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	<title>Vertragsrecht Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Vertragsrecht Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Ausschlussfrist &#8211;  Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen im Arbeitsvertrag genügt nicht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Nov 2019 13:47:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist. Jedoch muss die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag nach einem Urteil des BAG im Volltext nachgewiesen werden. Andernfalls kann ein Arbeitnehmer ggf. verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfrist-bezugnahme-kirchliche-arbeitsrechtsregelungen/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfrist-bezugnahme-kirchliche-arbeitsrechtsregelungen/">Ausschlussfrist &#8211; &lt;/br&gt; Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen im Arbeitsvertrag genügt nicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist, die damit zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird. Jedoch muss die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag nach einem Urteil des BAG (Urt. v. 30.10.2019 &#8211; 6 AZR 465/18) im Volltext nachgewiesen werden. Andernfalls kann ein Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger war bei der Beklagten, einer katholischen Kirchengemeinde, als Küster und Reinigungskraft beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde auf die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Bezug genommen. § 57 KAVO sieht eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist vor. Als der Kläger Differenzvergütungsansprüche wegen angeblich fehlerhafter Eingruppierung geltend machte, verweigerte die Beklagte die Erfüllung dieser Ansprüche. Sie berief sich dabei auf die Ausschlussfrist. Der Kläger stellt die Wirksamkeit der Fristenregelung in Abrede und verlangt hilfsweise Schadensersatz, den er u.a. darauf stützt, dass ihm die Beklagte die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe, und klagte.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägers beim BAG hatte Erfolg: Die bloße Inbezugnahme der Arbeitsrechtsregelung als solche im Arbeitsvertrag genügt für den erforderlichen Nachweis nicht.</p>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG urteilte, dass die in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung enthaltene Ausschlussfrist im Volltext nachzuweisen sei.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfrist als wesentliche Arbeitsbedingung iSd. Nachweisgesetzes<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Eine Ausschlussfrist ist eine wesentliche Arbeitsbedingung iSv. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html">§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG</a>. Nach dieser Norm hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Erleichterte Nachweismöglichkeiten im Nachweisgesetz<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html">§ 2 Abs. 3 NachwG</a> sieht für bestimmte in die Niederschrift gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html">§ 2 Abs. 1 S. 2 NachwG</a> aufzunehmende Angaben Erleichterungen vor (sog. "qualifizierter Nachweis"). So können die Angaben nach Abs. 1 S. 2 Nr. 6 bis 9 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten, ersetzt werden. Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche als „ähnliche Regelungen" auch diesen erleichterten Nachweismöglichkeiten unterliegen sollen. Jedoch betreffen die Erleichterungen des Abs. 1 S. 2 Nr. 6 sowie Abs. 2 Nr. 2 und 3 das Arbeitsentgelt, Abs. 1 S. 2  Nr. 7 die Arbeitszeit, Abs. 1 S. 2  Nr. 8 den Urlaub und Abs. 1 S. 2  Nr. 9 die Kündigung. Dementsprechend wird eine Ausschlussfrist von diesen Erleichterungen nicht erfasst.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Volltextnachweis für Geltung der Ausschlussfrist erforderlich<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der kirchliche Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer somit die Ausschlussfrist im Volltext nachweisen. Tut er dies nicht, kann der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung des Nachweisgesetzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/19 des BAG vom 30.10.2019</span></p>
</div></div></div>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#fff;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Für die Praxis:<div class="su-spacer" style="height:10px"></div></span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ist eine tariflichvertragliche Ausschlussfrist oder eine Ausschlussfrist in Betriebsvereinbarungen nun auch im Volltext in den Arbeitsvertrag aufzunehmen?<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bezüglich tariflicher Ausschlussfristen hat das BAG (<a href="https://lexetius.com/2002,1105">Urt. v. 23.01.2002 - 4 AZR 56/01</a>) entschieden, dass es keines gesonderten Nachweises einer tariflichen Ausschlussfrist bedarf, wenn der die Frist regelnde Tarifvertrag im Nachweis aufgeführt ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html">§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG</a> fordert, dass in die Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses auch ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die <span style="text-decoration: underline;">Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen</span>, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, aufzunehmen ist. "Ähnliche Regelungen", unter die z.B. auch die KAVO fällt, werden hier - anders als in den Regelungen zum erleichterten Nachweis gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html">§ 2 Abs. 3 S. 1 NachwG</a> - gerade nicht genannt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das BAG argumentiert in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2002 die Nichterforderlichkeit eines gesonderten Nachweises einer tariflichen Ausschlussfrist mit der Regelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html">§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG</a>:</p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 40px;"><em>"<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html">§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG</a> benennt als Mindestinhalt der Niederschrift einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge. Diese Hinweispflicht würde wenig Sinn machen, wenn der Arbeitgeber nach dem gesetzgeberischen Willen darüber hinaus verpflichtet sein sollte, die in den Tarifverträgen geregelten wesentlichen Vertragsbedingungen gesondert im Nachweis aufzuführen. Der Vorschrift käme kein eigenständiger Regelungsgehalt mehr zu. Der Zweck der Vorschrift, im Sinne der Rechtsklarheit und -sicherheit auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivregelungen hinzuweisen, gebietet es nicht, z.B. tarifliche Bestimmungen - quasi „wiederholend” - nachzuweisen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es unter Berücksichtigung des in der Bundesrepublik Deutschland historisch gewachsenen Systems, wonach der Arbeitgeber bereits verpflichtet sei, u.a. die für den Betrieb maßgeblichen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__8.html"><span class="zit">§ 8 TVG</span></a>), für die gesetzliche Verpflichtung nach Nr. 10 ausreiche, wenn allgemein auf die Geltung von Tarifverträgen unter Angabe des einschlägigen Tarifbereichs hingewiesen werde (<a href="http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/006/1300668.pdf">BT-Dr 13/668</a>, S. 11). Der Gesetzgeber hält eine detaillierte Auflistung der Regelungsinhalte der anwendbaren Tarifverträge nicht für nötig."</em></p>
