Dienstherrn auslösen. Der Beamte, der erwägt, seine Stellung aufzugeben und wieder Zivilist zu werden, sollte daher genau überlegen, ob ihn derartige Rückforderungsansprüche treffen könnten. Ggfs. muss er erwägen, noch einige Zeit im Beamtenverhältnis zu verbleiben, um hohe Rückforderungsansprüche auszuschließen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freigestellte Personalratsmitglieder &#8211; Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/freigestellte-personalratsmitglieder-kein-anspruch-auf-leistungsbezogene-besoldungselemente/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Feb 2020 15:12:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ganz vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder haben nach dem BVerwG idR keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/freigestellte-personalratsmitglieder-kein-anspruch-auf-leistungsbezogene-besoldungselemente/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/freigestellte-personalratsmitglieder-kein-anspruch-auf-leistungsbezogene-besoldungselemente/">Freigestellte Personalratsmitglieder &#8211; &lt;/br&gt;Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ganz vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder haben in der Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Die hat aktuell das BVerwG (Urt. v. 23.01.2020 &#8211; 2 C 22.18) entschieden.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Rechtlicher Zusammenhang &amp; Hintergrund:</span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Lohnausfallprinzip</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei Personalratsmitgliedern gilt zum einen das Lohnausfallprinzip des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG</a>: &#8222;<em>Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.</em>&#8222;. Dementsprechend darf es durch die Personalratstätigkeit nicht zu einem schlechteren Verdienst kommen. Die Vorschrift gilt auch für freigestellte Personalratsmitglieder. Beim Lohnausfallprinzip kommt es daher darauf an, was der der Beamte verdient hätte, wenn er nicht freigestellt gewesen wäre.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Benachteiligungsverbot</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren herrscht gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__8.html">§ 8</a> i.V.m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG</a> auch ein Benachteiligungsverbot: &#8222;<em>Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.</em>&#8220; Diese Schutznorm soll gewährleisten, dass Personalratsmitglieder ihr Amt unbeeinflusst von der Angst vor Benachteiligungen wahrnehmen können und zudem vermeiden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, deswegen ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen. Daher ist die Vorschrift auch zugleich als Gebot an den Dienstherren zu verstehen, freigestellten Personalratsmitgliedern eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. <a id="to1"></a>Nach der Rechtsprechung<a href="#fn1"><sup>1</sup></a> kann ein Personalratsmitglied unter Umständen auf Grundlage von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG</a> verlangen, im Wege einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt zu werden.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">BVerwG: Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente?</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu befassen, ob und wie weit diese Grundsätze im Hinblick auf die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente greifen:</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22.18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div class="tzData">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei. Wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ist er ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.<br />
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch Erfolg. Das BVerwG hat der Revision stattgegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
</div>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG entschied, dass ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente hat.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Herausragende besondere Leistung erforderlich<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Eine Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente setze voraus, dass der betroffene Beamte - wäre er nicht freigestellt - eine herausragende besondere Leistung - persönlich oder als Teammitglied - erbracht hätte.</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Tatsachengrundlage erforderlich, die bei ganz freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen ist</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Für die Annahme einer herausragenden besonderen Leistung bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Ausnahme: Wiederholte herausragende Leistungen vor der Freistellung<br />
</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Eine andere Einschätzung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.</p>
</div></div></div><a id="fn1"></a></p>
