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	<title>Statusfeststellung Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Statusfeststellung Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Betriebsprüfung ohne Beanstandung &#8211;  BSG sorgt für mehr Rechtssicherheit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Sep 2019 21:58:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Dies wird künftig zu mehr Rechtssicherheit führen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/betriebspruefungen-ohne-beanstandungen-bsg-sorgt-fuer-mehr-rechtssicherheit/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/betriebspruefungen-ohne-beanstandungen-bsg-sorgt-fuer-mehr-rechtssicherheit/">Betriebsprüfung ohne Beanstandung &#8211; &lt;/br&gt; BSG sorgt für mehr Rechtssicherheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Kann rückwirkenden Beitragsforderungen zur Sozialversicherung entgegen gehalten werden, man habe darauf vertraut, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen kein Beschäftigungsverhältnis vorliege und auch frühere Betriebsprüfungen beanstandungsfrei verlaufen seien?<br />
Diese Frage hat das Bundessozialgericht (Urt. v. 19.09.2019 &#8211; B 12 R 25/18 R und weitere) nun entschieden: Nein &#8211; weder die &#8222;Kopf-und-Seele&#8220;-Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz. Aber Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Dies wird künftig zu mehr Rechtssicherheit führen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R (und weitere)</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">In den vier entschiedenen Verfahren waren allesamt mittelständische Familienunternehmen (Handwerksbetriebe, Autohaus) betroffen, die zunächst als Einzelunternehmen und später - in den streitigen Zeiträumen - als GmbH geführt wurden. Geschäftsführer dieser GmbHs waren nahe Angehörige oder Ehegatten der Allein- beziehungsweise Mehrheitsgesellschafter. Die Unternehmen meldeten ihre Geschäftsführer nicht zur Sozialversicherung an, da sie annahmen, es bestehe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Auch waren früherer Betriebsprüfungen ohne Beanstanungen erfolgt. Bei neuerlichen Betriebsprüfungen stellten die Rentenversicherungsträger allerdings die Versicherungspflicht der Geschäftsführer fest und forderten Sozialversicherungsbeiträge wegen Beschäftigung in erheblicher Höhe nach.</p>
<p style="text-align: justify;">Die klagenden Unternehmen beriefen sich in den Verfahren auf Vertrauensschutz. Aufgrund der sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass ihre Geschäftsführer selbständig tätig und damit nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Nach dieser Rechtsprechung habe eine rechtlich bestehende Abhängigkeit von Geschäftsführern in Familiengesellschaften durch die tatsächlichen Verhältnisse überlagert werden und eine selbstständige Tätigkeit etwa vorliegen können, wenn ein Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken geführt und die Ordnung des Betriebes geprägt habe, er "Kopf und Seele" des Unternehmens gewesen sei oder er - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht wie für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausgeübt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem SG Köln und dem LSG Nordrhein-Westfalen hatten die Klagen der Unternehmen keinen Erfolg. Auch das BSG hat die Revisionen zurückgewiesen. Der Senat hat die Verfahren allerdings zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu beanstandungslosen Betriebsprüfungen im Hinblick auf die grundrechtsrelevante Indienstnahme der Arbeitgeber für Zwecke der Sozialversicherung fortzuentwickeln, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG war ebenfalls der Auffassung, dass die Geschäftsführer der klagenden GmbHs aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer <abbr class="has-tip tip-bottom" title="Gesellschaft mit beschränkter Haftung" data-tooltip="" aria-haspopup="true"></abbr>GmbH ändere daran nichts.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">BSG: "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung vermittelt keinen Vertrauensschutz<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die klagenden Unternehmen können keinen Vertrauensschutz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/20.html">Art. 20 Abs. 3 GG</a> im Hinblick auf die sog. "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung beanspruchen. Wie schon die Vorinstanzen vertrat auch das BSG die Ansicht, dass die früheren "Kopf-und-Seele"-Entscheidungen kein Vertrauen in eine Beurteilung bzgl. der vorliegend bestehenden Sozialversicherungspflicht vermitteln können. Es handele sich bei diesen Entscheidungen stets um spezifische Einzelfälle. Der für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständige 12. Senat des Bundessozialgerichts hat diesen Aspekt nur höchst selten und als einen Einzelaspekt in eine Gesamtabwägung eingebracht. Eine gefestigte "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung bestand nicht. Im Grundsatz gibt es auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer in jeder Hinsicht gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, die nach dem BSG bzgl. "Kopf-und-Seele" eben nicht bestanden hat.