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	<title>Beendigung des Arbeitsverhältnisses Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Beendigung des Arbeitsverhältnisses Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Massenentlassung &#8211; Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Jun 2019 22:04:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
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		<category><![CDATA[Massenentlassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn es zu einer Massenentlassung kommt, muss eine Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Nach dem BAG darf der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige bereits zur Kündigung entschlossen sein. Die Anzeige muss nur eingehen, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/massenentlassung-kuendigung-sofort-nach-eingang-der-massenentlassungsanzeige-zulaessig/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/massenentlassung-kuendigung-sofort-nach-eingang-der-massenentlassungsanzeige-zulaessig/">Massenentlassung &#8211;&lt;/br&gt; Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wenn es zu einer Massenentlassung kommt, muss nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html">§ 17 Abs. 1 KSchG</a> eine Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Nach dem BAG (Urt. v. 13.06.2019 &#8211; 6 AZR 459/18) darf der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige bereits zur Kündigung entschlossen sein. Die Anzeige muss nur bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BAG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der beklagte Insolvenzverwalter verfasste eine Massenentlassungsanzeige. Diese ging am 26. Juni 2017 zusammen mit einem beigefügten Interessenausgleich bei der Agentur für Arbeit ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der anderen 44 zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Arbeitnehmer ordentlich betriebsbedingt zum 30. September 2017. Dem Kläger ging das Kündigungsschreiben am 27. Juni 2017 zu. Er erhob Kündigungsschutzklage. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte er u.a. geltend, die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben, mit der die Kündigungserklärung geschaffen werde, hätte erst erfolgen dürfen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Wegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hätte ein Arbeitgeber vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnissesauch dieser Anzeigepflicht nachkommen müssen. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Berufung des Klägers statt und vertrat ebenfalls die Auffassung des Klägers, dass die Massenentlassungsanzeige die Agentur für Arbeit erreichen müsse, bevor der Arbeitgeber eine Kündigungsentscheidung treffe, die sich durch Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere. Die Beklagte legte Revison beim Bundearbeitsgericht ein und hatte damit Erfolg.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG ist der Auffassung, dass das Anzeigeverfahren nicht vor dem Willensentschluss eines Arbeitgebers zur Kündigung erfolgen muss. Die Kündigung selbst dürfe allerdings erst dann erfolgen, d.h. dem Arbeitnehmer <span style="text-decoration: underline;">zugehen</span>, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Massenentlassunganzeige soll keinen Einfluss auf Kündigungsentschluss nehmen<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das Massenentlassungsanzeigeverfahren gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html">§ 17 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 bis 5 KSchG</a> steht selbstständig neben dem nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html">§ 17 Abs. 2 KSchG</a> durchzuführenden Konsultationsverfahren. Es dient beschäftigungspolitischen Zwecken. Die Agentur für Arbeit soll rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden. Sie soll sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen können. Dies setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die Agentur für Arbeit - anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens - keinen Einfluss nehmen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kündigungszugang darf erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige erfolgen<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Zu beachten ist, dass die Kündigung selbst - d.h. der Zugang (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html">§ 130 Abs. 1 BGB</a>) beim Arbeitnehmer - allerdings erst dann erfolgen darf, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies ist durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31998L0059&amp;from=DE">Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie)</a> geklärt, so dass das BAG von einer Vorlage nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html">Art. 267 Abs. 3 AEUV</a> abgesehen hat.</p>
