<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kind &amp; Beruf Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
	<atom:link href="https://kanzlei-klostermann.de/tag/kind-beruf/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://kanzlei-klostermann.de/tag/kind-beruf/</link>
	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
	<lastBuildDate>Sun, 30 Jun 2019 21:18:12 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.8.3</generator>

<image>
	<url>https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2019/03/apple-touch-icon-150x150.png</url>
	<title>Kind &amp; Beruf Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
	<link>https://kanzlei-klostermann.de/tag/kind-beruf/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Elterngeld &#8211; Erhöhung durch Gehaltsnachzahlungen möglich</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/</link>
					<comments>https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Jun 2019 21:18:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Elterngeld]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Kind & Beruf]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=3580</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gehaltsnachzahlungen können das Elterngeld erhöhen. Nach dem BSG (Urt. v. 27.06.2019 - B 10 EG 1/18) ist eine Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds möglich, wenn sie im Bemessungszeitraum tatsächlich zufließen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/">Elterngeld &#8211;&lt;/br&gt; Erhöhung durch Gehaltsnachzahlungen möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Gehaltsnachzahlungen können das Elterngeld erhöhen. Nach dem BSG (Urt. v. 27.06.2019 &#8211; B 10 EG 1/18) ist eine Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds möglich, wenn sie im Bemessungszeitraum tatsächlich zufließen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 10 EG 1/18 R</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin erzielte vor der Geburt ihres Kindes im August 2014 Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Für den 1. bis 11. Lebensmonat wurde ihr von der Beklagten, einem Landkreis, Elterngeld bewilligt. Der Beklagte legte den Bemessungszeitraum für das Elterngeld auf die Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014. Im August 2013 hatte die Klägerin für Juni 2013 Gehalt nachgezahlt bekommen. Diese Gehaltsnachzahlung wurde seitens der Beklagten bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ausgeklammert. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst vor dem Sozialgericht Nordhausen geklagt, das den Beklagten verurteilte, der Klägerin ein höheres Elterngeld zu gewähren. Der Gesetzgeber habe nämlich mit dem Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz im Jahr 2012 generell auf das Erfordernis einer Einkommenserzielung verzichtet und stattdessen den tatsächlichen Einkommenszufluss für maßgeblich erachtet. Das Thüringer Landessozialgericht LSG als Berunfungsinstanz sah dies anders. Gehaltsnachzahlungen im laufenden Jahr seien lohnsteuerrechtlich den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wurden. Das nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 sei deshalb wegen der Steuerakzessorietät des Elterngeldes außerhalb des Bemessungszeitraums erzielt. Die Klägerin legte Revision ein und war vor dem Bundessozialgericht erfolgreich. Die Klägerin hat Anspruch auf Elterngeld unter Berücksichtigung der im August 2013 zugeflossenen Gehaltsnachzahlung für den Monat Juni 2013.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG hat entschieden, dass die Gehaltsnachzahlung für Juni 2013 in die Bemessung der Höhe des Elterngelds einzubeziehen war - auch wenn sie von der Klägerin in einem Zeitraum "erarbeitet" worden ist, der vor dem Bemessungszeitraum liegt. Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet" hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Entscheidend: tatsächlicher Zufluss des Lohns im Bemessungszeitraum<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei laufendem Arbeitslohn ist der tatsächliche Zufluss (Eingang) im Bemessungszeitraum entscheidend. Die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses auch bei laufendem Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) erfolgten Änderung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2.html">§ 2 Abs. 1 BEEG</a>. Danach kommt es nach S. 3 bei der Bemessung des Elterngelds allein auf das Einkommen an, das der Berechtigte <strong>"im Bemessungszeitraum … hat"</strong>.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Irrelevant: Zeitpunkt, wann nachgezahlter Lohn "erarbeitet" wurde<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nicht mehr entscheidend ist, wann der nachgezahlte laufende Arbeitslohn vom Elterngeldberechtigten "erarbeitet" worden ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Achtung! Aufgabe des modifizierten Zuflussprinzips bei <span style="text-decoration: underline;">nach Ablauf</span> des Bemessungszeitraums nachgezahltem Lohn<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BSG hat mit der o.g. Entscheidung zudem das in seiner früheren Rechtsprechung (u.a. im Urteil vom <a href="https://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2010-9&amp;nr=11805&amp;pos=1&amp;anz=30">30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R</a>) zur Vorgängervorschrift entwickelte modifizierte Zuflussprinzip als unanwendbar erklärt. Hierbei ging es um die Konstellation, dass es zu einem nachträglichem Zufluss von im Bemessungszeitraum "erarbeiteten" laufenden Arbeitslohns kam, d.h. die Gehaltsnachzahlung zeitlich erst nach Ablauf des Bemessungszeitraums erfolgte. Das BSG nahm hier früher an, dass für die Bemessung des Elterngelds nicht nur das im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das im Bemessungszeitraum erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei. Dieses sog. modifizierte Zuflussprinzip findet nunmehr keine Anwendung mehr. Bei der Bemessung des Elterngelds spielt ausschließlich das Einkommen eine Rolle, das der Eltergeldberechtigte im Bemessungszeitraum hat.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quellen: Pressemitteilung des BSG Nr. 25/2019 vom 27.06.2019,</span><br />
<span style="font-size: 10pt;">Terminbericht vom 27.06.2019</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/">Elterngeld &#8211;&lt;/br&gt; Erhöhung durch Gehaltsnachzahlungen möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://kanzlei-klostermann.de/elterngeld-erhoehung-durch-gehaltsnachzahlungen-moeglich/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Elternteilzeit &#038; Ablehnung &#8211; Gründe im Ablehnungsschreiben bei Prozess ausschlaggebend</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/elternteilzeit-ablehnung-gruende-im-ablehnungsschreiben-bei-prozess-ausschlaggebend/</link>
					<comments>https://kanzlei-klostermann.de/elternteilzeit-ablehnung-gruende-im-ablehnungsschreiben-bei-prozess-ausschlaggebend/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Jun 2019 09:47:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Elternteilzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kind & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=3544</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wenn ein Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit beantragt hat, der Arbeitgeber diese abgelehnt hat und der Arbeitnehmer nun dagegen klagt, kann der Arbeitgeber nach dem BAG nur entgegenstehende Gründe einwenden, auf die er sich bereits in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben berufen hat. Bei einer unberechtigten Ablehnung können zudem Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers entstehen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/elternteilzeit-ablehnung-gruende-im-ablehnungsschreiben-bei-prozess-ausschlaggebend/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/elternteilzeit-ablehnung-gruende-im-ablehnungsschreiben-bei-prozess-ausschlaggebend/">Elternteilzeit &#038; Ablehnung &#8211;&lt;/br&gt; Gründe im Ablehnungsschreiben bei Prozess ausschlaggebend</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wenn ein Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit beantragt hat, der Arbeitgeber diese abgelehnt hat und der Arbeitnehmer nun dagegen klagt, kann der Arbeitgeber nicht jedwede der Elternteilzeit entgegenstehende Gründe für sich nutzbar machen. Nach dem BAG (<a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=22284">Urt. v. 11.12.2018 &#8211; 9 AZR 298/18</a>) kann er nur entgegenstehende Gründe einwenden, auf die er sich bereits in einem <span style="text-decoration: underline;">form- und fristgerechten</span> Ablehnungsschreiben berufen hat. Bei einer unberechtigten Ablehnung der Elternteilzeit können zudem Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers entstehen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=22284"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 298/18</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Eine Arbeitnehmerin streitet mit ihrem Arbeitgeber über den Anspruch auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit während ihrer Elternzeit (Elternteilzeit) gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html">§ 15 Abs. 5-7 BEEG</a>. Die Klägerin ist seit März 2012 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden tätig. Sie nahm vom 7. April 2015 bis zum 6. April 2017 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 beantragte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 1. November 2016 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden einschließlich der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 11. Juli 2016 zunächst ohne nähere Begründung und mit weiterem Schreiben vom 22. Juli 2016 unter Hinweis darauf ab, dass der Arbeitsplatz für die Dauer der Elternzeit durch den Mitarbeiter H besetzt worden sei und darüber hinaus kein Beschäftigungsbedarf bestehe. Nachdem eine Kollegin aus der Abteilung der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2016 erneut die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Im Ablehnungsschreiben vom 19. August 2016 unterbreitete sie der Klägerin aber ein Angebot über eine geringer vergütete Teilzeitbeschäftigung als Sachbearbeiterin in einem anderen Bereich, das diese ablehnte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Arbeitnehmerin reichte daraufhin Klage beim Arbeitsgericht ein, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zu ihrem Angebot vom 8. Juli 2016, hilfsweise dem vom 1. August 2016 begehrte. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten der Klägerin und gab ihrem Hauptantrag - Zustimmung zum Angebot vom 8. Juli - statt. Die Beklagte ging sodann in Berufung vor dem Landesarbeitsgericht. Das LAG änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage als unzulässig ab. Es war der Ansicht, dass bei der Klägerin kein Rechtschutzbedürfnis für ihre Klage bestehe, da der gesamte Zeitraum, für den sie die Vertragsänderung auf Teilzeit erstrebte, bereits in der Vergangenheit liege. Die Klage sei letztlich objektiv sinnlos. Die Klägerin legte gegen das Urteil des LAG Revision beim Bundesarbeitsgericht ein - mit einem gewissen Erfolg.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG nahm das Vorliegen des Rechtschutzbedürfnisses trotz der inzwischen beendeten Elternzeit an, so dass nach Zurückverweisung an das LAG dieses inhaltlich neu über den Fall zu entscheiden hat. Darüber hinaus machte das BAG Ausführungen dazu, welche angeführten Gründe des beklagten Arbeitgebers für die Ablehnung des Elternteilzeitantrags bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Ablehnung nur berücksichtigt werden dürfen.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Inzwischen beendete Elternzeit lässt Rechtschutzbedürfnis für eine Klage nicht automatisch entfallen<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Zunächst stellte das BAG - unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung<a href="#fn1"><sup>1</sup></a> - klar, dass der auf Zustimmung zur Elternteilzeit gerichteten Klage nicht bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Elternzeit inzwischen beendet ist. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Es fehlt, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Die Klägerin nehme die Gerichte mit ihrer Klage nicht unnütz in Anspruch. Es könnte nämlich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehen, wenn die Ablehnung des Elternteilzeitantrags zu Unrecht erfolgt sein sollte. Das Bestehen eines Anspruchs auf Zustimmung zur Elternteilzeit stellt eine materiell-rechtliche Vorfrage für einen Schadensersatzanspruch dar. Somit besteht das Interesse der Klägerin an einer inhaltlichen gerichtlichen Entscheidung auch nach Ablauf der Elternzeit noch fort.