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	<title>Kündigung Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Kündigung Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Massenentlassung &#8211; Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Jun 2019 22:04:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Massenentlassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn es zu einer Massenentlassung kommt, muss eine Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Nach dem BAG darf der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige bereits zur Kündigung entschlossen sein. Die Anzeige muss nur eingehen, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/massenentlassung-kuendigung-sofort-nach-eingang-der-massenentlassungsanzeige-zulaessig/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/massenentlassung-kuendigung-sofort-nach-eingang-der-massenentlassungsanzeige-zulaessig/">Massenentlassung &#8211;&lt;/br&gt; Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wenn es zu einer Massenentlassung kommt, muss nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html">§ 17 Abs. 1 KSchG</a> eine Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Nach dem BAG (Urt. v. 13.06.2019 &#8211; 6 AZR 459/18) darf der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige bereits zur Kündigung entschlossen sein. Die Anzeige muss nur bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der beklagte Insolvenzverwalter verfasste eine Massenentlassungsanzeige. Diese ging am 26. Juni 2017 zusammen mit einem beigefügten Interessenausgleich bei der Agentur für Arbeit ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der anderen 44 zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Arbeitnehmer ordentlich betriebsbedingt zum 30. September 2017. Dem Kläger ging das Kündigungsschreiben am 27. Juni 2017 zu. Er erhob Kündigungsschutzklage. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte er u.a. geltend, die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben, mit der die Kündigungserklärung geschaffen werde, hätte erst erfolgen dürfen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Wegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hätte ein Arbeitgeber vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnissesauch dieser Anzeigepflicht nachkommen müssen. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Berufung des Klägers statt und vertrat ebenfalls die Auffassung des Klägers, dass die Massenentlassungsanzeige die Agentur für Arbeit erreichen müsse, bevor der Arbeitgeber eine Kündigungsentscheidung treffe, die sich durch Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere. Die Beklagte legte Revison beim Bundearbeitsgericht ein und hatte damit Erfolg.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG ist der Auffassung, dass das Anzeigeverfahren nicht vor dem Willensentschluss eines Arbeitgebers zur Kündigung erfolgen muss. Die Kündigung selbst dürfe allerdings erst dann erfolgen, d.h. dem Arbeitnehmer <span style="text-decoration: underline;">zugehen</span>, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Massenentlassunganzeige soll keinen Einfluss auf Kündigungsentschluss nehmen<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Massenentlassungsanzeigeverfahren gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html">§ 17 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 bis 5 KSchG</a> steht selbstständig neben dem nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html">§ 17 Abs. 2 KSchG</a> durchzuführenden Konsultationsverfahren. Es dient beschäftigungspolitischen Zwecken. Die Agentur für Arbeit soll rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden. Sie soll sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen können. Dies setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die Agentur für Arbeit - anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens - keinen Einfluss nehmen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kündigungszugang darf erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige erfolgen<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Zu beachten ist, dass die Kündigung selbst - d.h. der Zugang (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html">§ 130 Abs. 1 BGB</a>) beim Arbeitnehmer - allerdings erst dann erfolgen darf, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies ist durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31998L0059&amp;from=DE">Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie)</a> geklärt, so dass das BAG von einer Vorlage nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html">Art. 267 Abs. 3 AEUV</a> abgesehen hat.</p>
<p style="text-align: right;"><sup>Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/19 des BAG vom 13.06.2019</sup></p>
</div></div></div>
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			</item>
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		<title>Abmahnung &#8211; (Letzte) Warnung des Arbeitgebers und Kündigungsvoraussetzung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Feb 2019 15:33:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im Arbeitverhältnis verletzt, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen. Dabei ist die Abmahnung mehr als nur eine Ermahnung oder Rüge des Chefs. Sie ebnet nämlich den Weg zur Kündigung. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/abmahnung-letzte-warnung-des-arbeitgebers-und-kuendigungsvoraussetzung/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im Arbeitverhältnis verletzt, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen. Dabei ist die Abmahnung mehr als nur eine Ermahnung oder Rüge des Chefs. Sie ebnet nämlich den Weg zur Kündigung.</strong></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-1409" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kuendigung-e1549151944776-300x199.jpg" alt="Übergroße Hand, die kurz davor ist, kleine Figur wegzuschnipsen" width="700" height="465" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kuendigung-e1549151944776-300x199.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kuendigung-e1549151944776.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;"><strong>Übersicht</strong></span></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm1">Was genau ist eine Abmahnung?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm2">Was kann abgemahnt werden?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm3">Welches Fehlverhalten ist abmahnfähig?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm4">Kann außerdienstliches Verhalten abgemahnt werden?</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm5">Welche Funktionen hat eine Abmahnung?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm6">Hinweisfunktion</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm7">Warn- und Androhungsfunktion</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm8">Dokumentationsfunktion</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm9">Wirksame Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm10">Abmahnung als Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm11">Abmahnung „verbraucht“ konkreten Vorfall für eine Kündigung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm12">Kann eine Abmahnung auch entbehrlich sein?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm13">Kleinbetriebe, Probezeit und vorausgegangene (unwirksame) Kündigung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm14">Besondere Umstände im Einzelfall</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm15">Muss vor einer Kündigung mehrfach abgemahnt worden sein?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm16">Gleichartiger Pflichtverstoß für eine Kündigung notwendig</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm17">Wer darf abmahnen?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm18">Anforderungen an eine Abmahnung</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm19">Form</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm20">Frist</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm21">Inhaltliche Bestimmtheit</a></p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
</div></div></div><a id="abm1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Was genau ist eine Abmahnung?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit einer Abmahnung zeigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf, dass er sich pflichtwidrig verhalten hat und der Arbeitgeber nicht bereit ist, dieses Verhalten zu dulden. Der Arbeitnehmer soll sein Fehlverhalten aufgezeigt bekommen, damit er sich künftig anders verhalten kann. Anders als eine bloße Ermahnung droht die Abmahnung allerdings Konsequenzen für eine künftige weitere Pflichtverletzung an. Nach dem BAG (<a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1994-02-17/2-azr-616_93/">Urt. v. 17.02.1994 &#8211; 2 AZR 616/93</a>) bedeutet eine Abmahnung, &#8222;<em>dass der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringt und damit deutlich &#8211; wenn auch nicht expressis verbis &#8211; den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet.</em>&#8222;<a id="abm2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Was kann abgemahnt werden?<a id="abm3"></a></span></h2>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Fehlverhalten des Arbeitnehmers</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Abgemahnt werden kann Fehlverhalten des Arbeitnehmers, d.h. Verhalten, dass für ihn steuerbar und änderbar ist. Dabei können ganz verschiedene Bereiche betroffen sein. Es können Störungen im Leistungsbereich und die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abgemahnt werden. Auch Störungen des Betriebsfriedens oder von Arbeitsabläufen kommen als Abmahnungsgegenstand in Betracht. Daneben können auch Störungen im Vertrauensbereich relevant sein. Die denkbaren Fälle sind vielfältig. Abmahnfähig sind z.B. unentschuldigtes Fehlen, wiederholtes Zuspätkommen, nicht korrekter Umgang mit Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Arbeitsverweigerung, Missachtung von Alkohol- oder Rauchverboten, politische Betätigung im Betrieb, Tätlichkeiten, Diebstähle und andere Straftaten, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, &#8230; etc.<a id="abm4"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Außerdienstliches Verhalten ist im Ausnahmefall abmahnfähig</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In der Regel geht es den Arbeitgeber nichts an, was der Arbeitnehmer so in seiner Freizeit treibt. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers derart die Belange des Arbeitgebers berührt, dass es abmahnfähig sein kann. Verhalten, das rein in der Privatsphäre liegt, ist nicht tauglich &#8211; ob der Arbeitnehmer Mitglied einer bestimmten Partei ist oder eine bestimmte politische Gesinnung hat, ob er Casinos oder Swinger-Clubs aufsucht oder am Stammtisch regelmäßig zuviel trinkt, ist allein seine Sache. Greift dieses Verhalten allerdings nicht nur unerheblich in die Sphäre des Arbeitgebers über, kann es Anlass für eine Abmahnung und auch spätere Kündigung bieten. Geht der Arbeitnehmer beispielsweise in der Freizeit einer unerlaubten Nebentätigkeit nach, verstößt er dadurch zugleich gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Nimmt der Arbeitnehmer an extremen politischen Veranstaltungen und Demonstrationen teil und trägt dabei sichtbar seinen Dienstausweis, verstößt er gegen die ihm obliegende Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber (vgl. <a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/198106">LAG Nürnberg, Urt. v. 11.08.2017 &#8211; 6 Sa 76/17</a>). Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers verbietet es dabei zwar nicht, sich im privaten Bereich politisch zu engagieren. Sie verpflichtetet den Arbeitnehmer aber, den Arbeitgeber nicht in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement und seinen Ansichten zu bringen.<a id="abm5"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Welche Funktionen hat eine Abmahnung?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Eine Abmahnung erfüllt drei Funktionen: die Hinweisfunktion, die Warn- und Androhungsfunktion und die Dokumentationsfunktion.<a id="abm6"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Hinweisfunktion</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer aufgezeigt werden, dass der Arbeitgeber nicht bereit ist, einen in der Abmahnung ganz konkret bezeichnetes Verhalten als Pflichtverstoß zu dulden.