<p style="text-align: right;"><sup>Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/19 des BAG vom 13.06.2019</sup></p>
</div></div></div>
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		<title>Abmahnung &#8211; (Letzte) Warnung des Arbeitgebers und Kündigungsvoraussetzung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Feb 2019 15:33:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im Arbeitverhältnis verletzt, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen. Dabei ist die Abmahnung mehr als nur eine Ermahnung oder Rüge des Chefs. Sie ebnet nämlich den Weg zur Kündigung. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/abmahnung-letzte-warnung-des-arbeitgebers-und-kuendigungsvoraussetzung/">Weiterlesen...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im Arbeitverhältnis verletzt, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen. Dabei ist die Abmahnung mehr als nur eine Ermahnung oder Rüge des Chefs. Sie ebnet nämlich den Weg zur Kündigung.</strong></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-1409" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kuendigung-e1549151944776-300x199.jpg" alt="Übergroße Hand, die kurz davor ist, kleine Figur wegzuschnipsen" width="700" height="465" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kuendigung-e1549151944776-300x199.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/02/kuendigung-e1549151944776.jpg 640w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;"><strong>Übersicht</strong></span></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm1">Was genau ist eine Abmahnung?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm2">Was kann abgemahnt werden?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm3">Welches Fehlverhalten ist abmahnfähig?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm4">Kann außerdienstliches Verhalten abgemahnt werden?</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm5">Welche Funktionen hat eine Abmahnung?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm6">Hinweisfunktion</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm7">Warn- und Androhungsfunktion</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm8">Dokumentationsfunktion</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm9">Wirksame Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm10">Abmahnung als Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm11">Abmahnung „verbraucht“ konkreten Vorfall für eine Kündigung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm12">Kann eine Abmahnung auch entbehrlich sein?</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm13">Kleinbetriebe, Probezeit und vorausgegangene (unwirksame) Kündigung</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm14">Besondere Umstände im Einzelfall</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm15">Muss vor einer Kündigung mehrfach abgemahnt worden sein?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm16">Gleichartiger Pflichtverstoß für eine Kündigung notwendig</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm17">Wer darf abmahnen?</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm18">Anforderungen an eine Abmahnung</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm19">Form</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm20">Frist</a></p>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#abm21">Inhaltliche Bestimmtheit</a></p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
</div></div></div><a id="abm1"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Was genau ist eine Abmahnung?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit einer Abmahnung zeigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf, dass er sich pflichtwidrig verhalten hat und der Arbeitgeber nicht bereit ist, dieses Verhalten zu dulden. Der Arbeitnehmer soll sein Fehlverhalten aufgezeigt bekommen, damit er sich künftig anders verhalten kann. Anders als eine bloße Ermahnung droht die Abmahnung allerdings Konsequenzen für eine künftige weitere Pflichtverletzung an. Nach dem BAG (<a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1994-02-17/2-azr-616_93/">Urt. v. 17.02.1994 &#8211; 2 AZR 616/93</a>) bedeutet eine Abmahnung, &#8222;<em>dass der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringt und damit deutlich &#8211; wenn auch nicht expressis verbis &#8211; den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet.</em>&#8222;<a id="abm2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Was kann abgemahnt werden?