<p><sup>1</sup> <span style="font-size: 10pt;">Vgl. z.B. <a href="https://www.bverwg.de/300113B6P5.12.0">BVerwG, Beschl. v. 30.01.2013 &#8211; 6 P 5.12, Rn. 20</a>. <a href="#to1">↑</a></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/freigestellte-personalratsmitglieder-kein-anspruch-auf-leistungsbezogene-besoldungselemente/">Freigestellte Personalratsmitglieder &#8211; &lt;/br&gt;Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Behinderter Bewerber &#8211; BAG zur Entschädigung wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-bag-zur-entschaedigung-wegen-nichteinladung-zum-vorstellungsgespraech/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jan 2020 10:26:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorstellungsgespräch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn diese fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind. Ein volles E-Mail-Postfach ist allein nicht geeignet, die Nichteinladung eines gleichgestellten Bewerbers zu rechtfertigen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-bag-zur-entschaedigung-wegen-nichteinladung-zum-vorstellungsgespraech/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/behinderter-bewerber-bag-zur-entschaedigung-wegen-nichteinladung-zum-vorstellungsgespraech/">Behinderter Bewerber &#8211; &lt;/br&gt;BAG zur Entschädigung wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Öffentliche Arbeitgeber müssen einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn dieser fachlich nicht offensichtlich ungeeignet ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./82.html">§ 82 S. 2 SGB IX a.F</a>.; seit dem 01.01.2018: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 S. 3 SGB IX</a>). Das Unterlassen einer Einladung ist ein Indiz iSv. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html">§ 22 AGG</a>, das die Vermutung begründet, der Bewerber sei wegen seiner Behinderung nicht eingeladen worden. Kann der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen, entsteht ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a>. Das BAG (Urt. v. 23.01.2020 &#8211; 8 AZR 484/18) hat entschieden, dass ein volles E-Mail-Postfach als alleiniges Argument nicht geeignet ist, die Nichteinladung eines gleichgestellten Bewerbers zu rechtfertigen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 und eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er bewarb sich Anfang August 2015 mit einer E-Mail auf eine ausgeschriebene Stelle im öffentlichen Dienst. Seine Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen GdB und seine Gleichstellung versehen. Obwohl der Kläger fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet war, wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger hat daraufhin mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Köln vom beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 7.434,39 € verlangt. Das beklagte Land hat im Prozess geltend gemacht, die Bewerbung des Klägers sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt. Der Kläger sei daher nicht wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Köln war teilweise erfolgreich. Das LAG sprach dem Kläger eine Entschädigung iHv. 3.717,30 Euro zu. Die hiergegen eingelegte Revision des beklagten Landes vor dem Bundesarbeitsgericht blieb im Ergebnis allerdings erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> in der zugesprochenen Höhe.</p>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> habe.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Bewerber müssen eingeladen werden<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Geht einem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./82.html">§ 82 S. 2 SGB IX a.F.</a> (seit dem 01.01.2018: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html">§ 165 S. 3 SGB IX</a>) zu einem Vorstellungsgespräch einladen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Unterlassen der Einladung begründet allein keinen Entschädigungsanspruch...<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Unterlässt der öffentliche Arbeitgeber die Einaldung zum Vorstellungsgespräch bei einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber, der fachlich nicht offensichtlich ungeeignet ist, genügt diese Tatsache allein noch nicht, um eine Entschädigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html">§ 15 Abs. 2 AGG</a> zahlen zu müssen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">... ist aber ein Indiz für eine behinderungsbedingte Benachteiligung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Unterlassen der Einladung stellt jedoch ein Indiz iSv. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html">§ 22 AGG</a> dar, das die Vermutung begründet, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt wurde.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Widerlegung der Vermutung einer Benachteiligung möglich, aber recht hohe Anforderungen</span></h3>
<p>Die Vermutung, dass die Nichteinladung eine behinderungsbedingte Benachteiligung darstellt, kann der Arbeitgeber widerlegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Widerlegung dieser Vermutung ist dem beklagten Land im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Es konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewerbung nicht in seinen Geschäftsgang gelangt sei. Dass dem beklagten Land trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, hat es nicht vorgetragen. Das beklagte Land sei dementsprechend zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/20 des BAG vom 23.01.2020</span></p>
</div></div></div>
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		<item>
		<title>Beförderungsrunde &#038; Auswahlverfahren &#8211; BVerwG zur Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 May 2019 21:35:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bewerbung & Beförderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es kann vorkommen, dass Beamte seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen haben. Das BVerwG hat geurteilt: Es müssen nur dann für  Auswahlverfahren um Beförderungsstellen Anlassbeurteilungen erstellt werden, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist.  <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-bverwg-auswahlverfahren-anlassbeurteilung/">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Es kann vorkommen, dass Beamte seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen haben. Wenn es dann zu Auswahlverfahren um Beförderungsstellen kommt, stellt sich die Frage, ob der Dienstherr deswegen eine Anlassbeurteilung zu erstellen hat. Das BVerwG (Urt. v. 09.05.2019 &#8211; 2 C 1.18, 2 C 2.18) hat nun über die Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen ausgerichteten Beurteilungssystem geurteilt: Es müssen nur Anlassbeurteilungen erstellt werden, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Ist dies der Fall, besteht allerdings keine Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 - 2 C 1.18, 2 C 2.18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div class="tzData">