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Möglicher Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Ablehnung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Sofern die gerichtliche Prüfung der Ablehnung des Teilzeitantrags ergeben sollte, dass diese zu Unrecht erfolgt ist, kann vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangt werden. Mit Rechtskraft eines solchen obsiegenden Urteils würde die erstrebte Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternteilzeit als abgegeben gelten (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/894.html">§ 894 S. 1 ZPO</a>). Dies wiederum hat zur Folge, dass dadurch eine rückwirkende Vertragsänderung ausgelöst wird, d.h. die Vergangenheit so behandelt wird, als wäre es zu einem ordnungsgemäßen Elternteilzeit-Arbeitsverhältnis gekommen. In diesem Arbeitsverhältnis konnte - wegen der unberechtigten Verweigerung - jedoch nicht gearbeitet werden, was zur Folge hat, dass die Arbeitnehmerin kein Geld verdienen konnte und der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung erhalten hat. Da der Arbeitgeber aber mit seiner unberechtigten Ablehnung der Elternteilzeit diese Unmöglichkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 BGB</a>) der Arbeitsleistung selbst zu verantworten hat, bleibt der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin erhalten.<a href="#fn1"><sup>2</sup></a> Ihr steht dann als Schadensersatzanspruch gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/611a.html">§ 611a Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/326.html">§ 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1</a> iVm. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 Abs. 1</a> BGB der Vergütungsanspruch für diese Zeit zu, auch wenn der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung erhalten hat.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Maßgaben für die Überprüfung der Ablehnung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn es zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung kommt, muss beurteilt werden, ob dem Anspruch der Klägerin dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (vgl. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html">§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG</a>). Zudem muss die Ablehnung form- und fristgerecht erfolgt sein.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorliegen dringender betrieblicher Gründe</span></h3>
<p style="text-align: justify;">An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Dies verdeutlicht bereits der Begriff „dringend”. Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen mithin von erheblichem Gewicht sein. Sie müssen sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Elternteilzeit darstellen.<a href="#fn1"><sup>3</sup> </a></p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Ablehnung des Elternteilzeitantrags einschließlich Begründung muss schriftlich erfolgen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Ablehnung von Elternteilzeitanträgen bedarf nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html">§ 15 Abs. 7 S. 4 BEEG</a> der schriftlichen Begründung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Elternteilzeitantrags. Das bedeutet, dass die Ablehnung unter Einhaltung der Schriftform des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/126.html">§ 126 Abs. 1 BGB</a> erfolgen muss. Dies erfordert zwingend die Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Inhaltliche Anforderungen an die Begründung der Ablehnung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In seinem Ablehnungsschreiben hat der Arbeitgeber den wesentlichen Kern der betrieblichen Hinderungsgründe zu benennen. Er muss die Tatsachen mitteilen, die für die Ablehnung maßgeblich sind. Es bedarf nach dem BAG dazu aber weder einer „schlüssigen” noch einer „substanziierten” Darlegung.<sup><a href="#fn1">4</a></sup></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Achtung: Für Prozess sind nur Gründe relevant, die in form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt wurden!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BAG stellt in seiner Entscheidung klar, dass der Arbeitgeber sich im Prozess nur auf solche Gründe stützen darf, die er bereits in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat. Dies folge aus der Auslegung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html">§ 15 Abs.7 S. 4 BEEG</a>. Zwar regele diese Bestimmung nicht ausdrücklich, dass der Arbeitgeber mit Ablehnungsgründen, die er im Ablehnungsschreiben nicht bezeichnet hat, in einem späteren Rechtsstreit präkludiert ist [Anm.: Juristen nennen es "präkludiert", wenn etwas zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht oder eingebracht werden kann].</p>
<h4 style="text-align: left;"><span style="color: #333333;">Annahme einer solchen Präklusion stößt nach dem BAG auf keine rechtlichen Bedenken</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Nach dem Wortlaut von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html">§ 15 Abs. 7 S. 4 BEEG</a> „muss“ der Arbeitgeber die Ablehnung mit einer schriftlichen Begründung versehen. Durch die Verwendung des Wortes „muss“ habe der Gesetzgeber die besondere Bedeutung der Begründungspflicht hervorgehoben. Dies spreche dafür, dass deren Verletzung nicht ohne prozessuale Folgen bleiben soll. Der Annahme einer solchen Präklusion stehe auch die Gesetzessystematik nicht entgegen. Zudem sei es Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit dem Elternteilzeitbegehren nur solche Gründe entgegensetzen kann, auf die er sich bereits in dem form- und fristgebundenen Ablehnungsschreiben berufen hat. Das BAG führt diesbezüglich aus: "<em>Das Begründungserfordernis verlangt vom Arbeitgeber die frühzeitige Prüfung, ob und ggf. welche Gründe der begehrten Elternteilzeit entgegenstehen und ob diese zwingende Hindernisse im Sinne eines dringenden betrieblichen Grundes nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html">§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG</a> darstellen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung vorschnell oder mit einer nur vorgeschobenen Begründung abwehrt. Die schriftliche Begründung soll zugleich den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Chancen einer streitigen Durchsetzung des Verringerungsanspruchs zu beurteilen (..). Bliebe eine unvollständige oder unrichtige schriftliche Begründung folgenlos oder verwiese man den Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen das Begründungserfordernis allein auf Schadensersatzansprüche (...), würde dieser Zweck vereitelt. Der Arbeitnehmer könnte dadurch von der Durchsetzung seines Primäranspruchs abgehalten werden. Der gesetzgeberische Zweck, dem Arbeitnehmer durch die schriftliche Begründung der Ablehnung eine tatsachenbasierte Beurteilungsgrundlage zu verschaffen, die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung zur begehrten Elternteilzeit überprüfen zu können, lässt sich nur wirkungsvoll erreichen, wenn der Arbeitgeber im späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung nur auf solche Gründe stützen kann, die er dem Arbeitnehmer zuvor nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html">§ 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG</a> mitgeteilt hat.</em>"<br />
<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="fn1"></a></p>
<p><span style="font-size: 10pt;"><sup>1</sup> Vgl. BAG <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=16769">19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11</a> - Rn. 10, BAGE 144, 253; <a href="https://lexetius.com/2009,4226">15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09</a> - Rn. 25 mwN.<br />
</span><span style="font-size: 10pt;"><sup>2</sup> Vgl. BAG <a href="https://openjur.de/u/2131814.html">27. Februar 2018 - 9 AZR 167/17</a> - Rn. 23; <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=18304">19. August 2015 - 5 AZR 975/13</a> - Rn. 25 f.<br />
<sup>3</sup> Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: BAG <a href="https://lexetius.com/2009,4226">15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09</a> - Rn. 45 ff.; <a href="https://openjur.de/u/172089.html">5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07</a> - Rn. 48 ff., BAGE 123, 30.<br />
<sup>4</sup> Vgl. BAG <a href="https://openjur.de/u/172089.html">5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07</a> - Rn. 66, BAGE 123, 30.<br />
</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/elternteilzeit-ablehnung-gruende-im-ablehnungsschreiben-bei-prozess-ausschlaggebend/">Elternteilzeit &#038; Ablehnung &#8211;&lt;/br&gt; Gründe im Ablehnungsschreiben bei Prozess ausschlaggebend</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://kanzlei-klostermann.de/elternteilzeit-ablehnung-gruende-im-ablehnungsschreiben-bei-prozess-ausschlaggebend/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Elternzeit &#8211;  Kürzung von Urlaubsansprüchen ist europarechtskonform</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/elternzeit-kuerzung-von-urlaubsanspruechen-ist-europarechtskonform/</link>
					<comments>https://kanzlei-klostermann.de/elternzeit-kuerzung-von-urlaubsanspruechen-ist-europarechtskonform/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2019 21:33:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kind & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=2955</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht zwar auch in der Elternzeit. Jedoch kann der Arbeitgeber diesen nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG kürzen. Das BAG sieht darin unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH auch keinen Verstoß gegen Unionsrecht. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/elternzeit-kuerzung-von-urlaubsanspruechen-ist-europarechtskonform/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/elternzeit-kuerzung-von-urlaubsanspruechen-ist-europarechtskonform/">Elternzeit &#8211; &lt;/br&gt; Kürzung von Urlaubsansprüchen ist europarechtskonform</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht zwar auch in der Elternzeit. Jedoch kann der Arbeitgeber diesen nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> kürzen. Das BAG (Urt. v. 19.03.2019 &#8211; 9 AZR 362/18) sieht darin unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH auch keinen Verstoß gegen Unionsrecht.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 362/18</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Geklagt hatte eine ehemalige Assistentin der Geschäftsleitung. Sie befand sich unter anderem vom 01. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2016. Für den Zeitraum der Kündigungsfrist beantragte sie bei der Beklagten, ihr Urlaub zu gewähren. Dabei wollte sie, dass die während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche einbezogen werden. Die Beklagte erteilte der Klägerin sodann mit einem Schreiben im April 2016 auch Urlaub. Jedoch lehnte sie eine Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab. Die Klägerin machte mit ihrer Klage die Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Zeitraum der Elternzeit geltend.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem BAG hatte nun ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit dem Schreiben im April 2016 wirksam gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html">1</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html">3 Abs. 1</a> BUrlG besteht zwar auch für den Zeitraum der Elternzeit. Er kann jedoch vom Arbeitgeber nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> gekürzt werden. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> steht im Einklang mit dem Unionsrecht.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer erkennbar machen, dass er kürzen will<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Arbeitgeber von seiner ihm durch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> eingeräumten Befugnis Gebrauch machen und den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen will, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Kürzungsrecht erfasst auch vertraglichen Mehrurlaub<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Auch der vertragliche Mehrurlaub ist umfasst, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html">§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG</a> abweichende Regelung vereinbart haben.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kürzung des Mindesturlaubs stellt auch keinen Verstoß gegen Europarecht dar</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32003L0088&amp;from=DE">Arbeitszeitrichtlinie</a>) noch gegen § 5 Nr. 2 der <a href="https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:068:0013:0020:DE:PDF">Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU</a>. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) verlangt das Unionsrecht nämlich nicht, dass Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen wären, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (<a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/206683">EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-12/17</a>).</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/elternzeit-kuerzung-von-urlaubsanspruechen-ist-europarechtskonform/">Elternzeit &#8211; &lt;/br&gt; Kürzung von Urlaubsansprüchen ist europarechtskonform</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://kanzlei-klostermann.de/elternzeit-kuerzung-von-urlaubsanspruechen-ist-europarechtskonform/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schwangerschaft am Arbeitsplatz &#8211; Arzttermine und Untersuchungen während der Arbeitszeit</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/schwangerschaft-arzttermine-und-untersuchungen-waehrend-der-arbeitszeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2019 21:49:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Arzttermine]]></category>
