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	<title>Entgelt Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Entgelt Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Freigestellte Personalratsmitglieder &#8211; Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Feb 2020 15:12:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ganz vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder haben nach dem BVerwG idR keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/freigestellte-personalratsmitglieder-kein-anspruch-auf-leistungsbezogene-besoldungselemente/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/freigestellte-personalratsmitglieder-kein-anspruch-auf-leistungsbezogene-besoldungselemente/">Freigestellte Personalratsmitglieder &#8211; &lt;/br&gt;Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ganz vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder haben in der Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Die hat aktuell das BVerwG (Urt. v. 23.01.2020 &#8211; 2 C 22.18) entschieden.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Rechtlicher Zusammenhang &amp; Hintergrund:</span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Lohnausfallprinzip</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei Personalratsmitgliedern gilt zum einen das Lohnausfallprinzip des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG</a>: &#8222;<em>Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.</em>&#8222;. Dementsprechend darf es durch die Personalratstätigkeit nicht zu einem schlechteren Verdienst kommen. Die Vorschrift gilt auch für freigestellte Personalratsmitglieder. Beim Lohnausfallprinzip kommt es daher darauf an, was der der Beamte verdient hätte, wenn er nicht freigestellt gewesen wäre.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Benachteiligungsverbot</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren herrscht gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__8.html">§ 8</a> i.V.m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG</a> auch ein Benachteiligungsverbot: &#8222;<em>Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.</em>&#8220; Diese Schutznorm soll gewährleisten, dass Personalratsmitglieder ihr Amt unbeeinflusst von der Angst vor Benachteiligungen wahrnehmen können und zudem vermeiden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, deswegen ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen. Daher ist die Vorschrift auch zugleich als Gebot an den Dienstherren zu verstehen, freigestellten Personalratsmitgliedern eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. <a id="to1"></a>Nach der Rechtsprechung<a href="#fn1"><sup>1</sup></a> kann ein Personalratsmitglied unter Umständen auf Grundlage von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG</a> verlangen, im Wege einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt zu werden.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">BVerwG: Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente?</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu befassen, ob und wie weit diese Grundsätze im Hinblick auf die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente greifen:</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22.18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div class="tzData">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei. Wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ist er ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.<br />
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch Erfolg. Das BVerwG hat der Revision stattgegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
</div>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG entschied, dass ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente hat.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Herausragende besondere Leistung erforderlich<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Eine Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente setze voraus, dass der betroffene Beamte - wäre er nicht freigestellt - eine herausragende besondere Leistung - persönlich oder als Teammitglied - erbracht hätte.</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Tatsachengrundlage erforderlich, die bei ganz freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen ist</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Für die Annahme einer herausragenden besonderen Leistung bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Ausnahme: Wiederholte herausragende Leistungen vor der Freistellung<br />
</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Eine andere Einschätzung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.</p>
</div></div></div><a id="fn1"></a></p>
<p><sup>1</sup> <span style="font-size: 10pt;">Vgl. z.B. <a href="https://www.bverwg.de/300113B6P5.12.0">BVerwG, Beschl. v. 30.01.2013 &#8211; 6 P 5.12, Rn. 20</a>. <a href="#to1">↑</a></span></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall &#8211; Neue Krankheit und bestehende Arbeitsunfähigkeit</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-neue-krankheit-und-bestehende-arbeitsunfaehigkeit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 20:31:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung beendet war als die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Hierfür trägt der Arbeitnehmer nach dem BAG die Beweislast. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-neue-krankheit-und-bestehende-arbeitsunfaehigkeit/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall auch dann auf 6 Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Hierfür trägt nach BAG (Urt. v. 11.12.2019 &#8211; 7 Sa 336/18) der Arbeitnehmer die Beweislast, wenn sich an eine Arbeitsunfähigkeit in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 7 Sa 336/18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2017 beschäftigt. Seit dem 7. Februar 2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20. März 2017. Danach bezog die Klägerin auf der Grundlage von Folgebescheinigungen Krankengeld. Zuletzt attestierten die Ärzte am 5. Mai 2017 eine bis einschließlich 18. Mai 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit.<br />
Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017. Im Juli 2017 erbrachte die Klägerin im Hinblick auf ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich keine Arbeitsleistungen mehr und begann eine Psychotherapie bei einem Neurologen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 19. Mai bis zum 29. Juni 2017 weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Hannover hat sie für diesen Zeitraum von der Beklagten die Zahlung von 3.364,90 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie sei ab dem 19. Mai 2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18. Mai 2017 geendet.<br />
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, den Umständen nach sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Die Klägerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können. Diesen Anspruch habe sie erfüllt.<br />
Das Arbeitsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben. Das LAG Niedersachsen hat im Berufungsverfahren die Klage  nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten hingegen abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin beim BAG eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.</p>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG entschied, dass kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstanden ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur möglich, wenn erste Arbeitsverhinderung beendet war<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für das Ende der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. [Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des BAG (vgl. <a href="https://www.bag-urteil.com/13-07-2005-5-azr-389-04/">BAG, Urt. v. 13.07.2005 - 5 AZR 389/04</a>; <a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;sid=90e2dfcf4261dd5932fa422d11ca7ced&amp;nr=17636&amp;pos=0&amp;anz=1">BAG, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="datum">10.09.2014</span> – <span class="az">10 AZR 651/12</span></a>; <a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;sid=eaafbd93be6ec6d50e36a66ddecebee7&amp;nr=18778&amp;pos=0&amp;anz=1">BAG, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="datum">25.05.2016</span> – 5 AZR 318/15</a><span class="az">).]</span></p>
<p style="text-align: justify;">Diese Darlegung und dieser Beweis sind der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz hat durch Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte umfassend Beweis erhoben. Danach konnte nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> vorlag. Das gilt umso mehr als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der bis einschließlich 18. Mai 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgte.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 45/19 des BAG vom 11.12.2019</span></p>
</div></div></div>
<p>Mehr zum Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Sie im Artikel <a href="https://kanzlei-klostermann.de/verguetung-im-krankheitsfall-entgeltfortzahlung-krankengeld/">→ &#8222;Vergütung bei Krankheit &#8211; Rund um Entgeltfortzahlung &amp; Krankengeld&#8220;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-neue-krankheit-und-bestehende-arbeitsunfaehigkeit/">Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall &#8211; &lt;/br&gt;Neue Krankheit und bestehende Arbeitsunfähigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Elterngeld &#8211; Erhöhung durch Gehaltsnachzahlungen möglich</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Jun 2019 21:18:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