<a id="abm7"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Warn- und Androhungsfunktion</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In der Abmahnung werden dem Arbeitnehmer klare arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgezeigt, zu denen sich der Arbeitgeber veranlasst sieht, wenn sich das monierte Verhalten wiederholt. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, dass es dem Arbeitgeber ernst ist und sich darauf einstellen können, dass ein wiederholtes Fehlverhalten nicht folgenlos bleibt. Das soll zum einen dem Arbeitnehmer aufzeigen, dass er selbst in der Hand hat, ob er sein Arbeitsverhältnis weiter gefährdet oder aufrechterhält. Zum anderen dient die Abmahnung dem Arbeitgeber auch dazu, die notwendigen Voraussetzungen für eine künftige Kündigung zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer wiederholt seine Pflichten verletzt.<a id="abm8"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Dokumentationsfunktion</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Abmahnung hält den konkreten Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten fest sowie die Tatsache, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Konsequenzen angedroht hat. Dies wird vor allem für den Fall relevant, wenn es zu weiteren Pflichtverstößen kommt und eine Kündigung im Raum steht. Zwar kann der Arbeitgeber im Regelfall auch mündlich abmahnen. Um allerdings im Ernstfall keine Nachweisschwierigkeiten zu haben, erfolgen Abmahnungen zumeist schriftlich.<a id="abm9"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Wirksame Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung<a id="abm10"></a></span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Abmahnung als Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im Regelfall muss vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung &#8211; sofern auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist &#8211; eine Abmahnung erfolgt sein. Da die Kündigung das &#8222;härteste&#8220; Mittel des Arbeitgebers darstellt, darf sie nur ausgesprochen werden, wenn dem beanstandungswürdigen Verhalten nicht mit einem milderen Mittel begegnet werden kann. Für die außerordentliche Kündigung schreibt zudem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__314.html">§ 314 Abs. 2 BGB</a> vor, dass bei einer Vertragspflichtverletzung aus Vertrag eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Nur in Ausnahmefällen (siehe dazu <a href="#abm12">→ weiter unten</a>) ist eine Abmahnung entbehrlich.<a id="abm11"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Abmahnung &#8222;verbraucht&#8220; konkreten Vorfall für eine Kündigung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Abmahnung bewirkt, dass sich der abgemahnte Verstoß, d.h. der <strong>konkrete</strong> Vorfall/Sachverhalt, aufgrund dessen abgemahnt wurde, nicht mehr als Grundlage für eine Kündigung anbietet. Erst wenn sich das abgemahnte Verhalten bzw. ein gleichartiger Verstoß wiederholt, kann dann auf diesen neuerlichen Vorfall eine Kündigung gestützt werden.<a id="abm12"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Entbehrlichkeit der Abmahnung</span><a id="abm13"></a></h3>
<h4><span style="color: #d6194f;">Kleinbetriebe, Probezeit und vorausgegangene (unwirksame) Kündigung</span></h4>
<p style="text-align: justify;">In Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Ebenso bedarf es bei Probezeitkündigungen keiner Abmahnung. Hat der Arbeitnehmer wegen eines gleichgelagerten Fehlverhaltens schon einmal eine Kündigung erhalten, die allerdings nicht wirksam war, ist auch keine Abmahnung erforderlich. Durch die &#8211; zwar unwirksame &#8211; Kündigung ist dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers ja bereits deutlich aufgezeigt worden, dass ein solches Verhalten nicht gebilligt wird und den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Die Funktionen, die eine Abmahnung erfüllen soll (Hinweisfunktion, Warn- und Androhungsfunktion und Dokumentationsfunktion) werden in solchen Fällen durch den Vorfall mit der Kündigung hinreichend zum Ausdruck gebracht und erfüllt.<a id="abm14"></a></p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Besondere Umstände im Einzelfall</span></h4>
<p style="text-align: justify;">In Ausnahmefällen kann eine Abmahnung auch im Rahmen des konkreten Einzelfalls entbehrlich sein. Nach dem BAG (<a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1994-02-17/2-azr-616_93/">Urt. v. 17.02.1994 &#8211; 2 AZR 616/93</a>) ist eine Abmahnung nur entbehrlich, &#8222;<em>wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden durfte</em>&#8222;. Hierunter fallen ganz schwerwiegende Vertragsverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer schlicht hätte klar sein müssen, dass dieses Verhalten unweigerlich zur Kündigung führen muss. Auch wenn eine an sich mögliche Veränderung des Verhaltens des Arbeitnehmers künftig nicht zu erwarten ist, kann eine Abmahnung entbehrlich sein, z.B. wenn sich der Arbeitnehmer bzgl. seines Fehlverhaltens völlig uneinsichtig zeigt und ankündigt, sich auch künftig weiter so zu verhalten.<a id="abm15"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Mehrfache Abmahnungen in der Regel nicht erforderlich</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Es gibt keine Grundregel, dass ein Verstoß erst zwei, drei oder x-mal abgemahnt werden müsste, bis der Arbeitgeber bei einem erneuten Verstoß kündigen darf. Kündigungen können bereits nach einer einzigen Abmahnung legitim sein, manchmal bedarf es hingegen mehrerer Abmahnungen. Abmahnungen verlieren mit der Zeit an ihrer Warnfunktion. Liegt eine Abmahnung schon ziemlich lang zurück, erfüllt sie wegen der verblassten Warnfunktion nicht mehr die Voraussetzung für eine Kündigung. Wurde ein Arbeitnehmer beispielsweise vor fünf Jahren schon einmal wegen häufigeren Zuspät-Kommens abgemahnt, wird man ihn bei einem erneuten Verstoß nach all den (beanstandungsfreien) Jahren deswegen nicht direkt mittels Kündigung vor die Tür setzen können. Hier wird eine erneute Abmahnung erforderlich.<a id="abm16"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Gleichartiger Pflichtverstoß für eine Kündigung notwendig</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Damit eine Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung tauglich ist, muss es sich bei dem erneuten Verstoß des Arbeitnehmers um eine gleichartige Pflichtverletzung handeln. Das heißt nicht, dass der Verstoß exakt gleich sein muss, aber er muss vergleichbar sein. Nutzt der Arbeitnehmer entgegen einem Verbot das betriebliche Internet privat und wird deswegen abgemahnt, liegt in einer späteren verbotenen Nutzung des dienstlichen Telefons für private Telefonate ein vergleichbarer Verstoß. Beide Male hat der Arbeitnehmer gegen Verbote der Privatnutzung der betrieblichen Telekommunikationsmedien verstoßen. Wurde der Arbeitgeber aber wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit abgemahnt, kann diese Abmahnung nicht für eine Kündigung wegen eines Verstoßes gegen ein Rauchverbot herangezogen werden.<a id="abm17"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Wer darf abmahnen?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Abmahnungsberechtigt sind zum einen die Personen, die auch kündigungsberechtigt sind. Nach dem BAG (<a href="https://www.prinz.law/urteile/BAG_7_AZR_75-78">Urt. v. 18.01.1980 &#8211; 7 AZR 75/78</a>) kommen darüber hinaus auch alle Mitarbeiter in Betracht, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.<a id="abm18"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Anforderungen an eine Abmahnung<a id="abm19"></a></span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Form</span></h3>
<h4><span style="color: #d6194f;">Keine gesetzliche Formvorschrift</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz schreibt für Abmahnungen keine bestimmte Form vor. Daher können Abmahnungen auch mündlich ergehen. Arbeitgeber sollten allerdings die Schriftform oder zumindest die Textform (E-Mail) wählen, um Nachweis- und Beweisproblemen vorzubeugen, wenn es doch einmal zur Kündigungssituation kommt.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Formerfordernis wegen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag</span></h4>
<p style="text-align: justify;">In Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen kann es Regelungen zu einer bestimmten Form für Abmahnungen geben. Diese dort vereinbarte Form ist dann bindend und muss eingehalten werden, damit eine Abmahnung entsprechend wirksam ist.<a id="abm20"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Frist</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Eine vorgeschrieben Frist bis wann eine Abmahnung auszusprechen ist, gibt es nicht. Allerdings sollten Arbeitgeber nicht allzu lange zuwarten. Je mehr Zeit verstreicht, umso abgeschwächter sind die Wirkungen der Abmahnung. Hinzu kommt, dass von der Rechtsprechung angenommen wird, dass bei einem längeren Zeitablauf ein Vertrauen beim Arbeitnehmer erwächst, dass sein Fehlverhalten nicht mehr sanktioniert wird. Das LAG Nürnberg (<a href="https://judicialis.de/Landesarbeitsgericht-N%c3%bcrnberg_6-Sa-367-05_Beschluss_14.06.2005.html">Beschluss vom 14.06.2005 &#8211; 6 SA 367/05</a>) findet diesbezüglich zum Beispiel klare Worte: &#8222;<em>Zwar gibt es keine Regelfrist, innerhalb derer eine Abmahnung nach dem behaupteten Arbeitsvertragsverstoß des Arbeitnehmers oder der Kenntnis des Arbeitgebers hiervon ausgesprochen werden muss. Kennt der Arbeitgeber den Verstoß, zeigt er diesen gegenüber dem Arbeitnehmer jedoch erstmals nach fast sechs Monaten an (&#8230;), kann er eine Abmahnung jedenfalls dann nicht mehr darauf stützen, wenn diese nicht auch auf gleichartige neuere Verstöße gegründet ist. Der Arbeitgeber hat nämlich durch sein Zuwarten gezeigt, dass er den behaupteten Vertragsverstoß des Arbeitnehmers nicht als sanktionswürdig ansieht.</em>&#8222;<a id="abm21"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Inhalt: Vor allem hinreichende Bestimmtheit des Verstoßes</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Inhaltlich muss eine Abmahnung dem Arbeitnehmer den konkreten Verstoß genau vor Augen führen und den ernsthaften Hinweis auf die Konsequenz bei Wiederholung des Fehlverhaltens enthalten. Die vorgeworfene Pflichtverletzung muss hinreichend bestimmt dargestellt werden. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer unter Zeit- und Ortsangabe sein Fehlverhalten detailliert aufgezeigt werden muss. Darüber hinaus ist anzuführen, woraus sich der Verstoß ergibt und welches Verhalten vom Arbeitnehmer künftig erwartet wird. An der Erfüllung dieser Anforderungen kranken in der Praxis die meisten Abmahnungen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/abmahnung-letzte-warnung-des-arbeitgebers-und-kuendigungsvoraussetzung/">Abmahnung &#8211;&lt;/br&gt; (Letzte) Warnung des Arbeitgebers und Kündigungsvoraussetzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag &#8211; Ansprüche können zeitnah verfallen!</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Oct 2018 20:01:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen. Dies sind Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn der jeweilige Anspruch nicht binnen einer bestimmten – relativ kurzen – Zeit geltend gemacht wird, verfällt er. Das gilt auch, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist. Denn Ausschlussfristen verkürzen die Verjährung. Worauf müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbedingt achten? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen. Dies sind Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn der jeweilige Anspruch nicht binnen einer bestimmten &#8211; relativ kurzen &#8211; Zeit geltend gemacht wird, verfällt er. Das gilt auch, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist. Denn Ausschlussfristen verkürzen die Verjährung. Worauf müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbedingt achten?</strong></p>