		<category><![CDATA[Kind & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangerschaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1965</guid>

					<description><![CDATA[<p>Schwangerschaft bedeutet auch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen. Anders als bei "normalen" Arztterminen gibt es hierfür konkrete gesetzliche Regelungen für den Fall, wenn der Termin beim Gynäkologen oder bei der Hebamme mit der Arbeitszeit kollidiert. Über das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind Freistellungsanspruch, Entgelt und verpasste Arbeitszeit geregelt. Was gilt im Einzelnen? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/schwangerschaft-arzttermine-und-untersuchungen-waehrend-der-arbeitszeit/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schwangerschaft-arzttermine-und-untersuchungen-waehrend-der-arbeitszeit/">Schwangerschaft am Arbeitsplatz &#8211;&lt;/br&gt; Arzttermine und Untersuchungen während der Arbeitszeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Schwangerschaft bedeutet auch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen. Anders als bei &#8222;normalen&#8220; Arztterminen gibt es hierfür konkrete gesetzliche Regelungen für den Fall, wenn der Termin beim Gynäkologen oder bei der Hebamme mit der Arbeitszeit kollidiert. Über das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind Freistellungsanspruch, Entgelt und verpasste Arbeitszeit geregelt. Was gilt im Einzelnen?</strong></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-1741" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/schwangerschaft-300x200.jpg" alt="Schwangere Frau" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/schwangerschaft-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/schwangerschaft.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut1">Regelung des Freistellungsanspruchs</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut2">Freistellungsanspruch auch für privat Versicherte</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut3">Achtung Treuepflicht: Termine sind vorrangig in der Freizeit wahrzunehmen</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut4">Untersuchungen, die dem Freistellungsanspruch unterfallen</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut5">Leistungen nach § 24d SGB V</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut6">Konkretisierung durch die Mutterschafts-Richtlinien</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut7">Vom Freistellungsanspruch nicht abgedeckte Untersuchungen</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut8">Zeitlicher Umfang des Freistellungsanspruchs</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut9">Ausübung des Freistellungsanspruchs</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut9">Kein Recht ohne Absprache mit dem Arbeitgeber der Arbeit fernzubleiben</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut10">Eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit erst, wenn Arbeitgeber die Freistellung verweigert</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut11">Vergütungsanspruch und verpasste Arbeitszeit</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut11">Kein Entgeltausfall während der Freistellung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut12">Keine Pflicht zur Vor- oder Nacharbeit</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut13">Keine Anrechnung auf Ruhepausen oder Urlaub und keine Verrechnung mit Überstunden</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut14">Keine Ansprüche bei Terminen außerhalb der Arbeitszeit oder nicht wahrgenommenen Terminen</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut15">Nachweis der Untersuchung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#saut16">Verweigerung der Freistellung ist eine Ordnungswidrigkeit</a></p>
</li>
</ul>
</div></div></div><a id="saut1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Die Regelung des Freistellungsanspruchs</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__7.html">§ 7 Abs. 1 MuSchG</a> (bis zum 31.12.2017 <a href="https://dejure.org/gesetze/MuSchG_a.F./16.html">§ 16 MuSchG a.F.</a>) muss der Arbeitgeber die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.<a id="saut2"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Der Freistellungsanspruch besteht auch für privat Versicherte</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch wenn <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__7.html">§ 7 Abs. 1 S. 1 MuSchG</a> von &#8222;Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der <span style="text-decoration: underline;">gesetzlichen</span> Krankenversicherung&#8220; spricht, gilt der Freistellungsanspruch über <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__7.html">§ 7 Abs. 1 S. 2 MuSchG</a> auch für Frauen, die nicht gesetzlich versichert sind.<a id="saut3"></a></p>
<h3 style="text-align: left;"><span style="color: #d6194f;">Achtung: Treuepflicht gebietet es trotzdem, Termine vorrangig in der Freizeit wahrzunehmen!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Zu beachten ist allerdings, dass es die Treuepflicht der Arbeitnehmerin mit sich bringt, dass es ihr – falls dies ohne größere Schwierigkeiten möglich ist – zugemutet werden kann, Arzt oder Hebamme in der Freizeit aufzusuchen. Dies liegt in der Natur von Freistellungsansprüchen. Arbeitnehmer sind dazu angehalten, auch die Interessen und Belange ihres Arbeitgebers zu berücksichtigen und daher auch Arbeitsverhinderungen möglichst zu vermeiden. Der Freistellungsanspruch ist daher kein &#8222;Freifahrtsschein&#8220; der Arbeit fernzubleiben. Die Schwangere muss sich ernsthaft bemühen, den Termin nach Möglichkeit in die Freizeit zu legen. Wenn dies nicht möglich ist, muss sie zunächst versuchen zumindest eine aus betrieblicher Sicht möglichst günstige Abwesenheitszeit zu wählen, z.B. außerhalb ihrer Kernarbeitszeit. Wäre eine Terminwahrnehmung in der Freizeit unproblematisch möglich, fehlt es nämlich bereits an der Erforderlichkeit für eine Freistellung.<a id="saut4"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Untersuchungen, die dem Freistellungsanspruch unterfallen</span></h2>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__7.html">§ 7 Abs. 1 MuSchG</a> spricht von &#8222;Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft&#8220;.  Zu den Untersuchungen zählen u.a. notwendige und empfohlene Vorsorgeuntersuchungen, aber auch bereits der Untersuchungstermin zur Feststellung der Schwangerschaft. Die Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft fällt auch unter <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__7.html">§ 7 MuSchG</a>, wenn sich herausstellt, dass keine Schwangerschaft vorliegt. Welche Untersuchungen im Detail unter <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__7.html">§ 7 MuSchG</a> fallen, regeln <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24d.html">§ 24d SGB V</a> und die sog. <a href="https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1223/Mu-RL_2016-04-21_iK-2016-07-20.pdf">Mutterschafts-Richtlinien</a> des Gemeinsamen Bundesausschusses.<a id="saut5"></a></p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Leistungen nach § 24d SGB V</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24d.html">§ 24d SGB V</a> besteht während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Dabei umfasst die ärztliche Betreuung auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind. Bei Bedarf sind zudem auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind von der ärztlichen Beratung umfasst.<a id="saut6"></a></p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Konkretisierung durch die Mutterschafts-Richtlinien</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die genauen Einzelheiten, was dem Anspruch auf ärztliche Betreuung unterfällt, regeln die  <a href="https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1223/Mu-RL_2016-04-21_iK-2016-07-20.pdf">Mutterschafts-Richtlinien</a> des Gemeinsamen Bundesausschusses. Nach den <a href="https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1223/Mu-RL_2016-04-21_iK-2016-07-20.pdf">Mutterschafts-Richtlinien</a> (Seite 3) sind solche Maßnahmen umfasst, die der Überwachung des Gesundheitszustandes der Schwangeren bzw. Wöchnerinnen dienen, die aber keine ärztliche Behandlung (iSd. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html">§ 28 Abs. 1 SGB V</a>) darstellen. Im Einzelnen gehören hierzu beispielsweise Untersuchungen und Beratungen während der Schwangerschaft, frühzeitige Erkennung und besondere Überwachung von Risikoschwangerschaften, Ultraschalldiagnostik, Fruchtwasseruntersuchungen, serologische Untersuchungen auf Infektionen (z.B. Röteln, Hepatitis, Toxoplasmose etc.) usw.<a id="saut7"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vom Freistellungsanspruch nicht abgedeckte Untersuchungen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wird ein Termin gemacht, um feststellen zu lassen, dass man <strong>nicht schwanger</strong> ist (sog. Negativattest), unterfällt diese Untersuchung nicht <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__7.html">§ 7 MuSchG</a>. Ebenso fallen &#8211; auch wenn gerade eine Schwangerschaft besteht &#8211; normale Arzttermine zur Feststellung oder Behandlung von Krankheiten nicht unter den Freistellungsanspruch des MuSchG.<a id="saut8"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Zeitlicher Umfang des Freistellungsanspruchs</span></h2>
<p>Der Freistellungsanspruch umfasst nicht nur die reine Untersuchungszeit, sondern auch Warte- und Wegezeiten.<a id="saut9"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Ausübung des Freistellungsanspruchs <div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