<a id="abm3"></a></span></h2>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Fehlverhalten des Arbeitnehmers</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Abgemahnt werden kann Fehlverhalten des Arbeitnehmers, d.h. Verhalten, dass für ihn steuerbar und änderbar ist. Dabei können ganz verschiedene Bereiche betroffen sein. Es können Störungen im Leistungsbereich und die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abgemahnt werden. Auch Störungen des Betriebsfriedens oder von Arbeitsabläufen kommen als Abmahnungsgegenstand in Betracht. Daneben können auch Störungen im Vertrauensbereich relevant sein. Die denkbaren Fälle sind vielfältig. Abmahnfähig sind z.B. unentschuldigtes Fehlen, wiederholtes Zuspätkommen, nicht korrekter Umgang mit Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Arbeitsverweigerung, Missachtung von Alkohol- oder Rauchverboten, politische Betätigung im Betrieb, Tätlichkeiten, Diebstähle und andere Straftaten, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, &#8230; etc.<a id="abm4"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Außerdienstliches Verhalten ist im Ausnahmefall abmahnfähig</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In der Regel geht es den Arbeitgeber nichts an, was der Arbeitnehmer so in seiner Freizeit treibt. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers derart die Belange des Arbeitgebers berührt, dass es abmahnfähig sein kann. Verhalten, das rein in der Privatsphäre liegt, ist nicht tauglich &#8211; ob der Arbeitnehmer Mitglied einer bestimmten Partei ist oder eine bestimmte politische Gesinnung hat, ob er Casinos oder Swinger-Clubs aufsucht oder am Stammtisch regelmäßig zuviel trinkt, ist allein seine Sache. Greift dieses Verhalten allerdings nicht nur unerheblich in die Sphäre des Arbeitgebers über, kann es Anlass für eine Abmahnung und auch spätere Kündigung bieten. Geht der Arbeitnehmer beispielsweise in der Freizeit einer unerlaubten Nebentätigkeit nach, verstößt er dadurch zugleich gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Nimmt der Arbeitnehmer an extremen politischen Veranstaltungen und Demonstrationen teil und trägt dabei sichtbar seinen Dienstausweis, verstößt er gegen die ihm obliegende Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber (vgl. <a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/198106">LAG Nürnberg, Urt. v. 11.08.2017 &#8211; 6 Sa 76/17</a>). Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers verbietet es dabei zwar nicht, sich im privaten Bereich politisch zu engagieren. Sie verpflichtetet den Arbeitnehmer aber, den Arbeitgeber nicht in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement und seinen Ansichten zu bringen.<a id="abm5"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Welche Funktionen hat eine Abmahnung?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Eine Abmahnung erfüllt drei Funktionen: die Hinweisfunktion, die Warn- und Androhungsfunktion und die Dokumentationsfunktion.<a id="abm6"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Hinweisfunktion</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer aufgezeigt werden, dass der Arbeitgeber nicht bereit ist, einen in der Abmahnung ganz konkret bezeichnetes Verhalten als Pflichtverstoß zu dulden.<a id="abm7"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Warn- und Androhungsfunktion</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In der Abmahnung werden dem Arbeitnehmer klare arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgezeigt, zu denen sich der Arbeitgeber veranlasst sieht, wenn sich das monierte Verhalten wiederholt. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, dass es dem Arbeitgeber ernst ist und sich darauf einstellen können, dass ein wiederholtes Fehlverhalten nicht folgenlos bleibt. Das soll zum einen dem Arbeitnehmer aufzeigen, dass er selbst in der Hand hat, ob er sein Arbeitsverhältnis weiter gefährdet oder aufrechterhält. Zum anderen dient die Abmahnung dem Arbeitgeber auch dazu, die notwendigen Voraussetzungen für eine künftige Kündigung zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer wiederholt seine Pflichten verletzt.<a id="abm8"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Dokumentationsfunktion</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Abmahnung hält den konkreten Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten fest sowie die Tatsache, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Konsequenzen angedroht hat. Dies wird vor allem für den Fall relevant, wenn es zu weiteren Pflichtverstößen kommt und eine Kündigung im Raum steht. Zwar kann der Arbeitgeber im Regelfall auch mündlich abmahnen. Um allerdings im Ernstfall keine Nachweisschwierigkeiten zu haben, erfolgen Abmahnungen zumeist schriftlich.