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		<category><![CDATA[Elterngeld]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Kind & Beruf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gehaltsnachzahlungen können das Elterngeld erhöhen. Nach dem BSG (Urt. v. 27.06.2019 - B 10 EG 1/18) ist eine Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds möglich, wenn sie im Bemessungszeitraum tatsächlich zufließen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/">Elterngeld &#8211;&lt;/br&gt; Erhöhung durch Gehaltsnachzahlungen möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Gehaltsnachzahlungen können das Elterngeld erhöhen. Nach dem BSG (Urt. v. 27.06.2019 &#8211; B 10 EG 1/18) ist eine Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds möglich, wenn sie im Bemessungszeitraum tatsächlich zufließen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 10 EG 1/18 R</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin erzielte vor der Geburt ihres Kindes im August 2014 Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Für den 1. bis 11. Lebensmonat wurde ihr von der Beklagten, einem Landkreis, Elterngeld bewilligt. Der Beklagte legte den Bemessungszeitraum für das Elterngeld auf die Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014. Im August 2013 hatte die Klägerin für Juni 2013 Gehalt nachgezahlt bekommen. Diese Gehaltsnachzahlung wurde seitens der Beklagten bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ausgeklammert. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst vor dem Sozialgericht Nordhausen geklagt, das den Beklagten verurteilte, der Klägerin ein höheres Elterngeld zu gewähren. Der Gesetzgeber habe nämlich mit dem Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz im Jahr 2012 generell auf das Erfordernis einer Einkommenserzielung verzichtet und stattdessen den tatsächlichen Einkommenszufluss für maßgeblich erachtet. Das Thüringer Landessozialgericht LSG als Berunfungsinstanz sah dies anders. Gehaltsnachzahlungen im laufenden Jahr seien lohnsteuerrechtlich den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wurden. Das nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 sei deshalb wegen der Steuerakzessorietät des Elterngeldes außerhalb des Bemessungszeitraums erzielt. Die Klägerin legte Revision ein und war vor dem Bundessozialgericht erfolgreich. Die Klägerin hat Anspruch auf Elterngeld unter Berücksichtigung der im August 2013 zugeflossenen Gehaltsnachzahlung für den Monat Juni 2013.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG hat entschieden, dass die Gehaltsnachzahlung für Juni 2013 in die Bemessung der Höhe des Elterngelds einzubeziehen war - auch wenn sie von der Klägerin in einem Zeitraum "erarbeitet" worden ist, der vor dem Bemessungszeitraum liegt. Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet" hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Entscheidend: tatsächlicher Zufluss des Lohns im Bemessungszeitraum<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei laufendem Arbeitslohn ist der tatsächliche Zufluss (Eingang) im Bemessungszeitraum entscheidend. Die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses auch bei laufendem Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) erfolgten Änderung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2.html">§ 2 Abs. 1 BEEG</a>. Danach kommt es nach S. 3 bei der Bemessung des Elterngelds allein auf das Einkommen an, das der Berechtigte <strong>"im Bemessungszeitraum … hat"</strong>.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Irrelevant: Zeitpunkt, wann nachgezahlter Lohn "erarbeitet" wurde<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nicht mehr entscheidend ist, wann der nachgezahlte laufende Arbeitslohn vom Elterngeldberechtigten "erarbeitet" worden ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Achtung! Aufgabe des modifizierten Zuflussprinzips bei <span style="text-decoration: underline;">nach Ablauf</span> des Bemessungszeitraums nachgezahltem Lohn<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BSG hat mit der o.g. Entscheidung zudem das in seiner früheren Rechtsprechung (u.a. im Urteil vom <a href="https://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2010-9&amp;nr=11805&amp;pos=1&amp;anz=30">30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R</a>) zur Vorgängervorschrift entwickelte modifizierte Zuflussprinzip als unanwendbar erklärt. Hierbei ging es um die Konstellation, dass es zu einem nachträglichem Zufluss von im Bemessungszeitraum "erarbeiteten" laufenden Arbeitslohns kam, d.h. die Gehaltsnachzahlung zeitlich erst nach Ablauf des Bemessungszeitraums erfolgte. Das BSG nahm hier früher an, dass für die Bemessung des Elterngelds nicht nur das im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das im Bemessungszeitraum erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei. Dieses sog. modifizierte Zuflussprinzip findet nunmehr keine Anwendung mehr. Bei der Bemessung des Elterngelds spielt ausschließlich das Einkommen eine Rolle, das der Eltergeldberechtigte im Bemessungszeitraum hat.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quellen: Pressemitteilung des BSG Nr. 25/2019 vom 27.06.2019,</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Terminbericht vom 27.06.2019</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/">Elterngeld &#8211;&lt;/br&gt; Erhöhung durch Gehaltsnachzahlungen möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Funktionszulage bei Vakanzvertretungen &#8211; Zulagen nach BVerwG nur bei Beförderungsreife</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/funktionszulage-und-vakanzvertretungen-zulage-nach-bverwg-nur-bei-befoerderungsreife/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 13:19:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es kommt vor, dass ein Dienstherr - auch in großem Umfang - Beamte als Vakanzvertretungen in höherwertigen Ämtern einsetzt, d.h. dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise überträgt. Die mit solchen Vakanzvertretungen verbundenen Funktionszulagen gem. § 46 BBesG a.F. können Beamte allerdings nach dem BVerwG (Urt. v. 13.12.2018 - 2 C 50.17) nur erhalten, wenn auch Beförderungsreife vorliegt. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/funktionszulage-und-vakanzvertretungen-zulage-nach-bverwg-nur-bei-befoerderungsreife/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/funktionszulage-und-vakanzvertretungen-zulage-nach-bverwg-nur-bei-befoerderungsreife/">Funktionszulage bei Vakanzvertretungen &#8211;&lt;/br&gt; Zulagen nach BVerwG nur bei Beförderungsreife</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Es kommt vor, dass ein Dienstherr &#8211; auch in großem Umfang &#8211; Beamte als Vakanzvertretungen in höherwertigen Ämtern einsetzt, d.h. dem Beamten <span class="hdel">die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertr</span>ägt. Die mit solchen Vakanzvertretungen verbundenen Funktionszulagen gem. <a href="https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-52873.htm">§ 46 BBesG a.F.</a> können Beamte allerdings nach dem BVerwG (<a href="https://www.bverwg.de/131218U2C50.17.0">Urt. v. 13.12.2018 &#8211; 2 C 50.17</a>) nur erhalten, wenn auch Beförderungsreife vorliegt.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://www.bverwg.de/131218U2C50.17.0"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 C 50.17</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div class="tzData">
<p style="text-align: justify;">Die Kläger sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 Bundesbesoldungsgesetz (<a href="https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-52873.htm">§ 46 BBesG a.F.</a>) beantragt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Begehren dieser Funktionszulagen war weder im Verwaltungsverfahren noch in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolgreich. Das OVG Sachsen, das über die Berufung zu entscheiden hatte, stellte darauf ab, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben. Auch die Revision der Kläger vor dem BVerwG blieb erfolglos.</p>
</div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG urteilte, dass kein Anspruch auf die Funktionszulage besteht. Um den Zulagenanspruch zu begründen, müssen nämlich die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein. <a href="https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-52873.htm">§ 46 Abs. 1 BBesG a.F.</a> fordert, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen müssen. Wenn diese erforderliche Beförderungsreife nicht gegeben ist, besteht nach dem BVerwG kein Anspruch auf die Funktionszulage. Auch dass ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt, ändert nichts an diesem Ergebnis. Das Verhalten des Dienstherrn darf nämlich nicht dazu führen, dass Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestandes nicht mehr erfüllen müssen.</p>
</div></div></div>
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			</item>
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		<title>Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag &#8211; Ansprüche können zeitnah verfallen!</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Oct 2018 20:01:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
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		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen. Dies sind Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn der jeweilige Anspruch nicht binnen einer bestimmten – relativ kurzen – Zeit geltend gemacht wird, verfällt er. Das gilt auch, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist. Denn Ausschlussfristen verkürzen die Verjährung. Worauf müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbedingt achten? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen. Dies sind Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn der jeweilige Anspruch nicht binnen einer bestimmten &#8211; relativ kurzen &#8211; Zeit geltend gemacht wird, verfällt er. Das gilt auch, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist. Denn Ausschlussfristen verkürzen die Verjährung. Worauf müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbedingt achten?</strong></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-2016" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/10/ablaufende_sanduhr-300x200.jpg" alt="Ablaufende Sanduhr" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/10/ablaufende_sanduhr-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/10/ablaufende_sanduhr.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak1">Warum gibt es Ausschlussklauseln überhaupt?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak2">Welche Arten von Ausschlussklauseln gibt es?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak3">Einstufige Ausschlussklauseln</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak4">Zweistufige Ausschlussklauseln</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak5">Fallstricke für Arbeitnehmer</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak6">Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen zu beachten</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak7">Ausschlussfristen gelten auch bei Unkenntnis</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak8">Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner durch Klage: Vorsicht bei der Fristwahrung!