<p style="text-align: justify;">Unter Zugrundelegung dieser Argumentation ist davon auszugehen, dass die aktuelle Entscheidung des BAG vom 30.10.2019 zu kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht auf Ausschlussfristen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zu übertragen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Mehr zum Thema Ausschlussklauseln kann im Beitrag → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag - Ansprüche können zeitnah verfallen</a> nachgelesen werden.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfrist-bezugnahme-kirchliche-arbeitsrechtsregelungen/">Ausschlussfrist &#8211; &lt;/br&gt; Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen im Arbeitsvertrag genügt nicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sachgrundlose Befristung &#8211;  BAG zur Vorbeschäftigung vor langer Zeit</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/bag-sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung-lange-zeit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Aug 2019 19:49:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei sachgrundloser Befristung muss verfassungskonform ausgelegt werden. Eine Einschränkung des Verbots ist nach dem BVerfG bei Unzumutbarkeit möglich. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 21.08.2019 - 7 AZR 452/17) liegt eine Unzumutbarkeit bei einer Vorbeschäftigung vor 22 Jahren vor, so dass wirksam sachgrundlos befristet werden kann.   <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung-lange-zeit/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung-lange-zeit/">Sachgrundlose Befristung &#8211; &lt;/br&gt; BAG zur Vorbeschäftigung vor langer Zeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> beinhaltet ein Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung. Dieses Vorbeschäftigungsverbot beim selben Arbeitgeber muss nach der Rechtsprechung des BVerfG (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html">Beschl. v. 06.06.2018 &#8211; 1 BvL 7/14; 1 BvR 1375/14</a>) aber eingeschränkt werden, wenn es unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn die Vorbeschäftigung schon sehr lang zurückliegt. Während das BAG in seinen Entscheidungen in der ersten Jahreshälfte 2019 Zeiträume von 5 1/2 Jahren (<a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=22347">Urt. v. 23.01.2019 &#8211; 7 AZR 13/17</a>), 8 Jahren (<a class="linklink" href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=22344&amp;linked=urt">Urt. v. 23.01.2019 &#8211; 7 AZR 733/16</a>) und 8 Jahren und 9 Monaten (<a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/210396">Urt. v. 20.03.2019 – 7 AZR 409/16</a>) dafür nicht ausreichen ließ, urteilte es nun, dass eine sachgrundlose Befristung bei einer Vorbeschäftigung vor 22 Jahren wirksam ist (Urt. v. 21.08.2019 &#8211; 7 AZR 452/17).</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 21. August 2019 - 7 AZR 452/17</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin war von Oktober 1991 bis November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Ab Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis Juni 2015 sachgrundlos befristet und später bis Ende Juni 2016 verlängert.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Arbeitsgericht Neumünster begehrte die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung Ende Juni 2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG Schleswig-Holstein gab der Klägerin im Berufungsverfahren Recht. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten beim BAG hatte Erfolg: Die sachgrundlose Befristung ist wirksam.</p>
<p> <div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG urteilte, dass die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall ohne Sachgrund wirksam ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Vorbeschäftigungsverbot soll der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten vorbeugen. Zudem dient das Verbot der sachgrundlosen Befristung dazu, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Aber: Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG muss nach dem BVerfG verfassungskonform ausgelegt werden<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach der Entscheidung des BVerfG vom 6. Juni 2018 (- <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html">1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14</a> -) können und müssen die Fachgerichte jedoch den Anwendungsbereich von <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Im vorliegenden Fall: Unzumutbarkeit Vorbeschäftigung vor 22 Jahren gegeben<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann - im Einklang mit der Ansicht des BVerfG - u.a. insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung <strong>sehr</strong> lang zurückliegt. Um einen solchen Fall handelt es sich nach dem BAG vorliegend, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG </a>bestimmten Verbots gebieten könnten, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 29/19 des BAG vom 21.08.2019</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung-lange-zeit/">Sachgrundlose Befristung &#8211; &lt;/br&gt; BAG zur Vorbeschäftigung vor langer Zeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sachgrundlose Befristung &#8211; Rechtsprechungsänderung des BAG zur Vorbeschäftigungszeit</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/rechtsprechungsaenderung-bag-zur-sachgrundlosen-befristung-vorbeschaeftigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jan 2019 17:24:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das BVerfG hatte im Juni 2018 entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei sachgrundlosen Befristungen verfassungsgemäß ist und nicht - wie es das BAG bislang tat - so ausgelegt werden kann, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen derselben Arbeitsvertragsparteien ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Nun kam es mit Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/16 zur Rechtsprechungsänderung des BAG zur sachgrundlosen Befristung. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/rechtsprechungsaenderung-bag-zur-sachgrundlosen-befristung-vorbeschaeftigung/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/rechtsprechungsaenderung-bag-zur-sachgrundlosen-befristung-vorbeschaeftigung/">Sachgrundlose Befristung &#8211; &lt;/br&gt;Rechtsprechungsänderung des BAG zur Vorbeschäftigungszeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das BVerfG hatte im Juni 2018 entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot in <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> bei sachgrundlosen Befristungen verfassungsgemäß ist und nicht &#8211; wie es das BAG bislang tat &#8211; so ausgelegt werden kann, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen derselben Arbeitsvertragsparteien ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Nun kam es mit <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=22344&amp;linked=urt">Urteil vom 23.01.2019 &#8211; 7 AZR 733/16</a> zur Rechtsprechungsänderung des BAG zur sachgrundlosen Befristung.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=22344&amp;linked=urt"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div align="justify">Der Kläger war in den Jahren 2004 und 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Im August 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum Februar 2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis August 2015.</div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify">Der Kläger begehrte die gerichtliche Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis im August 2015 nicht geendet hat. Mit seiner Klage war er in allen drei Instanzen erfolgreich. <div class="su-spacer" style="height:10px"></div></div>