<a id="abm9"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Wirksame Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung<a id="abm10"></a></span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Abmahnung als Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im Regelfall muss vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung &#8211; sofern auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist &#8211; eine Abmahnung erfolgt sein. Da die Kündigung das &#8222;härteste&#8220; Mittel des Arbeitgebers darstellt, darf sie nur ausgesprochen werden, wenn dem beanstandungswürdigen Verhalten nicht mit einem milderen Mittel begegnet werden kann. Für die außerordentliche Kündigung schreibt zudem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__314.html">§ 314 Abs. 2 BGB</a> vor, dass bei einer Vertragspflichtverletzung aus Vertrag eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Nur in Ausnahmefällen (siehe dazu <a href="#abm12">→ weiter unten</a>) ist eine Abmahnung entbehrlich.<a id="abm11"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Abmahnung &#8222;verbraucht&#8220; konkreten Vorfall für eine Kündigung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Abmahnung bewirkt, dass sich der abgemahnte Verstoß, d.h. der <strong>konkrete</strong> Vorfall/Sachverhalt, aufgrund dessen abgemahnt wurde, nicht mehr als Grundlage für eine Kündigung anbietet. Erst wenn sich das abgemahnte Verhalten bzw. ein gleichartiger Verstoß wiederholt, kann dann auf diesen neuerlichen Vorfall eine Kündigung gestützt werden.<a id="abm12"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Entbehrlichkeit der Abmahnung</span><a id="abm13"></a></h3>
<h4><span style="color: #d6194f;">Kleinbetriebe, Probezeit und vorausgegangene (unwirksame) Kündigung</span></h4>
<p style="text-align: justify;">In Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Ebenso bedarf es bei Probezeitkündigungen keiner Abmahnung. Hat der Arbeitnehmer wegen eines gleichgelagerten Fehlverhaltens schon einmal eine Kündigung erhalten, die allerdings nicht wirksam war, ist auch keine Abmahnung erforderlich. Durch die &#8211; zwar unwirksame &#8211; Kündigung ist dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers ja bereits deutlich aufgezeigt worden, dass ein solches Verhalten nicht gebilligt wird und den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Die Funktionen, die eine Abmahnung erfüllen soll (Hinweisfunktion, Warn- und Androhungsfunktion und Dokumentationsfunktion) werden in solchen Fällen durch den Vorfall mit der Kündigung hinreichend zum Ausdruck gebracht und erfüllt.<a id="abm14"></a></p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Besondere Umstände im Einzelfall</span></h4>
<p style="text-align: justify;">In Ausnahmefällen kann eine Abmahnung auch im Rahmen des konkreten Einzelfalls entbehrlich sein. Nach dem BAG (<a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1994-02-17/2-azr-616_93/">Urt. v. 17.02.1994 &#8211; 2 AZR 616/93</a>) ist eine Abmahnung nur entbehrlich, &#8222;<em>wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden durfte</em>&#8222;. Hierunter fallen ganz schwerwiegende Vertragsverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer schlicht hätte klar sein müssen, dass dieses Verhalten unweigerlich zur Kündigung führen muss. Auch wenn eine an sich mögliche Veränderung des Verhaltens des Arbeitnehmers künftig nicht zu erwarten ist, kann eine Abmahnung entbehrlich sein, z.B. wenn sich der Arbeitnehmer bzgl. seines Fehlverhaltens völlig uneinsichtig zeigt und ankündigt, sich auch künftig weiter so zu verhalten.<a id="abm15"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Mehrfache Abmahnungen in der Regel nicht erforderlich</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Es gibt keine Grundregel, dass ein Verstoß erst zwei, drei oder x-mal abgemahnt werden müsste, bis der Arbeitgeber bei einem erneuten Verstoß kündigen darf. Kündigungen können bereits nach einer einzigen Abmahnung legitim sein, manchmal bedarf es hingegen mehrerer Abmahnungen. Abmahnungen verlieren mit der Zeit an ihrer Warnfunktion. Liegt eine Abmahnung schon ziemlich lang zurück, erfüllt sie wegen der verblassten Warnfunktion nicht mehr die Voraussetzung für eine Kündigung. Wurde ein Arbeitnehmer beispielsweise vor fünf Jahren schon einmal wegen häufigeren Zuspät-Kommens abgemahnt, wird man ihn bei einem erneuten Verstoß nach all den (beanstandungsfreien) Jahren deswegen nicht direkt mittels Kündigung vor die Tür setzen können. Hier wird eine erneute Abmahnung erforderlich.<a id="abm16"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Gleichartiger Pflichtverstoß für eine Kündigung notwendig</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Damit eine Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung tauglich ist, muss es sich bei dem erneuten Verstoß des Arbeitnehmers um eine gleichartige Pflichtverletzung handeln. Das heißt nicht, dass der Verstoß exakt gleich sein muss, aber er muss vergleichbar sein. Nutzt der Arbeitnehmer entgegen einem Verbot das betriebliche Internet privat und wird deswegen abgemahnt, liegt in einer späteren verbotenen Nutzung des dienstlichen Telefons für private Telefonate ein vergleichbarer Verstoß. Beide Male hat der Arbeitnehmer gegen Verbote der Privatnutzung der betrieblichen Telekommunikationsmedien verstoßen. Wurde der Arbeitgeber aber wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit abgemahnt, kann diese Abmahnung nicht für eine Kündigung wegen eines Verstoßes gegen ein Rauchverbot herangezogen werden.