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Beanstandungsfreie Betriebsprüfungen ohne entsprechenden Feststellungsbescheid begründen auch keinen Vertrauensschutz<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden und ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, können nach dem BSG und den Vorinstanzen keinen Vertrauensschutz begründen, da es an einem Anknüpfungspunkt hierfür fehlt. In den Verfahren, in denen es im Vorfeld des Streitzeitraumes beanstandungslose Betriebsprüfungen gegeben hatte, waren lediglich pauschal gehaltene sogenannte Prüfmitteilungen übersandt worden. Solche Schreiben stellen mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar, der Grundlage für Vertrauensschutz sein könnte.<br />
Bei in der Vergangenheit abgeschlossenen beanstandungsfreien Betriebsprüfungen, die nicht durch einen hinsichtlich der Angabe von Gegenstand und Ergebnis der Prüfung hinreichend bestimmten Verwaltungsakt beendet wurden, mag zwar möglicherweise noch ein Anspruch auf Bescheidung des Arbeitgebers in Frage kommen. Damit kann aber kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden.<br />
Zudem ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, für vergangene Zeiträume zwischenzeitlich als rechtswidrig erkannte Feststellungen in dem zu erlassenden Verwaltungsakt zu treffen. Eine Selbstbindung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund einer früheren Verwaltungspraxis konnte schon deshalb nicht eintreten, weil den Behörden kein Spielraum bei der Beurteilung eingeräumt ist, ob eine Beschäftigung vorliegt.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;"><span style="font-size: 18pt;">Künftig mehr Rechtssicherheit durch Fortentwicklung der Rechtsprechung</span><br />
</span></h2>
<p>Das BSG hat das Verfahren genutzt, um für die Zukunft mehr Rechtssicherheit zu schaffen und hat seine Rechtsprechung zu beanstandungslosen Betriebsprüfungen fortentwickelt.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Beanstandungslose Betriebsprüfungen sind zwingend durch Verwaltungsakt beendet werden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Künftig ist auch bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen das Verfahren gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/28p.html">§ 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV<abbr class="has-tip tip-bottom" title="Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" data-tooltip="" aria-haspopup="true"></abbr></a> durch einen Verwaltungsakt abzuschließen, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält. Dies ergebe sich aus der Beitragverfahrensordnung (BVV). Die BVV wurde zum 01.01.2017 geändert. Hierbei wurde <a href="http://www.buzer.de/s1.htm?a=7&amp;g=BVV">§ 7 Abs. 4 S. 2 BVV</a> eingeführt, wonach der Arbeitgeber durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten soll, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Betriebsprüfung muss sich auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter erstrecken</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die prüfenden Rentenversicherungsträger sind nach Ansicht des BSG außerdem verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Nach wie vor sind zwar die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger bei der Definition des Gegenstands einer Betriebsprüfung grundsätzlich frei (vgl. <a href="http://www.buzer.de/s1.htm?a=11&amp;g=BVV">§ 11 Abs. 1 S. 1 BVV</a>). Aus dem systematischen Zusammenspiel der Regelungen über die Statusfeststellung und der vom Gesetzgeber festgestellten Schutzbedürftigkeit des in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html">§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV</a><abbr class="has-tip tip-bottom" title="Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" data-tooltip="" aria-haspopup="true"></abbr> genannten Personenkreises folge aber, dass sich die Betriebsprüfung zwingend auf die genannten Personen erstreckt, wenn es für sie noch keine Statusfeststellung gibt.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 8pt;">Quellen: Pressemitteilungen des BSG: Nr. 38 vom 11.09.2019 und Nr. 41 vom 19.09.2019; Terminbericht des BSG</span></p>
</div></div></div>
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			</item>