<p><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-2016" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/10/ablaufende_sanduhr-300x200.jpg" alt="Ablaufende Sanduhr" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/10/ablaufende_sanduhr-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/10/ablaufende_sanduhr.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak1">Warum gibt es Ausschlussklauseln überhaupt?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak2">Welche Arten von Ausschlussklauseln gibt es?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak3">Einstufige Ausschlussklauseln</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak4">Zweistufige Ausschlussklauseln</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak5">Fallstricke für Arbeitnehmer</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak6">Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen zu beachten</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak7">Ausschlussfristen gelten auch bei Unkenntnis</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak8">Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner durch Klage: Vorsicht bei der Fristwahrung!</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak9">Pauschale Geltendmachung von Ansprüchen genügt nicht</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak10">Fallstricke für Arbeitgeber</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak11">Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen als AGB</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak12">Transparenz und Verständlichkeit der Klausel</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak13">Klausel darf nicht unangemessen benachteiligen</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak14">Mindestfrist ist zu wahren: 3 Monate</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak15">Kein Verlangen von „Schriftform“ bei der Geltendmachung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak16">BAG: Mindestlohnansprüche müssen ausdrücklich ausgenommen werden</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak17">Unwirksame Klauseln haben für den Arbeitgeber als Verwender Geltung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak18">Vorsicht bei Vertragsänderungen!</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak19">Geltende Tarifverträge mit Ausschlussklauseln: Nachweisgesetz beachten!</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#ak20">Unzulässige Rechtsausübung: Den Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung abhalten</a></p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
</div></div></div><a id="ak1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Warum gibt es Ausschlussklauseln überhaupt?<div class="su-spacer" style="height:10px"></div></span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Lange Verjährungsfristen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Verjährungsfristen sind verhältnismäßig lang. Wenn das Gesetz für einen Anspruch keine andere Verjährungsfrist bestimmt, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus Sommer 2016 verjährt beispielsweise erst am 31.12.2019.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen dienen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In Anbetracht der langen Verjährungsfristen soll mittels Ausschlussfristen die Möglichkeit bestehen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ansprüche erlöschen zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (<a href="https://lexetius.com/2016,2346">Urt. v. 16.03.2016 &#8211; 4 AZR 421/15</a>; <a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1995-02-07/3-azr-483_94/">Urt. v. 07.02.1995 &#8211; 3 AZR 483/94</a>; <a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1985-05-29/7-azr-124_83/">Urt. v. 29.05.1985 &#8211; 7 AZR 124/83</a>) dienen Ausschlussfristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Die &#8222;Verhältnisse&#8220; zwischen den Beteiligten sollen zeitnah endgültig geklärt werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Gläubiger soll zeitnah überprüfen, ob er noch Ansprüche gegen den Schuldner hat. Zudem sollen Beweisprobleme umgangen werden, die bei einer sehr späten Geltendmachung von Ansprüchen oftmals entstehen. Wenn z.B. ein Arbeitnehmer im Januar 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und dann &#8211; binnen der regulären Verjährungsfrist &#8211; erst im Dezember 2018 beim Arbeitgeber Ansprüche aus Überstunden geltend macht, sind in der Regel Probleme vorprogrammiert. Dies soll durch Ausschlussfristen umgangen werden.<a id="ak2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Welche Arten von Ausschlussklauseln gibt es?</span></h2>
<p>Man unterscheidet einstufige und zweistufige Ausschlussklauseln.<a id="ak3"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Einstufige Ausschlussklauseln</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Einstufige Ausschlussklauseln erfordern die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertragspartner binnen einer bestimmten Frist.</p>
<div class="su-pullquote su-pullquote-align-left-1"><span style="font-size: 10pt; color: #d6194f;">Beispiel:</span><br />
<span style="font-size: 11pt;">&#8222;<em>Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche auf &#8230;&#8220;</em></span></div><a id="ak4"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Zweistufige Ausschlussklauseln</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei zweistufigen Ausschlussfristen muss der Anspruch zunächst binnen einer bestimmten Frist gegenüber dem Vertragpartner geltend gemacht werden (1. Stufe). Diese erste Frist dient nach dem BAG (<a href="https://lexetius.com/2016,2346">Urteil vom 16.3.2016 – 4 AZR 421/15</a> m.w.N.) der schnellen Information über Inhalt und Umfang des erhobenen Anspruchs. Lehnt der Vertragspartner ab, muss binnen einer weiteren bestimmten Frist der Anspruch gerichtlich eingeklagt werden (2. Stufe). Innerhalb dieser folgenden Klagefrist ist dann, d.h. nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung klarzustellen, dass sich der Gläubiger mit einer Ablehnung nicht begnügen will.</p>
<div class="su-pullquote su-pullquote-align-left-1"><span style="font-size: 10pt; color: #d6194f;">Beispiel:</span><br />
<span style="font-size: 11pt;">&#8222;<em>Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden. Im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner müssen diese Ansprüche innerhalb von weiteren drei Monaten Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche auf &#8230;&#8220;</em></span></div><a id="ak5"></a><div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Fallstricke für Arbeitnehmer<a id="ak6"></a></span><div class="su-spacer" style="height:10px"></div></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen zu beachten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Gerichte müssen Ausschlussfristen von Amts wegen beachten (vgl. BAG, <a href="https://lexetius.com/2011,5322">Urt. v. 18. 8. 2011 – 8 AZR 187/10</a>; <a href="https://lexetius.com/2008,4211">Urt. v. 18. 12. 2008 – 8 AZR 105/08</a>). Anders als bei der Verjährung, die das Gericht nur prüft, wenn sich der Gegner auf sie beruft, muss der Gegner sich bei der Ausschlussfrist gerade nicht auf diese berufen. Hier prüft das Gericht von sich aus, ob eine Ausschlussfrist vorliegt.<a id="ak7"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen gelten auch bei Unkenntnis</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch wenn der Anspruchsinhaber nichts von der Existenz einer Ausschlussfrist oder deren Inhalt weiß, gilt diese (vgl. <a href="https://lexetius.com/2011,5322">BAG, Urt. v. 18.8.2011 &#8211; 8 AZR 187/10 </a>m.w.N.). Der Anspruch verfällt. Ausschlussfristen stehen nicht immer im Arbeitsvertrag selbst. Wenn im Arbeitsvertrag mittels Bezugnahme die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags vereinbart ist, kann sich die Ausschlussfrist auch im Tarifvertrag verbergen. Hier gilt es genau hinzusehen.<a id="ak8"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner durch Klage: Vorsicht bei der Fristwahrung!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ausschlussklauseln fordern eine Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner. Das bedeutet nicht, dass man nicht auch sofort klagen dürfte. Hier muss man aber sehr aufpassen, die Frist zu wahren. Es genügt nicht, dass der Anspruch binnen der Frist eingeklagt wird, sondern es muss die Klage dem Gegner auch binnen der Frist vom Gericht zugestellt worden sein (vgl. <a href="https://lexetius.com/2016,2346">BAG, Urt. vom 16.3. 2016 – 4 AZR 421/15</a>). Wer erst knapp vor dem Ablauf der Frist Klage einreicht, läuft große Gefahr, dass die Frist nicht mehr gewahrt ist und der Anspruch verfällt.<a id="ak9"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Pauschale Geltendmachung von Ansprüchen genügt nicht</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Zur Wahrung der Anforderungen der Ausschlussklausel ist ein ausdrückliches und konkretes Leistungsverlangen erforderlich. Pauschale Geltendmachungen wie &#8222;Ich mache hiermit alle noch bestehenden Ansprüche geltend&#8220; oder &#8222;Ich fordere die von Ihnen zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis&#8220; reichen nicht aus. Die Ansprüche müssen nach Grund und Höhe konkretisiert werden. Eine exakte Bezifferung der Anspruchshöhe ist nicht gefordert, aber die ungefähre Höhe der Forderung muss nach Rechtsprechung genannt werden (vgl. <a href="https://lexetius.com/2003,2222">BAG, Urt. v. 17.7. 2003 – 8 AZR 486/02</a> m.w.N.). Da der Schuldner anhand der Geltendmachung erkennen können muss, welche Forderungen erhoben werden, muss auch der Anspruchsgrund genannt werden. Vor allem wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, müssen sich nach dem BAG die Beschreibungen des Anspruchsgrundes auf jeden einzelnen Anspruch beziehen (vgl. <a href="http://www.prinz.law/urteile/BAG_6_AZR_523-97">BAG, Urt. v. 18.3.1999 &#8211; 6 AZR 523/97</a> m.w.N).<a id="ak10"></a><div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Fallstricke für Arbeitgeber<a id="ak11"></a></span><div class="su-spacer" style="height:10px"></div></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen als AGB</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Sofern sich Klauseln über Ausschlussfristen direkt im Arbeitsvertrag befinden, sind diese bei Formulararbeitsverträgen als AGB anzusehen. Sie unterliegen dementsprechend der AGB-Kontrolle gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023401377">§§ 305 ff. BGB</a>. Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen an die Klausel, damit diese wirksam ist.<a id="ak12"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Transparenz und Verständlichkeit der Klausel</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ausschlussfristen dürfen sich nicht irgendwo an versteckter Stelle im Arbeitsvertrag befinden (vgl. BAG, <a href="https://www.bag-urteil.com/27-01-2016-5-azr-277-14/">Urt. v. 27.01.2016 &#8211; 5 AZR 277/14</a>). Sie sollten deutlich bezeichnet und klar hervorgehoben werden. Die Voraussetzungen und Folgen der Ausschlussfrist müssen klar und verständlich geregelt sein. Eine Klausel darf die Rechtslage nicht irreführend darstellen und muss sich dem durchschnittlichen Arbeitnehmer erschließen. Es darf keine Gefahr bestehen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird, weil die Klausel nicht verständlich oder verwirrend ausgestaltet ist (vgl. <a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/198447">BAG, Urt. v. 17.07.2017 &#8211; 9 AZR 80/17</a>).<a id="ak13"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Klausel darf nicht unangemessen benachteiligen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ausschlussfristen dürfen den Anspruchsinhaber auch nicht unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB</a> liegt vor, wenn der Verwender der Klausel durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht und dessen Belange nicht hinreichend berücksichtigt.<a id="ak14"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Mindestfrist: 3 Monate</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Zur Geltendmachung des Anspruchs muss eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist angemessen lang sein. Das BAG (<a href="https://www.bag-urteil.com/28-09-2005-bag-5-azr-5205/#34">Urt. v. 28.09.2005 &#8211; 5 AZR 52/05</a>) hat entschieden, dass die Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen mindestens 3 Monate betragen muss, damit sie nicht unangemessen benachteiligt. Die vereinbarte Ausschlussfrist muss dem Gläubiger eine faire Chance lassen, seine Ansprüche durchzusetzen. Ist die Ausschlussfrist in der Klausel zu kurz, wird die <strong>komplette</strong> Klausel unwirksam und fällt ersatzlos weg. Das bedeutet, dass keine &#8222;Anpassung&#8220; oder &#8222;Verlängerung&#8220; der Klausel hoch zu einer angemessenen Frist vorgenommen wird, sondern dass die Klausel als nicht existent gilt und die normalen Verjährungsvorschriften der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023101377">§§ 195 ff. BGB</a> gelten!