<a id="abm17"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Wer darf abmahnen?</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Abmahnungsberechtigt sind zum einen die Personen, die auch kündigungsberechtigt sind. Nach dem BAG (<a href="https://www.prinz.law/urteile/BAG_7_AZR_75-78">Urt. v. 18.01.1980 &#8211; 7 AZR 75/78</a>) kommen darüber hinaus auch alle Mitarbeiter in Betracht, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.<a id="abm18"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Anforderungen an eine Abmahnung<a id="abm19"></a></span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Form</span></h3>
<h4><span style="color: #d6194f;">Keine gesetzliche Formvorschrift</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz schreibt für Abmahnungen keine bestimmte Form vor. Daher können Abmahnungen auch mündlich ergehen. Arbeitgeber sollten allerdings die Schriftform oder zumindest die Textform (E-Mail) wählen, um Nachweis- und Beweisproblemen vorzubeugen, wenn es doch einmal zur Kündigungssituation kommt.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Formerfordernis wegen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag</span></h4>
<p style="text-align: justify;">In Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen kann es Regelungen zu einer bestimmten Form für Abmahnungen geben. Diese dort vereinbarte Form ist dann bindend und muss eingehalten werden, damit eine Abmahnung entsprechend wirksam ist.<a id="abm20"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Frist</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Eine vorgeschrieben Frist bis wann eine Abmahnung auszusprechen ist, gibt es nicht. Allerdings sollten Arbeitgeber nicht allzu lange zuwarten. Je mehr Zeit verstreicht, umso abgeschwächter sind die Wirkungen der Abmahnung. Hinzu kommt, dass von der Rechtsprechung angenommen wird, dass bei einem längeren Zeitablauf ein Vertrauen beim Arbeitnehmer erwächst, dass sein Fehlverhalten nicht mehr sanktioniert wird. Das LAG Nürnberg (<a href="https://judicialis.de/Landesarbeitsgericht-N%c3%bcrnberg_6-Sa-367-05_Beschluss_14.06.2005.html">Beschluss vom 14.06.2005 &#8211; 6 SA 367/05</a>) findet diesbezüglich zum Beispiel klare Worte: &#8222;<em>Zwar gibt es keine Regelfrist, innerhalb derer eine Abmahnung nach dem behaupteten Arbeitsvertragsverstoß des Arbeitnehmers oder der Kenntnis des Arbeitgebers hiervon ausgesprochen werden muss. Kennt der Arbeitgeber den Verstoß, zeigt er diesen gegenüber dem Arbeitnehmer jedoch erstmals nach fast sechs Monaten an (&#8230;), kann er eine Abmahnung jedenfalls dann nicht mehr darauf stützen, wenn diese nicht auch auf gleichartige neuere Verstöße gegründet ist. Der Arbeitgeber hat nämlich durch sein Zuwarten gezeigt, dass er den behaupteten Vertragsverstoß des Arbeitnehmers nicht als sanktionswürdig ansieht.</em>&#8222;<a id="abm21"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Inhalt: Vor allem hinreichende Bestimmtheit des Verstoßes</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Inhaltlich muss eine Abmahnung dem Arbeitnehmer den konkreten Verstoß genau vor Augen führen und den ernsthaften Hinweis auf die Konsequenz bei Wiederholung des Fehlverhaltens enthalten. Die vorgeworfene Pflichtverletzung muss hinreichend bestimmt dargestellt werden. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer unter Zeit- und Ortsangabe sein Fehlverhalten detailliert aufgezeigt werden muss. Darüber hinaus ist anzuführen, woraus sich der Verstoß ergibt und welches Verhalten vom Arbeitnehmer künftig erwartet wird. An der Erfüllung dieser Anforderungen kranken in der Praxis die meisten Abmahnungen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/abmahnung-letzte-warnung-des-arbeitgebers-und-kuendigungsvoraussetzung/">Abmahnung &#8211;&lt;/br&gt; (Letzte) Warnung des Arbeitgebers und Kündigungsvoraussetzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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		<title>Unwiderrufliche Freistellung &#8211; Zeiten sind für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2018 13:57:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lange war umstritten, ob Zeiten unwiderruflicher Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes mitzählen. Diese Frage hat das BSG nun entschieden: Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bislang war umstritten, ob Zeiten unwiderruflicher Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes mitzählen. Diese Frage hat das Bundessozialgericht (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&amp;Datum=31.12.2222&amp;Aktenzeichen=B%2011%20AL%2015/17%20R">Urt. v. 30.08.2018 &#8211; B 11 AL 15/17 KR</a>) nun arbeitnehmerfreundlich entschieden: Die während der unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&amp;Datum=31.12.2222&amp;Aktenzeichen=B%2011%20AL%2015/17%20R"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 30. August 2018 - B 11 AL 15/17 KR</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin war als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt. Sie schloss mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag und vereinbarte einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012. Ab dem 01. Mai 2011 war sie unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. In diesem einjährigen Zeitraum der Freistellung wurde ihr von der Arbeitgeberin die monatliche Vergütung weitergezahlt. Darüber hinaus verpflichtete die Klägerin sich, in der Freistellungsphase ihrer Arbeitgeberin unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 - also für fast ein weiteres Jahr - Krankentagegeld. Daran anschließend bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung ließ die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes außer Betracht, da die Klägerin faktisch bereits ab dem 01. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden sei.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Der rechtliche Hintergrund: Die Berechnung des Arbeitslosengeldes</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt, das in einem bestimmten Bemessungszeitraum erzielt wurde (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/151.html">§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III</a>). Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld erstreckt sich gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 SGB III</a> auf versicherungspflichtige Beschäftigungen binnen eines Bemessungsrahmens von üblicherweise einem Jahr, d.h. dem letzten Jahr vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs. Da bei der Klägerin in diesem Zeitraum kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen vorlag, wurde der Bemessungsrahmen gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 3 SGB III</a> auf zwei Jahre erweitert. Wenn innerhalb dieses auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann, dass mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorlagen, wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/152.html">§ 152 SGB III</a>). Durch die Zugrundelegeung nur eines fiktiven Arbeitsentgelts durch die Nichtberücksichtigung des während der Freistellung weitergezahlten Arbeitsentgelts fiel die Höhe des Arbeitslosengeldes bei der Klägerin deutlich geringer aus.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Deutlicher Unterschied der Höhe</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BSG hat zugunsten der Klägerin entschieden: Ihr steht das höhere Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 58,41 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zu. Verglichen mit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung mit dem Ergebnis von kalendertäglich 28,72 Euro besteht ein enormer Unterschied in der Höhe des Arbeitslosengeldes: Nach dem BSG läuft es auf gute 1.752 €/Monat heraus, nach der Beklagten wären es hingegen knapp 862 € gewesen - ein Unterschied von fast 900 € pro Monat!</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG trat der Auffassung der Beklagten entgegen, dass die Klägerin während der Freistellungszeit bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden gewesen sei.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Begriff des Beschäftigungsverhältnisses</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte war umstritten, ob bei einer unwiderruflichen Freistellung noch ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 SGB III</a> anzunehmen ist. Wurde dies - wie von den meisten Gerichten - verneint, entstand häufig die Problematik wie im oben geschilderten Fall, dass es auf die Zugrundlegungen von (niedrigerem) fiktivem Arbeitsentgelt statt tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung hinauslief. Das BSG stellte nun klar: Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 S. 1 SGB III</a> ist der Begriff der Beschäftigung im <strong>versicherungsrechtlichen</strong> Sinn. Und eine solche Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn ist auch für die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung anzunehmen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Fiktive Bemessung kann ausscheiden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im Fall der Klägerin bestand durch Berücksichtigung der Freistellungszeit im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen. Die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/152.html">§ 152 SGB III</a>) war somit ausgeschlossen.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/">Unwiderrufliche Freistellung &#8211;&lt;/br&gt; Zeiten sind für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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