<p style="text-align: justify;">Geklagt hatten zwei Polizeibeamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, zu Beginn des Rechtsstreits als Polizeikommissar/in (Besoldungsgruppe A 9). Beide Kläger beantragten Im Vorfeld einer anstehenden Beförderungsrunde (für Planstellen der Besoldungsgruppe A 10)  für sie jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Grund dafür war, dass sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde, sondern beim Landesamt für die Polizeiausbildung als Lehrkräfte in der Aus- und Fortbildung eingesetzt waren. Der Antrag wurde vom Dienstherrn abgelehnt. Im Zuge der Beförderungsrunde wurden beide Kläger nicht berücksichtigt. Sie lagen auf einem Listenplatz, der für eine Beförderung nicht in Betracht kam.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger zogen vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das VG Gelsenkirchen hatte die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erachtet und die Klagen abgewiesen. Hiergegen legten die Kläger Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Münster als Berufungsgericht hingegen beanstandete die Auswahlentscheidung: Sie beruhe auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die für die Kläger erstellten Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Die Kläger hätten mit ihrer Lehrtätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben als bei der Kreispolizeibehörde wahrgenommen. Darüber hinaus hätte der Beklagte aus Gründen der Chancengleichheit für alle Mitbewerber der Kläger neue Beurteilungen erstellen müssen. Der Rechtsstreit ging weiter vor das Bundesverwaltungsgericht. Das BVerwG hat die Berufungsurteile des OVG Münster nun beide aufgehoben und die erstinstanzliche Abweisung der Klagen durch das VG Gelsenkirchen bestätigt.</p>
</div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG urteilte, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil für die beiden Kläger zuvor im Hinblick auf ihre Lehrtätigkeit keine Anlassbeurteilungen erstellt worden waren. Bei dienstlichen Beurteilungen bestehe nur dann ein Aktualisierungsbedarf, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnehme, der ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet sei. Nur in einem solchen Fall müsse der Dienstherr eine Anlassbeurteilung für diesen Beamten erstellen. Es sei nämlich nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung – auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung – jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen. Auch wenn bei einem Beamten ein Aktualisierungsbedarf bestehen sollte, führe dies zudem nicht dazu, dass deswegen auch etwa für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben sei, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten. Diese Beurteilungen blieben nämlich aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum seien. Selbst wenn ein Aktualisierungsbedarf bei einem Beamten bestehe, führe dies nicht dazu, dass deswegen auch für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben sei, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten. Diese Beurteilungen blieben aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum seien.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 8pt;">Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 36/2019 vom 09.05.2019</span></p>
</div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Funktionszulage bei Vakanzvertretungen &#8211; Zulagen nach BVerwG nur bei Beförderungsreife</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/funktionszulage-und-vakanzvertretungen-zulage-nach-bverwg-nur-bei-befoerderungsreife/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 13:19:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
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		<category><![CDATA[Zulagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es kommt vor, dass ein Dienstherr - auch in großem Umfang - Beamte als Vakanzvertretungen in höherwertigen Ämtern einsetzt, d.h. dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise überträgt. Die mit solchen Vakanzvertretungen verbundenen Funktionszulagen gem. § 46 BBesG a.F. können Beamte allerdings nach dem BVerwG (Urt. v. 13.12.2018 - 2 C 50.17) nur erhalten, wenn auch Beförderungsreife vorliegt. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/funktionszulage-und-vakanzvertretungen-zulage-nach-bverwg-nur-bei-befoerderungsreife/">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Es kommt vor, dass ein Dienstherr &#8211; auch in großem Umfang &#8211; Beamte als Vakanzvertretungen in höherwertigen Ämtern einsetzt, d.h. dem Beamten <span class="hdel">die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertr</span>ägt. Die mit solchen Vakanzvertretungen verbundenen Funktionszulagen gem. <a href="https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-52873.htm">§ 46 BBesG a.F.</a> können Beamte allerdings nach dem BVerwG (<a href="https://www.bverwg.de/131218U2C50.17.0">Urt. v. 13.12.2018 &#8211; 2 C 50.17</a>) nur erhalten, wenn auch Beförderungsreife vorliegt.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://www.bverwg.de/131218U2C50.17.0"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 C 50.17</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div class="tzData">
<p style="text-align: justify;">Die Kläger sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 Bundesbesoldungsgesetz (<a href="https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-52873.htm">§ 46 BBesG a.F.</a>) beantragt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Begehren dieser Funktionszulagen war weder im Verwaltungsverfahren noch in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolgreich. Das OVG Sachsen, das über die Berufung zu entscheiden hatte, stellte darauf ab, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben. Auch die Revision der Kläger vor dem BVerwG blieb erfolglos.</p>