<a id="ak15"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kein Verlangen von &#8222;Schriftform&#8220; bei der Geltendmachung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">2016 wurde <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html">§ 309 Nr. 13b BGB</a> in das Gesez eingefügt. Demnach darf für die Geltendmachung des Anspruchs vom Vertragspartner keine Schriftform mehr gefordert werden, sondern nur noch Textform. Während früher verlangt werden konnte, dass der Anspruchsinhaber seine Ansprüche schriftlich geltend macht, muss dies heute z.B. auch per E-Mail möglich sein. Für Altverträge, die vor dem vor dem 30.09.2016 geschlossen wurden, gilt die Schriftform noch (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__37.html">Art. 229 § 37 EGBGB</a>). Bei Neuverträgen, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden, führt ein Fordern von Schriftform statt Textform zur Unwirksamkeit der <strong>gesamten</strong> Ausschlussklausel!<a id="ak16"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">BAG: Mindestlohnansprüche müssen ausdrücklich ausgenommen werden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach langer Unklarheit in der Rechtsprechung hat das BAG (<a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;nr=21001&amp;pos=9&amp;anz=52&amp;titel=Mindestlohn_-_arbeitsvertragliche_Ausschlussfrist">Urt. v. 18.09.2018 &#8211; 9 AZR 162/18</a>) nun klar entschieden: Werden die Ansprüche auf den Mindestlohn in der Klausel bei nach dem 31.12.2014 geschlossenen Arbeitsverträgen nicht ausdrücklich ausgenommen, ist die <strong>komplette</strong> Klausel unwirksam (siehe hierzu auch den Beitrag → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</a>).<a id="ak17"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Unwirksame Klauseln haben für den Arbeitgeber als Verwender Geltung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ein weiteres Problem stellt sich bei unwirksamen Klauseln: Für den Arbeitgeber als Verwender der Klausel haben die Ausschlussfristen trotzdem Wirkung. Während die Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht verfallen und der Arbeitnehmer diese bis zum Eintritt der Verjährung geltend machen kann, verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers trotzdem binnen der kurzen Frist der Ausschlussklausel.<a id="ak18"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorsicht bei Vertragsänderungen!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei Vertragsänderungen bestehender Arbeitsverträge sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist korrekt ist. Falls der ursprüngliche Arbeitsvertrag z.B. eine Ausschlussklausel enthält, die den Mindestlohn nicht eindeutig ausnimmt oder noch die schriftliche Geltendmachung statt Textform fordert, sollte die Ausschlussklausel in diesem Zuge unbedingt mit korrigiert werden. Wird nur ein anderer Aspekt des Arbeitsvertrag geändert und &#8211; wie in der Praxis häufig &#8211; ein abschließender Satz wie &#8222;Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags bleiben unberührt&#8220; angefügt, besteht die Gefahr, dass darin eine Einbeziehung der unwirksamen Ausschlussklausel gesehen wird. Zeitlich gesehen können Vertragsänderungen nämlich wie Neuabschlüsse gewertet werden. Eine Regelung in Altverträgen, die erst durch neuerliche Rechtsänderungen unwirksam wurde, wird oftmals aus Vertrauensschutzgesichtspunkten noch als wirksam behandelt. Wenn eine Änderung des Altvertrags allerdings als Neuabschluss gewertet wird, hat man &#8211; ohne Korrekturen an der Ausschlussfrist &#8211; letztlich wiederum &#8222;aktuell&#8220; eine unwirksame Klausel verwendet. Hier ist Vorsicht und Sorgfalt geboten!</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;"><span style="font-size: 10pt;"><div class="su-pullquote su-pullquote-align-left-1">Ausführungen des BAG<br />
</span></span><span style="font-size: 11pt; color: #333333;">Das BAG (<span style="color: #d6194f;"><a style="color: #d6194f;" href="https://www.bag-urteil.com/30-07-2008-bag-10-azr-60607/#49">Urt. v. 30.07.2008 &#8211; 10 AZR 606/07</a></span>) vertritt hier eine deutliche Linie: &#8222;<em>(&#8230;)</em> <em>In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch anerkannt, dass bei Altfällen Vertragsklauseln, die nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam sind, nicht stets ersatzlos wegfallen. Eine durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entstandene Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (&#8230;). Ein “Altfall” liegt jedoch nicht vor. Die Parteien haben ihren Arbeitsvertrag zuletzt am (&#8230;) geändert. Sie haben (&#8230;) und im Übrigen vereinbart, dass alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben. Damit haben die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage (&#8230;) ausdrücklich an den (&#8230;) getroffenen Abreden festgehalten. Dies hindert die Annahme eines “Altfalles” und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.</em>&#8220;<br />
In einer anderen Entscheidung (<a style="color: #333333;" href="https://www.bag-urteil.com/18-11-2009-bag-4-azr-51408/#25"><span style="color: #d6194f;">Urt. v. 18.11.2009 &#8211; 4 AZR 514/08</span></a>) führt das BAG aus: &#8222;<em>(&#8230;) Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Klausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch (&#8230;) ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (&#8230;)&#8220;</em></span></div><a id="ak19"></a></h4>
<h3><span style="color: #d6194f;">Geltende Tarifverträge mit Ausschlussfristen: Nachweisgesetz beachten!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber hat nach dem Nachweisgesetz die Verpflichtung, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnis den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer diese Niederschrift auszuhändigen &#8211; wenn dieser nicht schon einen schriftlichen Arbeitsvertrag hat. Hierbei ist das Augenmerk insbesondere auf <a href="https://dejure.org/gesetze/NachwG/2.html">§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG</a> zu richten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet auf die Geltung von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis hinzuweisen. Dabei ist irrelevant, auf welcher Grundlage der Tarifvertrag gilt (Tarifbindung, Allgemeinverbindlicherklärung, betriebliche Übung) oder ob es sich um einen Branchen- oder Haustarifvertrag handelt. Fehlt dieser Hinweis auf den Tarifvertrag und enthält der Tarifvertrag eine Ausschlussfrist, greift diese Ausschlussfrist zwar. Jedoch hat der Arbeitnehmer &#8211; wenn er nicht innerhalb der Verfallsfrist Kenntnis von der Ausschlussklausel erhält &#8211; einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wird dann so gestellt, als sei sein Anspruch nicht untergegangen. Auf die Ausschlussfrist selbst muss übrigens nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. <a href="https://lexetius.com/2002,1502">BAG, Urt. v. 17.4.2002 &#8211; 5 AZR 89/01</a>).<a id="ak20"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Unzulässige Rechtsausübung: Den Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung abhalten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen, wenn sich dieses Berufen als eine gegen Treu und Glauben und damit gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html">§ 242 BGB</a> unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dies nimmt das BAG (<a href="https://lexetius.com/2011,5322">Urteil vom 18.8. 2011 – 8 AZR 187/10</a> m.w.N.) an, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abhalten. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich macht bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt werde.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag &#8211;&lt;/br&gt; Ansprüche können zeitnah verfallen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 29 Sep 2018 23:32:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fast jeder vorformulierte Arbeitsvertrag beinhaltet sogenannte Ausschlussklauseln oder Verfallklauseln, die bestimmen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer gewissen Zeit verfallen. Als problematisch können sich Ausschlussklauseln erweisen, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Der ab dem 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn kann nämlich nicht ausgeschlossen werden und dies muss aus der Ausschlussklausel auch hervorgehen. Ist dies nicht der Fall, hat das BAG (Urt. v. 28.9.2018 - 9 AZR 162/18) entschieden, dass die gesamte Ausschlussklausel bei Verträgen ab dem 31.12.2014 unwirksam ist! <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Fast jeder vorformulierte Arbeitsvertrag beinhaltet sogenannte Ausschlussklauseln oder Verfallklauseln, die bestimmen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer gewissen Zeit verfallen. Als problematisch können sich Ausschlussklauseln erweisen, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Der ab dem 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn kann nämlich nicht ausgeschlossen werden und dies muss aus der Ausschlussklausel auch hervorgehen. Ist dies nicht der Fall, hat das BAG (<a href="https://openjur.de/u/2132015.html">Urt. v. 28.9.2018 &#8211; 9 AZR 162/18</a>) entschieden, dass die <strong>gesamte</strong> Ausschlussklausel bei Verträgen ab dem 31.12.2014 unwirksam ist!</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;"><a href="https://openjur.de/u/2132015.html">BAG, Urteil vom 28. September 2018 - 9 AZR 162/18</a><br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger war beim Beklagten beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2015 ist u.a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Der beklagte Arbeitgeber kündigte den Kläger und nach einem Kündigungsrechtsstreit einigten sich die Parteien in einem Vergleich darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und der Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß abzurechnen habe. Im Oktober ging dem klagenden Arbeitnehmer eine Abrechnung zu, die jedoch keine Urlaubsabgeltung auswies. Der Kläger zog deswegen erneut vor Gericht, allerdings erst im Januar 2017. In diesem Verfahren berief sich der Beklagte nun darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfallen sei, da der Kläger diesen nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den beklagten ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt. Das Landesarbeitsgericht sah dies im Berufungsverfahren anders und gab dem ehemaligen Arbeitgeber Recht. Hiergegen legte der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht ein und hatte damit Erfolg: Sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung war nach der Ansicht des Neunten Senats nicht durch die Ausschlussfrist verfallen.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG sah die Ausschlussklausel als unwirksam an, so dass der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen musste.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Verstoß gegen das Transparenzgebot</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von vorformulierten Bedingungen wie AGB, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen. Dies regelt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a>.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Gerade Ausschlussklauseln müssen transparent sein</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<sup>1</sup> muss gerade bei Ausschlussklauseln wegen ihrer weitreichenden Folgen ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Vertragspartner des Verwenders zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern. Deswegen benachteiligt nach ständiger Rechtsprechung des BAG<sup>2</sup> eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Fehlende Ausnahme des Mindestlohns macht Klausel intransparent</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/1.html">§ 1 MiLoG</a> garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/3.html">§ 3 S. 1 MiLoG</a> regelt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind. Somit können die Arbeitsvertragsparteien schon gar keine Ausschlussfristen regeln, die die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs betreffen.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Rechtsfolge abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Welche Rechtsfolge die Nichtausnahme des Mindestlohns aus der Ausschlussklausel hat, ist davon abhängig, wann der Vertrag mit der entsprechenden Klausel geschlossen wurde:</p>
