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	<title>Befristung Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Befristung Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Sachgrundlose Befristung &#8211;  BAG zur Vorbeschäftigung vor langer Zeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Aug 2019 19:49:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei sachgrundloser Befristung muss verfassungskonform ausgelegt werden. Eine Einschränkung des Verbots ist nach dem BVerfG bei Unzumutbarkeit möglich. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 21.08.2019 - 7 AZR 452/17) liegt eine Unzumutbarkeit bei einer Vorbeschäftigung vor 22 Jahren vor, so dass wirksam sachgrundlos befristet werden kann.   <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung-lange-zeit/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung-lange-zeit/">Sachgrundlose Befristung &#8211; &lt;/br&gt; BAG zur Vorbeschäftigung vor langer Zeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> beinhaltet ein Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung. Dieses Vorbeschäftigungsverbot beim selben Arbeitgeber muss nach der Rechtsprechung des BVerfG (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html">Beschl. v. 06.06.2018 &#8211; 1 BvL 7/14; 1 BvR 1375/14</a>) aber eingeschränkt werden, wenn es unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn die Vorbeschäftigung schon sehr lang zurückliegt. Während das BAG in seinen Entscheidungen in der ersten Jahreshälfte 2019 Zeiträume von 5 1/2 Jahren (<a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=22347">Urt. v. 23.01.2019 &#8211; 7 AZR 13/17</a>), 8 Jahren (<a class="linklink" href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=22344&amp;linked=urt">Urt. v. 23.01.2019 &#8211; 7 AZR 733/16</a>) und 8 Jahren und 9 Monaten (<a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/210396">Urt. v. 20.03.2019 – 7 AZR 409/16</a>) dafür nicht ausreichen ließ, urteilte es nun, dass eine sachgrundlose Befristung bei einer Vorbeschäftigung vor 22 Jahren wirksam ist (Urt. v. 21.08.2019 &#8211; 7 AZR 452/17).</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 21. August 2019 - 7 AZR 452/17</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin war von Oktober 1991 bis November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Ab Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis Juni 2015 sachgrundlos befristet und später bis Ende Juni 2016 verlängert.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Arbeitsgericht Neumünster begehrte die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung Ende Juni 2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG Schleswig-Holstein gab der Klägerin im Berufungsverfahren Recht. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten beim BAG hatte Erfolg: Die sachgrundlose Befristung ist wirksam.</p>
<p> <div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG urteilte, dass die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall ohne Sachgrund wirksam ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Vorbeschäftigungsverbot soll der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten vorbeugen. Zudem dient das Verbot der sachgrundlosen Befristung dazu, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Aber: Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG muss nach dem BVerfG verfassungskonform ausgelegt werden<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach der Entscheidung des BVerfG vom 6. Juni 2018 (- <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html">1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14</a> -) können und müssen die Fachgerichte jedoch den Anwendungsbereich von <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Im vorliegenden Fall: Unzumutbarkeit Vorbeschäftigung vor 22 Jahren gegeben<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann - im Einklang mit der Ansicht des BVerfG - u.a. insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung <strong>sehr</strong> lang zurückliegt. Um einen solchen Fall handelt es sich nach dem BAG vorliegend, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG </a>bestimmten Verbots gebieten könnten, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 10pt;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 29/19 des BAG vom 21.08.2019</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/bag-sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung-lange-zeit/">Sachgrundlose Befristung &#8211; &lt;/br&gt; BAG zur Vorbeschäftigung vor langer Zeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sachgrundlose Befristung &#8211; Rechtsprechungsänderung des BAG zur Vorbeschäftigungszeit</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/rechtsprechungsaenderung-bag-zur-sachgrundlosen-befristung-vorbeschaeftigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jan 2019 17:24:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das BVerfG hatte im Juni 2018 entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei sachgrundlosen Befristungen verfassungsgemäß ist und nicht - wie es das BAG bislang tat - so ausgelegt werden kann, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen derselben Arbeitsvertragsparteien ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Nun kam es mit Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/16 zur Rechtsprechungsänderung des BAG zur sachgrundlosen Befristung. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/rechtsprechungsaenderung-bag-zur-sachgrundlosen-befristung-vorbeschaeftigung/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/rechtsprechungsaenderung-bag-zur-sachgrundlosen-befristung-vorbeschaeftigung/">Sachgrundlose Befristung &#8211; &lt;/br&gt;Rechtsprechungsänderung des BAG zur Vorbeschäftigungszeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das BVerfG hatte im Juni 2018 entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot in <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> bei sachgrundlosen Befristungen verfassungsgemäß ist und nicht &#8211; wie es das BAG bislang tat &#8211; so ausgelegt werden kann, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen derselben Arbeitsvertragsparteien ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Nun kam es mit <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=22344&amp;linked=urt">Urteil vom 23.01.2019 &#8211; 7 AZR 733/16</a> zur Rechtsprechungsänderung des BAG zur sachgrundlosen Befristung.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=22344&amp;linked=urt"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div align="justify">Der Kläger war in den Jahren 2004 und 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Im August 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum Februar 2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis August 2015.</div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify">Der Kläger begehrte die gerichtliche Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis im August 2015 nicht geendet hat. Mit seiner Klage war er in allen drei Instanzen erfolgreich. <div class="su-spacer" style="height:10px"></div></div>
<div align="justify"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG urteilte, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig ist, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Seine frühere Rechtsprechung zu länger als drei Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigungen gab das BAG - unter Berücksichtigung der Auffassung des BVerfG - ausdrücklich auf.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Vorbeschäftigungsverbot soll der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten vorbeugen. Zudem dient das Verbot der sachgrundlosen Befristung dazu, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Frühere Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2011</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im Jahr 2011 hatte das BAG (<a href="https://lexetius.com/2011,3689">Urt. v. 06.04.2011 - 7 AZR 716/09</a>) entschieden, <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">BVerfG: BAG (2011) hat die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html">1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14</a> -)  hat das BAG durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten. Der Gesetzgeber habe eine solche Karenzzeit, wie sie das BAG - letztlich nahezu generalisierend - angenommen hat, erkennbar nicht regeln wollen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Auch nach BVerfG Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots bei Unzumutbarkeit möglich</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BVerfG schließt eine Einschränkung des des Vorbeschäftigungsverbots nicht gänzlich aus. Die Fachgerichte können und müssen auch nach Auffassung des BVerfG den Anwendungsbereich von <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html">§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG</a> einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist. Hier ist vor allem zu bewerten, ob im Einzelfall eine Gefahr der Kettenbefristung zu befürchten ist und ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, oder nicht. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Im vorliegenden Fall:<br />
Keine Unzumutbarkeit und kein Vertrauensschutz wegen der früheren BAG-Rechtsprechung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im hier vom BAG entschiedenen Fall handelte es sich nach Auffassung des Siebten Senats um keinen Fall der Unzumutbarkeit, die eine Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots erfordern würde. Das vorangegangene Arbeitsverhältnis lag zwar acht Jahre zurück. Diese Zeitspanne bewertete das BAG jedoch nicht als "sehr lang". Es besteht zudem auch kein Vertrauensschutz für den Arbeitgeber, der eine Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vereinbart hat. Beim Abschluss von Verträgen hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass eine vom BAG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem BVerfG keinen Bestand haben könnte.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/rechtsprechungsaenderung-bag-zur-sachgrundlosen-befristung-vorbeschaeftigung/">Sachgrundlose Befristung &#8211; &lt;/br&gt;Rechtsprechungsänderung des BAG zur Vorbeschäftigungszeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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