</div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG urteilte, dass kein Anspruch auf die Funktionszulage besteht. Um den Zulagenanspruch zu begründen, müssen nämlich die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein. <a href="https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-52873.htm">§ 46 Abs. 1 BBesG a.F.</a> fordert, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen müssen. Wenn diese erforderliche Beförderungsreife nicht gegeben ist, besteht nach dem BVerwG kein Anspruch auf die Funktionszulage. Auch dass ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt, ändert nichts an diesem Ergebnis. Das Verhalten des Dienstherrn darf nämlich nicht dazu führen, dass Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestandes nicht mehr erfüllen müssen.</p>
</div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Tücken des Disziplinarverfahren &#8211; Maßnahmemilderung bei verspäteter Einleitung und nicht stufenweiser Ahndung</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/disziplinarverfahren-massnahmemilderung-verspaetete-einleitung-nicht-stufenweise-ahndung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Nov 2018 15:09:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Rahmen von Disziplinarverfahren werden potentielle Dienstvergehen von Beamten geprüft und gegebenenfalls sanktioniert. Allerdings sollte ein Disziplinarverfahren zeitnah eingeleitet werden und die Ahndung stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen erfolgen. Geschieht dies nämlich nicht, muss dies nach dem BVerwG (Urt. v. 15.11.2018 &#8211; 2 C 60.17) bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/disziplinarverfahren-massnahmemilderung-verspaetete-einleitung-nicht-stufenweise-ahndung/">Tücken des Disziplinarverfahren &#8211;&lt;/br&gt; Maßnahmemilderung bei verspäteter Einleitung und nicht stufenweiser Ahndung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Im Rahmen von Disziplinarverfahren werden potentielle Dienstvergehen von Beamten geprüft und gegebenenfalls sanktioniert. Allerdings sollte ein Disziplinarverfahren zeitnah eingeleitet werden und die Ahndung stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen erfolgen. Geschieht dies nämlich nicht, muss dies nach dem BVerwG (Urt. v. 15.11.2018 &#8211; 2 C 60.17) bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div class="tzData">
<div class="tz"></div>
<div class="tzData">
<p style="text-align: justify;">Der Dienstherr einer Kreisbeamtin hatte dieser eine Vielzahl verschiedener Dienstvergehen mit einer Disziplinarklage zur Last gelegt: Unter anderem sei sie  in der Zeit von Januar 2013 bis Januar 2015 entgegen dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen, habe in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet und habe sich in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über Kollegen geäußert. Der Landkreis hatte im April 2014 deswegen ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eingeleitet.</p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Auf die Disziplinarklage ist die Beamtin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Das Berufungsverfahren der Beamtin vor dem Oberverwaltungsgericht war erfolglos.  Das OVG befand, dass das Verwaltungsgericht die Beamtin zu Recht wegen eines schwerwiegenden einheitlichen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt habe. Die Beamtin habe ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem sie schuldhaft gegen ihr obliegende Dienstpflichten, insbesondere zum Erscheinen bei Dienstterminen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten, verstoßen habe. Dadurch habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört.</p>
<p>Zum 1. November 2018 setzte der Dienstherr die Beamtin antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beamtin war zuvor in Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht gegangen. Dieses hob die Urteile der Vorinstanzen auf und kürzte kraft eigener disziplinarer Maßnahmebemessung das monatliche Ruhegehalt der Beamtin für drei Jahre um ein Fünftel, was für die Beamtin eine mildere Disziplinarmaßnahme darstellt als die vorherige Maßnahme als disziplinare Höchstmaßnahme (bei einer Ruhestandsbeamtin die Aberkennung des Ruhegehalts).</p>
</div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Zwar hatte im vorliegenden Fall die Beamtin ein schweres Dienstvergehen begangen. Dies rechtfertigt aber nicht die disziplinare Höchstmaßnahme, die bei einer Ruhestandsbeamtin in der Aberkennung des Ruhegehalts liegt.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Maßnahmemilderung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG hält eine Maßnahmemilderung für angezeigt bei verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und unterbliebener frühzeitiger Ahndung von Pflichtverstößen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Zeitnahe Einleitung von Disziplinarverfahren erforderlich</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Dienstherren sind verpflichtet beim Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Dienstherr hätte im abgeurteilten Fall bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung das behördliche Disziplinarverfahren einleiten müssen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Pflicht zur stufenweisen Ahndung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Neben der Verpflichtung zur zeitnahen Einleitung des Disziplinarverfahrens trifft Dienstherren auch die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Der Dienstherr hätte schon auf die erste disziplinarwürdige Dienstpflichtverletzung mit einer eigenen Disziplinarmaßnahme oder der Erhebung der Disziplinarklage reagieren müssen. Im Streitfall wäre z.B. in Betracht gekommen, dass der Dienstherr auf die zeitlich gestreckt aufgetretenen Dienstpflichtverletzungen zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen - etwa durch Verweis nach dem unentschuldigten Nichterscheinen zu einem Diensttermin - auf die Beamtin pflichtenmahnend einwirkt.</p>