<h5><span style="color: #d6194f;">Verträge nach dem 31.12.2014: Gesamte Ausschlussklausel unwirksam</span></h5>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde, d.h. nach Inkrafttreten des MiLoG, stellt eine Ausschlussklausel, die den Mindestlohnanspruch nicht ausnimmt, die Rechtslage von Anfang an irreführend dar. Eine solche Ausschlussfristenregelung suggeriert dem verständigen Arbeitnehmer, er müsse auch den Anspruch auf den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist geltend machen. Dies birgt die Gefahr, dass ein Arbeitnehmer nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist den gesetzlichen Mindestlohnanspruch in der Annahme, er sei verfallen, nicht mehr durchsetzt, obwohl dieser wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/3.html">§ 3 S. 1 MiLoG</a> gar nicht verfallen kann. Somit nimmt das BAG bei Verträgen nach dem 31.12.2014 an, dass die gesamte(!) Ausschlussklausel unwirksam ist. Es entfällt weder der Mindestlohnanspruch noch andere Ansprüche mit Ablauf der Ausschlussfrist.</p>
<h5><span style="color: #d6194f;">Verträge vor dem 31.12.2014: Teilunwirksamkeit der Ausschlussfrist</span></h5>
<p style="text-align: justify;">Anders stellt sich die Rechtsfolge bei Altverträgen, d.h. Verträgen vor dem 31.12.2014 dar. Zur Zeit des Vertragsschlusses gab es den Mindestlohn noch gar nicht, so dass die Klausel - gemessen an der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt - diesbezüglich nicht intransparent sein konnte. Vielmehr ergibt sich die Intransparenz erst durch die später erfolgte Gesetzesänderung. Wird eine Klausel erst durch spätere Gesetzesänderungen intransparent, wird sie dadurch nicht gänzlich unwirksam. Die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns hat für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 nur eine Teilunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/MiLoG/3.html">§ 3 S. 1 MiLoG</a> zur Folge. Das heißt, der Mindestlohnanspruch verfällt nicht, andere Ansprüch entfallen hingegen schon mit Ablauf der Ausschlussfrist.</p>
</div></div></div>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#fff;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Für die Praxis:</span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Bei Neuverträgen Mindestlohn aus der Ausschlussklausel ausdrücklich ausnehmen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei neuen Verträgen muss im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes der Anspruch auf den Mindestlohn in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel klar und deutlich ausgenommen werden, um sich nicht der Gefahr der kompletten Unwirksamkeit der Ausschlussklausel auszusetzen!</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorsicht bei Vertragsänderungen!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn Vertragsänderungen vorgenommen werden, ist Vorsicht geboten. Falls der ursprüngliche Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel enthält, die den Mindestlohn nicht eindeutig ausnimmt, sollte die Ausschlussklausel in diesem Zuge unbedingt mit korrigiert werden. Wird nur ein anderer Aspekt des Arbeitsvertrag geändert und - wie in der Praxis häufig - ein abschließender Satz wie "Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags bleiben unberührt" angefügt, besteht die Gefahr, dass darin eine Einbeziehung der unwirksamen Ausschlussklausel gesehen wird!</p>
<p style="text-align: justify;">Mehr zum Thema Ausschlussklauseln kann im Beitrag → <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussfristen-im-arbeitsvertrag-ansprueche-koennen-zeitnah-verfallen/">Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag - Ansprüche können zeitnah verfallen</a> nachgelesen werden.</p>
</div></div></div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;"><sup>1</sup> Z.B. BAG, Urt. v. 19. Juni 2018 &#8211; 9 AZR 615/17; Urt. v. 13. März 2013 &#8211; 5 AZR 954/11.</span><br />
<span style="font-size: 10pt;"><sup>2</sup> Vgl. etwa BAG, Urt. v.  21. Januar 2015 &#8211; 10 AZR 84/14; Urt. v. 17. August 2011 &#8211; 5 AZR 406/10; BGH, Urt. v. 25. November 2015 &#8211; VIII ZR 360/14 mwN.; Urt. v. 5. Oktober 2005 &#8211; VIII ZR 382/04.</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/ausschlussklauseln-und-mindestlohn-bag-urteilt-dass-mindestlohnanspruch-ausgenommen-sein-muss/">Ausschlussklauseln und Mindestlohn &#8211;&lt;/br&gt; BAG urteilt, dass Mindestlohnanspruch ausgenommen sein muss!</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Besonderheiten beachten &#8211; Kündigung bei Schwerbehinderung und Gleichstellung</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/die-kuendigung-bei-schwerbehinderung-und-gleichstellung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Jul 2018 15:22:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1656</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Sozialgesetzbuch beinhaltet in seinem 9. Buch auch Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie z.B. Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und Präventionsverfahren. Im SGB IX  finden sich aber auch Regelungen, die die Kündigung von Schwerbehinderte und Gleichgestellte betreffen. Bezüglich Kündigungen gibt es bei diesen Personengruppen einige Besonderheiten zu beachten, auf die dieser Beitrag eingeht. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/die-kuendigung-bei-schwerbehinderung-und-gleichstellung/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/die-kuendigung-bei-schwerbehinderung-und-gleichstellung/">Besonderheiten beachten &#8211;&lt;/br&gt; Kündigung bei Schwerbehinderung und Gleichstellung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Das Sozialgesetzbuch beinhaltet in seinem 9. Buch auch Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie z.B. Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und Präventionsverfahren</strong> (siehe hierzu auch den Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/">→ Schutz für Schwerbehinderte &amp; Erkrankte: BEM und Präventionsverfahren)</a>. <strong>Im SGB IX  finden sich aber auch Regelungen, die die Kündigung von Schwerbehinderte und Gleichgestellte betreffen. Bezüglich Kündigungen gibt es bei diesen Personengruppen einige Besonderheiten zu beachten, auf die dieser Beitrag im Folgenden eingehen wird.</strong></p>
<p><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-1416" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg" alt="Rollstuhlfahrer" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg1">Keine Unkündbarkeit, aber erschwerende Hürden</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg2">Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX)</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg3">Vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg4">Was muss der Arbeitgeber zuerst tun: Schwerbehindertenvertretung oder Integrationsamt?</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg5">Kündigungsschutz bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#ksg6">Kündigungsschutz bei noch laufenden Anträgen bzgl. Schwerbehinderung oder Gleichstellung</a></li>
</ul>
</div></div></div><a id="ksg1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;">▌Keine Unkündbarkeit, aber erschwerende Hürden</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Auch ein behinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer kann gekündigt werden. Eine Unkündbarkeit, weil jemand schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, gibt es nicht. Jedoch sollen Schwerbehinderte und Gleichgestellte davor geschützt werden, dass sie allein wegen ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen ihren Arbeitsplatz verlieren. Daher sieht das Gesetz in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html">§ 168 SGB IX</a> (Zustimmung des Integrationsamts) und <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html">§ 178 Abs. 2 SGB IX</a> (Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung) besondere Formalitäten vor, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung zwingend zu beachten hat und die den betroffenen Arbeitnehmer schützen.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ksg2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;">▌Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX)</span></h2>
<p style="text-align: justify;">In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, muss gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/177.html">§ 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX</a> eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, muss der Arbeitgeber diese vor jeder Kündigung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten über die geplante Kündigung detailliert unterrichten und anhören (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/178.html">§ 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a>). Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung – so wie ein Integrationsamt gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/168.html">§ 168 SGB IX</a> zustimmen muss –<br />
bedarf es nicht. Die Schwerbehindertenvertretung kann die Kündigung nicht verhindern oder untersagen.</p>
<h3><span style="color: #d6194b; font-size: 14pt;">Beteiligung unabhängig von Betriebsgröße und Mindestbeschäftigungszeit</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Erfordernis der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist allein an das Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung geknüpft. Es muss daher keine bestimmte Betriebsgröße gegeben sein. Sofern ein Kleinbetrieb tatsächlich eine Schwerbehindertenvertretung hat, muss diese auch hier beteiligt werden. Auch muss der Arbeitnehmer &#8211; anders als beim Sonderkündigungsschutz iSd. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/168.html">§ 168 SGB IX</a> &#8211; keine Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten vorweisen können.</p>
<h3><span style="color: #d6194b; font-size: 14pt;">Bei Nicht-Beachtung der Beteiligung: Unwirksamkeit der Kündigung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Nicht-Beteiligung einer vorhanden Schwerbehindertenvertretung kann dem Arbeitgeber ziemlich auf die Füße fallen: Unterlässt er die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, hat dies seit 2017 zur Folge, dass die Kündigung allein schon durch diesen Verstoß unwirksam ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/178.html">§ 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX</a>).</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194b; font-size: 12pt;"><strong>Achtung:</strong> Kündigungsschutzklage erforderlich</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Die Unwirksamkeit der Kündigung tritt nicht von allein ein. Der Arbeitnehmer muss <strong>binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung</strong> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html">§ 4 S. 1 KSchG</a>) Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Wird binnen dieser 3-Wochen-Frist keine Klage erhoben, wird die Kündigung &#8211; trotz des Mangels &#8211; rechtswirksam.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ksg3"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;">▌Vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)</span></h2>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html">§ 168 SGB IX</a> fordert vom Arbeitgeber, dass er einen Schwerbehinderten oder Gleichgestellten nur mit <strong>vorheriger(!)</strong> Zustimmung des Integrationsamts kündigen darf. Möchte der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kündigen, muss er sich also im Vorfeld an das Integrationsamt wenden. Das  Integrationsamt prüft sodann den konkreten Fall darauf hin, ob die geplante Kündigung mit der Behinderung im Zusammenhang steht oder nicht. Kommt das Integrationsamt zu dem Ergebnis, dass die geplante Kündigung nichts mit der Behinderung zu tun hat (z.B. der Arbeitnehmer hat etwas gestohlen, die Kündigung ist betriebsbedingt o.ä.), erteilt es die Zustimmung. Verweigert es die Zustimmung, weil die geplante Kündigung mit der Behinderung zu tun hat, ist die Kündigung ausgeschlossen.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Zustimmungserfordernis auch in Kleinbetrieben, aber sechs Monate Mindestbeschäftigungszeit</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Um in den Genuss dieses besonderen Kündigungsschutzes zu kommen, muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung allerdings bereits länger als 6 Monate bestanden haben (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/173.html">§ 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX</a>). Anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist für den Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderter und Gleichgestellter die Größe des Betriebes irrelevant. Schutz besteht auch in Kleinbetrieben.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Unwirksamkeit der Kündigung, wenn Zustimmung fehlt oder nicht eingeholt wird</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Kündigt der Arbeitgeber ohne dass er die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat oder ohne erteilte Zustimmung des Integrationsamts, ist die Kündigung unwirksam – selbst wenn sie vom Grunde her berechtigt gewesen wäre. Allerdings muss auch hier vom Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Integrationsamts</span></h3>