</span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kein Recht ohne Absprache mit dem Arbeitgeber der Arbeit fernzubleiben</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Es besteht zwar ein Freistellungsanspruch für die Untersuchungstermine gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__7.html">§ 7 MuSchG</a>. Jedoch gibt dieser Freistellungsanspruch der Schwangeren nicht das Recht, ihrem Arbeitsplatz einfach fernzubleiben ohne dies mit dem Arbeitgeber rechtzeitig(!) kommuniziert zu haben. Wie bereits ausgeführt muss die schwangere Arbeitnehmerin bei der Vereinbarung von Untersuchungsterminen auf die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen. Arbeitnehmerin und Arbeitgeber müssen quasi eine Lösung finden, die für beide Seiten zumutbar ist.<a id="saut10"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit erst, wenn Arbeitgeber die Freistellung verweigert</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Findet sich im Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin keine Lösung, obwohl die Schwangere wirklich versucht hat, sich mit dem Arbeitgeber abzustimmen, und verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, darf die Schwangere von ihrem sog. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, d.h. der Arbeit trotzdem fernbleiben und die Untersuchung vornehmen lassen.<a id="saut11"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Vergütungsanspruch und verpasste Arbeitszeit<div class="su-spacer" style="height:10px"></div></span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kein Entgeltausfall während der Freistellung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__23.html">§ 23 Abs. 1 S. 1 MuSchG</a> (bis zum 31.12.2017 <a href="https://dejure.org/gesetze/MuSchG_a.F./16.html">§ 16 S. 3 MuSchG a.F.</a>) darf durch die Freistellung der Schwangeren kein Entgeltausfall eintreten. Die Schwangere hat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Behält der Arbeitgeber unerlaubterweise Lohn ein, kann die Schwangere ihren Entgeltzahlungsanspruch auf dem Klageweg vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.<a id="saut12"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Keine Pflicht zur Vor- oder Nacharbeit</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Es besteht weder eine Pflicht zur Vorarbeit noch zur Nacharbeit für die Schwangere. Die Zeiten der Abwesenheit wegen der Untersuchungen sind so zu werten als hätte die Schwangere in der Zeit gearbeitet. Ihr steht für diese Zeiten ja auch der Anspruch auf volle Zahlung des Lohns zu (vgl. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__23.html">§ 23 Abs. 1 S. 2 MuSchG</a>).<a id="saut13"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Keine Anrechnung auf Ruhepausen oder Urlaub und keine Verrechnung mit Überstunden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Zeit beim Arzt darf auch nicht etwa auf Ruhepausen (vgl. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__23.html">§ 23 Abs. 1 S. 3 MuSchG</a>) oder den Urlaub der Arbeitnehmerin angerechnet oder mit Überstunden verrechnet werden.<a id="saut14"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Keine Ansprüche bei Terminen außerhalb der Arbeitszeit oder nicht wahrgenommenen Terminen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Schwangere hat bei Wahrnehmung der Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit <span style="text-decoration: underline;">keine</span> Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, dass er ihr dafür etwaige Arbeitsstunden gutschreibt oder Freizeitausgleich gewährt. Bei nicht wahrgenommenen Untersuchungen bestehen ebenfalls <span style="text-decoration: underline;">keine</span> Ansprüche gegen den Arbeitgeber, dass z.B. frei gegeben wird, weil man ja die Zeit eh nicht gearbeitet hätte, wenn man tatsächlich die Untersuchung hätte durchführen lassen.<a id="saut15"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Nachweis der Untersuchung</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber hat das Recht, dass er einen Nachweis über die erfolgte Untersuchung verlangen kann. Die Kosten für eine Bescheinigung muss er allerdings selbst tragen (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/MuSchG/9.html">§ 9 Abs. 6 MuSchG</a>).<a id="saut16"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Verweigerung der Freistellung ist eine Ordnungswidrigkeit</span></h2>
<p>Verweigert der Arbeitgeber eine Freistellung, begeht er sogar eine Ordnungswidrigkeit gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__32.html">§ 32 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG</a> (bis zum 31.12.2017 <a href="https://dejure.org/gesetze/MuSchG_a.F./21.html">§ 21 Abs. 1 Nr. 7 MuSchG a.F.</a>), die gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__32.html">§ 32 Abs. 2 MuSchG</a> mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/schwangerschaft-arzttermine-und-untersuchungen-waehrend-der-arbeitszeit/">Schwangerschaft am Arbeitsplatz &#8211;&lt;/br&gt; Arzttermine und Untersuchungen während der Arbeitszeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bewerbung und Vorstellungsgespräch &#8211; Muss eine Schwangerschaft offenbart werden?</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/bewerbung-und-vorstellungsgespraech-von-schwangeren-muss-die-schwangerschaft-offenbart-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Nov 2018 19:43:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Kind & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangerschaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1690</guid>

					<description><![CDATA[<p>In den ersten Wochen einer Schwangerschaft ist äußerlich noch nichts erkennbar. Schwangere sind sich häufig unsicher, ob sie bei einer Bewerbung oder im Vorstellungsgespräch ihren Zustand preisgeben müssen. Arbeitgeber haben oft ein großes Interesse, früh zu erfahren, ob die potentielle neue Mitarbeiterin bereits Nachwuchs erwartet oder plant. Aber was gilt rechtlich eigentlich? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/bewerbung-und-vorstellungsgespraech-von-schwangeren-muss-die-schwangerschaft-offenbart-werden/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bewerbung-und-vorstellungsgespraech-von-schwangeren-muss-die-schwangerschaft-offenbart-werden/">Bewerbung und Vorstellungsgespräch &#8211;&lt;/br&gt; Muss eine Schwangerschaft offenbart werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>In den ersten Wochen einer Schwangerschaft ist äußerlich noch nichts erkennbar. Schwangere sind sich häufig unsicher, ob sie bei einer Bewerbung oder im Vorstellungsgespräch ihren Zustand preisgeben müssen. Arbeitgeber haben oft ein großes Interesse, früh zu erfahren, ob die potentielle neue Mitarbeiterin bereits Nachwuchs erwartet oder plant. Aber was gilt rechtlich eigentlich?</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-1741" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/schwangerschaft-300x200.jpg" alt="Schwangere Frau" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/schwangerschaft-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/schwangerschaft.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#bs1">Keine Offenbarungspflicht der Schwangeren im Bewerbungsschreiben oder Vorstellungsgespräch</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#bs2">Kein Fragerecht des Arbeitgebers</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#bs3">Das "Recht zur Lüge"</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#bs4">Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen der "Lüge" nicht möglich: Keine Anfechtung oder Kündigung des Arbeitsvertrags</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#bs5">Rechtsmissbräuchlichkeit bei bestimmten Stellen?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#bs6">Befristete Stelle, auf der die Schwangere einen wesentlichen Teil der Vertragszeit nicht arbeiten können wird</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#bs7">Stellen mit mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot</a><a id="bs1"></a></div></div></div></li>
</ul>
</li>
</ul>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌</span><span style="color: #d6194f;">Keine Offenbarungspflicht der Schwangeren im Bewerbungsschreiben oder Vorstellungsgespräch</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Es ist allein die Entscheidung der Schwangeren, ob Sie dem (künftigen) Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft erzählt. Es besteht weder eine rechtliche Verpflichtung, die Schwangerschaft im Bewerbungsschreiben zu erwähnen, noch muss die Schwangere bei einem Vorstellungsgespräch von sich aus etwas dazu sagen.<a id="bs2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌</span><span style="color: #d6194f;">Kein Fragerecht des Arbeitgebers</span></h2>
<p style="text-align: justify;">In einem Vorstellungsgespräch darf der Arbeitgeber nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Eine solche Frage ist unzulässig. Dies ergibt sich aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__7.html">§ 7 Abs. 1 AGG</a> (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in Verbindung mit <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html">§ 1 AGG</a>. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht wegen des Geschlechts benachteiligen. Das gilt übrigens auch für die Frage nach der Planung einer Schwangerschaft. Auch dies geht den Arbeitgeber nichts an.<a id="bs3"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">▌</span><span style="color: #d6194f; font-size: 18pt;">Das &#8222;Recht zur Lüge&#8220;</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Praxis zeigt, dass Arbeitgeber solche unzulässigen Fragen nach Schwangerschaft oder Familienplanung oft trotzdem stellen. Hier besteht zugunsten der betroffenen Frau ein sog. „Recht zur Lüge“. Die Frage muss überhaupt nicht beantwortet werden oder darf auch wahrheitswidrig beantwortet werden.<a id="bs4"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">▌</span><span style="color: #d6194f; font-size: 18pt;">Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen der &#8222;Lüge&#8220; nicht möglich</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn die Frage nach der Schwangerschaft wahrheitswidrig verneint wurde und die Schwangere den Job bekommen hat, kommt diese Lüge früher oder später zwangsautomatisch raus. Spätestens wenn der Bauch nicht mehr zu verbergen ist oder z.B. ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot erforderlich wird, liegen die Karten auf dem Tisch. In diesen Situationen denken verärgerte Arbeitgeber manchmal darüber nach, ob sie das Arbeitsverhältnis nicht irgendwie beenden können. Schließlich wurden sie angelogen, was für das Vertrauensverhältnis nicht zuträglich ist. Und bei Kenntnis von der Schwangerschaft hätten sie die Stelle vielleicht gar nicht an diese Frau vergeben.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Keine Anfechtungsmöglichkeit des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Da der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch bereits gar nicht nach dem Bestehen einer Schwangerschaft hätte fragen dürfen, durfte die Schwangere lügen. Aufgrund dieser Lüge kann der Arbeitgeber sich nicht vom Arbeitsvertrag lösen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er „arglistig getäuscht“ wurde und auf dieser Grundlage den Arbeitsvertrag gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html">§ 123 Abs. 1 BGB</a> anfechten. Zu einer solchen Anfechtung berechtigt nämlich nur die wahrheitswidrige Beantwortung einer in zulässiger Weise gestellten Frage.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses scheidet aus. Für Schwangere besteht gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__17.html">§ 17 MuSchG</a> ein Sonderkündigungsschutz. Dieser besteht während der Schwangerschaft und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht ein Kündigungsverbot bis zum Ablauf von vier Monaten nach diesem unglücklichen Ereignis. Während der Zeit, in der dieser Sonderkündigungsschutz greift, darf die Frau nicht aus Gründen, die mit ihrem Zustand in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, gekündigt werden. Das gilt auch in der Probezeit. Wartezeiten wie z.B. beim Kündigungsschutzgesetz oder beim Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte gibt es nicht. Eine Kündigung rein aus dem Grund, dass die Schwangere ihre Schwangerschaft nicht offenbart hat oder eine diesbezügliche Nachfrage wahrweitswidrig verneint hat, ist nicht möglich.<a id="bs5"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌</span><span style="color: #d6194f;">Rechtsmissbräuchlichkeit bei bestimmten Stellen?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">In bestimmten Fällen stellen sich besondere Probleme. Bei befristeten Stellen kann es z.B. passieren, dass die Schwangere einen wesentlichen Teil der Vertragszeit nicht arbeiten können wird. Je nach Job ist es auch möglich, dass von vornherein schon klar ist, dass die Schwangere in ihrem Zustand dort gar nicht erst arbeiten darf. Gerade bei der Befristung einer solchen Stelle kann es passieren, dass die Schwangere wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots dort letztlich niemals aktiv arbeiten wird. Hier kann der Aspekt der Rechtsmissbräuchlichkeit eine Rolle spielen.<a id="bs6"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">▌Befristete Stelle, auf der die Schwangere einen wesentlichen Teil der Vertragszeit nicht arbeiten können wird</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch bei einer befristeten Stelle, auf der die Schwangere einen wesentlichen Teil der Vertragszeit nicht arbeiten können wird, besteht keine Offenbarungspflicht und kein Fragerecht des Arbeitgebers. Das LAG Köln (<a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2012/6_Sa_641_12_Urteil_20121011.html">Urteil vom 11.10.2012 – 6 Sa 641/12</a>) hatte dies 2012 beispielsweise für den Fall entschieden, in dem sich eine Schwangere auf eine befristete Stelle als Schwangerschaftsvertretung beworben hatte. Die Ausführungen des Gerichts sind eindeutig: „<em>Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin. Dies gilt selbst dann, wenn sie befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll.</em>“ Das Gericht führt weiter aus, dass jedenfalls dann, wenn eine Vertragsdurchführung zunächst ohne weiteres möglich ist, auch kein potentiell denkbarer Ausnahmefall unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauchs vorliegt.<br />