</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak9">Pauschale Geltendmachung von Ansprüchen genügt nicht</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak10">Fallstricke für Arbeitgeber</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak11">Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen als AGB</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak12">Transparenz und Verständlichkeit der Klausel</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak13">Klausel darf nicht unangemessen benachteiligen</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak14">Mindestfrist ist zu wahren: 3 Monate</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak15">Kein Verlangen von „Schriftform“ bei der Geltendmachung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak16">BAG: Mindestlohnansprüche müssen ausdrücklich ausgenommen werden</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak17">Unwirksame Klauseln haben für den Arbeitgeber als Verwender Geltung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak18">Vorsicht bei Vertragsänderungen!</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak19">Geltende Tarifverträge mit Ausschlussklauseln: Nachweisgesetz beachten!</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak20">Unzulässige Rechtsausübung: Den Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung abhalten</a></p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
</div></div></div><a id="ak1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Warum gibt es Ausschlussklauseln überhaupt?<div class="su-spacer" style="height:10px"></div></span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Lange Verjährungsfristen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Verjährungsfristen sind verhältnismäßig lang. Wenn das Gesetz für einen Anspruch keine andere Verjährungsfrist bestimmt, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus Sommer 2016 verjährt beispielsweise erst am 31.12.2019.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen dienen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In Anbetracht der langen Verjährungsfristen soll mittels Ausschlussfristen die Möglichkeit bestehen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ansprüche erlöschen zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (<a href="https://lexetius.com/2016,2346">Urt. v. 16.03.2016 &#8211; 4 AZR 421/15</a>; <a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1995-02-07/3-azr-483_94/">Urt. v. 07.02.1995 &#8211; 3 AZR 483/94</a>; <a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1985-05-29/7-azr-124_83/">Urt. v. 29.05.1985 &#8211; 7 AZR 124/83</a>) dienen Ausschlussfristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Die &#8222;Verhältnisse&#8220; zwischen den Beteiligten sollen zeitnah endgültig geklärt werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Gläubiger soll zeitnah überprüfen, ob er noch Ansprüche gegen den Schuldner hat. Zudem sollen Beweisprobleme umgangen werden, die bei einer sehr späten Geltendmachung von Ansprüchen oftmals entstehen. Wenn z.B. ein Arbeitnehmer im Januar 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und dann &#8211; binnen der regulären Verjährungsfrist &#8211; erst im Dezember 2018 beim Arbeitgeber Ansprüche aus Überstunden geltend macht, sind in der Regel Probleme vorprogrammiert. Dies soll durch Ausschlussfristen umgangen werden.<a id="ak2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Welche Arten von Ausschlussklauseln gibt es?</span></h2>
<p>Man unterscheidet einstufige und zweistufige Ausschlussklauseln.<a id="ak3"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Einstufige Ausschlussklauseln</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Einstufige Ausschlussklauseln erfordern die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertragspartner binnen einer bestimmten Frist.</p>
<div class="su-pullquote su-pullquote-align-left-1"><span style="font-size: 10pt; color: #d6194f;">Beispiel:</span><br />
<span style="font-size: 11pt;">&#8222;<em>Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche auf &#8230;&#8220;</em></span></div><a id="ak4"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Zweistufige Ausschlussklauseln</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei zweistufigen Ausschlussfristen muss der Anspruch zunächst binnen einer bestimmten Frist gegenüber dem Vertragpartner geltend gemacht werden (1. Stufe). Diese erste Frist dient nach dem BAG (<a href="https://lexetius.com/2016,2346">Urteil vom 16.3.2016 – 4 AZR 421/15</a> m.w.N.) der schnellen Information über Inhalt und Umfang des erhobenen Anspruchs. Lehnt der Vertragspartner ab, muss binnen einer weiteren bestimmten Frist der Anspruch gerichtlich eingeklagt werden (2. Stufe). Innerhalb dieser folgenden Klagefrist ist dann, d.h. nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung klarzustellen, dass sich der Gläubiger mit einer Ablehnung nicht begnügen will.</p>
<div class="su-pullquote su-pullquote-align-left-1"><span style="font-size: 10pt; color: #d6194f;">Beispiel:</span><br />
<span style="font-size: 11pt;">&#8222;<em>Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden. Im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner müssen diese Ansprüche innerhalb von weiteren drei Monaten Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche auf &#8230;&#8220;</em></span></div><a id="ak5"></a><div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Fallstricke für Arbeitnehmer<a id="ak6"></a></span><div class="su-spacer" style="height:10px"></div></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen zu beachten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Gerichte müssen Ausschlussfristen von Amts wegen beachten (vgl. BAG, <a href="https://lexetius.com/2011,5322">Urt. v. 18. 8. 2011 – 8 AZR 187/10</a>; <a href="https://lexetius.com/2008,4211">Urt. v. 18. 12. 2008 – 8 AZR 105/08</a>). Anders als bei der Verjährung, die das Gericht nur prüft, wenn sich der Gegner auf sie beruft, muss der Gegner sich bei der Ausschlussfrist gerade nicht auf diese berufen. Hier prüft das Gericht von sich aus, ob eine Ausschlussfrist vorliegt.<a id="ak7"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen gelten auch bei Unkenntnis</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch wenn der Anspruchsinhaber nichts von der Existenz einer Ausschlussfrist oder deren Inhalt weiß, gilt diese (vgl. <a href="https://lexetius.com/2011,5322">BAG, Urt. v. 18.8.2011 &#8211; 8 AZR 187/10 </a>m.w.N.). Der Anspruch verfällt. Ausschlussfristen stehen nicht immer im Arbeitsvertrag selbst. Wenn im Arbeitsvertrag mittels Bezugnahme die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags vereinbart ist, kann sich die Ausschlussfrist auch im Tarifvertrag verbergen. Hier gilt es genau hinzusehen.<a id="ak8"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner durch Klage: Vorsicht bei der Fristwahrung!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ausschlussklauseln fordern eine Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner. Das bedeutet nicht, dass man nicht auch sofort klagen dürfte. Hier muss man aber sehr aufpassen, die Frist zu wahren. Es genügt nicht, dass der Anspruch binnen der Frist eingeklagt wird, sondern es muss die Klage dem Gegner auch binnen der Frist vom Gericht zugestellt worden sein (vgl. <a href="https://lexetius.com/2016,2346">BAG, Urt. vom 16.3. 2016 – 4 AZR 421/15</a>). Wer erst knapp vor dem Ablauf der Frist Klage einreicht, läuft große Gefahr, dass die Frist nicht mehr gewahrt ist und der Anspruch verfällt.<a id="ak9"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Pauschale Geltendmachung von Ansprüchen genügt nicht</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Zur Wahrung der Anforderungen der Ausschlussklausel ist ein ausdrückliches und konkretes Leistungsverlangen erforderlich. Pauschale Geltendmachungen wie &#8222;Ich mache hiermit alle noch bestehenden Ansprüche geltend&#8220; oder &#8222;Ich fordere die von Ihnen zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis&#8220; reichen nicht aus. Die Ansprüche müssen nach Grund und Höhe konkretisiert werden. Eine exakte Bezifferung der Anspruchshöhe ist nicht gefordert, aber die ungefähre Höhe der Forderung muss nach Rechtsprechung genannt werden (vgl. <a href="https://lexetius.com/2003,2222">BAG, Urt. v. 17.7. 2003 – 8 AZR 486/02</a> m.w.N.). Da der Schuldner anhand der Geltendmachung erkennen können muss, welche Forderungen erhoben werden, muss auch der Anspruchsgrund genannt werden. Vor allem wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, müssen sich nach dem BAG die Beschreibungen des Anspruchsgrundes auf jeden einzelnen Anspruch beziehen (vgl. <a href="http://www.prinz.law/urteile/BAG_6_AZR_523-97">BAG, Urt. v. 18.3.1999 &#8211; 6 AZR 523/97</a> m.w.N).<a id="ak10"></a><div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Fallstricke für Arbeitgeber<a id="ak11"></a></span><div class="su-spacer" style="height:10px"></div></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen als AGB</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Sofern sich Klauseln über Ausschlussfristen direkt im Arbeitsvertrag befinden, sind diese bei Formulararbeitsverträgen als AGB anzusehen. Sie unterliegen dementsprechend der AGB-Kontrolle gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023401377">§§ 305 ff. BGB</a>. Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen an die Klausel, damit diese wirksam ist.<a id="ak12"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Transparenz und Verständlichkeit der Klausel</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ausschlussfristen dürfen sich nicht irgendwo an versteckter Stelle im Arbeitsvertrag befinden (vgl. BAG, <a href="https://www.bag-urteil.com/27-01-2016-5-azr-277-14/">Urt. v. 27.01.2016 &#8211; 5 AZR 277/14</a>). Sie sollten deutlich bezeichnet und klar hervorgehoben werden. Die Voraussetzungen und Folgen der Ausschlussfrist müssen klar und verständlich geregelt sein. Eine Klausel darf die Rechtslage nicht irreführend darstellen und muss sich dem durchschnittlichen Arbeitnehmer erschließen. Es darf keine Gefahr bestehen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird, weil die Klausel nicht verständlich oder verwirrend ausgestaltet ist (vgl. <a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/198447">BAG, Urt. v. 17.07.2017 &#8211; 9 AZR 80/17</a>).