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		<title>Scheinselbstständigkeit &#8211;  BSG stuft Honorarärzte im Krankenhaus als sozialversicherungspflichtig ein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Jun 2019 23:31:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<category><![CDATA[Scheinselbstständigkeit & Sozialversicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ist es möglich, dass Ärzte als sog. Honorarärzte in einem Krankenhaus als freie Mitarbeiter tätig sind und dementsprechend nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Diese Frage hat das Bundessozialgericht nun verneint: Honorarärzte sind in ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige zu sehen und sind somit sozialversicherungspflichtig. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/scheinselbststaendigkeit-bsg-stuft-honoraraerzte-im-krankenhaus-als-sozialversicherungspflichtig-ein/">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ist es möglich, dass Ärzte als sog. Honorarärzte in einem Krankenhaus als freie Mitarbeiter tätig sind und dementsprechend nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Diese Frage hat das Bundessozialgericht (Urt. v. 04.06.2019 &#8211; B 12 R 11/18 R und weitere) nun entschieden: Nein &#8211; Honorarärzte sind in ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige zu sehen und sind somit sozialversicherungspflichtig.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R (Leitfall)</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Der Leitfall B 12 R 11/18 R</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im Leitfall klagte ein Landkreis, der zwei Krankenhäuser betreibt, gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Beigeladene Fachärztin für Anästhesie wurde für den Kläger ab Januar 2013 auf Grundlage eines so bezeichneten "Konsiliararztvertrags" auf Honorarbasis wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst der Krankenhäuser mit einem Stundenlohn von 80 Euro im Tagdienst und 64 Euro im Bereitschaftsdienst tätig. Sie wurde überwiegend im OP eingesetzt. Der Kläger und die Beigeladene hatten im Herbst 2013 bei der beklagten DRV den Antrag gestellt hatten, für die Tätigkeit in beiden Krankenhäusern jeweils festzustellen, dass eine abhängige/sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorliege. Die Beklagte kam allerdings zu der Feststellung, dass die Ärztin in beiden Kliniken des Klägers im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Dementsprechend bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dagegen wurde vor dem Sozialgericht seitens Krankenhaus und Ärztin erfolgreich geklagt. Auf die Berufung der DRV hin wurden die Urteile des SG jedoch vom Landessozialgericht aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision beim Bundessozialgericht hatte keinen Erfolg.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Weitere Verfahren</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das vorliegende Verfahren ist Teil eines Komplexes von insgesamt 17 Verfahren, in denen das BSG über die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung und in der Folge Versicherungspflicht bei verschiedenen Gesundheitsberufen zu entscheiden hat. Diese Fragestellung kam im Rahmen von Anfrageverfahren nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html">§ 7a SGB IV</a> (Statusfeststellungsverfahren) und Betriebsprüfungsverfahren nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28p.html">§ 28p SGB IV</a> auf. Eine betroffene Personengruppe im Komplex waren sog. Honorarärzte mit Tätigkeiten im Operationsdienst (mit einem Schwerpunkt bei der Fachgruppe der Anästhesisten), im Stationsdienst (am Tag) und/oder im Bereitschaftsdienst (nachts und am Wochenende).</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Begriff des Honorararztes</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Als Honorararzt wurden in den Verfahren Ärzte bezeichnet, deren Tätigkeit von den Verfahrensbeteiligten als freiberuflich bzw. selbstständig verstanden wurde. So kennzeichnet den Honorararzt, dass er häufig nebenberuflich oder für eine Vielzahl von Auftraggebern, zeitlich auf Tage oder wenige Wochen befristet auf Basis individuell vereinbarter Einsätze und Dienste tätig wird. Oft werden diese Ärzte über Agenturen vermittelt und arbeiten für einen vorher festgelegten Stundensatz, der üblicherweise deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten angestellten Arztes liegt.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Die rechtlichen Standpunkte</span></h3>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #d6194f;">Rentenversicherungsträger &amp; Landessozialgerichte</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Die für die Beurteilung von Sozialversicherungspflicht zuständigen Rentenversicherungsträger haben bei Honorarärzten eine Sozialversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung angenommen. Auch die Landessozialgerichte haben - mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung - im Ergebnis ein Überwiegen der Indizien für abhängige Beschäftigung angenommen - insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung, keine die Tätigkeit prägenden unternehmerischen Risiken bei den Ärzten wurden ins Feld geführt.</p>