<div>
<div style="text-align: justify;">Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt und sieht der gekündigte Arbeitnehmer diese Zustimmung als falsch an, kann er gegen die Entscheidung des Integrationsamts Widerspruch einlegen <strong>und</strong> zugleich Kündigungsschutzklage erheben. Wenn das Integrationsamt nach Einlegung des Widerspruchs bei seiner Zustimmung bleibt, kann der Arbeitnehmer gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Auch dem Arbeitgeber stehen die Möglichkeiten des Widerspruchs und der Klage vor dem Verwaltungsgericht offen, wenn das Integrationsamt nicht in seinem Sinne die Zustimmung erteilt.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ksg4"></a></div>
</div>
<div></div>
<div>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194b;">▌Was muss der Arbeitgeber zuerst tun: Schwerbehindertenvertretung oder Integrationsamt?</span></h2>
</div>
<div></div>
<div>Eine ausdrückliche Regelung dazu findet sich nicht im Gesetz. Allerdings spricht das Gesetz in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/178.html">§ 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX</a> davon, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung &#8222;<strong>unverzüglich</strong> und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören&#8220; hat. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. nicht zwingend sofort, aber ohne vorwerfbare zeitliche Verzögerungen. Das Arbeitsgericht Hagen (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_hagen/j2018/5_Ca_1902_17_Urteil_20180306.html">Urt. v. 06.03.2018 &#8211; 5 Ca 1902/17</a>) hat relativ frisch entschieden, dass wegen dieser Forderung der Unverzüglichkeit die <strong>Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt</strong> erfolgen muss:<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<div style="text-align: justify; padding-left: 30px;"><em><span style="font-size: 10pt;">&#8222;(&#8230;) muss die Unterrichtung „unverzüglich und umfassend“ erfolgen. Die Unverzüglichkeit fordert vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) anzuhören, sobald er seinen Kündigungswillen gebildet hat. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung muss daher am Beginn der vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen stehen. Die Zustimmung des Integrationsamts darf erst danach beantragt werden (vgl. Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 178 SGB IX, Randnummer 9 mit weiteren Nachweisen). Deshalb ist die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach zutreffender Auffassung nur dann unverzüglich, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nach den §§ 85 ff. SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (jetzt: §§ 168 ff. SGB IX) unterrichtet und anhört (Esser/Isenhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 178 SGB IX, Randnummer 26 mit weiteren Nachweisen). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (jetzt: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) und wird durch dessen Zweck, der Schwerbehindertenvertretung eine Mitwirkung an der Willensbildung des Arbeitgebers zu ermöglichen, unterstrichen. (&#8230;)&#8220;<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ksg5"></a></span></em></div>
<div></div>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194b;">▌Kündigungsschutz bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Manchmal wissen Arbeitgeber gar nichts davon, dass sie einen Schwerbehinderten beschäftigen. Anders als beim Gleichstellungsantrag wird der Arbeitgeber nicht in das Verfahren involviert, wenn ein Arbeitnehmer beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragt bzw. einen Antrag auf Feststellung des GdB (Grad der Behinderung) stellt. Der Sonderkündigungsschutz ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung von der Schwerbehinderung Kenntnis hatte.</p>
<h3><span style="color: #d6194b; font-size: 14pt;">Muss ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber von sich aus darüber informieren, dass er schwerbehindert ist?</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer muss von sich aus nichts sagen! Dazu gibt es keine rechtliche Verpflichtung! Das gilt sowohl für Bewerbungen, Einstellungsgespräche als auch im laufenden Arbeitsverhältnis. Von sich aus(!) muss der Arbeitnehmer auch nach den 6 Monaten Mindestbeschäftigungszeit, die für den Sonderkündigungsschutz erforderlich sind, nichts sagen.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Darf ein Arbeitgeber nachfragen, ob eine Schwerbehinderung beim Arbeitnehmer vorliegt?</span></h3>
<div style="text-align: justify;">Auch Nachfragen des Arbeitgebers, ob eine Schwerbehinderung vorliegt, muss der Arbeitnehmer nicht wahrheitsgemäß beantworten. Bzgl. der Schwerbehinderung besteht ein Recht zur Lüge. <strong>Aber:</strong> Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und somit der Sonderkündigungsschutz des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html">§ 168 SGB IX</a> greift, schneidet sich der Arbeitnehmer ein Berufen auf den Sonderkündigungsschutz ab, wenn eine Nachfrage des Arbeitgebers nicht wahrheitsgemäß beantwortet wird. Das gilt aber nur für die explizite Nachfrage des Arbeitgebers nach mehr als 6 Monaten.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Wann muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Falle einer Kündigung von seiner Schwerbehinderung informieren?</span></h3>
<div>
<div style="text-align: justify;">Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass zum Kündigungszeitpunkt eine Schwerbehinderung vorlag.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="ksg6"></a></div>
<div></div>
<div>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194b;">▌Kündigungsschutz bei noch laufenden Anträgen bzgl. Schwerbehinderung oder Gleichstellung<br />
</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Es kann auch passieren, dass ein Arbeitgeber kündigt, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Antrag auf Feststellung des GdB/einer Schwerbehinderung und/oder einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, über diese Anträge jedoch noch nicht entschieden wurde. Auch hier besteht unter gewissen Bedingungen bereits Sonderkündigungsschutz.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Entscheidung über die Gleichstellung ist noch offen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt und ohne Beanstandung mitgewirkt hat, greift der Sonderkündigungsschutz auch, wenn der Arbeitnehmer später tatsächlich gleichgestellt wird.</p>
</div>
<div>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194b; font-size: 14pt;">Antrag auf Feststellung des GdB/einer Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht entschieden</span></h3>
<div style="text-align: justify;">In dem Fall, dass der Antrag auf Feststellung des GdB/einer Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht entschieden ist, kommt es für das Greifen des Sonderkündigungsschutzes maßgeblich darauf an, wann der Antrag gestellt wurde und wie später vom Versorgungsamt entschieden wird.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194b;">Spätere Feststellung der Schwerbehinderung (ab GdB 50) </span></h4>
</div>
<div>
<div style="text-align: justify;">Wurde der Antrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt und wird dieser später positiv beschieden, besteht Sonderkündigungsschutz iSd. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html">§ 168 SGB IX</a>. Die vorherige Antragstellung genügt allerdings dann nicht, wenn die Feststellung der Schwerbehinderung allein auf Grund fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht getroffen werden kann.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
</div>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194b;">Spätere Feststellung eines GdB 30 oder GdB 40</span></h4>
<div style="text-align: justify;">Wenn der Antrag auf Feststellung des GdB/einer Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde und im späteren Bescheid statt einer Schwerbehinderung (d.h. ab GdB 50) nur ein GdB von 30 oder 40, ist für den Sonderkündigungsschutz erforderlich, dass auch der Gleichstellungsantrag bereits mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde. Ein weniger als drei Wochen vor Kündigung oder erst nach der Kündigung und nach Erhalt des Ergebnisses des GdB-Antrags gestellter Gleichstellungsantrag nützt nichts mehr. Sowohl das Verfahren auf Feststellung des GdB/einer Schwerbehinderung als auch der Gleichstellungsantrag können übrigens von Beginn an parallel betrieben werden. Ein Gleichstellungsantrag kann nämlich auch vorsorglich für den Fall gestellt werden, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wegen eines GdB unter 50 beim Versorgungsamt erfolglos bleiben sollte.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
</div>
<h4><span style="color: #d6194b; font-size: 12pt;">Arbeitgeber ist von Antragstellung nach Zugang der Kündigung zu informieren</span></h4>
<div style="text-align: justify;">Abgesehen vom erforderlichen Zeitpunkt der Antragstellung (mindestens 3 Wochen vor Kündigung), muss beachtet werden, dass der Arbeitgeber <strong>binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung</strong> vom Arbeitnehmer darüber zu informieren ist, dass ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung/des GdB aktuell läuft. Versäumt der Arbeitnehmer dies, hat er den Sonderkündigungsschutz verwirkt. Er kann sich nicht mehr darauf berufen – selbst wenn sich nachher eine Schwerbehinderung herausstellen sollte, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestand!<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/die-kuendigung-bei-schwerbehinderung-und-gleichstellung/">Besonderheiten beachten &#8211;&lt;/br&gt; Kündigung bei Schwerbehinderung und Gleichstellung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schutz für Behinderte &#038; Erkrankte &#8211; Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Präventionsverfahren</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2018 23:15:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliches Eingliederungsmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Präventionsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1410</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Sozialgesetzbuch sieht in seinem 9. Buch einige Arbeitnehmerschutzvorschriften vor. Neben dem allgemein bekannten Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte (§§ 85 ff. SGB IX) findet sich in § 84 SGB IX eine nicht zu unterschätzende Schutzvorschrift für schwerbehinderte und/oder erkrankte Arbeitnehmer: Das Präventionsverfahren und das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEm). Die Ausführungen in diesem Beitrag haben im Grunde nur Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse, auf die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/">Schutz für Behinderte &#038; Erkrankte &#8211;&lt;/br&gt; Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Präventionsverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Das Sozialgesetzbuch sieht in seinem 9. Buch einige Arbeitnehmerschutzvorschriften vor. Neben dem allgemein bekannten Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte (§§ 168 ff. SGB IX [bis zum 31.12.2017: §§ 85 ff. SGB IX a.F.]) findet sich in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html">§ 167 SGB IX</a> [vormals:<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./84.html"> § 84 SGB IX a.F.</a>] eine nicht zu unterschätzende Schutzvorschrift für schwerbehinderte und/oder erkrankte Arbeitnehmer. Die nachstehenden Ausführungen zum Präventionsverfahren und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) haben im Grunde nur Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse, auf die das <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG">Kündigungsschutzgesetz</a> anwendbar ist</strong> (siehe hierzu auch den Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/krankheit-und-kuendigung-darf-das-sein/">→ Krankheit und Kündigung &#8211; Darf das sein?</a>).</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="wp-image-1416 aligncenter" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg" alt="Rollstuhlfahrer" width="650" height="433" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/behinderung.jpg 640w" sizes="auto, (max-width: 650px) 100vw, 650px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;"><strong>Übersicht</strong></span></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#prbem1">Präventionsverfahren - Schutz für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#prbem2">Betriebliches Eingliederungsmanagement - Hilfe auch für Langzeiterkrankte</a></li>