<a id="ak13"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Klausel darf nicht unangemessen benachteiligen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ausschlussfristen dürfen den Anspruchsinhaber auch nicht unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB</a> liegt vor, wenn der Verwender der Klausel durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht und dessen Belange nicht hinreichend berücksichtigt.<a id="ak14"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Mindestfrist: 3 Monate</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Zur Geltendmachung des Anspruchs muss eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist angemessen lang sein. Das BAG (<a href="https://www.bag-urteil.com/28-09-2005-bag-5-azr-5205/#34">Urt. v. 28.09.2005 &#8211; 5 AZR 52/05</a>) hat entschieden, dass die Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen mindestens 3 Monate betragen muss, damit sie nicht unangemessen benachteiligt. Die vereinbarte Ausschlussfrist muss dem Gläubiger eine faire Chance lassen, seine Ansprüche durchzusetzen. Ist die Ausschlussfrist in der Klausel zu kurz, wird die <strong>komplette</strong> Klausel unwirksam und fällt ersatzlos weg. Das bedeutet, dass keine &#8222;Anpassung&#8220; oder &#8222;Verlängerung&#8220; der Klausel hoch zu einer angemessenen Frist vorgenommen wird, sondern dass die Klausel als nicht existent gilt und die normalen Verjährungsvorschriften der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023101377">§§ 195 ff. BGB</a> gelten!<a id="ak15"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kein Verlangen von &#8222;Schriftform&#8220; bei der Geltendmachung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">2016 wurde <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html">§ 309 Nr. 13b BGB</a> in das Gesez eingefügt. Demnach darf für die Geltendmachung des Anspruchs vom Vertragspartner keine Schriftform mehr gefordert werden, sondern nur noch Textform. Während früher verlangt werden konnte, dass der Anspruchsinhaber seine Ansprüche schriftlich geltend macht, muss dies heute z.B. auch per E-Mail möglich sein. Für Altverträge, die vor dem vor dem 30.09.2016 geschlossen wurden, gilt die Schriftform noch (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__37.html">Art. 229 § 37 EGBGB</a>). Bei Neuverträgen, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden, führt ein Fordern von Schriftform statt Textform zur Unwirksamkeit der <strong>gesamten</strong> Ausschlussklausel!<a id="ak16"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">BAG: Mindestlohnansprüche müssen ausdrücklich ausgenommen werden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach langer Unklarheit in der Rechtsprechung hat das BAG (<a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;nr=21001&amp;pos=9&amp;anz=52&amp;titel=Mindestlohn_-_arbeitsvertragliche_Ausschlussfrist">Urt. v. 18.09.2018 &#8211; 9 AZR 162/18</a>) nun klar entschieden: Werden die Ansprüche auf den Mindestlohn in der Klausel bei nach dem 31.12.2014 geschlossenen Arbeitsverträgen nicht ausdrücklich ausgenommen, ist die <strong>komplette</strong> Klausel unwirksam (siehe hierzu auch den Beitrag → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</a>).<a id="ak17"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Unwirksame Klauseln haben für den Arbeitgeber als Verwender Geltung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ein weiteres Problem stellt sich bei unwirksamen Klauseln: Für den Arbeitgeber als Verwender der Klausel haben die Ausschlussfristen trotzdem Wirkung. Während die Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht verfallen und der Arbeitnehmer diese bis zum Eintritt der Verjährung geltend machen kann, verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers trotzdem binnen der kurzen Frist der Ausschlussklausel.<a id="ak18"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorsicht bei Vertragsänderungen!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei Vertragsänderungen bestehender Arbeitsverträge sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist korrekt ist. Falls der ursprüngliche Arbeitsvertrag z.B. eine Ausschlussklausel enthält, die den Mindestlohn nicht eindeutig ausnimmt oder noch die schriftliche Geltendmachung statt Textform fordert, sollte die Ausschlussklausel in diesem Zuge unbedingt mit korrigiert werden. Wird nur ein anderer Aspekt des Arbeitsvertrag geändert und &#8211; wie in der Praxis häufig &#8211; ein abschließender Satz wie &#8222;Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags bleiben unberührt&#8220; angefügt, besteht die Gefahr, dass darin eine Einbeziehung der unwirksamen Ausschlussklausel gesehen wird. Zeitlich gesehen können Vertragsänderungen nämlich wie Neuabschlüsse gewertet werden. Eine Regelung in Altverträgen, die erst durch neuerliche Rechtsänderungen unwirksam wurde, wird oftmals aus Vertrauensschutzgesichtspunkten noch als wirksam behandelt. Wenn eine Änderung des Altvertrags allerdings als Neuabschluss gewertet wird, hat man &#8211; ohne Korrekturen an der Ausschlussfrist &#8211; letztlich wiederum &#8222;aktuell&#8220; eine unwirksame Klausel verwendet. Hier ist Vorsicht und Sorgfalt geboten!</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;"><span style="font-size: 10pt;"><div class="su-pullquote su-pullquote-align-left-1">Ausführungen des BAG<br />
</span></span><span style="font-size: 11pt; color: #333333;">Das BAG (<span style="color: #d6194f;"><a style="color: #d6194f;" href="https://www.bag-urteil.com/30-07-2008-bag-10-azr-60607/#49">Urt. v. 30.07.2008 &#8211; 10 AZR 606/07</a></span>) vertritt hier eine deutliche Linie: &#8222;<em>(&#8230;)</em> <em>In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch anerkannt, dass bei Altfällen Vertragsklauseln, die nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam sind, nicht stets ersatzlos wegfallen. Eine durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entstandene Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (&#8230;). Ein “Altfall” liegt jedoch nicht vor. Die Parteien haben ihren Arbeitsvertrag zuletzt am (&#8230;) geändert. Sie haben (&#8230;) und im Übrigen vereinbart, dass alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben. Damit haben die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage (&#8230;) ausdrücklich an den (&#8230;) getroffenen Abreden festgehalten. Dies hindert die Annahme eines “Altfalles” und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.</em>&#8220;<br />
In einer anderen Entscheidung (<a style="color: #333333;" href="https://www.bag-urteil.com/18-11-2009-bag-4-azr-51408/#25"><span style="color: #d6194f;">Urt. v. 18.11.2009 &#8211; 4 AZR 514/08</span></a>) führt das BAG aus: &#8222;<em>(&#8230;) Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Klausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch (&#8230;) ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (&#8230;)&#8220;</em></span></div><a id="ak19"></a></h4>
<h3><span style="color: #d6194f;">Geltende Tarifverträge mit Ausschlussfristen: Nachweisgesetz beachten!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber hat nach dem Nachweisgesetz die Verpflichtung, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnis den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer diese Niederschrift auszuhändigen &#8211; wenn dieser nicht schon einen schriftlichen Arbeitsvertrag hat. Hierbei ist das Augenmerk insbesondere auf <a href="https://dejure.org/gesetze/NachwG/2.html">§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG</a> zu richten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet auf die Geltung von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis hinzuweisen. Dabei ist irrelevant, auf welcher Grundlage der Tarifvertrag gilt (Tarifbindung, Allgemeinverbindlicherklärung, betriebliche Übung) oder ob es sich um einen Branchen- oder Haustarifvertrag handelt. Fehlt dieser Hinweis auf den Tarifvertrag und enthält der Tarifvertrag eine Ausschlussfrist, greift diese Ausschlussfrist zwar. Jedoch hat der Arbeitnehmer &#8211; wenn er nicht innerhalb der Verfallsfrist Kenntnis von der Ausschlussklausel erhält &#8211; einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wird dann so gestellt, als sei sein Anspruch nicht untergegangen. Auf die Ausschlussfrist selbst muss übrigens nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. <a href="https://lexetius.com/2002,1502">BAG, Urt. v. 17.4.2002 &#8211; 5 AZR 89/01</a>).<a id="ak20"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Unzulässige Rechtsausübung: Den Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung abhalten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen, wenn sich dieses Berufen als eine gegen Treu und Glauben und damit gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html">§ 242 BGB</a> unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dies nimmt das BAG (<a href="https://lexetius.com/2011,5322">Urteil vom 18.8. 2011 – 8 AZR 187/10</a> m.w.N.) an, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abhalten. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich macht bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt werde.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag &#8211;&lt;/br&gt; Ansprüche können zeitnah verfallen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Unwiderrufliche Freistellung &#8211; Zeiten sind für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2018 13:57:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lange war umstritten, ob Zeiten unwiderruflicher Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes mitzählen. Diese Frage hat das BSG nun entschieden: Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/">Unwiderrufliche Freistellung &#8211;&lt;/br&gt; Zeiten sind für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bislang war umstritten, ob Zeiten unwiderruflicher Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes mitzählen. Diese Frage hat das Bundessozialgericht (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&amp;Datum=31.12.2222&amp;Aktenzeichen=B%2011%20AL%2015/17%20R">Urt. v. 30.08.2018 &#8211; B 11 AL 15/17 KR</a>) nun arbeitnehmerfreundlich entschieden: Die während der unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&amp;Datum=31.12.2222&amp;Aktenzeichen=B%2011%20AL%2015/17%20R"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 30. August 2018 - B 11 AL 15/17 KR</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin war als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt. Sie schloss mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag und vereinbarte einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012. Ab dem 01. Mai 2011 war sie unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. In diesem einjährigen Zeitraum der Freistellung wurde ihr von der Arbeitgeberin die monatliche Vergütung weitergezahlt. Darüber hinaus verpflichtete die Klägerin sich, in der Freistellungsphase ihrer Arbeitgeberin unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 - also für fast ein weiteres Jahr - Krankentagegeld. Daran anschließend bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung ließ die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes außer Betracht, da die Klägerin faktisch bereits ab dem 01. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden sei.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Der rechtliche Hintergrund: Die Berechnung des Arbeitslosengeldes</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt, das in einem bestimmten Bemessungszeitraum erzielt wurde (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/151.html">§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III</a>). Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld erstreckt sich gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 SGB III</a> auf versicherungspflichtige Beschäftigungen binnen eines Bemessungsrahmens von üblicherweise einem Jahr, d.h. dem letzten Jahr vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs. Da bei der Klägerin in diesem Zeitraum kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen vorlag, wurde der Bemessungsrahmen gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 3 SGB III</a> auf zwei Jahre erweitert. Wenn innerhalb dieses auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann, dass mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorlagen, wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/152.html">§ 152 SGB III</a>). Durch die Zugrundelegeung nur eines fiktiven Arbeitsentgelts durch die Nichtberücksichtigung des während der Freistellung weitergezahlten Arbeitsentgelts fiel die Höhe des Arbeitslosengeldes bei der Klägerin deutlich geringer aus.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Deutlicher Unterschied der Höhe</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BSG hat zugunsten der Klägerin entschieden: Ihr steht das höhere Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 58,41 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zu. Verglichen mit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung mit dem Ergebnis von kalendertäglich 28,72 Euro besteht ein enormer Unterschied in der Höhe des Arbeitslosengeldes: Nach dem BSG läuft es auf gute 1.752 €/Monat heraus, nach der Beklagten wären es hingegen knapp 862 € gewesen - ein Unterschied von fast 900 € pro Monat!</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG trat der Auffassung der Beklagten entgegen, dass die Klägerin während der Freistellungszeit bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden gewesen sei.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Begriff des Beschäftigungsverhältnisses</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte war umstritten, ob bei einer unwiderruflichen Freistellung noch ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 SGB III</a> anzunehmen ist. Wurde dies - wie von den meisten Gerichten - verneint, entstand häufig die Problematik wie im oben geschilderten Fall, dass es auf die Zugrundlegungen von (niedrigerem) fiktivem Arbeitsentgelt statt tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung hinauslief. Das BSG stellte nun klar: Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 S. 1 SGB III</a> ist der Begriff der Beschäftigung im <strong>versicherungsrechtlichen</strong> Sinn. Und eine solche Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn ist auch für die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung anzunehmen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Fiktive Bemessung kann ausscheiden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im Fall der Klägerin bestand durch Berücksichtigung der Freistellungszeit im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen. Die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/152.html">§ 152 SGB III</a>) war somit ausgeschlossen.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/">Unwiderrufliche Freistellung &#8211;&lt;/br&gt; Zeiten sind für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Wenn der Arbeitgeber zu spät zahlt&#8230; &#8211; BAG erteilt der 40 €-Verzugspauschale eine Absage</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/wenn-der-arbeitgeber-zu-spaet-zahlt-bag-erteilt-der-40-e-verzugspauschale-eine-absage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Oct 2018 19:02:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Verzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Um dem Problem mangelnder Zahlungsmoral zu begegnen, wurden 2014 neue gesetzliche Regelungen geschaffen. Diese ermöglichen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, dass der Gläubiger von seinem säumigen Schuldner - sofern es sich bei diesem um einen Unternehmer handelt - eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € verlangen kann. Die Anwendbarkeit dieser 40 €-Pauschale im Arbeitsverhältnis war bislang umstritten. Nun hat sich am 25.09.2018 das BAG zur Thematik entäußert: Im Arbeitsrecht bestehe kein Anspruch auf die Verzugspauschale. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/wenn-der-arbeitgeber-zu-spaet-zahlt-bag-erteilt-der-40-e-verzugspauschale-eine-absage/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/wenn-der-arbeitgeber-zu-spaet-zahlt-bag-erteilt-der-40-e-verzugspauschale-eine-absage/">Wenn der Arbeitgeber zu spät zahlt&#8230; &#8211;&lt;/br&gt; BAG erteilt der 40 €-Verzugspauschale eine Absage</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wenn ein Schuldner nicht zahlt, ist das für den Gläubiger, der einen Anspruch auf diese Zahlung hat, äußerst ärgerlich. Um diesem Problem der mangelnden Zahlungsmoral zu begegnen, wurden in 2014 neue gesetzliche Regelungen geschaffen. Diese ermöglichen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, dass der Gläubiger von seinem säumigen Schuldner &#8211; sofern es sich bei diesem um einen Unternehmer handelt &#8211; eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € verlangen kann. In der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob auch ein Arbeitnehmer bei verspäteten oder unvollständigen Zahlungen seines Arbeitgebers diese 40 €- Pauschale i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html">§ 288 Abs. 5 BGB</a> einfordern kann. Nun hat sich am 25.09.2018 das BAG (<a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=21779&amp;linked=urt">Az. 8 AZR 26/18</a>) zur Thematik entäußert: Im Arbeitsrecht bestehe kein Anspruch auf die Verzugspauschale.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=21779&amp;linked=urt"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18</span></a></p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f; font-size: 21pt;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Für drei dieser Monate hatte der Arbeitnehmer wegen Zahlungsverzug des Arbeitgebers jeweils 40 € Verzugspauschale nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html">§ 288 Abs. 5 BGB</a> verlangt.<br />
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass die Regelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html">§ 288 Abs. 5 BGB</a> auch im Arbeitsrecht anzuwenden sei. Der Arbeitgeber vertrat den Standpunkt, dass eine Anwendung der Regelung zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht wegen <a href="https://dejure.org/gesetze/ArbGG/12a.html">§ 12a ArbGG</a> ausgeschlossen sei.</p>
<h2><span style="color: #d6194f; font-size: 21pt;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG urteilte, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugspauschalen habe. Grundätzlich finde <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html">§ 288 Abs. 5 BGB</a> auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html">§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG</a> als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html">§ 288 Abs. 5 BGB</a> aus.</p>
</div></div></div>
<h2><span style="font-size: 21pt; color: #d6194f;">Der rechtliche Hintergrund:</span></h2>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#bv1">Der Stolperstein: § 12a ArbGG – Was steckt dahinter?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#bv2">Besonderheit der arbeitsrechtlichen Regelungen zur Kostentragung</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#bv3">Die Verzugspauschale als „Schadensersatz“</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#bv4">Zweck der Verzugspauschale</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#bv5">Lange Zeit Uneinigkeit der Arbeitsgerichte</a></p>
</li>
</ul>
</div></div></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌<span style="font-size: 21pt;">Der Stolperstein: § 12a ArbGG &#8211; Was steckt dahinter?</span><br />
</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG stützt seine Argumentation auf <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html">§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG</a>. Bei <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html">§ 12a ArbGG</a> handelt es sich um eine besondere Kostentragungsregelung für das Arbeitsrecht.</p>
<p style="padding-left: 60px;"><em><div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"></em><span style="font-size: 10pt;">§ 12a ArbGG:</span></p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 30px;"><em><span style="font-size: 10pt;">(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.</span></em></p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 30px;"><em><span style="font-size: 10pt;">(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.<a id="bv2"></a></span></em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em></div></div></em></p>