Dies sieht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (<a href="http://lexetius.com/2001,1084">Urteil vom 04.10.2001 – C-109/00</a>) so. Es besteht – auch wenn ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und feststeht, dass die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann – weder eine Offenbarungspflicht der Schwangeren noch ein Fragerecht des Arbeitgeber.<a id="bs7"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">▌Stellen mit mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn schon vor oder mit Stellenantritt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot vorliegt, kommt es zur Problematik, dass die Schwangere ihre neue Stelle bereits gar nicht antreten kann. Ob in einer solchen Konstellation ausnahmsweise doch eine Offenbarungspflicht oder insbesondere ein Fragerecht des Arbeitgebers denkbar ist, richtet sich maßgeblich danach, ob es sich um ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis handelt.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Keine Offenbarungspflicht bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Wenn es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, bestehen weder eine Offenbarungspflicht noch ein Fragerecht des Arbeitgebers. Das BAG (<a href="http://lexetius.com/2003,901">Urteil vom 06.02.2003 – 2 AZR 621/02</a>) hat bereits 2003 seine frühere Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft unzulässig ist und dies auch dann gilt, wenn „<em>die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann</em>.“ Schließlich sind Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot ja nur ein vorübergehender Zustand und die Arbeitnehmerin kann danach ja ganz normal auf der unbefristeten Stelle arbeiten.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Bestehende Rechtsunsicherheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Wenn es sich beim Arbeitsverhältnis um eine befristete Stelle handelt, auf der die Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbots wohl aktiv <strong>nie</strong> arbeiten können wird, ist die Lage schwieriger. Es ist bislang noch nicht abschließend geklärt, ob wegen dieser Besonderheit ausnahmsweise eine Offenbarungspflicht oder ein Fragerecht anzuerkennen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar haben sowohl der EuGH (<a href="http://lexetius.com/2001,1084">Urteil vom 04.10.2001 – C-109/00</a>) als auch das LAG Köln (<a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2012/6_Sa_641_12_Urteil_20121011.html">Urteil vom 11.10.2012 – 6 Sa 641/12</a>) entschieden, dass auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen keine Offenbarungspflicht der Schwangeren und kein Fragerecht des Arbeitgebers besteht. In den zugrundeliegenden Konstellationen lag der Sachverhalt aber so, dass es nur darum ging, dass es zu Ausfallzeiten kommt („Vertragsdurchführung zunächst ohne weiteres möglich“; selbst ein Ausfall für einen wesentlichen Teil der Vertragszeit ist unschädlich), aber nicht, dass die befristete Tätigkeit faktisch niemals ausgeübt werden wird. Das LAG Köln lässt in seiner Entscheidung anklingen, dass ohne Möglichkeit einer – wenn auch nur temporären – Vertragsdurchführung, eine Zulässigkeit der Frage nach der Schwangerschaft denkbar sein könnte: „<em>Es kann dahinstehen, ob eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Frage nach der Schwangerschaft in Fällen eines dauerhaften oder partiellen Beschäftigungsverbots auch mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar ist (kritisch ErfK/Preis, § 611 BGB Rz. 352; HWK/Thüsing, § 123 BGB Rz. 24; beide m. w. N.). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Vertragsdurchführung zunächst ohne weiteres möglich ist, gibt es für eine solche Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs keinen Anlass.</em>“ Hier besteht nach wie vor Rechtsunsicherheit.</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Übrigens: Voller Lohnanspruch, auch wenn eine Stelle wegen der Schwangerschaft nicht angetreten werden kann</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Wenn eine Stelle von vornherein wegen eines Beschäftigungsverbots gar nicht erst angetreten werden kann, hat die Schwangere übrigens trotzdem einen vollen Lohnanspruch. Das LAG Berlin-Brandenburg (<a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/189104">Urteil vom 30.09.2016 &#8211; 9 Sa 917/16</a>) hat entschieden, dass in diesem Fall das regelmäßige Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit anzusetzen ist. Dass sie vor dem Beschäftigungsverbot nie beim Arbeitgeber eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat, ist irrelevant. Würde man die Zahlung von Arbeitsentgelt  von diesem Aspekt abhängig machen, würde dies den Zweck von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__18.html">§ 18 MuSchG</a> (vor 2018: <a href="https://dejure.org/gesetze/MuSchG_a.F./11.html">§ 11 MuSchG a.F.</a>) unterlaufen. Dieser Zweck besteht nämlich <em>&#8222;insbesondere darin, Anreize zu vermeiden, entgegen einer ärztlichen Anordnung aus wirtschaftlichen Gründen zu arbeiten und dadurch die schwangere Frau oder ihr ungeborenes Kind zu gefährden; abgesichert werden soll das Risiko des Verdienstausfalls wegen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungs­verbots (BAG, Urteil vom 05. Juli 1995 – 5 AZR 135/94 –, BAGE 80, 248-256, Rn. 20; ErfK/Schlachter MuSchG § 11 Rn. 1; Buchner/Becker, MuSchG, 8. Aufl. § 11 Rn. 1). Weiter wird auch auf eine Absicherung des Lebensstandards als Regelungszweck verwiesen (s. BAG, Urteil vom 05. Juli 1995 – 5 AZR 135/94 –, BAGE 80, 248-256, Rn. 20).</em>&#8220; Es genügt daher das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und dass die Arbeitsleistung allein wegen des Beschäftigungsverbots unterbleibt. Eine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers liegt nach dem LAG Berlin-Brandenburg bereits deshalb nicht vor, weil dieser aufgrund des Umlageverfahrens den von ihm zu zahlenden Betrag gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/AAG/1.html">§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG</a> (U2-Umlage) in voller Höhe von der Krankenkasse erstattet erhält.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bewerbung-und-vorstellungsgespraech-von-schwangeren-muss-die-schwangerschaft-offenbart-werden/">Bewerbung und Vorstellungsgespräch &#8211;&lt;/br&gt; Muss eine Schwangerschaft offenbart werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Stillen am Arbeitsplatz &#8211; Was gilt für Stillpausen?</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/stillen-am-arbeitsplatz-was-gilt-fuer-stillpausen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Jul 2018 18:31:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Kind & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Stillen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1669</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wenn es nach der Babypause wieder in den Beruf zurückgeht, tun sich für Frauen manchmal ganz neue Fragestellungen auf. Mutterschutz und Elternzeit sind vorbei, aber das Baby soll weiter gestillt werden. Das Arbeitsrecht sieht z.B. einen besonderen Schutz für stillende Mütter vor, wonach Arbeitgeber erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der stillenden Mutter treffen müssen. Aber das Gesetz trifft auch Regelungen zur Gewährung von Stillpausen, um die es in diesem Beitrag geht. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/stillen-am-arbeitsplatz-was-gilt-fuer-stillpausen/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/stillen-am-arbeitsplatz-was-gilt-fuer-stillpausen/">Stillen am Arbeitsplatz &#8211;&lt;/br&gt; Was gilt für Stillpausen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Wenn es nach der Babypause wieder in den Beruf zurückgeht, tun sich für Frauen manchmal ganz neue Fragestellungen auf. Mutterschutz und Elternzeit sind vorbei, aber das Baby soll weiter gestillt werden. Das Arbeitsrecht sieht z.B. einen besonderen Schutz für stillende Mütter vor, wonach Arbeitgeber erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der stillenden Mutter treffen müssen. Aber das Gesetz trifft auch Regelungen zu Stillpausen, an die der Arbeitgeber sich halten muss. In diesem Beitrag geht es um den Anspruch auf Stillpausen.</strong></p>
<p><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-1676" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/07/stillen-300x200.jpg" alt="Stillende Frau" width="700" height="467" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/07/stillen-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/07/stillen.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#sa1">Anspruch auf Stillpausen am Arbeitsplatz</a>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#sa2">Wann eine stillende Frau den Anspruch hat</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#sa3">Wie lange Stillpausen sein müssen und sein dürfen</a></li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#sa4">Stillpausen dürfen nicht benachteiligen</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#sa5">Ende des Anspruchs: Mit dem Abstillen</a></li>
</ul>
</div></div></div><a id="sa1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;">▌Anspruch auf Stillpausen am Arbeitsplatz</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Stillende Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Stillpausen am Arbeitsplatz. Gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MuSchG/7.html">§ 7 Abs. 2 MuSchG</a> (Mutterschutzgesetz) hat der Arbeitgeber &#8222;<em>eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen (&#8230;)&#8220;.</em></p>
<h4><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Freistellung auf Verlangen<br />
</span></h4>
<p>Arbeitgeber müssen Stillpausen nicht von sich aus anbieten, sondern nur auf Verlangen der stillenden Mutter zu gewähren.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Kein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit</span></h3>
<p>Der Arbeitgeber muss zwar auf Verlangen der stillenden Mutter Stillpausen gewähren. Die stillende Mutter hat sich jedoch mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Sie darf nicht einfach eigenmächtig der Arbeit fernbleiben. Wenn Uneinigkeiten oder gar Streit zwischen Arbeitgeber und stillender Arbeitnehmerin z.B. über Zahl, Lage oder Dauer der Stillpausen herrscht, kann man sich diesbezüglich mit der <a href="https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/aufsichtsbehoerden-fuer-den-mutterschutz-und-kuendigungsschutz">Aufsichtsbehörde</a> auseinandersetzen (vgl. <a href="https://www.buzer.de/29_Mutterschutzgesetz_MuSchG.htm?m=/7_Mutterschutzgesetz_MuSchG.htm">§ 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 MuSchG</a>).<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="sa2"></a></p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">▌Wann eine stillende Frau den Anspruch hat</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Anspruch besteht nur für das Stillen des eigenen Kindes. Wer als Amme ein fremdes Kind stillt, hat keinen Anspruch auf Freistellung zum Stillen. Das Kind muss nicht tatsächlich an der Brust trinken. Auch das Abpumpen von Milch und Füttern der Muttermilch unterfällt dem Begriff Stillen und berechtigt daher zu Stillpausen. Das Kind muss sich auch nicht zwingend allein von Muttermilch ernähren. Es darf neben der Muttermilch auch Flaschennahrung oder Beikost bekommen. Dies ändert nichts am Anspruch auf Stillpausen, solange die Ernährung mit Muttermilch noch Belang hat und ins Gewicht fällt.</p>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194b;">Kein genereller Ausschluss bei Müttern in Teilzeit</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich haben auch in Teilzeit beschäftigte Mütter einen Anspruch auf Stillpausen. Allerdings kann es Ausnahmen geben, wenn die Mutter nur sehr wenige Stunden am Tag arbeitet. In der juristischen Literatur wird hier beispielsweise die Putzstelle mit einer Arbeitszeit von 2 Stunden täglich genannt.<a href="#Fn1"><sup>1</sup></a></p>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194b;">Die Regelung &#8222;während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung&#8220;</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Bevor das Mutterschutzgesetz zum 01.01.2018 geändert wurde, gab es keine gesetzliche Begrenzung auf ein Höchstalter des Kindes, wenn Stillpausen in Anspruch genommen werden wollten. Die Gerichte gingen davon aus, dass es keine starren Grenzen gebe. Eine Grenze würde es nur darstellen, wenn sich die Inanspruchnahme von Stillzeiten als rechtsmissbräuchlich darstellen würde, wenn für das Kind Muttermilch quasi überhaupt keine wirkliche Relevanz oder irgendein Gewicht mehr habe. Wann dieser Zeitpunkt anzunehmen sei, könne nicht pauschal gesagt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">In der neuen Gesetzesfassung heißt es nun &#8222;während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung&#8220;. Nach diesen zwölf Monaten besteht kein Anspruch der stillenden Mutter mehr, dass ihr bezahlte Stillpausen von ihrem Arbeitgeber eingeräumt werden. Das Stillen muss sie von diesem Zeitpunkt an selbst außerhalb der Arbeitszeit organisieren.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wichtig</strong>: Die Begrenzung der Stillzeit auf zwölf Monate betrifft <span style="text-decoration: underline;">nur</span> die Freistellung für Stillpausen. Stillt eine Arbeitnehmerin länger als zwölf Monate, muss der Arbeitgeber selbstverständlich entsprechende Schutzmaßnahmen für die Gesundheit von Mutter und Kind weiterhin treffe!<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="sa3"></a></p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">▌Wie lange Stillpausen sein müssen und sein dürfen</span></h3>