</div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausgleich von Höchstarbeitszeit &#8211; Urlaubs- und Feiertage sind keine Ausgleichstage</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-kein-ausgleich-durch-urlaubs-und-feiertage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Oct 2018 19:36:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Feiertage]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz müssen Ausgleichstage berücksichtigt werden. Als Ausgleichstag kann aber nicht jedweder Tag herangezogen werden. Das BVerwG hat nämlich entschieden: Urlaubstage - auch bei tarifvertraglichem Mehrurlaub - und gesetzliche Feiertage sind tabu. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-kein-ausgleich-durch-urlaubs-und-feiertage/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz müssen Ausgleichstage berücksichtigt werden. Als Ausgleichstag kann aber nicht jedweder Tag herangezogen werden. Das BVerwG (<a href="https://www.bverwg.de/090518U8C13.17.0">Urt. v. 09.05.2018 &#8211; 8 C 13.17</a>) hat nämlich entschieden: Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind tabu.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://www.bverwg.de/090518U8C13.17.0">BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2018 - 8 C 13.17</a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Es klagte das Universitätsklinikum Köln. Dieses führt für die bei ihm beschäftigten Ärzte sogenannte Arbeitszeitschutzkonten. Durch diese soll die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sichergestellt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wird hierbei als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Urlaubstage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so wie Tage, an denen regulär gearbeitet wird, verbucht. Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen sowie gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wurden als Ausgleichstage gewertet. Sie wurden dementsprechend mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden erfasst. Dadurch konnten diese Tage als Ausgleichstage für  überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Diese Handhabung wurde dem Kläger durch die Bezirksregierung Köln untersagt. Diese sah in dieser Praxis einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Das Universitätsklinikum klagte dagegen und verlor beide Vorinstanzen. Auch vor dem BVerwG hatte der Kläger keinen Erfolg.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p>Das BVerwG sah eine Heranziehung sowohl von Urlaubstagen als auch gesetzlichen Feiertagen als Ausgleichstage als unzulässig an. Dies gilt auch für tarifliche Mehrurlaubstage.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Keine Heranziehung von Urlaubstagen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach dem BVerwG dürfen Urlaubstage - selbst wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen - bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Als Ausgleichstage können nur Tage dienen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen der Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html">§ 3 Abs. 2 ArbZG</a> sowie <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html">§ 7 Abs. 8 ArbZG</a> und <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/">Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)</a>. Aus dem Zweck der Regelungen des ArbZG ergibt sich zudem, dass <span id="090518U8C13170" class="target ">ein Ausgleich zu viel geleisteter Arbeitszeit nur durch Freistellung zu<strong> anderen Arbeitszeiten</strong> innerhalb des Ausgleichszeitraums erfolgen kann. </span></p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Keine Heranziehung von gesetzliche Feiertagen, die auf einen Werktag fallen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Genauso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, als Ausgleichstage herangezogen werden. Bei gesetzlichen Feiertagen handelt es sich um keine Werktage. Sie sind grundsätzlich beschäftigungsfrei. <span id="090518U8C13170" class="target ">Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an gesetzlichen Feiertagen kommt nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html">§ 10 ArbZG</a> unter den dort genannten Voraussetzungen nur ausnahmsweise in Betracht. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ausnahmsweise beschäftigt, müssen sie zudem gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html">§ 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG</a> einen Ersatzruhetag haben. </span>Eine Einbeziehung in den Ausgleich bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz scheidet somit aus.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Europarecht steht dem nicht entgegen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch Unionsrecht steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32003L0088&amp;from=DE">Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union</a>, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards. Darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen werden hierdurch gerade nicht ausgeschlossen.</p>
</div></div></div>
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			</item>