<h3><span style="font-size: 18pt; color: #d6194f;">Besonderheit der arbeitsrechtlichen Regelungen zur Kostentragung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In der <span style="text-decoration: underline;">ersten</span> Instanz, d.h. vor dem Arbeitsgericht, gibt es keine Kostenerstattung der obsiegenden Partei. Auch derjenige, der den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewinnt, muss &#8211; anders als z.B. im &#8222;normalen&#8220; Zivilprozess &#8211; beispielsweise seinen Anwalt selbst bezahlen. Erst <span style="text-decoration: underline;">ab der zweiten</span> Instanz, d.h. vor dem Landesarbeitsgericht, muss die verlierende Partei auch die gegnerischen Kosten übernehmen.</p>
<h4><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">§ 12a betrifft sowohl den prozessualen als auch den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch <div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
</span></h4>
<ul>
<li><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch betrifft die <span style="text-decoration: underline;">Prozess</span>kosten und ergibt sich aus der Zivilprozessordnung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG001072301">§§ 91 ff. ZPO</a>). Diesen Anspruch hat eine Prozesspartei gegen die Gegenseite &#8211; abhängig davon, inwieweit sie obsiegt hat. Er basiert dementsprechend auf der gerichtlichen Kostenentscheidung. Betroffen sind nur die Kosten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Hierunter fallen die Gerichtskosten und die sog. außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten sind z.B. die Verfahrenskosten, d.h. die Gebühren, die zu zahlen sind, damit das Gericht überhaupt tätig wird, Zeugenentschädigungen, Kosten für notwendige Sachverständigengutachten, gerichtliche Auslagen (z.B. für Kopierkosten),&#8230; Außergerichtliche Kosten sind Kosten, die nicht seitens des Gerichts selbst angefallen sind, sondern die sonstigen Kosten, die den Parteien im Rahmen des Prozesses entstehen wie Anwaltskosten, Reisekosten, Verdienstausfall, eigene Auslagen,&#8230; Von den außergerichtlichen Kosten streng zu trennen sind die sog. vorgerichtlichen Kosten, d.h. die Kosten, die vor dem Gerichtsverfahren für die Rechtsverfolgung entstanden sind.</p>
<ul>
<li><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch betrifft den Ersatz von Kosten, die wegen der Rechtsverfolgung entstanden sind, aber keine Prozesskosten sind (für diese gibt es ja schon den prozessualen Kostenerstattungsanspruch). Der materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch betrifft beispielsweise die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Tätigkeit vor dem Prozess. Um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu haben, bedarf es einer Anspruchsgrundlage aus dem materiellen Recht, d.h. aus einem Gesetz, das nicht das Prozessrecht regelt. Ein solcher Anspruch kann sich z.B. aus Vorschriften zum Schadensersatz ergeben. Klassische Fälle, in denen materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche bestehen, sind der Verzug des Schuldners oder das Bestehen von Schadensersatzansprüchen, z.B. deliktische Ansprüche (etwa aus einem Verkehrsunfall) oder Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten.</p>
<ul>
<li><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">BAG: § 12a ArbGG schließt alle Kostenerstattungsansprüche aus</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Das BAG vertritt seit langem die Auffassung, dass <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html">§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG</a> sowohl den prozessualen Kostenerstattungsanspruch betrifft als auch den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. So führt es z.B. in seinem <a href="https://lexetius.com/2005,3316">Urteil vom 27.10.2005 &#8211; 8 AZR 546/03</a> aus: &#8222;<em>Der Ausschluss der Kostenerstattung betrifft zunächst den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, dh. denjenigen Anspruch, der sich aus § 91 ZPO ergibt. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird (ausführlich 30. April 1992 – 8 AZR 288/91 – BAGE 70, 191 = AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 12a Nr. 9; 30. Juni 1993 – 7 ABR 45/92 – BAGE 73, 314 = AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12a Nr. 10, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 9). Der gesetzliche Ausschluss jedweder Kostenerstattung wegen Zeitversäumnis oder wegen der Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 20. Juli 1971 – 1 BvR 231/69 – BVerfGE 31, 306, 308).</em>&#8222;</p>
<h4><span style="font-size: 16pt; color: #d6194f;">Eine ungerechte Kostenverteilung? Warum gibt es diese Regelung?<div class="su-spacer" style="height:10px"></div></span></h4>
<ul>
<li><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Sozialpolitische Gründe, die den Arbeitnehmer schützen sollen</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Diese Regelung hat sozialpolitische Gründe. Der Gesetzgeber ist beim Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) von dem Gedanken ausgegangen, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsgerichtsprozess typischerweise als der sozial Schwächere dem sozial stärkeren Arbeitgeber gegenübersteht. Es wurde daher versucht, das Arbeitsgerichtsverfahren kostengünstig und vom Prozessrisiko her überschaubar zu gestalten. Dementsprechend wurden zum einen die Gerichtsgebühren anders ausgestaltet als im Zivilprozess: In der ersten Instanz entsteht nur eine Gerichtsgebühr (statt wie im Zivilprozess drei Gerichtsgebühren), die Höhe der Gerichtsgebühr selbst ist geringer als im Zivilprozess und es gibt Kostenpriviliegien (z.B. fallen gar keine Gerichtskosten an, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich beenden). Zum anderen wurde besagte Regelung zur Kostentragung eingeführt. Sie zielt darauf ab, dass vor allem der sozial schwächere Arbeitnehmer von vornherein die Sicherheit hat, immer und äußerstenfalls nur die Kosten tragen zu müssen, die er selbst aufwendet. Darüber hinaus besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang, so dass der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, ob er Kosten für einen Anwalt aufwendet oder nicht. In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht und in der dritten Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich der Arbeitnehmer gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__11.html">§ 11 Abs. 4 ArbGG</a> hingegen zwingend vertreten lassen und darf den Prozess nicht allein führen. Hier wäre es unbillig, wenn man bei einer solchen zwingenden Vertretung nicht auch einen Kostenerstattungsanspruch vorsehen würde.</p>
<ul>
<li><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">§ 12a Abs. 1 ArbGG ist verfassungsgemäß</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Nun bringt die Regelung des § 12a Abs. 1 ArbGG letztlich auch den unschönen Effekt für einen obsiegenden Arbeitnehmer in der ersten Instanz: Er muss trotz gewonnem Prozesses Kosten tragen. Bereits 1971 musste das Bundesverfassungsgericht (<a href="https://web.archive.org/web/20070313215412/http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949867123/1619.html">BVerfG, Beschl. vom 20.07.1971 &#8211; 1 BvR 231/16</a>) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde entscheiden, ob der Ausschluss der Kostenerstattung für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess verfassungsgemäß, d.h. mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Beschwerdeführer dieser Verfassungsbeschwerde sah eine Verletzung in mehreren Grundrechten: <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/103.html">Art. 103 GG</a> (Anspruch auf rechtliches Gehör), <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 Abs. 4 GG</a> (Gebot effektiven Rechtsschutzes), <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html">Art. 14 GG</a> (Eigentum), <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html">Art. 3 GG</a> (Gleichheitsgebot) und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html">Art. 2 GG</a> (allgemeine Handlungsfreiheit). Die Regelung des ArbGG verleide nämlich einer Partei die Zuziehung eines Rechtsanwalts und beeinträchtige so den Zugang zu den Gerichten sowie das rechtliche Gehör. Es gebe auch keinen sachlichen Grund dafür, dass durch das ArbGG im Vergleich zu anderen Verfahrensordnungen der obsiegenden Partei die Kostenerstattung versagt werde. Das BVerfG sah keine Grundrechtsverletzungen. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei ja faktisch möglich, selbst wenn <span class="UrteilHervorhebung">sie wegen des Ausschlusses der Kostenerstattung praktisch erschwert sein sollte. Des Weiteren bestehe auch kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht.</span> Die sachliche Rechtfertigung für die andersartige Regelung beim Arbeitsgerichtsverfahren im Vergleich zu anderen Verfahrensordnungen sah das BVerfG in den bereits oben erläuterten sozialpolitischen Gründen für die Regelung.<a id="bv3"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Die Verzugspauschale als &#8222;Schadensersatz&#8220;<a id="fn"></a></span></h2>
<p style="text-align: justify;">Sieht man die Verzugspauschale des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html">§ 288 Abs. 5 BGB</a> als einen pauschalisierten Schadensersatz oder einen &#8222;Strafschadensersatz&#8220;<a href="#fn1"><sup>1</sup></a> an, kann man &#8211; wie das BAG &#8211; zu der Wertung kommen, dass wegen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html">§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG</a> im erstinstanzlichen Verfahren kein entsprechender Kostenerstattungsanspruch bestehen kann.<a id="bv4"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 18pt;">Zweck der Verzugspauschale</span></h3>