<h4><span style="color: #d6194b; font-size: 12pt;">Die &#8222;zum Stillen erforderliche Zeit&#8220;</span></h4>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://dejure.org/gesetze/MuSchG/7.html">§ 7 Abs. 2 MuSchG</a> regelt, dass der stillenden Mutter die zum Stillen erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen ist. Wieviel Zeit das konkret ist, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Es kommt dabei vor allem darauf an, wie häufig das Kind noch gestillt wird und ob die Mutter zum Stillen nach hause fahren muss oder ob sie am Arbeitsplatz selbst stillt, bspw. in einem Stillraum im Betrieb.</p>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194b;">Mindeststillzeiten</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz räumt der Arbeitnehmerin Mindeststillzeiten ein: mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Wenn nur die gesetzlichen Mindeststillzeiten in Anspruch genommen werden, muss die Arbeitnehmerin auch keine Nachweise über die Dauer der Stillzeit erbringen. Die Mindeststillzeiten gelten unabhängig von der Dauer der täglichen Arbeitszeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Diese erweiterte Stillzeit muss im Gegensatz zur Mindeststillzeit von der gesamten Dauer her für das Stillen und die Vorbereitung des Stillens erforderlich sein!</p>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194b;">Wegezeiten, wenn das Kind nicht am Arbeitsplatz selbst gestillt wird</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Hat die Arbeitnehmerin, die ihr Kind zuhause stillt, so weite Wege, dass sie einen großen Zeitaufwand benötigt, um dorthin zu kommen, kann diese Wegezeit unter Umständen nicht mehr als Stillzeit angerechnet werden. In diesen Fällen muss die Mutter dann ggf. organisieren, dass ihr das Kind in den Betrieb gebracht wird, damit sie dort stillen kann oder sie nutzt die Stillpausen zum Abpumpen von Milch, die am nächsten Tag von der Betreuungsperson gefüttert wird. Es ist auch möglich in einer solchen Konstellation vom Arbeitgeber einen späteren Arbeitsbeginn oder einen früheren Feierabend zu verlangen, um dann stillen zu können.</p>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194b;">Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststillpausen</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Die Notwendigkeit der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststillpausen muss die Arbeitnehmerin durch eine ärztliche Bescheinigung bzw. ein Attest nachweisen. Es besteht zudem die Möglichkeit, sich bzgl. den Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen (z.B. Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten) mit der Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen. Diese kann gem. <a href="https://www.buzer.de/29_Mutterschutzgesetz_MuSchG.htm?m=/7_Mutterschutzgesetz_MuSchG.htm">§ 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 MuSchG</a> nämlich diesbezüglich auch nähere Bestimmungen treffen. Welche Aufsichtsbehörden im jeweiligen Bundesland zuständig sind, kann man <a href="https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/aufsichtsbehoerden-fuer-den-mutterschutz-und-kuendigungsschutz">hier</a> auf der Seite des BMFSJ nachschauen.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="sa4"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;">▌Stillpausen dürfen nicht benachteiligen</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Durch die Stillpausen dürfen die stillenden Arbeitnehmerinnen keine Nachteile im Hinblick auf ihre Pausen- und Arbeitszeiten oder ihren Verdienst erleiden.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Keine Anrechnung von Stillpausen auf Ruhepausen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__23.html">§ 23 Abs. 1 S. 3 MuSchG</a> darf die Stillzeit nicht auf die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften (wie z.B. dem Jugendarbeitsschutzgesetz) festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Die Stillpausen hat die Arbeitnehmerin zusätzlich zu den gesetzlichen Ruhepausen.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Keine Auswirkungen von Stillpausen auf den Lohn</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Durch die Gewährung von Stillpausen darf gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__23.html">§ 23 Abs. 1 S. 1 MuSchG</a> bei der stillenden Arbeitnehmerin kein Entgeltausfall eintreten. Stillpausen sind schlicht und einfach Arbeitszeit. Abzüge beim Gehalt sind nicht zulässig. Es besteht ein Anspruch auf einen ungekürzten Lohn einschließlich aller Zuschläge, außer wenn es sich bei diesen um einen reinen Ersatz von Aufwendungen handelt. Die stillende Arbeitnehmerin kann auch nicht im vorhinein einen Verzicht auf die volle Fortzahlung des Lohns mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Einen nachträglichen Verzicht kann sie vereinbaren, muss sie aber nicht.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Kein Vor- oder Nacharbeiten der Stillpausen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Stillpausen sind Freistellungszeiten. Und diese Freistellungszeiten sind gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__23.html">§ 23 Abs. 1 S. 2 MuSchG</a> weder vorzuarbeiten noch nachzuarbeiten.<div class="su-spacer" style="height:20px"></div><a id="sa5"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;">▌Ende des Anspruchs: Mit dem Abstillen</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Der Anspruch auf Stillpausen endet &#8211; sofern die 12 Monate nach Entbindung noch nicht um sind &#8211; mit dem Abstillen. Es gibt keine sich anschließende Regenerationszeit oder ähnliches. Die Mutter muss das Ende des Stillens dem Arbeitgeber mitteilen. Wenn nach dem Abstillen zu Unrecht Stillpausen in Anspruch genommen werden, ensteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen die Mutter. Schlimmstenfalls droht darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen Betrugs (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html">§ 263 StGB</a>).<a id="Fn1"></a> <div class="su-spacer" style="height:20px"></div>
<p><span style="font-size: 10pt;"><sup>1</sup> <em>Ambs</em> in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 213. EL März 2017 § 7 MuSchG Rn. 8.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/stillen-am-arbeitsplatz-was-gilt-fuer-stillpausen/">Stillen am Arbeitsplatz &#8211;&lt;/br&gt; Was gilt für Stillpausen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Krankes Kind &#8211; Rechte und Ansprüche im Arbeitsverhältnis</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/erkranktes-kind/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2018 23:46:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Kind & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-klostermann.de/?p=1423</guid>

					<description><![CDATA[<p>Heutzutage sind häufig beide Elternteile berufstätig. Auch Alleinerziehende haben oft das Problem, Arbeit und Kind unter einen Hut bekommen zu müssen. Vor allem wenn das Kind erkrankt, wird es oft schwierig. Es gibt keine klare allgemeingültige Regelung im Gesetz, wann und wie lange ein Elternteil in solchen Fällen zuhause bleiben darf und inwieweit sich das finanziell auswirkt. Was im Einzelfall gilt, ergibt sich aus einem Zusammenspiel von arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/erkranktes-kind/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/erkranktes-kind/">Krankes Kind &#8211;&lt;/br&gt; Rechte und Ansprüche im Arbeitsverhältnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Heutzutage sind häufig beide Elternteile berufstätig. Auch Alleinerziehende haben oft das Problem, Arbeit und Kind unter einen Hut bekommen zu müssen. Vor allem wenn das Kind erkrankt, wird es oft schwierig.<br />
</strong></p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-1430" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kinderkrank_teddy-e1549151741396-300x199.jpg" alt="Teddybär mit Fieberthermometer, Taschentüchern und Medizin" width="750" height="498" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kinderkrank_teddy-e1549151741396-300x199.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kinderkrank_teddy-e1549151741396.jpg 640w" sizes="auto, (max-width: 750px) 100vw, 750px" /></p>
<p style="text-align: justify;">Es gibt keine klare allgemeingültige Regelung im Gesetz, wann und wie lange ein Elternteil in solchen Fällen zuhause bleiben darf und inwieweit sich das finanziell auswirkt. Was im Einzelfall gilt, ergibt sich aus einem Zusammenspiel von arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig: Von Ausgestaltungen im jeweiligen Arbeitsvertrag, ggf. der Ausgestaltung in einem Tarifvertrag, vom Krankenversicherungsstatus (gesetzlich oder privat versichert) des Kindes und der Eltern, von der Art und der Dauer der Erkrankung, vom Alter des Kindes, aber auch von den potentiellen Betreuungsmöglichkeiten durch andere. Des Weiteren muss getrennt werden zwischen Ansprüchen/Rechten, die allein das (unbezahlte) Zuhause-Bleiben ermöglichen und solchen, die eine Fortzahlung des Gehalts oder eines Kinderkrankengeldes beinhalten.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#kk1">Rechtsgrundlagen, um beim Kind bleiben zu dürfen</a>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#kk2">Zuhause-Bleiben-Dürfen auf Grundlage des § 275 Abs. 3 BGB als Leistungsverweigerungsrecht</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#kk3">Bezahlt Zuhause-Bleiben-Dürfen auf Grundlage des § 616 BGB als bezahlte Freistellung</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#kk4">Zuhause-Bleiben-Dürfen auf Grundlage von § 45 SGB V als arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch - die berühmten "10 Tage kinderkrank"</a></li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#kk5">Zahlung von Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#kk6">Ausgeschöpfte Kinderkrank-Tage: Verbleibende Möglichkeiten</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#kk7">Anzeigepflicht der Krankheit des Kindes beim Arbeitgeber</a></li>
</ul>
</div></div></div><a id="kk1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;">Rechtsgrundlagen, um beim Kind bleiben zu dürfen<br />
</span></h2>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Immer Grundvoraussetzung: Ärztliche Bescheinigung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Alle Regelungen, die es ermöglichen, zuhause beim kranken Kind bleiben zu können, haben eine gemeinsame Grundvoraussetzung. Es bedarf einer <strong>ärztlichen Bescheinigung</strong>, aus der hervorgeht, dass das Kind krank ist und sich deswegen der Arbeitnehmer um das Kind kümmern muss.<a id="kk2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b;"><span style="font-size: 18pt;">▌Zuhause-Bleiben-Dürfen auf Grundlage des § 275 Abs. 3 BGB</span><div class="su-spacer" style="height:20px"></div></span></h2>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">§ 275 Abs. 3 BGB &#8211; ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers</span></h3>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 Abs. 3 BGB</a> gibt dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf seine Arbeitsleistung. Die Norm besagt:</p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 30px;">&#8222;<em>Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.</em>&#8222;</p>