</ul>
</div></div></div><a id="prbem1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b; font-size: 18pt;">▌Präventionsverfahren &#8211; Schutz für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte<br />
</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das Präventionsverfahren gilt nur für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Norm (&#8222;<em>Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen&#8220;</em>) und aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html">§ 151 Abs. 1 SGB IX</a> [vormals: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./68.html">§ 68 Abs. 1 SGB IX a.F.</a>]. <a id="o1"></a>Das Verfahren soll helfen, personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu befrieden. Ziel ist es, das Arbeitsverhältnis zu erhalten.<a href="#1"><sup>1</sup></a> Der Arbeitgeber muss daher u.a. das Integrationsamt benachrichtigen und mit ihm die Möglichkeiten der Beseitigung von Schwierigkeiten in Bezug auf einen Arbeitnehmer erörtern.</p>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html">§ 167 Abs. 1 SGB IX</a> [vormals:<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./84.html"> § 84 Abs. 1 SGB IX a.F.</a>] gilt wörtlich das Folgende:<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div></div>
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify; padding-left: 30px;">&#8222;<em>Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, <strong>möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein</strong>, um mit ihnen alle <strong>Möglichkeiten</strong> und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen<strong> zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können</strong> und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.</em>&#8222;<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
</div>
<div class="jurAbsatz"></div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Erschwerung der Kündigung </span></h3>
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify;">Das Gesetz sieht keine Rechtsfolge für einen Verstoß des Arbeitgebers vor. <a id="o2"></a>Die Durchführung des Präventionsverfahrens ist auch keine Kündigungsvoraussetzung.<a href="#1"><sup>2 </sup></a>Der Arbeitgeber wird sich im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses jedoch schwerer tun, wenn er das Präventionsverfahren &#8222;pflichtwidrig&#8220; unterlassen hat. <a id="o3"></a>Er muss dann zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Kündigung verhältnismäßig ist, obwohl das Präventionsverfahren nicht durchgeführt wurde<a href="#1"><sup>3</sup></a>, <a id="o4"></a>im Ergebnis also, dass die Durchführung des Verfahrens nichts an der Kündigung geändert hätte<a href="#1"><sup>4</sup></a>.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="prbem2"></a></div>
<h2 class="jurAbsatz"></h2>
<h2><span style="color: #d6194b; font-size: 18pt;">▌Betriebliches Eingliederungsmanagement &#8211; Hilfe auch für Langzeiterkrankte<br />
</span></h2>
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify;"><strong class="jurAbsatz"><br />
</strong>Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEm) gilt für <strong>alle Arbeitnehmer</strong>, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (ununterbrochen oder wiederholt) arbeitsunfähig krank waren. <a id="o5"></a>Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html">§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a> [vormals: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./84.html">§ 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a>].<a href="#1"><sup>5 </sup></a></div>
<div class="jurAbsatz"></div>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html">§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a> [vormals: <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./84.html">§ 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX</a>] gilt das Folgende:</p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 30px;">&#8222;<em>Sind Beschäftigte <strong>innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen</strong> ununterbrochen oder wiederholt <strong>arbeitsunfähig</strong>, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die <strong>Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden</strong> und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).</em>&#8222;</p>
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify;">Ziel des bEm ist es, die Gefährung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden und die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu überwinden. Der Arbeitgeber ist derjenige, der die Durchführung eines bEm anregen/einleiten muss (Wortlaut: &#8222;klärt&#8220;).<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
</div>
</div>
<div></div>
<div>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Auch hier: Erschwerung der Kündigung</span></h3>
</div>
<div>
<div class="jnhtml">
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify;">Führt der Arbeitgeber das bEm nicht durch, kann dies weitreichende Folgen haben. <a id="o6"></a>Zwar ist auch die Durchführung des bEm keine Kündigungsvoraussetzung.<a href="#1"><sup>6</sup></a> Kündigt der Arbeitnehmer dem kranken Arbeitnehmer wegen der Krankheit und hat er zuvor kein bEm durchgeführt, wird die Kündigung jedoch in der Regel unwirksam sein. Der Arbeitgeber darf die Kündigung erst als das letzte Mittel wählen. <a id="o7"></a>Die Durchführung des bEm kann mildere Mittel aufdecken.<a href="#1"><sup>7</sup></a> Die Nichtdurchführung des bEm hat daher zur Folge, dass der Arbeitgeber eine erhöhte Darlegungslast dafür hat, dass die Kündigung das mildeste Mittel bzw. sozial gerechtfertigt ist. <a id="o8"></a>Er muss also konkret darlegen, dass und warum der Arbeitnehmer nicht mehr einsetzbar ist.<a href="#1"><sup>8</sup></a> <a id="o9"></a>Der Arbeitgeber kann die Kündigung jedoch dadurch retten, dass er nachweist, dass die Durchführung des bEm objektiv nutzlos war.<a href="#1"><sup>9</sup></a> Das ist der Fall, wenn auch die Durchführung des bEm zu keinem anderen Ergebnis für die Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers geführt hätte.</div>
<div> <div class="su-spacer" style="height:5px"></div></div>
<div class="jurAbsatz" style="text-align: justify;">Der Arbeitnehmer hat <strong>keine Pflicht zur Mitwirkung</strong> beim bEm. <a id="o10"></a>Verweigert er seine Zustimmung hat dies auch keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer möglichen <a id="u1"></a>Kündigung.<a href="#1"><sup>10</sup></a></div>
<div class="jurAbsatz"> <div class="su-spacer" style="height:20px"></div></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>1</sup><span style="font-size: 10pt;"><em>Deinert</em>, NZA 2010, 969, 970. <a href="#o1">↑</a></span><br />
<sup>2</sup><span style="font-size: 10pt;"><a href="https://openjur.de/u/171246.html"><span class="zit"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. 0<span class="edat">7.12.2006</span> &#8211; <span class="az">2 AZR 182/06</span></span></a>. <a href="#o2">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>3</sup><span style="font-size: 10pt;">BeckOK SozR/<em>Gutzeit</em> SGB IX § 84 Rn. 4. <a href="#o3">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>4</sup><span style="font-size: 10pt;">Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl. 2015, § 131 Rn. 5. <a href="#o4">↑</a></span><br />
<sup>5</sup><span style="font-size: 10pt;">Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl. 2015, § 131 Rn. 7 m.z.N. <a href="#o5">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>6</sup><span style="font-size: 10pt;"><a href="https://openjur.de/u/172196.html"><span class="zit"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="edat">12.07.2007</span> &#8211; <span class="az">2 AZR 716/06</span></span></a><span class="zit">. <a href="#o6">↑</a><br />
</span></span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>7</sup><span class="zit" style="font-size: 10pt;"><a href="https://lexetius.com/2009,4383"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="edat">10.12.2009</span> &#8211; <span class="az">2 AZR 198/09</span></a>. <a href="#o7">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>8</sup><span class="zit" style="font-size: 10pt;"><a href="https://lexetius.com/2009,4383"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="edat">10.12.2009</span> &#8211; <span class="az">2 AZR 198/09</span></a>. <a href="#o8">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>9</sup><span class="zit" style="font-size: 10pt;"><a href="https://lexetius.com/2014,5407"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="datum">20.11.2014</span> – <span class="az">2 AZR 755/13</span></a>. <a href="#o9">↑</a><br />
</span></div>
<div class="jurAbsatz"><sup>10</sup><span class="zit" style="font-size: 10pt;"><a href="https://lexetius.com/2011,1998"><span class="gericht">BAG</span>, <span class="etyp">Urt.</span> v. <span class="datum">24.03.2011</span> − 2 AZR 170/10</a><span class="az">. <a href="#o10">↑</a> <div class="su-spacer" style="height:20px"></div>
</span></span></div>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/">Schutz für Behinderte &#038; Erkrankte &#8211;&lt;/br&gt; Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Präventionsverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Krankheit und Kündigung &#8211; Darf das sein oder schließt sich das aus?</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/krankheit-und-kuendigung-darf-das-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2018 22:53:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist ein immer wieder anzutreffender Irrtum, dass wegen einer Krankheit nicht gekündigt werden darf. Tatsächlich darf ein kranker Arbeitnehmer auch wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt werden. Es muss jedoch danach differenziert werden, in welcher Situtation sich der Arbeitnehmer befindet. Ist er noch in der Probezeit oder findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zeitlich oder wegen der Kleinbetriebsklausel auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung, sind die Maßstäbe für die Wirksamkeit der Kündigung komplett andere als für den Fall, dass das KSchG gilt. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/krankheit-und-kuendigung-darf-das-sein/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/krankheit-und-kuendigung-darf-das-sein/">Krankheit und Kündigung &#8211;&lt;/br&gt; Darf das sein oder schließt sich das aus?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Es ist ein immer wieder anzutreffender Irrtum, dass wegen einer Krankheit oder im Krankenstand nicht gekündigt werden darf. Tatsächlich darf ein kranker Arbeitnehmer auch wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt werden. Es muss jedoch danach differenziert werden, in welcher Situtation sich der Arbeitnehmer befindet. Ist er noch in der Probezeit oder findet das Kündigungsschutzgesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG">KSchG</a>) auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung, sind die Maßstäbe für die Wirksamkeit der Kündigung komplett andere als für den Fall, dass das KSchG gilt.</strong></p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="wp-image-1409 aligncenter" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kuendigung-e1549151944776-300x199.jpg" alt="Übergroße Hand, die kurz davor ist, kleine Figur wegzuschnipsen" width="750" height="498" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kuendigung-e1549151944776-300x199.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kuendigung-e1549151944776.jpg 640w" sizes="auto, (max-width: 750px) 100vw, 750px" /></p>
