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	<title>Freistellung Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Freistellung Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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		<title>Freigestellte Personalratsmitglieder &#8211; Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Feb 2020 15:12:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ganz vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder haben nach dem BVerwG idR keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/freigestellte-personalratsmitglieder-kein-anspruch-auf-leistungsbezogene-besoldungselemente/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/freigestellte-personalratsmitglieder-kein-anspruch-auf-leistungsbezogene-besoldungselemente/">Freigestellte Personalratsmitglieder &#8211; &lt;/br&gt;Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ganz vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder haben in der Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Die hat aktuell das BVerwG (Urt. v. 23.01.2020 &#8211; 2 C 22.18) entschieden.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Rechtlicher Zusammenhang &amp; Hintergrund:</span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Lohnausfallprinzip</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei Personalratsmitgliedern gilt zum einen das Lohnausfallprinzip des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG</a>: &#8222;<em>Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.</em>&#8222;. Dementsprechend darf es durch die Personalratstätigkeit nicht zu einem schlechteren Verdienst kommen. Die Vorschrift gilt auch für freigestellte Personalratsmitglieder. Beim Lohnausfallprinzip kommt es daher darauf an, was der der Beamte verdient hätte, wenn er nicht freigestellt gewesen wäre.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Benachteiligungsverbot</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren herrscht gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__8.html">§ 8</a> i.V.m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG</a> auch ein Benachteiligungsverbot: &#8222;<em>Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.</em>&#8220; Diese Schutznorm soll gewährleisten, dass Personalratsmitglieder ihr Amt unbeeinflusst von der Angst vor Benachteiligungen wahrnehmen können und zudem vermeiden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, deswegen ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen. Daher ist die Vorschrift auch zugleich als Gebot an den Dienstherren zu verstehen, freigestellten Personalratsmitgliedern eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. <a id="to1"></a>Nach der Rechtsprechung<a href="#fn1"><sup>1</sup></a> kann ein Personalratsmitglied unter Umständen auf Grundlage von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__46.html">§ 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG</a> verlangen, im Wege einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt zu werden.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">BVerwG: Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente?</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu befassen, ob und wie weit diese Grundsätze im Hinblick auf die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente greifen:</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><span style="color: #d6194f;">BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22.18<br />
</span></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<div class="tzData">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei. Wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ist er ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.<br />
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch Erfolg. Das BVerwG hat der Revision stattgegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
</div>
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BVerwG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BVerwG entschied, dass ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente hat.</p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Herausragende besondere Leistung erforderlich<br />
</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Eine Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente setze voraus, dass der betroffene Beamte - wäre er nicht freigestellt - eine herausragende besondere Leistung - persönlich oder als Teammitglied - erbracht hätte.</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #d6194f;">Tatsachengrundlage erforderlich, die bei ganz freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen ist</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Für die Annahme einer herausragenden besonderen Leistung bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze.</p>
<h4><span style="color: #d6194f;">Ausnahme: Wiederholte herausragende Leistungen vor der Freistellung<br />
</span></h4>
<p style="text-align: justify;">Eine andere Einschätzung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.</p>
</div></div></div><a id="fn1"></a></p>
<p><sup>1</sup> <span style="font-size: 10pt;">Vgl. z.B. <a href="https://www.bverwg.de/300113B6P5.12.0">BVerwG, Beschl. v. 30.01.2013 &#8211; 6 P 5.12, Rn. 20</a>. <a href="#to1">↑</a></span></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Unwiderrufliche Freistellung &#8211; Zeiten sind für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2018 13:57:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Freistellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lange war umstritten, ob Zeiten unwiderruflicher Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes mitzählen. Diese Frage hat das BSG nun entschieden: Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bislang war umstritten, ob Zeiten unwiderruflicher Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes mitzählen. Diese Frage hat das Bundessozialgericht (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&amp;Datum=31.12.2222&amp;Aktenzeichen=B%2011%20AL%2015/17%20R">Urt. v. 30.08.2018 &#8211; B 11 AL 15/17 KR</a>) nun arbeitnehmerfreundlich entschieden: Die während der unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&amp;Datum=31.12.2222&amp;Aktenzeichen=B%2011%20AL%2015/17%20R"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 30. August 2018 - B 11 AL 15/17 KR</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin war als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt. Sie schloss mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag und vereinbarte einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012. Ab dem 01. Mai 2011 war sie unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. In diesem einjährigen Zeitraum der Freistellung wurde ihr von der Arbeitgeberin die monatliche Vergütung weitergezahlt. Darüber hinaus verpflichtete die Klägerin sich, in der Freistellungsphase ihrer Arbeitgeberin unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 - also für fast ein weiteres Jahr - Krankentagegeld. Daran anschließend bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung ließ die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes außer Betracht, da die Klägerin faktisch bereits ab dem 01. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden sei.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Der rechtliche Hintergrund: Die Berechnung des Arbeitslosengeldes</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt, das in einem bestimmten Bemessungszeitraum erzielt wurde (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/151.html">§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III</a>). Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld erstreckt sich gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 SGB III</a> auf versicherungspflichtige Beschäftigungen binnen eines Bemessungsrahmens von üblicherweise einem Jahr, d.h. dem letzten Jahr vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs. Da bei der Klägerin in diesem Zeitraum kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen vorlag, wurde der Bemessungsrahmen gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 3 SGB III</a> auf zwei Jahre erweitert. Wenn innerhalb dieses auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann, dass mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorlagen, wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/152.html">§ 152 SGB III</a>). Durch die Zugrundelegeung nur eines fiktiven Arbeitsentgelts durch die Nichtberücksichtigung des während der Freistellung weitergezahlten Arbeitsentgelts fiel die Höhe des Arbeitslosengeldes bei der Klägerin deutlich geringer aus.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Deutlicher Unterschied der Höhe</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BSG hat zugunsten der Klägerin entschieden: Ihr steht das höhere Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 58,41 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zu. Verglichen mit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung mit dem Ergebnis von kalendertäglich 28,72 Euro besteht ein enormer Unterschied in der Höhe des Arbeitslosengeldes: Nach dem BSG läuft es auf gute 1.752 €/Monat heraus, nach der Beklagten wären es hingegen knapp 862 € gewesen - ein Unterschied von fast 900 € pro Monat!</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG trat der Auffassung der Beklagten entgegen, dass die Klägerin während der Freistellungszeit bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden gewesen sei.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Begriff des Beschäftigungsverhältnisses</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte war umstritten, ob bei einer unwiderruflichen Freistellung noch ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 SGB III</a> anzunehmen ist. Wurde dies - wie von den meisten Gerichten - verneint, entstand häufig die Problematik wie im oben geschilderten Fall, dass es auf die Zugrundlegungen von (niedrigerem) fiktivem Arbeitsentgelt statt tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung hinauslief. Das BSG stellte nun klar: Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 S. 1 SGB III</a> ist der Begriff der Beschäftigung im <strong>versicherungsrechtlichen</strong> Sinn. Und eine solche Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn ist auch für die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung anzunehmen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Fiktive Bemessung kann ausscheiden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im Fall der Klägerin bestand durch Berücksichtigung der Freistellungszeit im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen. Die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/152.html">§ 152 SGB III</a>) war somit ausgeschlossen.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/">Unwiderrufliche Freistellung &#8211;&lt;/br&gt; Zeiten sind für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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