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		<title>Beförderung von Beamten &#8211; Bei Konkurrentenklage kann das Anfechtungsrecht verwirken!</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-von-beamten-bei-konkurrentenklagen-kann-das-anfechtungsrecht-verwirken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Oct 2018 15:32:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung & Beförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrentenstreit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn der Beamte bei Ernennung eines Konkurrenten seine  Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor Ernennung nicht ausschöpfen konnte, hat er noch eine Chance, den Konkurrenten im Wege einer Anfechtungsklage wieder aus dem Amt zu bekommen. Hierfür gibt es allerdings zeitliche Grenzen: Das BVerwG (Urt. v. 30.08.2018 - 2 C 10.17) hat nämlich entschieden: Das Anfechtungsrecht bei der Konkurrentenklage kann verwirken! <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-von-beamten-bei-konkurrentenklagen-kann-das-anfechtungsrecht-verwirken/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Es kann äußerst ärgerlich sein: Der Beamte hat einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Und was macht der Dienstherr? Er ernennt einfach unter Verletzung dieses Anspruchs einen Konkurrenten. Nur wenn der Beamte seine  Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor Ernennung nicht ausschöpfen konnte, hat er noch eine Chance, den Konkurrenten im Wege einer Anfechtungsklage wieder aus dem Amt zu bekommen. Hierfür gibt es allerdings zeitliche Grenzen: Das BVerwG (<a href="https://www.bverwg.de/300818U2C10.17.0">Urt. v. 30.08.2018 &#8211; 2 C 10.17</a>) hat nämlich entschieden: Das Anfechtungsrecht bei der Konkurrentenklage kann verwirken!</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://www.bverwg.de/300818U2C10.17.0"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin - eine Studienrätin im Dienste des Freistaats Thüringen - wandte sich im Jahr 2013 gegen die im Jahr 2009 vorgenommene Beförderung einer Kollegin zur Oberstudienrätin und beanspruchte ihre eigene Beförderung. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden. Vor dem VG Weimar und dem OVG Weimar blieb ihre Klage ohne Erfolg. Das OVG Weimar führte in seinem Berufungsurteil aus, dass die Klägerin ihr Anfechtungsrecht verwirkt habe. Sie sei über Jahre hinweg untätig geblieben, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen für Lehrkräfte bekannt gewesen seien. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision zurückgewiesen.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG urteilte, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin verwirkt sei. Der Dienstherr habe zwar den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe die Klägerin aber Kenntnis gehabt, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher sei es ihr zumutbar gewesen, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (1. April 2009) diese Ernennung anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist sei <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html">§ 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)</a>. Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch sei daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt habe die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist.</p>
</div></div></div>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#vkk1">Der Grundsatz der Ämterstabilität</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#vkk2">Rückgängigmachung von Ernennungen nur unter gesetzlichen Voraussetzungen</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#vkk3">Keine Rückgängigmachung, wenn der unterlegene Bewerber vor Ernennung Rechtsschutzmöglichkeiten hätte ausschöpfen können</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#vkk4">Wann kann der unterlegene Bewerber trotz Ämterstabilität ausnahmsweise doch gegen die Ernennung klagen?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#vkk5">Achtung: Möglichkeit der Verwirkung</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#vkk6">Was ist eine Verwirkung?</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#vkk7">Ab wann ist der zeitliche Aspekt einer Verwirkung erfüllt?</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#vkk8">Grundsätzlich: Umstände des Einzelfalls maßgeblich</a></li>
</ul>
</li>
</ul>
</div></div></div><a id="vkk1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Der Grundsatz der Ämterstabilität<a id="z1"></a></span></h2>
<p style="text-align: justify;">Nach ständiger Rechtsprechung hat ein unter Beachtung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a> ausgewählter Bewerber einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung.<a href="#fn"><sup>1</sup></a>  Ist die Ernennung erst einmal erfolgt, herrscht der sog. Grundsatz der Ämterstabilität. Die Ernennung kann grundsätzlich nur unter bestimmten engen, gesetzlich klar geregelten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Insbesondere ist nicht vorgesehen, dass eine Ernennung  durch Rechtsbehelfe eines Konkurrenten rückgängig gemacht werden kann &#8211; selbst wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a> eingreift. Im Zusammenhang mit unterlegenen Bewerbern gibt es nur ganz enge Ausnahmefälle, in denen es zu einer Rückgängigmachung der Ernennung kommen kann.<a id="vkk2"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Grundätzlich: Rückgängigmachung von Ernennungen nur unter gesetzlichen Voraussetzungen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Eine Ernennung kann grundsätzlich nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Für Bundesbeamte finden sich diesbezügliche Regelungen beispielsweise in <a href="https://dejure.org/gesetze/BBG/13.html">§ 13 BBG</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BBG/14.html">§ 14 BBG</a>. So regelt <a href="https://dejure.org/gesetze/BBG/14.html">§ 14 BBG</a> zum Beispiel, dass die Ernennung u.a. zurückzunehmen ist, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint.<a id="vkk3"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Keine Rückgängigmachung, wenn der unterlegene Bewerber vor Ernennung Rechtsschutzmöglichkeiten hätte ausschöpfen können</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Selbst wenn die Ernennung in die Rechte des unterlegenen Bewerbers eingreift, ist sie wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität geboten. Nach Ernennung des Konkurrenten bestehen im Normalfall keine Rechtsbehelfe mehr, die es dem übergangenen Bewerber ermöglichen, die Rückgängigmachung dieser Ernennung zu bewirken. Der unterlegene Bewerber hat nämlich im Regelfall vor der Ernennung des Konkurrenten die Möglichkeit, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch gerichtlich geltend machen zu können. Er kann eine einstweilige Anordnung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html">§ 123 VwGO</a> beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten untersagt wird. Wenn eine solche einstweilige Anordnung in Rechtskraft erwächst, hat der Dienstherr das Auswahlverfahren &#8211; abhängig von Inhalt und Reichweites des Verstoßes gegen den Bewerbungsverfahrensanspruchs &#8211; vollständig oder partiell zu wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Eine Ernennung des Konkurrenten darf erst erfolgen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat.<a id="vkk4"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Wann kann der unterlegene Bewerber trotz Ämterstabilität ausnahmsweise doch gegen die Ernennung klagen?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Nach bereits erfolgter Ernennung wird eine Konkurrentenklage nach der Rechtsprechung des BVerwG (<a href="https://lexetius.com/2010,5273">Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09</a>) ausnahmsweise dann zugelassen, wenn der unterlegene Bewerber durch den Dienstherren daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung ausschöpfen zu können. In diesen Fällen der Rechtsschutzverhinderung ist auch nach Ernennung des Konkurrenten eine Anfechtungsklage möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG führt in der genannten Entscheidung hierzu aus: &#8222;<em>Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a> gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten. (&#8230;) &#8230; verhindert der Dienstherr den nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a> gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt. Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 Abs. 4 Satz 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/33.html">Art. 33 Abs. 2 GG</a>, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG</a> zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten.</em>&#8222;<a id="vkk5"></a></p>
<div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Achtung: Möglichkeit der Verwirkung</span></h2>
</div>
<div></div>
<div style="text-align: justify;">Sofern ein Fall der Rechtsschutzverhinderung vorliegt, sollten sich unterlegene Bewerber allerdings nicht zuviel Zeit mit der Erhebung einer Anfechtungsklage lassen. Wie das BVerwG in der Entscheidung vom 30.08.2018 (Az. 2 C 10.17) geurteilt hat, ist eine Verwirkung des Anfechtungsrechts möglich.<a id="vkk6"></a> <div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h3><span style="color: #d6194f;">Was ist eine Verwirkung?</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Ein Recht kann verwirken. Das bedeutet, dass es nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn zeitlich gesehen seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) <strong>und</strong> besondere Umstände hinzukommen, die eine spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treun und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Der Anspruch an sich besteht faktisch noch, aber er kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden &#8211; selbst wenn er noch nicht einmal verjährt ist. Wenn jemand also Kenntnis von seinem Anspruch hat, sich aber &#8222;Ewigkeiten&#8220; nicht darum kümmert, obwohl er sich hätte kümmern können, wird angenommen, dass es ein widersprüchliches Verhalten ist, wenn er nun auf einmal diesen Anspruch durchsetzen will.</div>
<div></div>
<div style="text-align: justify;">Betrachtet man den zugrundeliegenden Sachverhalt der Entscheidung des BVerwG vom 30.08.2018 (Az. 2 C 10.17), erschließt sich das Problem: Die Klägerin, die sich gut vier Jahre Zeit gelassen hat, gegen die Beförderung der Kollegin vorzugehen, könnte &#8211; wenn man keine Verwirkung annehmen würde &#8211; nach den ganzen Jahren im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage bewirken, dass die Ernennung der Kollegin noch rückgängig gemacht werden müsste! Dass das nicht billig und recht sein kann, gerade wenn es der Klägerin viel früher schon problemlos möglich gewesen ist, gegen die Beförderung gerichtlich vorzugehen, sollte einleuchten. Auch die beförderte Kollegin ist rechtlich gesehen in ihrer Position schutzbedürftig. Sie muss ab einem gewissen Zeitpunkt selbst auch die Sicherheit haben dürfen, dass ihr neues Amt stabil und nicht mehr angreifbar ist.<a id="vkk7"></a><div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ab wann ist der zeitliche Aspekt einer Verwirkung erfüllt?</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Das BVerwG nimmt in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Az. 2 C 10.17) <strong>im konkret entschiedenen Fall</strong> für die Verwirkung ein Jahr nach Ernennung an. Es nennt als gesetzlichen Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html">§ 58 Abs. 2 S. 1 VwGO</a>. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html">§ 58 VwGO</a> beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.<a id="vkk8"></a><div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h3><span style="color: #d6194f;">Grundsätzlich: Umstände des Einzelfalls maßgeblich</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Wann eine Verwirkung vorliegt, ist allerdings immer im Einzelfall zu beurteilen. So verweist bereits die Vorinstanz (<a href="https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/9/6/5/4/9/188163.pdf">OVG Weimar, Urteil vom 28. Juni 2016 &#8211; 2 KO 31/16</a>) darauf, dass &#8222;<em>nach der Rechtsprechung des BVerwG die Möglichkeit einer Verwirkung nicht an die Fristen der §§ 70 Abs. 1 und <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html">58 Abs. 2 VwGO</a> gebunden ist und deshalb je nach den Umständen auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html">§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO</a> eintreten kann <span style="color: #808080;">(vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 &#8211; IV C 2.72 &#8211; Juris, Rn. 28; Urteil vom 3. Dezember &#8211; 2 A 3/13 &#8211; Juris, Rn. 24, Monatsfrist).