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	<title>Schadensersatz Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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		<title>Beförderung von Beamten &#8211; BVerwG zum Schadensersatz bei verspäteter Beförderung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Jun 2018 16:34:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Dienstrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bewerbung & Beförderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wird ein Beamter in einem Beförderungsverfahren rechtswidrig nicht berücksichtigt, kann er wegen der Nichtbeförderung ggf. einen Schadensersatzanspruch haben. Das BVerwG (Urt. v. 15.06.2018 – 2 C 19.17) hat allerdings entschieden: Bei Verstoß des Beamten gegen seine Erkundigungs- und Rügeobliegenheit kann er den Anspruch auf Schadensersatz verlieren! <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-von-beamten-bverwg-zum-schadensersatz-bei-verspaeteter-befoerderung/">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wird ein Beamter in einem Beförderungsverfahren rechtswidrig nicht berücksichtigt, kann er wegen der Nichtbeförderung ggf. einen Schadensersatzanspruch haben. Das BVerwG (<a href="https://www.bverwg.de/150618U2C19.17.0">Urt. v. 15.06.2018 &#8211; 2 C 19.17</a>) hat allerdings entschieden: Bei Verstoß des Beamten gegen seine Erkundigungs- und Rügeobliegenheit kann er den Anspruch auf Schadensersatz verlieren!</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://www.bverwg.de/150618U2C19.17.0">BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 u.a.</a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger der insgesamt sieben Verfahren sind Beamte und bei der Deutschen Telekom AG oder einem ihrer Tochterunternehmen beschäftigt (gewesen). Sie beanspruchen nachträglich - zum Teil nach mehreren Jahren - Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung. Die fraglichen Stellen seien nämlich nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden. Die Deutsche Telekom AG hatte in den fraglichen Zeiträumen im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführte. Diese Hinweise waren allerdings allgemein und unvollständig. Einige Kläger hatten mit ihrem Schadensersatzbegehren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg, andere hingegen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Beamten verneint.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG urteilte, dass kein Schadensersatzanspruch besteht. Zwar hat der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch ist ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten auf der Grundlage der Feststellungen der Berufungsurteile zu bejahen. Doch war es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Keine Schadensersatzpflicht, wenn Geschädigter nicht versucht, Schaden abzuwenden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/839.html">§ 839 Abs. 3 BGB</a> seinen Niederschlag gefunden hat, tritt eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines - zumutbaren - Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des „Rechts­mittels" ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen. <span id="150618U2C19170" class="target ">Er umfasst auch aus dem besonderen beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis erwachsende Erkundigungs- und Rügeobliegenheiten eines Beamten. </span></p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Es gab Anlass zum Handeln für die Beamten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die - zwar allgemeinen und unvollständigen - Hinweise im Intranet auf regelmäßig durchgeführte Beförderungsverfahren für Beamte hätten den Klägern hinreichend Anlass (Anstoßfunktion) gegeben, sich bei bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten sie dies getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden ab­zuwenden.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Beamte haben eine besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html">Art. 33 Abs. 5 GG</a> geprägten Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen. Für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften muss er diese rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/befoerderung-von-beamten-bverwg-zum-schadensersatz-bei-verspaeteter-befoerderung/">Beförderung von Beamten &#8211;&lt;/br&gt; BVerwG zum Schadensersatz bei verspäteter Beförderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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