<div align="justify"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG urteilte, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig ist, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Seine frühere Rechtsprechung zu länger als drei Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigungen gab das BAG - unter Berücksichtigung der Auffassung des BVerfG - ausdrücklich auf.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Vorbeschäftigungsverbot soll der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten vorbeugen. Zudem dient das Verbot der sachgrundlosen Befristung dazu, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Frühere Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2011</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im Jahr 2011 hatte das BAG (<a href="https://lexetius.com/2011,3689">Urt. v. 06.04.2011 - 7 AZR 716/09</a>) entschieden, <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">BVerfG: BAG (2011) hat die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html">1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14</a> -)  hat das BAG durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten. Der Gesetzgeber habe eine solche Karenzzeit, wie sie das BAG - letztlich nahezu generalisierend - angenommen hat, erkennbar nicht regeln wollen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Auch nach BVerfG Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots bei Unzumutbarkeit möglich</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BVerfG schließt eine Einschränkung des des Vorbeschäftigungsverbots nicht gänzlich aus. Die Fachgerichte können und müssen auch nach Auffassung des BVerfG den Anwendungsbereich von <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist. Hier ist vor allem zu bewerten, ob im Einzelfall eine Gefahr der Kettenbefristung zu befürchten ist und ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, oder nicht. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Im vorliegenden Fall:<br />
Keine Unzumutbarkeit und kein Vertrauensschutz wegen der früheren BAG-Rechtsprechung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im hier vom BAG entschiedenen Fall handelte es sich nach Auffassung des Siebten Senats um keinen Fall der Unzumutbarkeit, die eine Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots erfordern würde. Das vorangegangene Arbeitsverhältnis lag zwar acht Jahre zurück. Diese Zeitspanne bewertete das BAG jedoch nicht als "sehr lang". Es besteht zudem auch kein Vertrauensschutz für den Arbeitgeber, der eine Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vereinbart hat. Beim Abschluss von Verträgen hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass eine vom BAG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem BVerfG keinen Bestand haben könnte.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/rechtsprechungsaenderung-bag-zur-sachgrundlosen-befristung-vorbeschaeftigung/">Sachgrundlose Befristung &#8211; &lt;/br&gt;Rechtsprechungsänderung des BAG zur Vorbeschäftigungszeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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		<title>Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag &#8211; Ansprüche können zeitnah verfallen!</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Oct 2018 20:01:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1970</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen. Dies sind Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn der jeweilige Anspruch nicht binnen einer bestimmten – relativ kurzen – Zeit geltend gemacht wird, verfällt er. Das gilt auch, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist. Denn Ausschlussfristen verkürzen die Verjährung. Worauf müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbedingt achten? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen. Dies sind Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn der jeweilige Anspruch nicht binnen einer bestimmten &#8211; relativ kurzen &#8211; Zeit geltend gemacht wird, verfällt er. Das gilt auch, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist. Denn Ausschlussfristen verkürzen die Verjährung. Worauf müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbedingt achten?</strong></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-2016" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/10/ablaufende_sanduhr-300x200.jpg" alt="Ablaufende Sanduhr" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/10/ablaufende_sanduhr-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/10/ablaufende_sanduhr.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak1">Warum gibt es Ausschlussklauseln überhaupt?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak2">Welche Arten von Ausschlussklauseln gibt es?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak3">Einstufige Ausschlussklauseln</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak4">Zweistufige Ausschlussklauseln</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak5">Fallstricke für Arbeitnehmer</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak6">Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen zu beachten</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak7">Ausschlussfristen gelten auch bei Unkenntnis</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak8">Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner durch Klage: Vorsicht bei der Fristwahrung!</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak9">Pauschale Geltendmachung von Ansprüchen genügt nicht</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak10">Fallstricke für Arbeitgeber</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak11">Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen als AGB</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak12">Transparenz und Verständlichkeit der Klausel</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak13">Klausel darf nicht unangemessen benachteiligen</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak14">Mindestfrist ist zu wahren: 3 Monate</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak15">Kein Verlangen von „Schriftform“ bei der Geltendmachung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak16">BAG: Mindestlohnansprüche müssen ausdrücklich ausgenommen werden</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak17">Unwirksame Klauseln haben für den Arbeitgeber als Verwender Geltung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak18">Vorsicht bei Vertragsänderungen!</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak19">Geltende Tarifverträge mit Ausschlussklauseln: Nachweisgesetz beachten!</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak20">Unzulässige Rechtsausübung: Den Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung abhalten</a></p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