</span></em>&#8220; Das OVG Weimar als Vorinstanz führt dementsprechend eine Abwägung unter Berücksichtigung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen und insbesondere ihrer verfassungsrechtlichen Gewährleistung durch und kommt zu dem Ergebnis, dass es angemessen erscheint &#8222;<em>in Anfechtungsfällen der vorliegenden Art als längeren Zeitraum eine Zeitspanne von nicht mehr als einem Jahr anzusehen. Einem Beamten, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert ist, ist es zuzumuten, sich innerhalb dieser Zeitspanne über erfolgte Beförderungen zu informieren, sich rechtlich beraten zu lassen und zu entscheiden, ob er sich gegen die vorzeitig erfolgte Ernennung eines ausgewählten Beamten wendet.</em>&#8222;<a id="fn"></a></div>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 10pt;"><sup>1</sup> Vgl. <a href="https://www.bverwg.de/041110U2C16.09.0">BVerwG, Urteil vom 4.11. 2010, 2 C 16.09</a>; <a href="https://lexetius.com/2007,3634">BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007, 2 C 21.06, 26. 06 und 29.07</a>. <a href="#z1">↑</a><br />
</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-von-beamten-bei-konkurrentenklagen-kann-das-anfechtungsrecht-verwirken/">Beförderung von Beamten &#8211;&lt;/br&gt; Bei Konkurrentenklage kann das Anfechtungsrecht verwirken!</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beförderung von Beamten &#8211; BVerwG zum Schadensersatz bei verspäteter Beförderung</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-von-beamten-bverwg-zum-schadensersatz-bei-verspaeteter-befoerderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Jun 2018 16:34:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung & Beförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wird ein Beamter in einem Beförderungsverfahren rechtswidrig nicht berücksichtigt, kann er wegen der Nichtbeförderung ggf. einen Schadensersatzanspruch haben. Das BVerwG (Urt. v. 15.06.2018 – 2 C 19.17) hat allerdings entschieden: Bei Verstoß des Beamten gegen seine Erkundigungs- und Rügeobliegenheit kann er den Anspruch auf Schadensersatz verlieren! <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-von-beamten-bverwg-zum-schadensersatz-bei-verspaeteter-befoerderung/">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wird ein Beamter in einem Beförderungsverfahren rechtswidrig nicht berücksichtigt, kann er wegen der Nichtbeförderung ggf. einen Schadensersatzanspruch haben. Das BVerwG (<a href="https://www.bverwg.de/150618U2C19.17.0">Urt. v. 15.06.2018 &#8211; 2 C 19.17</a>) hat allerdings entschieden: Bei Verstoß des Beamten gegen seine Erkundigungs- und Rügeobliegenheit kann er den Anspruch auf Schadensersatz verlieren!</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://www.bverwg.de/150618U2C19.17.0">BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 u.a.</a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger der insgesamt sieben Verfahren sind Beamte und bei der Deutschen Telekom AG oder einem ihrer Tochterunternehmen beschäftigt (gewesen). Sie beanspruchen nachträglich - zum Teil nach mehreren Jahren - Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung. Die fraglichen Stellen seien nämlich nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden. Die Deutsche Telekom AG hatte in den fraglichen Zeiträumen im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführte. Diese Hinweise waren allerdings allgemein und unvollständig. Einige Kläger hatten mit ihrem Schadensersatzbegehren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg, andere hingegen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Beamten verneint.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG urteilte, dass kein Schadensersatzanspruch besteht. Zwar hat der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch ist ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten auf der Grundlage der Feststellungen der Berufungsurteile zu bejahen. Doch war es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Keine Schadensersatzpflicht, wenn Geschädigter nicht versucht, Schaden abzuwenden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/839.html">§ 839 Abs. 3 BGB</a> seinen Niederschlag gefunden hat, tritt eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines - zumutbaren - Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des „Rechts­mittels" ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen. <span id="150618U2C19170" class="target ">Er umfasst auch aus dem besonderen beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis erwachsende Erkundigungs- und Rügeobliegenheiten eines Beamten. </span></p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Es gab Anlass zum Handeln für die Beamten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die - zwar allgemeinen und unvollständigen - Hinweise im Intranet auf regelmäßig durchgeführte Beförderungsverfahren für Beamte hätten den Klägern hinreichend Anlass (Anstoßfunktion) gegeben, sich bei bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten sie dies getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden ab­zuwenden.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Beamte haben eine besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html">Art. 33 Abs. 5 GG</a> geprägten Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen. Für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften muss er diese rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen.</p>
</div></div></div>
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