<h4><span style="font-size: 12pt; color: #d6194f;">Ärzte &amp; Krankenhäuser</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Ärzte und Krankenhäuser waren gegenteiliger Ansicht.Sie argumentierten u.a., dass Honorarärzte im Krankenhaus nach der Verkehrsanschauung sowie krankenhausvergütungsrechtlichen Regelungen als Selbstständige mit freiem Dienstvertrag anerkannt seien. Die Höhe der Vergütung spreche deutlich für eine selbstständige Tätigkeit. Die Nichtbehandlung eigener Patienten liege im Krankenhaus in der Natur der Sache und sei kein verwertbares Indiz. Da Krankenhausärzte in ihrer ärztlichen Tätigkeit eigenverantwortlich handelten, bestehe eine Weisungsbefugnis nicht; der Eingliederung komme insoweit keine eigenständige, jedenfalls aber keine entscheidende Bedeutung zu. Zudem sei der vermehrte Einsatz von Honorarkräften unter anderem Folge eines Fachkräftemangels im Gesundheitswesen.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG kam in den neun entschiedenen Revisionsverfahren zu dem Ergebnis, dass bei den Honorarärzten regelmäßig eine abhängige Beschäftigung und somit Sozialversicherungspflicht vorliege. Die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geltenden Maßstäbe bei der Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind auch bei honorarärztlichen Tätigkeiten anzuwenden. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehende selbstständige Tätigkeit müssten gewichtige Indizien bestehen. Solche sieht das BSG vorliegend aber nicht als gegeben an. Im Einzelnen argumentierte das BSG wie folgt:</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Bezeichnung als Honorartätigkeit nicht ausschlaggebend</span></h3>
<p>Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Freies und eigenverantwortliches Handeln der Ärzte allein lässt keine Rückschluss auf Selbstständigkeit zu</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Dass Ärzte grundsätzlich frei und eigenverantwortlich handeln, lasse nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Bei einer Tätigkeit als Arzt sei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Eingliederung der Ärzte in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Versorgungsauftrag von Krankenhäusern, Vorschriften zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz sowie das Abrechnungswesen für Krankenhäuser brächten im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses mit sich. Es herrsche ein hoher Grad der Organisation, auf die die Ärzte keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So seien Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig.<br />
Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. Zwar sei - umgekehrt - nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses zwingend eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Indizien für eine die Tätigkeit prägende fremdbestimmte Eingliederung in den Betrieb eines Krankenhauses können aber in der Gesamtschau, jedenfalls wenn sie kumulativ vorliegen, insbesondere die Erbringung einer vom Krankenhaus geschuldeten (Teil-)Leistung innerhalb der vorgegebenen Organisationsabläufe, die Nutzung der Einrichtungen und Betriebsmittel des Krankenhauses und die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit dem ärztlichen und pflegerischen Krankenhauspersonal in vorgegebenen Strukturen sein. So sei z.B. die Ärztin im Leitfall hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Sie habe - nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Krankenhausärzte - ihre Arbeitskraft eingesetzt. Dabei habe sie innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung - verglichen mit angestellten Krankenhausärzten - keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang ihrer Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Keine unternehmerischen Entscheidungsspielräume beim Honorararzt</span></h3>
<p>Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Honorarhöhe als Indiz fällt bei Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht</span></h3>
<p>Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Fachkräftemangel ohne Einfluss auf die Beurteilung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen sei bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht zu berücksichtigen. Er habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-size: 8pt;">Quellen: Pressemitteilungen des BSG: Nr. 19 vom 29.05.2019 und Nr. 21 vom 04.06.2019; Terminbericht des BSG</span></p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/scheinselbststaendigkeit-bsg-stuft-honoraraerzte-im-krankenhaus-als-sozialversicherungspflichtig-ein/">Scheinselbstständigkeit &#8211; &lt;/br&gt; BSG stuft Honorarärzte im Krankenhaus als sozialversicherungspflichtig ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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