</div></div></div><a id="ak1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Warum gibt es Ausschlussklauseln überhaupt?<div class="su-spacer" style="height:10px"></div></span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Lange Verjährungsfristen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Verjährungsfristen sind verhältnismäßig lang. Wenn das Gesetz für einen Anspruch keine andere Verjährungsfrist bestimmt, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus Sommer 2016 verjährt beispielsweise erst am 31.12.2019.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen dienen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In Anbetracht der langen Verjährungsfristen soll mittels Ausschlussfristen die Möglichkeit bestehen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ansprüche erlöschen zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (<a href="https://lexetius.com/2016,2346">Urt. v. 16.03.2016 &#8211; 4 AZR 421/15</a>; <a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1995-02-07/3-azr-483_94/">Urt. v. 07.02.1995 &#8211; 3 AZR 483/94</a>; <a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1985-05-29/7-azr-124_83/">Urt. v. 29.05.1985 &#8211; 7 AZR 124/83</a>) dienen Ausschlussfristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Die &#8222;Verhältnisse&#8220; zwischen den Beteiligten sollen zeitnah endgültig geklärt werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Gläubiger soll zeitnah überprüfen, ob er noch Ansprüche gegen den Schuldner hat. Zudem sollen Beweisprobleme umgangen werden, die bei einer sehr späten Geltendmachung von Ansprüchen oftmals entstehen. Wenn z.B. ein Arbeitnehmer im Januar 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und dann &#8211; binnen der regulären Verjährungsfrist &#8211; erst im Dezember 2018 beim Arbeitgeber Ansprüche aus Überstunden geltend macht, sind in der Regel Probleme vorprogrammiert. Dies soll durch Ausschlussfristen umgangen werden.<a id="ak2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Welche Arten von Ausschlussklauseln gibt es?</span></h2>
<p>Man unterscheidet einstufige und zweistufige Ausschlussklauseln.<a id="ak3"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Einstufige Ausschlussklauseln</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Einstufige Ausschlussklauseln erfordern die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertragspartner binnen einer bestimmten Frist.</p>
<div class="su-pullquote su-pullquote-align-left-1"><span style="font-size: 10pt; color: #d6194f;">Beispiel:</span><br />
<span style="font-size: 11pt;">&#8222;<em>Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche auf &#8230;&#8220;</em></span></div><a id="ak4"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Zweistufige Ausschlussklauseln</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei zweistufigen Ausschlussfristen muss der Anspruch zunächst binnen einer bestimmten Frist gegenüber dem Vertragpartner geltend gemacht werden (1. Stufe). Diese erste Frist dient nach dem BAG (<a href="https://lexetius.com/2016,2346">Urteil vom 16.3.2016 – 4 AZR 421/15</a> m.w.N.) der schnellen Information über Inhalt und Umfang des erhobenen Anspruchs. Lehnt der Vertragspartner ab, muss binnen einer weiteren bestimmten Frist der Anspruch gerichtlich eingeklagt werden (2. Stufe). Innerhalb dieser folgenden Klagefrist ist dann, d.h. nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung klarzustellen, dass sich der Gläubiger mit einer Ablehnung nicht begnügen will.</p>
<div class="su-pullquote su-pullquote-align-left-1"><span style="font-size: 10pt; color: #d6194f;">Beispiel:</span><br />
<span style="font-size: 11pt;">&#8222;<em>Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden. Im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner müssen diese Ansprüche innerhalb von weiteren drei Monaten Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche auf &#8230;&#8220;</em></span></div><a id="ak5"></a><div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Fallstricke für Arbeitnehmer<a id="ak6"></a></span><div class="su-spacer" style="height:10px"></div></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen zu beachten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Gerichte müssen Ausschlussfristen von Amts wegen beachten (vgl. BAG, <a href="https://lexetius.com/2011,5322">Urt. v. 18. 8. 2011 – 8 AZR 187/10</a>; <a href="https://lexetius.com/2008,4211">Urt. v. 18. 12. 2008 – 8 AZR 105/08</a>). Anders als bei der Verjährung, die das Gericht nur prüft, wenn sich der Gegner auf sie beruft, muss der Gegner sich bei der Ausschlussfrist gerade nicht auf diese berufen. Hier prüft das Gericht von sich aus, ob eine Ausschlussfrist vorliegt.<a id="ak7"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen gelten auch bei Unkenntnis</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch wenn der Anspruchsinhaber nichts von der Existenz einer Ausschlussfrist oder deren Inhalt weiß, gilt diese (vgl. <a href="https://lexetius.com/2011,5322">BAG, Urt. v. 18.8.2011 &#8211; 8 AZR 187/10 </a>m.w.N.). Der Anspruch verfällt. Ausschlussfristen stehen nicht immer im Arbeitsvertrag selbst. Wenn im Arbeitsvertrag mittels Bezugnahme die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags vereinbart ist, kann sich die Ausschlussfrist auch im Tarifvertrag verbergen. Hier gilt es genau hinzusehen.<a id="ak8"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner durch Klage: Vorsicht bei der Fristwahrung!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ausschlussklauseln fordern eine Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner. Das bedeutet nicht, dass man nicht auch sofort klagen dürfte. Hier muss man aber sehr aufpassen, die Frist zu wahren. Es genügt nicht, dass der Anspruch binnen der Frist eingeklagt wird, sondern es muss die Klage dem Gegner auch binnen der Frist vom Gericht zugestellt worden sein (vgl. <a href="https://lexetius.com/2016,2346">BAG, Urt. vom 16.3. 2016 – 4 AZR 421/15</a>). Wer erst knapp vor dem Ablauf der Frist Klage einreicht, läuft große Gefahr, dass die Frist nicht mehr gewahrt ist und der Anspruch verfällt.<a id="ak9"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Pauschale Geltendmachung von Ansprüchen genügt nicht</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Zur Wahrung der Anforderungen der Ausschlussklausel ist ein ausdrückliches und konkretes Leistungsverlangen erforderlich. Pauschale Geltendmachungen wie &#8222;Ich mache hiermit alle noch bestehenden Ansprüche geltend&#8220; oder &#8222;Ich fordere die von Ihnen zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis&#8220; reichen nicht aus. Die Ansprüche müssen nach Grund und Höhe konkretisiert werden. Eine exakte Bezifferung der Anspruchshöhe ist nicht gefordert, aber die ungefähre Höhe der Forderung muss nach Rechtsprechung genannt werden (vgl. <a href="https://lexetius.com/2003,2222">BAG, Urt. v. 17.7. 2003 – 8 AZR 486/02</a> m.w.N.). Da der Schuldner anhand der Geltendmachung erkennen können muss, welche Forderungen erhoben werden, muss auch der Anspruchsgrund genannt werden. Vor allem wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, müssen sich nach dem BAG die Beschreibungen des Anspruchsgrundes auf jeden einzelnen Anspruch beziehen (vgl. <a href="http://www.prinz.law/urteile/BAG_6_AZR_523-97">BAG, Urt. v. 18.3.1999 &#8211; 6 AZR 523/97</a> m.w.N).