<h2><span style="font-size: 18pt; color: #d6194f;">▌Nahezu schutzlos oder nicht? Auf die Anwendbarkeit des KSchG kommt es an&#8230;</span><strong><br />
</strong></h2>
<p>Wie hoch der Schutz des Arbeitnehmers vor einer Kündigung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob das KSchG anwendbar ist oder nicht.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Probezeit = im Regelfall kein KSchG</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In der Probezeit kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer binnen zwei Wochen kündigen. Voraussetzung ist, dass die Probezeit vereinbart wurde und dass noch keine sechs Monate seit Beginn des Arbeitsverhältnisses vergangen sind (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/622.html">§ 622 Abs. 3 BGB</a>). In der vereinbarten Probezeit ist das KSchG in der Regel nicht anwendbar. Dieses gilt nämlich in <em>zeitlicher</em> Hinsicht erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate (Wartezeit) überdauert hat (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html">§ 1 Abs. 1 KSchG</a>). In der Regel ist auch eine Probezeit nur für die ersten sechs Monate vereinbart. Sollte ausnahmsweise eine längere Probezeit vereinbart werden, hat dies auf die zeitliche Anwendbarkeit des KSchG keine Auswirkungen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Kleinbetrieb = kein KSchG</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach Ablauf von sechs Monaten ist das KSchG anzuwenden, wenn der Betrieb kein Kleinbetrieb ist, dh. er muss idR. mehr als 10,25<a href="#u1"><sup>1</sup></a> Arbeitnehmer beschäftigen (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html">§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG</a>). Findet das KSchG aus zeitlichen Gründen oder da der Betrieb nur Kleinbetrieb ist keine Anwendung, ist der Kündigungsschutz stark reduziert.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Kündigung nur ein engen Ausnahmen unwirksam, wenn das KSchG nicht anwendbar ist</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Kündigung wird bei Nichtanwendbarkeit des KSchG nur unwirksam sein, wenn</p>
<ul>
<li>sie sittenwidrig ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html">§ 138 BGB</a>),</li>
<li>sie gegen das Maßregelungsverbot verstößt (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/612a.html">§ 612a BGB</a>),</li>
<li style="text-align: justify;">sie gegen ein Gesetz verstößt, bspw. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/134.html">§ 134 BGB</a> i.V.m. dem jeweiligen schützenden Gesetz),</li>
<li style="text-align: justify;">sie aus formellen Gründen unwirksam ist, etwa bei fehlender Vollmachtsvorlage eines Vertreters (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/174.html">§ 174 BGB</a>), bei fehlender Vertretungsmacht des Kündigenden (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/180.html">§ 180 BGB</a>) oder bei fehlender Schriftform der Kündigung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/623.html">§ 623 BGB</a>) oder</li>
<li>wenn die Anhörung des (ggf. bestehenden) Betriebsrats (<a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/102.html">§ 102 Abs. 1 BetrVG</a>) fehlt.</li>
</ul>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Hohes Schutzniveau bei Anwendbarkeit des KSchG</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei Anwendbarkeit des KSchG wird die Kündigung auf &#8222;Herz und Nieren&#8220; geprüft. Sie darf nicht sozial ungerechtfertigt sein, d.h. es muss einen tatsächlichen Kündigungsgrund (verhaltens-, betriebs- oder personenbedingt) geben. Gegebenenfalls ist zuvor abzumahnen. Die Kündigung muss außerdem das mildeste Mittel sein und es hat eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes gegenüber dem Lösungsinteresse des Arbeitgebers stattzufinden (Verhältnismäßigkeit). Je nach Kündigungsart variieren die Anforderungen zusätzlich.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Auf den Punkt:</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ist ein Arbeitnehmer erkrankt und wird wegen der Erkrankung gekündigt, wird innerhalb der Probezeit und bei Nichtanwendung von <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html">§ 1 KSchG</a> die Kündigung nur auf &#8222;Willkür&#8220; überprüft. Findet<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html"> § 1 KSchG</a> hingegen Anwendung, ist eine krankheitsbedingte Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.</p>
<h2><span style="color: #d6194f; font-size: 18pt;">▌Krankheitsbedingte Kündigung und der Schutz durch das KSchG<br />
</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Anforderungen an die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung sind sehr hoch. Sie variieren je nach der Art der Fehlzeiten des Arbeitnehmers und wurden von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer weiter konturiert.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Arten krankheitsbedingter Fehlzeiten</span></h3>
<p>Es wird zwischen folgenden krankheitsbedingten Fehlzeiten unterschieden:</p>
<ul>
<li>häufige Kurzerkrankungen</li>
<li>Dauererkrankung</li>
<li>Langzeiterkrankung</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Bei <strong>häufigen Kurzerkrankungen</strong> dauert die einzelne Krankheit zwar in der Regel nicht lange an. Durch die Häufigkeit der Erkrankungen fehlt der Arbeitnehmer jedoch in der Gesamtheit so oft, dass dies dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei einer <strong>Dauererkrankung</strong> erkrankt der Arbeitnehmer und fällt wegen dieser Erkrankung für die Zukunft sicher aus. Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei einer <strong>Langzeiterkrankung</strong> erkrankt der Arbeitnehmer sehr lang. Es ist jedoch nicht klar bzw. nicht ausgeschlossen, dass er wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Anforderungen an eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Anforderderungen an eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung sind sehr hoch. Folgende Voraussetzungen müssen dabei zusammen (kumulativ) vorliegen:</p>
<h4><span style="font-size: 13pt; color: #d6194f;">&#8211; Vorliegen einer Krankheit</span></h4>
<p style="text-align: justify;">In allen oben genannten Konstellationen muss überhaupt eine Krankheit vorliegen. Krankheit ist dabei ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der heilbedürftig ist oder in der Arbeitsunfähigkeit wahrnehmbar zutage tritt.<a href="#u2"><sup>2</sup></a></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Nicht die Krankheit selbst ist dabei der Kündigungsgrund</strong>, sondern die mit der Krankheit verbundenen Betriebsablaufstörungen!</p>
<h4><span style="font-size: 13pt; color: #d6194f;">&#8211; Negative (Gesundheits-)Prognose</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Im Zeitpunkt der Kündigung muss mit Blick in die Zukunft der Fortbestand krankheitsbedingter Fehlzeiten denkbar sein, die dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sind. Gegen eine solche negative Prognose kann etwa eine kürzlich erfolgreich durchgeführte Reha sprechen. Die negative Prognose ist einzelfallabhängig und bedarf der jeweiligen Prüfung im konkreten Fall.</p>
<p style="text-align: justify;">An dieser Hürde scheitern viele krankheitsbedingte Kündigungen, da diese Prognose schwer zu treffen ist und allein die Erkrankung in der Vergangenheit nicht sanktioniert werden darf. Es müssen daher in einer Art Gesamtbetrachtung Schlüsse für die Zukunft gezogen werden, die eine negative Gesundheitsprognose rechtfertigen. Das dies im Einzelfall sehr schwer sein kann, liegt auf der Hand.</p>
<h4><span style="font-size: 13pt; color: #d6194f;">&#8211; Betriebsablaufstörungen oder Störung anderer betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen</span></h4>
<p>Die künftig zu erwartenden Fehlzeiten müssen zu Betriebsablaufstörungen oder der Beeinträchtigung anderer betrieblicher Interessen führen.</p>
<h5><span style="font-size: 11pt; color: #d6194f;">Entgeltfortzahlungskosten als Einschränkung betrieblicher Interessen</span></h5>
<p style="text-align: justify;">Es ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass allein die Entgeltfortzahlungskosten des Arbeitgebers die betrieblichen Interessen derart einschränken, dass eine krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei häufigen Kurzerkrankungen können immer wieder Entgeltfortzahlungskosten entstehen, so dass hier die Voraussetzung oft erfüllt sein wird. Im Fall der Dauerkrankheit sind zwar weniger die Entgeltfortzahlungskosten ein Problem. Hier greift nach sechs Wochen das Krankengeld (siehe dazu auch den Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/verguetung-im-krankheitsfall-entgeltfortzahlung-krankengeld/">→ Vergütung bei Krankheit: Entgeltfortzahlung &amp; Krankengeld</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Jedoch ist bei einer Dauererkrankung die Störung des betrieblichen Interesses offenkundig. Der Arbeitnehmer kehrt ja nicht mehr zurück. Auch im Fall der Langzeiterkrankung fallen Entgeltfortzahlungskosten i.d.R. nur für sechs Wochen an. Danach ist die Störung reduziert, da das Krankengeld greift. Jedoch können die Kosten für eine befristete Ersatzkraft oder andere Auffangmaßnahmen derart ins Gewicht fallen, dass das berechtigte wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt ist. Auch hieran scheitern in der Praxis viele Kündigungen. Den Arbeitgeber trifft nämlich insoweit die Darlegungslast, die in der Regel sehr schwer zu erfüllen ist.</p>
<h4><span style="font-size: 13pt;"><span style="color: #d6194f;">&#8211; Verhältnismäßigkeit (Interessenabwägung)</span><br />
</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Neben den bereits genannten Voraussetzungen muss die Kündigung zusätzlich verhältnismäßig sein. Das heißt sie muss zum einen das letzte denkbare Mittel sein (<strong>ultima-ratio</strong>). Hierbei wird aktuell diskutiert, welche Rolle die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements für die Verhältnismäßigkeit der Kündigung spielt (siehe hierzu auch den Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schutz-fuer-schwerbehinderte-erkrankte-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-und-praeventionsverfahren/">→ Schutz für Schwerbehinderte &amp; Erkrankte: bEm und Präventionsverfahren</a>). Zum anderen muss eine umfassende Abwägung des Interesses des Arbeitgebers &#8211; das Arbeitsverhältnis zu beenden &#8211; mit dem Interesse des Arbeitnehmers &#8211; das Arbeitsverhältnis fortzuführen &#8211; zugunsten des Arbeitgebers ausschlagen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Dauer der Fehlzeiten sowie Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es darf dem Arbeitgeber nach Abwägung dieser Interessen nicht zumutbar sein, diesen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Nur dann, wenn alle genannten Voraussetzungen kumulativ, also zusammen erfüllt sind, ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam.<a id="u1"></a></p>
<p><sup>1</sup><span style="font-size: 10pt;"> Beachte: Hat das Arbeitsverhältnis schon vor dem 01.01.2004 begonnen, müssen in dem Betrieb nur mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sein, damit das KSchG Anwendung finden kann (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/23.html">§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG</a>).<a id="2"></a></span><br />
<sup>2</sup> <span style="font-size: 10pt;">Schaub, Arbeitsrecht A-Z, 20. Aufl. 2016, Krankheit.</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/krankheit-und-kuendigung-darf-das-sein/">Krankheit und Kündigung &#8211;&lt;/br&gt; Darf das sein oder schließt sich das aus?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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