<p style="text-align: justify;">Auf den Fall des erkrankten Kindes übersetzt, bedeutet dies: Der Arbeitnehmer darf die Arbeitsleistung verweigern, wenn eine <strong>Abwägung</strong> des Leistungshindernisses &#8222;Kümmernmüssen um ein krankes Kind&#8220; (= Personensorge des Elternteils) mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Arbeit ergibt, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung nicht zumutbar ist.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194b;">Die entscheidenden Fragen: Besteht das Leistungshindernis</span> </span><span style="color: #d6194b; font-size: 14pt;">&#8222;Kümmernmüssen um ein krankes Kind&#8220;? Ist daher die Arbeitsleistung unzumutbar?</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Für die Einschätzung, ob das Leistungshindernis &#8222;Kümmernmüssen um ein krankes Kind&#8220; gegeben ist, kommt es im Einzelfall auf das Alter des Kindes, die Art der Erkrankung und die Schwere der Erkrankung an. Zur Beurteilung, ob deswegen die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist, werden ebenso Umstände des Einzelfalls relevant, beispielsweise:</p>
<ul>
<li style="text-align: justify;">Wenn sich der andere Elternteil oder z.B. ein naher Verwandter oder eine Bezugsperson um das kranke Kind kümmern kann, ist ein Arbeitengehen meist <strong>zumutbar</strong>. Ein Arbeitnehmer hat nämlich gegenüber seinem Arbeitgeber auch die <a id="bag"></a>Verpflichtung, alles ihm mögliche zu tun, damit er seiner Arbeit nachkommen kann. Ist ein Kind allerdings jünger als acht Jahre, so kann nach der Rechtsprechung des BAG<a href="#no1"><sup>1</sup></a> ein Arbeitnehmer für die ersten Tage der Erkrankung eines solchen Kindes im allgemeinen nicht darauf verwiesen werden, dass außerhalb des Haushalts lebende Personen das Kind pflegen oder betreuen könnten.</li>
<li style="text-align: justify;">Wenn die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht konkret festgelegt ist, ist eine Lösung mit dem Arbeitgeber anzustreben. Bei einer solchen Lösung muss der Arbeitgeber auf die Situation mit dem erkrankten Kind so weit wie möglich Rücksicht nehmen.</li>
<li style="text-align: justify;">Wenn flexible Arbeitszeit oder Gleitzeit vereinbart ist, muss erst einmal versucht werden, An- und Abwesenheiten darüber umzuorganisieren.</li>
</ul>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Rechtsfolge: Bei Unzumutbarkeit besteht Leistungsverweigerungsrecht</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn &#8222;<strong>Unzumutbarkeit</strong> der Arbeitsleistung&#8220; vorliegt, steht das Leistungsverweigerungsrecht des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 Abs. 3 BGB</a> jedem Arbeitnehmer zu &#8211; unabhängig davon, wie er/sie krankenversichert ist, ohne starre Altersgrenzen des Kindes und ohne Beschränkungen auf eine bestimmte Höchstanzahl an Tagen im Jahr. Die Arbeitspflicht entfällt solange, wie dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Achtung: Leistungsverweigerungsrecht kann auch wieder entfallen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Es ist zu beachten, dass diese Unzumutbarkeit und damit das Leistungsverweigerungsrecht auch wieder entfallen kann, bevor das Kind wieder gesund ist. Wenn das kranke Kind nicht (mehr) zwangsläufig eine persönliche Betreuung durch den Elternteil benötigt, sondern auch ein Dritter (z.B. die Oma) betreuen könnte, muss darauf zurückgegriffen werden.</p>
<h3><span style="color: #d6194b; font-size: 14pt;">Der Nachteil des § 275 Abs. 3 BGB: Kein Gehalt für die Zeit</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ein großer Nachteil ist, dass der Arbeitgeber für die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer auf Grundlage von <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 Abs. 3 BGB </a>nicht zur Arbeit kommt, <strong>kein Gehalt</strong> zahlen muss. Um &#8211; wenigstens für einige dieser Tage im Jahr &#8211; eine Entgeltfortzahlung erhalten zu können, muss zusätzlich § 616 BGB anwendbar sein.<a id="kk3"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b; font-size: 18pt;">▌Bezahlt Zuhause-Bleiben-Dürfen auf Grundlage des § 616 BGB (iVm. § 275 Abs. 3 BGB)<div class="su-spacer" style="height:20px"></div></span></h2>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">§ 616 BGB &#8211; ein Anspruch auf bezahlte Freistellung</span><strong><br />
</strong></h3>
<p style="text-align: justify;">Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung ergibt sich aus einem Zusammenspiel von <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/616.html">§ 616 BGB</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 Abs. 3 BGB</a>. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/616.html">§ 616 BGB</a> besagt:</p>
<p style="text-align: justify; padding-left: 30px;"><em>&#8222;Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.&#8220;</em></p>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er für einen recht kurzen Zeitraum durch einen persönlichen Grund, den er nicht verschuldet hat, nicht arbeiten kann. Ein krankes Kind fällt als ein solcher Grund problemlos unter die Regelung. Da <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/616.html">§ 616 BGB</a> von &#8222;<em>verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit</em>&#8220; spricht, greift die Regelung nur für wenige Tage. Es gilt keine starre Tagesgrenze. Überwiegend wird vertreten, dass es sich um einen <strong>Zeitraum von bis zu 5 Tagen im Kalenderjahr</strong> handeln dürfte.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Problem: § 616 BGB ist abdingbar und gilt nicht für jeden Arbeitnehmer</span><strong><br />
</strong></h3>
<p style="text-align: justify;">Ein großes Problem ist vor allem, dass der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html">§ 616 BGB</a> nicht für jeden Arbeitnehmer gilt. Er kann arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich auf bestimmte Fälle und Höchstzeiten begrenzt (so z.B. bei <a href="http://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1482">§ 29 TVöD</a> geschehen) bzw. auch komplett ausgeschlossen werden. Dies kann ausdrücklich formuliert sein, verbirgt sich aber auch häufig hinter Klauseln wie &#8222;Nur tatsächlich geleistete Arbeit wird vergütet.&#8220; oder ähnlichen Formulierungen.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Rechtsfolge des § 616 BGB: Bei Anwendbarkeit maximal 5 Tage im Jahr weiter Gehalt &#8211; aber nur, wenn das Kind nicht über 5 Tage hinaus erkrankt!</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/616.html">§ 616 BGB</a> anwendbar ist, zahlt der Arbeitgeber bis maximal <strong>5 Tage im Kalenderjahr</strong> weiter das Gehalt. Problematisch ist allerdings, dass bei Überschreitung des 5-Tages-Zeitraums, also wenn das Kind länger als 5 Tage am Stück krank ist, die Entgeltfortzahlungspflicht nicht einfach nur endet, sondern komplett wegfällt! Dann ist die Tatbestandsvoraussetzung <em>&#8222;verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit&#8220;</em> nämlich nicht einschlägig. Der Arbeitgeber muss dann überhaupt <strong>kein Entgelt</strong> zahlen, nicht einmal für die ersten 5 Tage der Erkrankung!</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/616.html">§ 616 BGB</a> anwendbar ist und die Erkrankung des Kindes die 5-Tages-Grenze überschreitet oder wenn <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/616.html">§ 616 BGB</a> nicht anwendbar ist, kommt es maßgeblich auf den Versicherungsstatus von Kind und Eltern (gesetzlich versichert oder privat versichert) an. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 SGB V</a> auf Kinderkrankengeld.<a id="kk4"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194b; font-size: 18pt;">▌ Zuhause-Bleiben-Dürfen auf Grundlage von § 45 SGB V</span></h2>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">§ 45 SGB V &#8211; ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Sozialversicherungsrecht beinhaltet in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 Abs. 3 und 4 SGB V</a> einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch. Aus dieser Norm stammen auch die landläufig bekannten &#8222;10 Kinderkrankheitstage&#8220;.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194b;">Der Haken: Das Kind muss gesetzlich versichert sein und im Regelfall jünger als 12 Jahre<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Berufen auf die Regelung des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 SGB V</a> hat allerdings immer die Grundvoraussetzung, dass das <strong>Kind gesetzlich(!) krankenversichert</strong> ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn es nur um die Freistellung geht, haben sowohl gesetzlich versicherte Eltern als auch privat krankenversicherte Eltern (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 Abs. 5 SGB V</a>) diesen Anspruch, wenn ihr <strong>gesetzlich versichertes Kind</strong> jünger als 12 ist oder &#8211; altersunabhängig &#8211; behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass sich keine andere im Haushalt lebende(!) Person um das kranke Kind kümmern kann. Zudem muss mittels ärztlicher Bescheinigung nachgewiesen werden, dass die Notwendigkeit besteht, dass das Kind betreut und beaufsichtigt wird.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Die berühmten 10 Tage &#8222;kinderkrank&#8220; &#8211; Wie lange darf man zuhause bleiben?</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei Kindern unter 12 Jahren besteht ein Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber von bis zu 10 <strong>Arbeitstagen</strong> pro Kalenderjahr sowohl für die Mutter als auch für den Vater. Alleinerziehende haben einen Anspruch von längstens 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Wenn man zwei Kinder hat, besteht ein Anspruch auf doppelt soviele Tage. Danach, also ab <a id="bsg"></a>dem dritten Kind, gibt es eine Obergrenze: 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr jeweils für Mutter und Vater und maximal 50 Arbeitstage für Alleinerziehende. Das Bundessozialgericht<sup>2</sup> hat übrigens entschieden, dass es ausreicht, faktisch alleinstehend zu sein, um die 20 Tage eines Alleinerziehenden beanspruchen zu können. Dass der andere Elternteil auch sorgeberechtigt ist, steht dem nicht entgegen.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit bei Verweigerung durch den Arbeitgeber erlaubt </span></h3>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 Abs. 3 SGB V</a> ist ein <strong>Freistellungsanspruch</strong>. Normalerweise müssen Freistellungsansprüche dem Arbeitgeber <a id="lag"></a>gegenüber geltend gemacht werden und wenn der Arbeitgeber die Freistellung verweigert, muss im Eilverfahren per Gericht dagegen vorgegangen werden. Sowohl das LAG Köln<a href="#no1"><sup>3</sup></a> als auch recht aktuell das LAG Rheinland-Pfalz<a href="#no1"><sup>4</sup></a> haben entschieden, dass <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 Abs. 3 S. 1 SGB V</a> nicht nur einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, sondern bei rechtswidriger Verweigerung auch das Recht, der Arbeit &#8222;eigenmächtig&#8220; fern zu bleiben gibt.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Auch bei § 45 SGB V: kein Gehalt vom Arbeitgeber</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch bei der Geltendmachung des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 SGB V</a> muss der Arbeitgeber <strong>kein Gehalt</strong> zahlen. Abhängig vom eigenen Versicherungsstatus kann aber für die Zeit ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Kinderkrankengeld bestehen.<a id="kk5"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f; font-size: 18pt;">▌Zahlung von Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse <div class="su-spacer" style="height:20px"></div>