<a id="ak10"></a><div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Fallstricke für Arbeitgeber<a id="ak11"></a></span><div class="su-spacer" style="height:10px"></div></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen als AGB</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Sofern sich Klauseln über Ausschlussfristen direkt im Arbeitsvertrag befinden, sind diese bei Formulararbeitsverträgen als AGB anzusehen. Sie unterliegen dementsprechend der AGB-Kontrolle gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023401377">§§ 305 ff. BGB</a>. Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen an die Klausel, damit diese wirksam ist.<a id="ak12"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Transparenz und Verständlichkeit der Klausel</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ausschlussfristen dürfen sich nicht irgendwo an versteckter Stelle im Arbeitsvertrag befinden (vgl. BAG, <a href="https://www.bag-urteil.com/27-01-2016-5-azr-277-14/">Urt. v. 27.01.2016 &#8211; 5 AZR 277/14</a>). Sie sollten deutlich bezeichnet und klar hervorgehoben werden. Die Voraussetzungen und Folgen der Ausschlussfrist müssen klar und verständlich geregelt sein. Eine Klausel darf die Rechtslage nicht irreführend darstellen und muss sich dem durchschnittlichen Arbeitnehmer erschließen. Es darf keine Gefahr bestehen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird, weil die Klausel nicht verständlich oder verwirrend ausgestaltet ist (vgl. <a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/198447">BAG, Urt. v. 17.07.2017 &#8211; 9 AZR 80/17</a>).<a id="ak13"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Klausel darf nicht unangemessen benachteiligen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ausschlussfristen dürfen den Anspruchsinhaber auch nicht unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB</a> liegt vor, wenn der Verwender der Klausel durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht und dessen Belange nicht hinreichend berücksichtigt.<a id="ak14"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Mindestfrist: 3 Monate</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Zur Geltendmachung des Anspruchs muss eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist angemessen lang sein. Das BAG (<a href="https://www.bag-urteil.com/28-09-2005-bag-5-azr-5205/#34">Urt. v. 28.09.2005 &#8211; 5 AZR 52/05</a>) hat entschieden, dass die Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen mindestens 3 Monate betragen muss, damit sie nicht unangemessen benachteiligt. Die vereinbarte Ausschlussfrist muss dem Gläubiger eine faire Chance lassen, seine Ansprüche durchzusetzen. Ist die Ausschlussfrist in der Klausel zu kurz, wird die <strong>komplette</strong> Klausel unwirksam und fällt ersatzlos weg. Das bedeutet, dass keine &#8222;Anpassung&#8220; oder &#8222;Verlängerung&#8220; der Klausel hoch zu einer angemessenen Frist vorgenommen wird, sondern dass die Klausel als nicht existent gilt und die normalen Verjährungsvorschriften der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023101377">§§ 195 ff. BGB</a> gelten!<a id="ak15"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kein Verlangen von &#8222;Schriftform&#8220; bei der Geltendmachung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">2016 wurde <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html">§ 309 Nr. 13b BGB</a> in das Gesez eingefügt. Demnach darf für die Geltendmachung des Anspruchs vom Vertragspartner keine Schriftform mehr gefordert werden, sondern nur noch Textform. Während früher verlangt werden konnte, dass der Anspruchsinhaber seine Ansprüche schriftlich geltend macht, muss dies heute z.B. auch per E-Mail möglich sein. Für Altverträge, die vor dem vor dem 30.09.2016 geschlossen wurden, gilt die Schriftform noch (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__37.html">Art. 229 § 37 EGBGB</a>). Bei Neuverträgen, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden, führt ein Fordern von Schriftform statt Textform zur Unwirksamkeit der <strong>gesamten</strong> Ausschlussklausel!<a id="ak16"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">BAG: Mindestlohnansprüche müssen ausdrücklich ausgenommen werden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach langer Unklarheit in der Rechtsprechung hat das BAG (<a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;nr=21001&amp;pos=9&amp;anz=52&amp;titel=Mindestlohn_-_arbeitsvertragliche_Ausschlussfrist">Urt. v. 18.09.2018 &#8211; 9 AZR 162/18</a>) nun klar entschieden: Werden die Ansprüche auf den Mindestlohn in der Klausel bei nach dem 31.12.2014 geschlossenen Arbeitsverträgen nicht ausdrücklich ausgenommen, ist die <strong>komplette</strong> Klausel unwirksam (siehe hierzu auch den Beitrag → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</a>).<a id="ak17"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Unwirksame Klauseln haben für den Arbeitgeber als Verwender Geltung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ein weiteres Problem stellt sich bei unwirksamen Klauseln: Für den Arbeitgeber als Verwender der Klausel haben die Ausschlussfristen trotzdem Wirkung. Während die Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht verfallen und der Arbeitnehmer diese bis zum Eintritt der Verjährung geltend machen kann, verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers trotzdem binnen der kurzen Frist der Ausschlussklausel.<a id="ak18"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorsicht bei Vertragsänderungen!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei Vertragsänderungen bestehender Arbeitsverträge sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist korrekt ist. Falls der ursprüngliche Arbeitsvertrag z.B. eine Ausschlussklausel enthält, die den Mindestlohn nicht eindeutig ausnimmt oder noch die schriftliche Geltendmachung statt Textform fordert, sollte die Ausschlussklausel in diesem Zuge unbedingt mit korrigiert werden. Wird nur ein anderer Aspekt des Arbeitsvertrag geändert und &#8211; wie in der Praxis häufig &#8211; ein abschließender Satz wie &#8222;Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags bleiben unberührt&#8220; angefügt, besteht die Gefahr, dass darin eine Einbeziehung der unwirksamen Ausschlussklausel gesehen wird. Zeitlich gesehen können Vertragsänderungen nämlich wie Neuabschlüsse gewertet werden. Eine Regelung in Altverträgen, die erst durch neuerliche Rechtsänderungen unwirksam wurde, wird oftmals aus Vertrauensschutzgesichtspunkten noch als wirksam behandelt. Wenn eine Änderung des Altvertrags allerdings als Neuabschluss gewertet wird, hat man &#8211; ohne Korrekturen an der Ausschlussfrist &#8211; letztlich wiederum &#8222;aktuell&#8220; eine unwirksame Klausel verwendet. Hier ist Vorsicht und Sorgfalt geboten!</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;"><span style="font-size: 10pt;"><div class="su-pullquote su-pullquote-align-left-1">Ausführungen des BAG<br />
