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	<title>Polizeidienst Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Polizeidienst Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Freigestellte Personalratsmitglieder &#8211; Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Feb 2020 15:12:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ganz vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder haben nach dem BVerwG idR keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/freigestellte-personalratsmitglieder-kein-anspruch-auf-leistungsbezogene-besoldungselemente/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/freigestellte-personalratsmitglieder-kein-anspruch-auf-leistungsbezogene-besoldungselemente/">Freigestellte Personalratsmitglieder &#8211; &lt;/br&gt;Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ganz vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder haben in der Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Die hat aktuell das BVerwG (Urt. v. 23.01.2020 &#8211; 2 C 22.18) entschieden.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Rechtlicher Zusammenhang &amp; Hintergrund:</span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Lohnausfallprinzip</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei Personalratsmitgliedern gilt zum einen das Lohnausfallprinzip des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG</a>: &#8222;<em>Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.</em>&#8222;. Dementsprechend darf es durch die Personalratstätigkeit nicht zu einem schlechteren Verdienst kommen. Die Vorschrift gilt auch für freigestellte Personalratsmitglieder. Beim Lohnausfallprinzip kommt es daher darauf an, was der der Beamte verdient hätte, wenn er nicht freigestellt gewesen wäre.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Benachteiligungsverbot</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren herrscht gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__8.html">§ 8</a> i.V.m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG</a> auch ein Benachteiligungsverbot: &#8222;<em>Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.</em>&#8220; Diese Schutznorm soll gewährleisten, dass Personalratsmitglieder ihr Amt unbeeinflusst von der Angst vor Benachteiligungen wahrnehmen können und zudem vermeiden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, deswegen ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen. Daher ist die Vorschrift auch zugleich als Gebot an den Dienstherren zu verstehen, freigestellten Personalratsmitgliedern eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. <a id="to1"></a>Nach der Rechtsprechung<a href="#fn1"><sup>1</sup></a> kann ein Personalratsmitglied unter Umständen auf Grundlage von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG</a> verlangen, im Wege einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt zu werden.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">BVerwG: Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente?</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu befassen, ob und wie weit diese Grundsätze im Hinblick auf die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente greifen:</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22.18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div class="tzData">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei. Wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ist er ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.<br />
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch Erfolg. Das BVerwG hat der Revision stattgegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
</div>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG entschied, dass ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente hat.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Herausragende besondere Leistung erforderlich<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Eine Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente setze voraus, dass der betroffene Beamte - wäre er nicht freigestellt - eine herausragende besondere Leistung - persönlich oder als Teammitglied - erbracht hätte.</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Tatsachengrundlage erforderlich, die bei ganz freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen ist</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Für die Annahme einer herausragenden besonderen Leistung bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Ausnahme: Wiederholte herausragende Leistungen vor der Freistellung<br />
</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Eine andere Einschätzung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.</p>
</div></div></div><a id="fn1"></a></p>
<p><sup>1</sup> <span style="font-size: 10pt;">Vgl. z.B. <a href="https://www.bverwg.de/300113B6P5.12.0">BVerwG, Beschl. v. 30.01.2013 &#8211; 6 P 5.12, Rn. 20</a>. <a href="#to1">↑</a></span></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beförderungsrunde &#038; Auswahlverfahren &#8211; BVerwG zur Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-bverwg-auswahlverfahren-anlassbeurteilung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 May 2019 21:35:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bewerbung & Beförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeidienst]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es kann vorkommen, dass Beamte seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen haben. Das BVerwG hat geurteilt: Es müssen nur dann für  Auswahlverfahren um Beförderungsstellen Anlassbeurteilungen erstellt werden, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist.  <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-bverwg-auswahlverfahren-anlassbeurteilung/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-bverwg-auswahlverfahren-anlassbeurteilung/">Beförderungsrunde &#038; Auswahlverfahren &#8211;&lt;/br&gt; BVerwG zur Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Es kann vorkommen, dass Beamte seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen haben. Wenn es dann zu Auswahlverfahren um Beförderungsstellen kommt, stellt sich die Frage, ob der Dienstherr deswegen eine Anlassbeurteilung zu erstellen hat. Das BVerwG (Urt. v. 09.05.2019 &#8211; 2 C 1.18, 2 C 2.18) hat nun über die Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen ausgerichteten Beurteilungssystem geurteilt: Es müssen nur Anlassbeurteilungen erstellt werden, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Ist dies der Fall, besteht allerdings keine Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 - 2 C 1.18, 2 C 2.18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div class="tzData">