</span></h2>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Kinderkrankengeld nur bei gesetzlicher Krankenversicherung<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ist das Kind <strong>gesetzlich versichert</strong> <span style="text-decoration: underline;">und</span> der <strong>Elternteil</strong>, der sich um das kranke Kind kümmert und deswegen nicht arbeiten geht, <strong>auch gesetzlich versichert</strong>, besteht über <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 SGB V</a> während der zuvor erläuterten Freistellung ein Anspruch auf die Zahlung von Kinderkrankengeld, wenn das <strong>Kind jünger als 12</strong> ist oder &#8211; altersunabhängig &#8211; behindert und auf Hilfe angewiesen ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Kinderkrankengeld für Stiefeltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern sowie Großeltern, wenn sie &#8222;Elternersatz&#8220; sind</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Es haben übrigens nicht nur leibliche Eltern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Da es nur einer sog. hinreichenden Kindschaftsstellung (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 Abs. 1 S. 2</a> iVm <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html">§ 10 Abs. 4</a> SGB V) bedarf, haben auch Stiefeltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern sowie Großeltern einen Anspruch, wenn das Kind bei ihnen lebt und sie für den Unterhalt sorgen. Das erkrankte Kind muss letztlich mit diesen Personen wie mit Eltern verbunden sein und es darf nicht parallel eine entsprechende Bindung zu den leiblichen Eltern bestehen.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Wie lange Kinderkrankengeld gezahlt wird</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ist das Kind unter 12 Jahre (mit dem 12. Geburtstag entfällt der Anspruch &#8211; auch bei laufendem Bezug!) besteht pro (gesetzlich versichertem) Elternteil ein Anspruch auf Kinderkrankengeld von <strong>10 Arbeitstagen im Jahr pro Kind</strong>. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Arbeitstage. Bei zwei Kindern verdoppelt sich der Anspruch, ab dem dritten Kind ist der Anspruch begrenzt auf maximal 25 Tage im Jahr pro Elternteil bzw. 50 Tage im Jahr für Alleinerziehende.</p>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194f;">Achtung: Anrechnung von Tagen, in denen Lohnfortzahlung geleistet wurde</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Wenn <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/616.html">§ 616 BGB </a>nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist, besteht für nach herrschender Meinung bis zu fünf Tage der Erkrankung des Kindes ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Solange ein solcher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht, ruht der Kinderkrankengeldanspruch. Das bedeutet, dass kein Kinderkrankengeld während dieser Zeit ausgezahlt wird. Die Tage zählen aber trotzdem als &#8222;Kinderkrank-Tage&#8220; und werden von der Höchstbezugsdauer abgezogen. Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer nun schon vier Tage zuhause beim kranken Kind war und sein Gehalt vom Arbeitgeber wegen <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/616.html">§ 616 BGB</a> erhalten hat, hat er nur noch sechs von den ehemals zehn &#8222;Kinderkrank-Tagen&#8220; nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 SGB V</a> übrig für das Jahr.</p>
<h3><span style="font-size: 12pt; color: #d6194f;">Keine zeitliche Begrenzung bei Kindern mit schwerer und unheilbarer Erkrankung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Leidet das Kind an einer schweren und unheilbaren Erkrankung, ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 Abs. 4 SGB V</a> zeitlich nicht begrenzt. Allerdings gilt die unbefristete Zahlung nur für einen Elternteil. <span style="color: #33cccc;"><em><br />
</em></span></p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Höhe des Kinderkrankengeldes</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt <strong>90 % des ausgefallenen Nettolohns</strong>. Wenn in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung Einmalzahlungen (wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) geleistet wurden, beträgt das Kinderkrankengeld <strong>100% des ausgefallenen Nettolohns</strong>. Es gelten jedoch Tageshöchstgrenzen. 2017 können maximal 101,50 € pro Tag ausgezahlt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">In Fällen von unheilbar kranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 Abs. 4 SGB V</a> entspricht die Höhe des Kinderkrankengeldes der Höhe des normalen Krankengeldes bei Arbeitsunfähigkeit, also gem. <a href="http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/47.html">§ 47 Abs. 1 SGB V</a> 70% des Bruttoeinkommens, aber maximal 90% des Nettolohns.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Beantragung von Kinderkrankengeld</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Beim Arzt bekommt man eine <strong>Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld</strong> bei Erkrankung eines Kindes. Auf dieser Bescheinigung befindet sich auch der Antrag für das Kinderkrankengeld. Wenn man diesen Teil ausgefüllt hat, muss die Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse und eine Kopie beim Arbeitgeber abgegeben werden. Die Krankenkassen wenden sich zur Berechnung selbst direkt an den Arbeitgeber.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Sonderfall: Nur stundenweises Fernbleiben von der Arbeit / Teilkinderkrankengeld</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Elternteil nur einen Teil des Tages, also <strong>stundenweise</strong> der Arbeit fernbleibt, besteht ein Kinderkrankengeldanspruch für den Teil des Tages. Wird ein Teilkrankengeld bezogen, wird dieser Tag bei den Höchstgrenzen des Anspruchs eingerechnet, d.h. es wird ein &#8222;Kinderkrank-Tag&#8220; nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 SGB V </a>&#8222;verbraucht&#8220;. Wenn kein Teilkrankengeld bezogen wird, findet keine Anrechung auf die Höchstbezugsdauer statt. Dann geht kein &#8222;Kinderkrank-Tag&#8220; weg.<a id="kk6"></a></p>
<h2><span style="font-size: 18pt; color: #d6194f;">▌ Ausgeschöpfte Kinderkrank-Tage: Verbleibende Möglichkeiten</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Oftmals sind die Kinderkrank-Tage schnell ausgeschöpft. Dem betroffenen Arbeitnehmer verbleiben dann folgende Möglichkeiten:</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Übertragung von noch nicht ausgeschöpften Tagen des Partners</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn ein Anspruch auf Freistellung und ggf. Kinderkrankengeldzahlung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html">§ 45 SGB V</a> für beide Elternteile besteht und ein Elternteil noch Tage übrig hat, können diese unter Umständen auf den anderen Elternteil übertragen werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Übertragung gibt es allerdings nicht. Voraussetzung für eine Übertragung ist, dass der Arbeitgeber des Elternteils, der sich die Tage übertragen lassen möchte, mit der Übertragung <strong>einverstanden</strong> sind. Selbst wenn die Elternteile jeweils unterschiedlichen Krankenkassen angehören, steht das einer Übertragung nicht im Wege, da die Krankenkassen intern eine Erstattung der Kinderkrankengeldzahlungen regeln.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Unbezahltes Fernbleiben auf Grundlage von § 275 Abs. 3 BGB</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Leistungsverweigerungsrecht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 Abs. 3 BGB</a>, das bereits eingangs ausführlich erläutert wurde, ermöglicht letztlich immer ein Zuhause-Bleiben beim kranken Kind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind (siehe oben). Allerdings gibt es <strong>keine Bezahlung für diese Zeiten</strong> &#8211; weder Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, noch Zahlung von Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse.</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #d6194f;">Genau aufpassen: Abmahnungs- und Kündigungsrisiko</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Zudem muss aufgepasst werden: Liegen die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 Abs. 3 BGB</a> nicht vor und verweigert der Arbeitnehmer deswegen zu Unrecht die Arbeit, ist dies eine Pflichtverletzung und kann eine Abmahnung und ggfs. eine Kündigung nach sich ziehen &#8211; auch wenn der Arbeitnehmer fälschlicherweise überzeugt war, dass ihm das Recht zustand!</p>
<p style="text-align: justify;">Außerdem können &#8211; selbst wenn <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 Abs. 3 BGB</a> eingreift &#8211; häufige Fehlzeiten wegen des kranken Kindes zum <strong>Kündigungsgrund</strong> werden, wenn dadurch die betrieblichen Abläufe so gestört werden, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Insbesondere Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, sind bei einer Häufung der Fehlzeiten relativ schnell gefährdet. Es ist daher zu raten, möglichst einen vertrauensvollen und offenen Umgang mit dem Chef zu pflegen und sich bestmöglich zu organisieren, um Fehlzeiten so gering wie möglich zu halten.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Keine gute Idee: Sich selbst krankschreiben lassen</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch wenn es verlockend sein mag, sich selbst krankschreiben zu lassen, um den erkrankten Nachwuchs zu pflegen: Man schafft damit einen <strong>Kündigungsgrund</strong>! Sich als Gesunder krankschreiben zu lassen, ist ein Betrug gegenüber dem Arbeitgeber, der sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Den eigenen Urlaub investieren</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Letztlich verbleibt noch die Möglichkeit, seinen eigenen (Jahres-)Urlaub zur Pflege des kranken Kindes zu nutzen. Dies hat zumindest die Vorteile, dass einem diese Fehltage nicht negativ angezählt werden können (wie unter 2. bzgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 Abs. 3 BGB</a> geschildert) und dass der Arbeitgeber das Gehalt im Urlaub ganz normal weiterzahlt.<a id="kk7"></a></p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 18pt; color: #d6194f;">▌Anzeigepflicht der Krankheit des Kindes beim Arbeitgeber </span></h2>
<p style="text-align: justify;">Arbeitnehmer haben die arbeitsvertragliche Pflicht, Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/241.html">§ 241 Abs. 2 BGB</a>). Daher ist der Arbeitgeber <strong>so früh wie möglich zu informieren</strong>, wenn das Kind erkrankt ist und der Arbeitnehmer deswegen nicht zur Arbeit kommen kann. Der Arbeitgeber kann zudem den <strong>Nachweis</strong> verlangen, dass eine Erkrankung des Kindes vorliegt, die die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch den Arbeitnehmer erforderlich macht. Dem Arbeitgeber ist es möglich &#8211; sofern die Entgeltfortzahlung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/616.html">§ 616 BGB</a> nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen wuirde -, das Gehalt bis zur Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung zurückzubehalten.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Gesamtüberblick:</span></h2>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-1427" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kinderkrank_grafik-300x194.jpg" alt="" width="1001" height="647" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kinderkrank_grafik-300x194.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kinderkrank_grafik.jpg 768w" sizes="auto, (max-width: 1001px) 100vw, 1001px" /></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 10pt;"><sup>1</sup> <a href="https://rabüro.de/zur-freistellung-des-arbeitnehmers-bei-krankheit-des-eigenen-kindes/"><span class="ETYP">BAG, Urteil</span> vom <span class="EDAT">19.04.1978</span> &#8211; 5 AZR 834/76</a><span class="az">. <a href="#bag">↑</a></span></span><br />
<span style="font-size: 10pt;"> <sup>2</sup> <a href="https://openjur.de/u/169868.html">BSG, Urteil vom 26.06.2007 &#8211; B 1 KR 33/06 R</a>. <span class="az"><a href="#bsg">↑</a></span></span><br />
<span style="font-size: 10pt;"> <sup>3</sup> <a href="https://openjur.de/u/444251.html">LAG Köln, Urteil vom 10.11.1993 &#8211; 7 Sa 690/93</a>. <span class="az"><a href="#lag">↑</a></span></span><br />
<span style="font-size: 8pt;"><span style="font-size: 10pt;"><sup>4</sup> <a href="http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;doc.id=JURE170021381&amp;doc.part=L">LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 &#8211; 8 Sa 152/16</a>. <a href="#lag"><span class="az">↑</span></a></span><br />
</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/erkranktes-kind/">Krankes Kind &#8211;&lt;/br&gt; Rechte und Ansprüche im Arbeitsverhältnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