</span></span><span style="font-size: 11pt; color: #333333;">Das BAG (<span style="color: #d6194f;"><a style="color: #d6194f;" href="https://www.bag-urteil.com/30-07-2008-bag-10-azr-60607/#49">Urt. v. 30.07.2008 &#8211; 10 AZR 606/07</a></span>) vertritt hier eine deutliche Linie: &#8222;<em>(&#8230;)</em> <em>In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch anerkannt, dass bei Altfällen Vertragsklauseln, die nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam sind, nicht stets ersatzlos wegfallen. Eine durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entstandene Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (&#8230;). Ein “Altfall” liegt jedoch nicht vor. Die Parteien haben ihren Arbeitsvertrag zuletzt am (&#8230;) geändert. Sie haben (&#8230;) und im Übrigen vereinbart, dass alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben. Damit haben die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage (&#8230;) ausdrücklich an den (&#8230;) getroffenen Abreden festgehalten. Dies hindert die Annahme eines “Altfalles” und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.</em>&#8220;<br />
In einer anderen Entscheidung (<a style="color: #333333;" href="https://www.bag-urteil.com/18-11-2009-bag-4-azr-51408/#25"><span style="color: #d6194f;">Urt. v. 18.11.2009 &#8211; 4 AZR 514/08</span></a>) führt das BAG aus: &#8222;<em>(&#8230;) Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Klausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch (&#8230;) ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (&#8230;)&#8220;</em></span></div><a id="ak19"></a></h4>
<h3><span style="color: #d6194f;">Geltende Tarifverträge mit Ausschlussfristen: Nachweisgesetz beachten!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber hat nach dem Nachweisgesetz die Verpflichtung, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnis den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer diese Niederschrift auszuhändigen &#8211; wenn dieser nicht schon einen schriftlichen Arbeitsvertrag hat. Hierbei ist das Augenmerk insbesondere auf <a href="https://dejure.org/gesetze/NachwG/2.html">§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG</a> zu richten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet auf die Geltung von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis hinzuweisen. Dabei ist irrelevant, auf welcher Grundlage der Tarifvertrag gilt (Tarifbindung, Allgemeinverbindlicherklärung, betriebliche Übung) oder ob es sich um einen Branchen- oder Haustarifvertrag handelt. Fehlt dieser Hinweis auf den Tarifvertrag und enthält der Tarifvertrag eine Ausschlussfrist, greift diese Ausschlussfrist zwar. Jedoch hat der Arbeitnehmer &#8211; wenn er nicht innerhalb der Verfallsfrist Kenntnis von der Ausschlussklausel erhält &#8211; einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wird dann so gestellt, als sei sein Anspruch nicht untergegangen. Auf die Ausschlussfrist selbst muss übrigens nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. <a href="https://lexetius.com/2002,1502">BAG, Urt. v. 17.4.2002 &#8211; 5 AZR 89/01</a>).<a id="ak20"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Unzulässige Rechtsausübung: Den Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung abhalten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen, wenn sich dieses Berufen als eine gegen Treu und Glauben und damit gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html">§ 242 BGB</a> unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dies nimmt das BAG (<a href="https://lexetius.com/2011,5322">Urteil vom 18.8. 2011 – 8 AZR 187/10</a> m.w.N.) an, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abhalten. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich macht bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt werde.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag &#8211;&lt;/br&gt; Ansprüche können zeitnah verfallen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 29 Sep 2018 23:32:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fast jeder vorformulierte Arbeitsvertrag beinhaltet sogenannte Ausschlussklauseln oder Verfallklauseln, die bestimmen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer gewissen Zeit verfallen. Als problematisch können sich Ausschlussklauseln erweisen, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Der ab dem 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn kann nämlich nicht ausgeschlossen werden und dies muss aus der Ausschlussklausel auch hervorgehen. Ist dies nicht der Fall, hat das BAG (Urt. v. 28.9.2018 - 9 AZR 162/18) entschieden, dass die gesamte Ausschlussklausel bei Verträgen ab dem 31.12.2014 unwirksam ist! <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211;&lt;/br&gt; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Fast jeder vorformulierte Arbeitsvertrag beinhaltet sogenannte Ausschlussklauseln oder Verfallklauseln, die bestimmen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer gewissen Zeit verfallen. Als problematisch können sich Ausschlussklauseln erweisen, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Der ab dem 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn kann nämlich nicht ausgeschlossen werden und dies muss aus der Ausschlussklausel auch hervorgehen. Ist dies nicht der Fall, hat das BAG (<a href="https://openjur.de/u/2132015.html">Urt. v. 28.9.2018 &#8211; 9 AZR 162/18</a>) entschieden, dass die <strong>gesamte</strong> Ausschlussklausel bei Verträgen ab dem 31.12.2014 unwirksam ist!</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;"><a href="https://openjur.de/u/2132015.html">BAG, Urteil vom 28. September 2018 - 9 AZR 162/18</a><br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger war beim Beklagten beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2015 ist u.a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Der beklagte Arbeitgeber kündigte den Kläger und nach einem Kündigungsrechtsstreit einigten sich die Parteien in einem Vergleich darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und der Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß abzurechnen habe. Im Oktober ging dem klagenden Arbeitnehmer eine Abrechnung zu, die jedoch keine Urlaubsabgeltung auswies. Der Kläger zog deswegen erneut vor Gericht, allerdings erst im Januar 2017. In diesem Verfahren berief sich der Beklagte nun darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfallen sei, da der Kläger diesen nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den beklagten ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt. Das Landesarbeitsgericht sah dies im Berufungsverfahren anders und gab dem ehemaligen Arbeitgeber Recht. Hiergegen legte der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht ein und hatte damit Erfolg: Sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung war nach der Ansicht des Neunten Senats nicht durch die Ausschlussfrist verfallen.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG sah die Ausschlussklausel als unwirksam an, so dass der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen musste.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Verstoß gegen das Transparenzgebot</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von vorformulierten Bedingungen wie AGB, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen. Dies regelt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a>.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Gerade Ausschlussklauseln müssen transparent sein</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<sup>1</sup> muss gerade bei Ausschlussklauseln wegen ihrer weitreichenden Folgen ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Vertragspartner des Verwenders zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern. Deswegen benachteiligt nach ständiger Rechtsprechung des BAG<sup>2</sup> eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Fehlende Ausnahme des Mindestlohns macht Klausel intransparent</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/1.html">§ 1 MiLoG</a> garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/3.html">§ 3 S. 1 MiLoG</a> regelt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind. Somit können die Arbeitsvertragsparteien schon gar keine Ausschlussfristen regeln, die die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs betreffen.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Rechtsfolge abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Welche Rechtsfolge die Nichtausnahme des Mindestlohns aus der Ausschlussklausel hat, ist davon abhängig, wann der Vertrag mit der entsprechenden Klausel geschlossen wurde:</p>