<p style="text-align: justify;">Geklagt hatten zwei Polizeibeamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, zu Beginn des Rechtsstreits als Polizeikommissar/in (Besoldungsgruppe A 9). Beide Kläger beantragten Im Vorfeld einer anstehenden Beförderungsrunde (für Planstellen der Besoldungsgruppe A 10)  für sie jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Grund dafür war, dass sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde, sondern beim Landesamt für die Polizeiausbildung als Lehrkräfte in der Aus- und Fortbildung eingesetzt waren. Der Antrag wurde vom Dienstherrn abgelehnt. Im Zuge der Beförderungsrunde wurden beide Kläger nicht berücksichtigt. Sie lagen auf einem Listenplatz, der für eine Beförderung nicht in Betracht kam.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger zogen vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das VG Gelsenkirchen hatte die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erachtet und die Klagen abgewiesen. Hiergegen legten die Kläger Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Münster als Berufungsgericht hingegen beanstandete die Auswahlentscheidung: Sie beruhe auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die für die Kläger erstellten Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Die Kläger hätten mit ihrer Lehrtätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben als bei der Kreispolizeibehörde wahrgenommen. Darüber hinaus hätte der Beklagte aus Gründen der Chancengleichheit für alle Mitbewerber der Kläger neue Beurteilungen erstellen müssen. Der Rechtsstreit ging weiter vor das Bundesverwaltungsgericht. Das BVerwG hat die Berufungsurteile des OVG Münster nun beide aufgehoben und die erstinstanzliche Abweisung der Klagen durch das VG Gelsenkirchen bestätigt.</p>
</div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG urteilte, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil für die beiden Kläger zuvor im Hinblick auf ihre Lehrtätigkeit keine Anlassbeurteilungen erstellt worden waren. Bei dienstlichen Beurteilungen bestehe nur dann ein Aktualisierungsbedarf, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnehme, der ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet sei. Nur in einem solchen Fall müsse der Dienstherr eine Anlassbeurteilung für diesen Beamten erstellen. Es sei nämlich nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung – auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung – jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen. Auch wenn bei einem Beamten ein Aktualisierungsbedarf bestehen sollte, führe dies zudem nicht dazu, dass deswegen auch etwa für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben sei, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten. Diese Beurteilungen blieben nämlich aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum seien. Selbst wenn ein Aktualisierungsbedarf bei einem Beamten bestehe, führe dies nicht dazu, dass deswegen auch für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben sei, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten. Diese Beurteilungen blieben aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum seien.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 8pt;">Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 36/2019 vom 09.05.2019</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-bverwg-auswahlverfahren-anlassbeurteilung/">Beförderungsrunde &#038; Auswahlverfahren &#8211;&lt;/br&gt; BVerwG zur Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Funktionszulage bei Vakanzvertretungen &#8211; Zulagen nach BVerwG nur bei Beförderungsreife</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/funktionszulage-und-vakanzvertretungen-zulage-nach-bverwg-nur-bei-befoerderungsreife/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 13:19:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<category><![CDATA[Vakanzvertretung]]></category>
		<category><![CDATA[Zulagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es kommt vor, dass ein Dienstherr - auch in großem Umfang - Beamte als Vakanzvertretungen in höherwertigen Ämtern einsetzt, d.h. dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise überträgt. Die mit solchen Vakanzvertretungen verbundenen Funktionszulagen gem. § 46 BBesG a.F. können Beamte allerdings nach dem BVerwG (Urt. v. 13.12.2018 - 2 C 50.17) nur erhalten, wenn auch Beförderungsreife vorliegt. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/funktionszulage-und-vakanzvertretungen-zulage-nach-bverwg-nur-bei-befoerderungsreife/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Es kommt vor, dass ein Dienstherr &#8211; auch in großem Umfang &#8211; Beamte als Vakanzvertretungen in höherwertigen Ämtern einsetzt, d.h. dem Beamten <span class="hdel">die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertr</span>ägt. Die mit solchen Vakanzvertretungen verbundenen Funktionszulagen gem. <a href="https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-52873.htm">§ 46 BBesG a.F.</a> können Beamte allerdings nach dem BVerwG (<a href="https://www.bverwg.de/131218U2C50.17.0">Urt. v. 13.12.2018 &#8211; 2 C 50.17</a>) nur erhalten, wenn auch Beförderungsreife vorliegt.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://www.bverwg.de/131218U2C50.17.0"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 C 50.17</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div class="tzData">
<p style="text-align: justify;">Die Kläger sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 Bundesbesoldungsgesetz (<a href="https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-52873.htm">§ 46 BBesG a.F.</a>) beantragt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Begehren dieser Funktionszulagen war weder im Verwaltungsverfahren noch in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolgreich. Das OVG Sachsen, das über die Berufung zu entscheiden hatte, stellte darauf ab, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben. Auch die Revision der Kläger vor dem BVerwG blieb erfolglos.</p>
</div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG urteilte, dass kein Anspruch auf die Funktionszulage besteht. Um den Zulagenanspruch zu begründen, müssen nämlich die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein. <a href="https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-52873.htm">§ 46 Abs. 1 BBesG a.F.</a> fordert, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen müssen. Wenn diese erforderliche Beförderungsreife nicht gegeben ist, besteht nach dem BVerwG kein Anspruch auf die Funktionszulage. Auch dass ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt, ändert nichts an diesem Ergebnis. Das Verhalten des Dienstherrn darf nämlich nicht dazu führen, dass Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestandes nicht mehr erfüllen müssen.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/funktionszulage-und-vakanzvertretungen-zulage-nach-bverwg-nur-bei-befoerderungsreife/">Funktionszulage bei Vakanzvertretungen &#8211;&lt;/br&gt; Zulagen nach BVerwG nur bei Beförderungsreife</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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