<p style="text-align: justify;">2011 wurde eine europäische Richtlinie erlassen (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32011L0007">EU-RL 2011/7/EU vom 16. Februar 2011</a>), um Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu bekämpfen. Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in den Absätzen fünf und sechs von § 288 BGB in das nationale Recht umgesetzt. Zweck der Verzugspauschale ist der Ausgleich für Beitreibungskosten, d.h. für Rechtsverfolgungskosten, die z.B. schon durch internen Verwaltungsaufwand wegen der misslichen Zahlungsangelegenheit entstehen. Ein tatsächlicher Schaden, d.h. dass solche Beitreibungskosten tatsächlich angefallen sind, muss nicht nachgewiesen werden. Einzelheiten zum Anwendungsbereich und den Voraussetzungen des Anspruchs finden Sie übrigens hier in unserem Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/die-40-e-verzugspauschale-eine-schadenspauschale-gegen-mangelnde-zahlungsmoral/">→ &#8222;Die 40 €-Verzugspauschale &#8211; Eine Schadenspauschale gegen mangelnde Zahlungsmoral&#8220;</a>.<a id="bv5"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f; font-size: 21pt;">▌Lange Zeit Uneinigkeit der Arbeitsgerichte</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ob im Arbeitsrecht ein Anspruch auf die Verzugspauschale besteht, war bei den unterinstanzlichen Gerichten schwer umstritten. Hier ging es argumentativ zum einen darum, welchen Zweck die Verzugspauschale eigentlich hat. Zum anderen spielten potentielle Wertungswidersprüche eine Rolle, wenn man das arbeitgerichtliche Verfahren weiter denkt. So haben z.B. das LAG Baden-Württemberg (<a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/197459">Urteil vom 9.10.2017 &#8211; 4 Sa 8/17</a>; <a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/189737">Urteil vom 13.10. 2016 &#8211; 3 Sa 34/16</a>), das LAG Niedersachsen (<a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/194704">Urteil vom 20.4.2017 &#8211; 5 Sa 1263/16</a>), das LAG Köln (<a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/190516">Urteil v. 22.11.2016 &#8211; 12 Sa 524/16</a>), das LAG Berlin-Brandenburg (<a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/200790">Urteil vom 22.03.2017 &#8211; 15 Sa 1992/16</a>) die Verzugspauschale im Arbeitsrecht anerkannt. Die 5. Kammer des LAG Köln (Urteil vom 04.10.2017 &#8211; 5 Sa 229/17) hat die Anwendbarkeit hingegen verneint, ebenso z.B. das ArbG Düsseldorf (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_duesseldorf/j2016/NRWE_ArbG_D_sseldorf_2_Ca_5416_15_Urteil_20160512.html">Urteil vom 12.5.2016 &#8211; 2 Ca 5416/15</a>). Mit der Entscheidung des BAG scheint die Frage nach der Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht erst einmal geklärt. Ob diese Entscheidung zu eindimensional am <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html">§ 12a ArbGG</a> ausgelegt ist und ggf. europarechtliche Intentionen unterläuft, wird sich irgendwann in Zukunft zeigen.</p>
<h2><span style="color: #d6194f; font-size: 21pt;">▌Neuere Entscheidungen der Instanzgerichte &#8211; Es bleibt spannend&#8230;<br />
</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Kurz nach dem Urteil des BAG hat das Arbeitsgericht Dortmund (<a href="https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmin/media/0_2015_Media_Neu/PDF/Urteile/Arbeitsvertrag/Urteil_Verzugspauschale_Dortmund_geschwaerzt.pdf">Urteil vom 02.10.2018 &#8211; 2 Ca 2092/18</a>) ungeachtet der BAG-Entscheidung die Zahlung der Verzugspauschale bejaht. Es bleibt abzuwarten, wie weitere Gerichte urteilen und ob sich das BAG künftig noch einmal mit der Frage befassen muss. Dann wird es spannend, falls ein anderer Senat entscheidet und eventuell eine andere Auffassung als der 8. Senat vertritt.<a id="Fn1"></a></p>
<p><span style="font-size: 10pt;"><sup>1</sup> <em>Ernst</em> in MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 288 Rn. 29 <a href="#fn">↑</a>.</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/wenn-der-arbeitgeber-zu-spaet-zahlt-bag-erteilt-der-40-e-verzugspauschale-eine-absage/">Wenn der Arbeitgeber zu spät zahlt&#8230; &#8211;&lt;/br&gt; BAG erteilt der 40 €-Verzugspauschale eine Absage</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 29 Sep 2018 23:32:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
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		<category><![CDATA[Mindestlohn]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=2001</guid>

					<description><![CDATA[<p>Fast jeder vorformulierte Arbeitsvertrag beinhaltet sogenannte Ausschlussklauseln oder Verfallklauseln, die bestimmen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer gewissen Zeit verfallen. Als problematisch können sich Ausschlussklauseln erweisen, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Der ab dem 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn kann nämlich nicht ausgeschlossen werden und dies muss aus der Ausschlussklausel auch hervorgehen. Ist dies nicht der Fall, hat das BAG (Urt. v. 28.9.2018 - 9 AZR 162/18) entschieden, dass die gesamte Ausschlussklausel bei Verträgen ab dem 31.12.2014 unwirksam ist! <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211;&lt;/br&gt; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Fast jeder vorformulierte Arbeitsvertrag beinhaltet sogenannte Ausschlussklauseln oder Verfallklauseln, die bestimmen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer gewissen Zeit verfallen. Als problematisch können sich Ausschlussklauseln erweisen, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Der ab dem 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn kann nämlich nicht ausgeschlossen werden und dies muss aus der Ausschlussklausel auch hervorgehen. Ist dies nicht der Fall, hat das BAG (<a href="https://openjur.de/u/2132015.html">Urt. v. 28.9.2018 &#8211; 9 AZR 162/18</a>) entschieden, dass die <strong>gesamte</strong> Ausschlussklausel bei Verträgen ab dem 31.12.2014 unwirksam ist!</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;"><a href="https://openjur.de/u/2132015.html">BAG, Urteil vom 28. September 2018 - 9 AZR 162/18</a><br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger war beim Beklagten beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2015 ist u.a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Der beklagte Arbeitgeber kündigte den Kläger und nach einem Kündigungsrechtsstreit einigten sich die Parteien in einem Vergleich darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und der Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß abzurechnen habe. Im Oktober ging dem klagenden Arbeitnehmer eine Abrechnung zu, die jedoch keine Urlaubsabgeltung auswies. Der Kläger zog deswegen erneut vor Gericht, allerdings erst im Januar 2017. In diesem Verfahren berief sich der Beklagte nun darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfallen sei, da der Kläger diesen nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den beklagten ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt. Das Landesarbeitsgericht sah dies im Berufungsverfahren anders und gab dem ehemaligen Arbeitgeber Recht. Hiergegen legte der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht ein und hatte damit Erfolg: Sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung war nach der Ansicht des Neunten Senats nicht durch die Ausschlussfrist verfallen.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG sah die Ausschlussklausel als unwirksam an, so dass der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen musste.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Verstoß gegen das Transparenzgebot</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von vorformulierten Bedingungen wie AGB, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen. Dies regelt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a>.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Gerade Ausschlussklauseln müssen transparent sein</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<sup>1</sup> muss gerade bei Ausschlussklauseln wegen ihrer weitreichenden Folgen ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Vertragspartner des Verwenders zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern. Deswegen benachteiligt nach ständiger Rechtsprechung des BAG<sup>2</sup> eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Fehlende Ausnahme des Mindestlohns macht Klausel intransparent</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/1.html">§ 1 MiLoG</a> garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/3.html">§ 3 S. 1 MiLoG</a> regelt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind. Somit können die Arbeitsvertragsparteien schon gar keine Ausschlussfristen regeln, die die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs betreffen.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Rechtsfolge abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Welche Rechtsfolge die Nichtausnahme des Mindestlohns aus der Ausschlussklausel hat, ist davon abhängig, wann der Vertrag mit der entsprechenden Klausel geschlossen wurde:</p>
<h5><span style="color: #d6194f;">Verträge nach dem 31.12.2014: Gesamte Ausschlussklausel unwirksam</span></h5>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde, d.h. nach Inkrafttreten des MiLoG, stellt eine Ausschlussklausel, die den Mindestlohnanspruch nicht ausnimmt, die Rechtslage von Anfang an irreführend dar. Eine solche Ausschlussfristenregelung suggeriert dem verständigen Arbeitnehmer, er müsse auch den Anspruch auf den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist geltend machen. Dies birgt die Gefahr, dass ein Arbeitnehmer nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist den gesetzlichen Mindestlohnanspruch in der Annahme, er sei verfallen, nicht mehr durchsetzt, obwohl dieser wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/3.html">§ 3 S. 1 MiLoG</a> gar nicht verfallen kann. Somit nimmt das BAG bei Verträgen nach dem 31.12.2014 an, dass die gesamte(!) Ausschlussklausel unwirksam ist. Es entfällt weder der Mindestlohnanspruch noch andere Ansprüche mit Ablauf der Ausschlussfrist.</p>
<h5><span style="color: #d6194f;">Verträge vor dem 31.12.2014: Teilunwirksamkeit der Ausschlussfrist</span></h5>
<p style="text-align: justify;">Anders stellt sich die Rechtsfolge bei Altverträgen, d.h. Verträgen vor dem 31.12.2014 dar. Zur Zeit des Vertragsschlusses gab es den Mindestlohn noch gar nicht, so dass die Klausel - gemessen an der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt - diesbezüglich nicht intransparent sein konnte. Vielmehr ergibt sich die Intransparenz erst durch die später erfolgte Gesetzesänderung. Wird eine Klausel erst durch spätere Gesetzesänderungen intransparent, wird sie dadurch nicht gänzlich unwirksam. Die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns hat für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 nur eine Teilunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/3.html">§ 3 S. 1 MiLoG</a> zur Folge. Das heißt, der Mindestlohnanspruch verfällt nicht, andere Ansprüch entfallen hingegen schon mit Ablauf der Ausschlussfrist.</p>