<h5><span style="color: #d6194f;">Verträge nach dem 31.12.2014: Gesamte Ausschlussklausel unwirksam</span></h5>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde, d.h. nach Inkrafttreten des MiLoG, stellt eine Ausschlussklausel, die den Mindestlohnanspruch nicht ausnimmt, die Rechtslage von Anfang an irreführend dar. Eine solche Ausschlussfristenregelung suggeriert dem verständigen Arbeitnehmer, er müsse auch den Anspruch auf den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist geltend machen. Dies birgt die Gefahr, dass ein Arbeitnehmer nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist den gesetzlichen Mindestlohnanspruch in der Annahme, er sei verfallen, nicht mehr durchsetzt, obwohl dieser wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/3.html">§ 3 S. 1 MiLoG</a> gar nicht verfallen kann. Somit nimmt das BAG bei Verträgen nach dem 31.12.2014 an, dass die gesamte(!) Ausschlussklausel unwirksam ist. Es entfällt weder der Mindestlohnanspruch noch andere Ansprüche mit Ablauf der Ausschlussfrist.</p>
<h5><span style="color: #d6194f;">Verträge vor dem 31.12.2014: Teilunwirksamkeit der Ausschlussfrist</span></h5>
<p style="text-align: justify;">Anders stellt sich die Rechtsfolge bei Altverträgen, d.h. Verträgen vor dem 31.12.2014 dar. Zur Zeit des Vertragsschlusses gab es den Mindestlohn noch gar nicht, so dass die Klausel - gemessen an der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt - diesbezüglich nicht intransparent sein konnte. Vielmehr ergibt sich die Intransparenz erst durch die später erfolgte Gesetzesänderung. Wird eine Klausel erst durch spätere Gesetzesänderungen intransparent, wird sie dadurch nicht gänzlich unwirksam. Die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns hat für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 nur eine Teilunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/3.html">§ 3 S. 1 MiLoG</a> zur Folge. Das heißt, der Mindestlohnanspruch verfällt nicht, andere Ansprüch entfallen hingegen schon mit Ablauf der Ausschlussfrist.</p>
</div></div></div>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#fff;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Für die Praxis:</span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Bei Neuverträgen Mindestlohn aus der Ausschlussklausel ausdrücklich ausnehmen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei neuen Verträgen muss im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes der Anspruch auf den Mindestlohn in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel klar und deutlich ausgenommen werden, um sich nicht der Gefahr der kompletten Unwirksamkeit der Ausschlussklausel auszusetzen!</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorsicht bei Vertragsänderungen!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn Vertragsänderungen vorgenommen werden, ist Vorsicht geboten. Falls der ursprüngliche Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel enthält, die den Mindestlohn nicht eindeutig ausnimmt, sollte die Ausschlussklausel in diesem Zuge unbedingt mit korrigiert werden. Wird nur ein anderer Aspekt des Arbeitsvertrag geändert und - wie in der Praxis häufig - ein abschließender Satz wie "Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags bleiben unberührt" angefügt, besteht die Gefahr, dass darin eine Einbeziehung der unwirksamen Ausschlussklausel gesehen wird!</p>
<p style="text-align: justify;">Mehr zum Thema Ausschlussklauseln kann im Beitrag → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag - Ansprüche können zeitnah verfallen</a> nachgelesen werden.</p>
</div></div></div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;"><sup>1</sup> Z.B. BAG, Urt. v. 19. Juni 2018 &#8211; 9 AZR 615/17; Urt. v. 13. März 2013 &#8211; 5 AZR 954/11.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;"><sup>2</sup> Vgl. etwa BAG, Urt. v.  21. Januar 2015 &#8211; 10 AZR 84/14; Urt. v. 17. August 2011 &#8211; 5 AZR 406/10; BGH, Urt. v. 25. November 2015 &#8211; VIII ZR 360/14 mwN.; Urt. v. 5. Oktober 2005 &#8211; VIII ZR 382/04.</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211;&lt;/br&gt; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Die 40 €-Verzugspauschale &#8211; Eine Schadenspauschale gegen mangelnde Zahlungsmoral</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/die-40-e-verzugspauschale-eine-schadenspauschale-gegen-mangelnde-zahlungsmoral/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Mar 2018 19:13:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verzug]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1746</guid>

					<description><![CDATA[<p>Um Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu bekämpfen, wurde eine europäische Richtlinie vom Gesetzgeber in das nationale Recht umgesetzt. Gem. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Unter welchen Voraussetzungen kann die Pauschale geltend gemacht werden? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/die-40-e-verzugspauschale-eine-schadenspauschale-gegen-mangelnde-zahlungsmoral/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/die-40-e-verzugspauschale-eine-schadenspauschale-gegen-mangelnde-zahlungsmoral/">Die 40 €-Verzugspauschale &#8211;&lt;/br&gt; Eine Schadenspauschale gegen mangelnde Zahlungsmoral</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Um Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu bekämpfen, wurde 2011 eine europäische Richtlinie erlassen (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32011L0007">EU-RL 2011/7/EU vom 16. Februar 2011</a>). Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in den Absätzen fünf und sechs von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html">§ 288 BGB</a> in das nationale Recht umgesetzt. Gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html">§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB</a> hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro.</strong></p>
<p><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-1890" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/termin_deadline-e1549150605728-300x199.jpg" alt="Hand notiert im Kalender eine Deadline" width="700" height="465" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/termin_deadline-e1549150605728-300x199.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/termin_deadline-e1549150605728.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#vps1">Die Verzugspauschale als Schadenspauschale - Was ist das überhaupt für ein Anspruch?</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#vps2">Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf die Verzugspauschale vorliegen?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#vps3">Unternehmereigenschaft des Schuldners</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#vps4">Vorliegen einer Entgeltforderung - die Höhe ist irrelevant</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#vps5">Der Schuldner muss sich in Verzug befinden: Was bedeutet das?</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#vps6">BAG lehnt Anwendung der Verzugspauschale im Arbeitsrecht ab</a><a id="vps1"></a></p>
</li>
</ul>
</div></div></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Die Verzugspauschale als Schadenspauschale &#8211; Was ist das überhaupt für ein Anspruch?</span><a id="fun1"></a></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Regelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html">§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB</a> ermöglicht dem Gläubiger zusätzlich zu Verzugszinsen eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € geltend zu machen, wenn sein Schuldner mit einer Entgeltforderung im Verzug ist. Die Verzugspauschale lässt sich charakteristisch wohl am besten als ein &#8222;Strafschadensersatz&#8220;<a href="#fn"><sup>1</sup></a> einordnen. Zweck der Verzugspauschale ist der Ausgleich für Beitreibungskosten, d.h. für Rechtsverfolgungskosten, die z.B. schon durch internen Verwaltungsaufwand wegen der misslichen Zahlungsangelegenheit entstehen. Ein tatsächlicher Schaden, d.h. dass solche Beitreibungskosten tatsächlich angefallen sind, muss nicht nachgewiesen werden.<a id="vps2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf die Verzugspauschale vorliegen?<a id="vps3"></a><div class="su-spacer" style="height:10px"></div></span></h2>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Unternehmereigenschaft des Schuldners als zwingende Voraussetzung</span></h3>
<p>Der säumige Schuldner muss Unternehmer sein. Die Verzugspauschale kann nicht gegenüber Verbrauchern, d.h. Privatpersonen geltend gemacht werden. Der Gläubiger kann hingegen ebenso Verbraucher wie auch Unternehmer sein.<a id="vps4"></a></p>
<h3><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Vorliegen einer Entgeltforderung &#8211; die Höhe ist irrelevant</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Es muss sich bei der ausstehenden Forderung um einen Geldanspruch handeln. Dieser muss zudem als Entgeltforderung einzuordnen sein. Eine Entgeltforderung ist die Gegenleistung in Geld für eine erbrachte oder zu erbringende Leistung, die in der Lieferung von Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung besteht. Auf Rückerstattungen oder Rückzahlungsansprüche findet die Pauschale deswegen z.B. keine Anwendung.<br />
Die Forderung muss keine bestimmte Mindesthöhe haben. Es muss auch nicht die komplette Forderung nicht bezahlt worden sein, sondern es genügt, wenn eine Zahlung unvollständig erfüllt wurde.<a id="vps5"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 16pt;">Der Schuldner muss sich in Verzug befinden: Was bedeutet das?</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Schuldner muss sich im sog. Schuldnerverzug befinden. Wenn ein Schuldner eine <span style="text-decoration: underline;">fällige</span> Leistung nicht leistet, gerät er unter bestimmten Voraussetzungen in Verzug. Ob eine Leistung fällig ist, ergibt sich aus Absprachen zwischen Gläubiger und Schuldner, wie z.B. aus vertraglichen Vereinbarungen oder AGB.</p>
<h4><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">&#8211; Verzugseintritt durch Mahnung, Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html">§ 286 I BGB</a> gerät der Schuldner durch eine Mahnung, Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids in Verzug. Eine Mahnung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung muss eindeutig und bestimmt zur Leistung auffordern.</p>
<h4><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">&#8211; Verzugseintritt ohne Mahnung</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html">§ 286 II BGB</a> bedarf es in bestimmten Fällen keiner Mahnung. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn</p>
<ul>
<li>für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist<br />
<span style="font-size: 10pt;">z.B. ein bestimmtes Datum oder eine &#8222;errechenbare&#8220; feste Zeit wie 23. Kalenderwoche, 2 Wochen vor Weihnachten,..</span></li>
<li>der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt<br />
<span style="font-size: 10pt;">z.B. 10 Tage nach Anforderung, 2 Jahre nach Fertigstellung,&#8230;</span></li>
<li>der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert</li>
<li>aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist</li>
</ul>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">&#8211; 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung</span><a id="fun2"></a></h4>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html">§ 286 III BGB</a> kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.<a href="#fn"><sup>2</sup></a> Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">&#8211; Schuldner muss Verzug verschuldet haben</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html">§ 286 Abs. 4 BGB</a> kommt ein Schuldner allerdings nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Hier muss aber nicht der Gläubiger dem Schuldner nachweisen können, dass dieser verschuldet zu spät zahlt. Der Schuldner muss nachweisen, dass das Unterbleiben der Leistung unverschuldet ist.<a id="vps6"></a><div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌BAG lehnt Anwendung der Verzugspauschale im Arbeitsrecht ab</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Es war bei den unterinstanzlichen Gerichten bereits seit längerem umstritten, ob die Verzugspauschale im Arbeitsrecht Anwendung findet, etwa wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht oder nur unvollständig zahlt. Das BAG hat mit Urteil vom 25. September 2018 (<a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;az=8%20AZR%2026/18">Az. 8 AZR 26/18</a>) die Anwendung verneint. Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/wenn-der-arbeitgeber-zu-spaet-zahlt-bag-erteilt-der-40-e-verzugspauschale-eine-absage/">→ &#8222;Wenn der Arbeitgeber zu spät zahlt&#8230; &#8211; BAG erteilt der 40 € Verzugspauschale eine Absage&#8220;</a>.<a id="fn"></a><div class="su-spacer" style="height:10px"></div><div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<p><span style="font-size: 10pt;"><sup>1</sup> Ernst in MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 288 Rn. 29. <a href="#fun1">↑</a><br />
</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;"><sup>2</sup> Wenn der Schuldner ein Verbraucher ist, d.h. kein Unternehmer, gilt dies allerdings nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden. Für die Verzugspauschale ist diese Konstellation nicht relevant, da sie gegenüber Verbrauchern nicht geltend gemacht werden darf. <a href="#fun2">↑</a><br />
</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/die-40-e-verzugspauschale-eine-schadenspauschale-gegen-mangelnde-zahlungsmoral/">Die 40 €-Verzugspauschale &#8211;&lt;/br&gt; Eine Schadenspauschale gegen mangelnde Zahlungsmoral</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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