</div></div></div>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#fff;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Für die Praxis:</span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Bei Neuverträgen Mindestlohn aus der Ausschlussklausel ausdrücklich ausnehmen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei neuen Verträgen muss im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes der Anspruch auf den Mindestlohn in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel klar und deutlich ausgenommen werden, um sich nicht der Gefahr der kompletten Unwirksamkeit der Ausschlussklausel auszusetzen!</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorsicht bei Vertragsänderungen!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn Vertragsänderungen vorgenommen werden, ist Vorsicht geboten. Falls der ursprüngliche Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel enthält, die den Mindestlohn nicht eindeutig ausnimmt, sollte die Ausschlussklausel in diesem Zuge unbedingt mit korrigiert werden. Wird nur ein anderer Aspekt des Arbeitsvertrag geändert und - wie in der Praxis häufig - ein abschließender Satz wie "Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags bleiben unberührt" angefügt, besteht die Gefahr, dass darin eine Einbeziehung der unwirksamen Ausschlussklausel gesehen wird!</p>
<p style="text-align: justify;">Mehr zum Thema Ausschlussklauseln kann im Beitrag → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag - Ansprüche können zeitnah verfallen</a> nachgelesen werden.</p>
</div></div></div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;"><sup>1</sup> Z.B. BAG, Urt. v. 19. Juni 2018 &#8211; 9 AZR 615/17; Urt. v. 13. März 2013 &#8211; 5 AZR 954/11.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;"><sup>2</sup> Vgl. etwa BAG, Urt. v.  21. Januar 2015 &#8211; 10 AZR 84/14; Urt. v. 17. August 2011 &#8211; 5 AZR 406/10; BGH, Urt. v. 25. November 2015 &#8211; VIII ZR 360/14 mwN.; Urt. v. 5. Oktober 2005 &#8211; VIII ZR 382/04.</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211;&lt;/br&gt; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vergütung bei Krankheit &#8211; Rund um Entgeltfortzahlung &#038; Krankengeld</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/verguetung-im-krankheitsfall-entgeltfortzahlung-krankengeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2018 21:10:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1393</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wird ein Arbeitnehmer krank und kann nicht arbeiten, stellt sich die Frage, von wem er für welchen Zeitraum wie viel Geld bekommt. Unter welchen Voraussetzungen erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber? Wann wird das Krankengeld relevant? In welcher Höhe und wie lange erhält der kranke Arbeitnehmer Geld? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/verguetung-im-krankheitsfall-entgeltfortzahlung-krankengeld/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/verguetung-im-krankheitsfall-entgeltfortzahlung-krankengeld/">Vergütung bei Krankheit &#8211;&lt;/br&gt; Rund um Entgeltfortzahlung &#038; Krankengeld</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Wird ein Arbeitnehmer krank und kann nicht arbeiten, stellt sich die Frage, von wem er für welchen Zeitraum wie viel Geld bekommt. Die Vergütung bei Krankheit ist vor allem im Entgeltfortzahlungsgesetz (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/">EFZG</a>) und im <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/">SGB V</a> geregelt. Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Wann wird Krankengeld relevant?</strong></p>
<p> <img decoding="async" class="aligncenter wp-image-3400" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/geldscheine.jpg" alt="Geldscheine" width="750" height="478" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/geldscheine.jpg 640w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/geldscheine-300x191.jpg 300w" sizes="(max-width: 750px) 100vw, 750px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#vbk1">Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#vbk2">Der Anspruch auf Krankengeld bei Nichtanwendbarkeit des EFZG</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#vbk3">Tarifvertragliche Regeln und Betriebsvereinbarungen</a></li>
</ul>
</div></div></div><a id="vbk1"></a></p>
<h2><span style="font-size: 18pt; color: #d6194f;">▌Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in <a href="https://dejure.org/gesetze/EntgFG/3.html">§ 3 EFZG</a> geregelt. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, da er erkrankt ist, und trifft ihn an der Erkrankung kein Verschulden, hat er einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Achtung: Wartezeit als Voraussetzung!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist aber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber schon ununterbrochen <span style="text-decoration: underline;">vier Wochen</span> angedauert hat (<strong>Wartezeit</strong>). Andernfalls hat der Arbeitnehmer &#8222;nur&#8220; einen Anspruch auf Krankengeld, das von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Wie lange der Arbeitgeber zahlen muss</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber muss das Entgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur <strong>Höchstdauer</strong> von <span style="text-decoration: underline;">sechs Wochen</span> fortzahlen. Danach springt in der Regel das Krankengeld an. Ausnahmsweise kann der Arbeitnehmer wegen derselben Erkrankung nochmals Entgeltfortzahlung für sechs Wochen verlangen (also kein Krankengeldbezug), wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Wird der Arbeitnehmer wegen einer <strong>anderen Krankheit</strong> (also nicht derselben Krankheit) erneut krank und war er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig, stehen ihm wegen dieser Krankheit <span style="text-decoration: underline;">erneut bis zu sechs Wochen</span> Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber zu. Anders als für den Fall derselben Erkrankung regelt das Gesetz einen Ausschluss der Entgeltfortzahlung wegen einer anderen Krankheit nicht. <strong>Besonderheiten</strong> sind jedoch dort zu beachten, wo die neue Erkrankung die alte überlappt oder sich unmittelbar an diese anschließt. Hier bedarf es einer Einzelfallprüfung, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber besteht oder aber schon das Krankengeld greift.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Wie hoch ist das fortzuzahlende Entgelt?</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die <strong>Höhe</strong> des fortzuzahlenden Entgelts richtet sich nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EntgFG/4.html">§ 4 EFZG</a>. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Es kommt also darauf an, was der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsverhinderung verdient hätte. In diesem Zusammenhang stellen sich viele Detailfragen, etwa was das regelmäßige Arbeitsentgelt ist und wie sich Provisionen, Zuschläge und Sonderzahlungen und dergleichen auswirken.<a id="vbk2"></a></p>
<h2><span style="font-size: 18pt; color: #d6194f;">▌Der Anspruch auf Krankengeld bei Nichtanwendbarkeit des EFZG</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung wird in zwei Konstellationen relevant: Der Arbeitnehmer hat noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG nicht erfüllt hat. Oder der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr, weil er die Höchstdauer ausgeschöpft hat.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Wartezeit ist noch nicht erfüllt</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In dem Fall, dass der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, hat der gesetzliche versicherte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/44.html">§ 44 SGB V</a>. Vorausgesetzt ist aber, dass zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit <span style="text-decoration: underline;">mindestens sechs Wochen</span> Entgeltfortzahlung durch den Arbeitnehmer beansprucht werden können. Es muss daher bei Arbeitsunfähigkeit davon auszugehen sein, dass das Arbeitsverhältnis 10 Wochen (= Wartezeit von 4 Wochen + 6 Wochen Entgeltfortzahlung) bei dem Arbeitgeber andauert. Steht schon fest, dass das Arbeitsverhältnis weniger als 10 Wochen bestehen wird, scheidet der Anspruch auf Krankengeld aus. Da aber zumeist erst nach der Krankmeldung gekündigt wird, wird der Anspruch auf Krankengeld in der Regel bestehen.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Höchstdauer der Entgeltfortzahlung ist ausgeschöpft</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hat, weil er die Höchstdauer für die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG ausgeschöpft hat, springt das Krankengeld an. Krankengeld wird dann für eine Dauer von höchstens 72 Wochen (78 Wochen &#8211; 6 Wochen Entgeltfortzahlung; vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/49.html">§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V</a>) in einem Drei-Jahres-Zeitraum wegen derselben Krankheit gewährt, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/48.html">§ 48 SGB V</a>.</p>
<p style="text-align: justify;">Besonderheiten ergeben sich dann erneut, wenn sich eine weitere Erkrankung an die erste Erkrankung anschließt. Es bedarf dann der Einzelfallprüfung, ob wegen einer anderen Krankheit ein eigenständiger und neuer Krankengeldanspruch entsteht.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Höhe des Krankengeldes</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Höhe des Krankengeldes ist in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/47.html">§ 47 SGB V</a> geregelt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Einkommen. Im &#8222;Normalfall&#8220; beträgt die Höhe 70 Prozent vom Brutto, aber höchstens 90 Prozent vom Netto. Zu beachten ist, dass Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) dazugezählt werden. Für das Krankengeld gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag pro Tag. Im Jahr 2017 liegt die Höchstbegrenzung bei täglich 101,50 €.<a id="vbk3"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f; font-size: 18pt;">▌Tarifvertragliche Regeln und Betriebsvereinbarungen</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Bei der Frage nach der Zahlung von Entgelt im Krankheitsfall sind außerdem einschlägige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie arbeitvertragliche Reglungen zu beachten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/verguetung-im-krankheitsfall-entgeltfortzahlung-krankengeld/">Vergütung bei Krankheit &#8211;&lt;/br&gt; Rund um Entgeltfortzahlung &#038; Krankengeld</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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