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	<title>Arbeitslosengeld Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<title>Arbeitslosengeld Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<item>
		<title>Der unterschätzte Aufhebungsvertrag &#8211; Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/aufhebungsvertrag-risiko-sperrzeit-arbeitslosengeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Dec 2018 18:31:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mittels Aufhebungsvertrag ist es möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden. Da der Arbeitnehmer hier bei der Beendigung selbst aktiv mitwirkt, kann dies sowohl zu einer Sperrzeit als auch einer Kürzung der Anspruchdauer beim Arbeitslosengeld führen. Worauf ist zu achten? <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/aufhebungsvertrag-risiko-sperrzeit-arbeitslosengeld/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/aufhebungsvertrag-risiko-sperrzeit-arbeitslosengeld/">Der unterschätzte Aufhebungsvertrag &#8211;&lt;/br&gt; Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Während mittels eines Arbeitsvertrags ein Arbeitsverhältnis begründet wird, ist es mittels eines Aufhebungsvertrags möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden können. Anders als bei einer Kündigung, die einseitig erfolgt, ist ein Aufhebungsvertrag ein Vertrag, den beide Seiten freiwillig miteinander schließen. Da der Arbeitnehmer hier bei der Beendigung selbst aktiv mitwirkt, kann dies sowohl zu einer Sperrzeit als auch einer Kürzung der Anspruchdauer beim Arbeitslosengeld führen. Worauf ist zu achten?</strong></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-2164" src="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/stempel-genehmigt-abgelehnt-e1549148635561-300x200.jpg" alt="Blick durch die Lupe auf einen genehmigt und abgelehnt Stempel" width="700" height="466" srcset="https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/stempel-genehmigt-abgelehnt-e1549148635561-300x200.jpg 300w, https://kanzlei-klostermann.de/wp-content/uploads/2018/09/stempel-genehmigt-abgelehnt-e1549148635561.jpg 638w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /></p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px"><strong><span style="font-size: 14pt;"><span style="color: #d6194f;">Übersicht</span></span></strong></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#avsz1">Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#avsz2">Ausnahme: Lösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund</a></p>
<ul>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#avsz3">Interpretation der Rechtsprechung</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> <a href="#avsz4">Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur</a></li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#avsz5">Kein wichtiger Grund</a></p>
</li>
</ul>
</li>
<li><i class="sui sui-chevron-right" style="color:#d6194f"></i> 
<p style="margin-bottom: 10px;"><a href="#avsz6">Kürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds im Falle einer Sperrzeit</a><a id="avsz1"></a></p>
</li>
</ul>
</div></div></div>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html">§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III</a> regelt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html">§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III</a> liegt ein solches versicherungswidriges Verhalten u.a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Dadurch, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag freiwillig unterschrieben hat, kann ihm vorgeworfen werden, dass der damit sein Arbeitsverhältnis gelöst und seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Dabei ist egal, ob die Initatiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitnehmer selbst oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist. Es reicht schlicht aus, dass der Arbeitnehmer &#8222;mitgemacht&#8220; hat (vgl. bereits <a href="https://www.jurion.de/urteile/bsg/1984-04-12/7-rar-28_83/"><span class="zit"><span class="authority">BSG, Urteil vom</span> 12.04.1984 – 7 RAr 28/83</span></a>, st. Rspr.). Die Folge ist die Verhängung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, wonach der Arbeitslosengeld-Anspruch für in der Regel zwölf Wochen ruht (vgl. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html">§ 159 Abs. 3 SGB III</a>).</p>
<div class="su-spoiler su-spoiler-style-simple su-spoiler-icon-arrow-circle-1 su-spoiler-closed" data-scroll-offset="0" data-anchor-in-url="no"><div class="su-spoiler-title" tabindex="0" role="button"><span class="su-spoiler-icon"></span>Auszug Gesetzestext § 159 SGB III</div><div class="su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim">
<h3 style="text-align: justify;"><strong><span style="font-size: 10pt;">§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit </span></strong></h3>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),<br />
</span><span style="font-size: 10pt;">....<br />
</span><span style="font-size: 10pt;">Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 einander nach. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,<br />
</span><span style="font-size: 10pt;">2. auf sechs Wochen, wenn </span><br />
<span style="font-size: 10pt;">a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder </span><br />
<span style="font-size: 10pt;">b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.<br />
</span><span style="font-size: 10pt;">...</span> </div></div><a id="avsz2"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Ausnahme: Lösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund</span></h2>
<h3><span style="color: #d6194f;">Der &#8222;wichtige Grund&#8220;</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gelöst, wird kein Sperrzeit verhängt. Die Arbeitsagentur prüft von Amts wegen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz selbst regelt nicht, was als wichtiger Grund gilt. Die Rechtsprechung und die Arbeitsagentur müssen diesen unbestimmten Rechtsbegriff auslegen.<a id="avsz3"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Interpretation der Rechtsprechung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BSG (<a href="https://lexetius.com/2010,5242"><span class="etyp">Urteil</span> vom <span class="edat">14. 9. 2010</span> &#8211; <span class="az">B 7 AL 33/09 R</span></a>) konturiert den wichtigen Grund in einer seiner Entscheidungen zusammengefasst wie folgt: &#8222;<em>Ein wichtiger Grund liegt nach der stRspr des BSG – vereinfacht formuliert – vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte <span style="color: #808080;">(vgl Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 337 mwN; Coseriu in Eicher/Schlegel, aaO, § 144 RdNr 167ff, Stand Juni 2010)</span>. Allerdings ist diese allgemeine Umschreibung dahin zu konkretisieren, dass es sich um Umstände handeln muss, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen <span style="color: #808080;">(BSGE 21, BSGE Band 21 Seite 205, BSGE Band 21 Seite 207 = SozR Nr 3 zu § 80 AVAVG Bl Ba3 Rücks; BSGE 43, BSGE Band 43 Seite 269, BSGE Band 43 Seite 271 = SozR 4100 § 119 Nr 2 S 4; BSGE 52, BSGE Band 52 Seite 276, BSGE Band 52 Seite 277 = SozR 4100 § 119 Nr 17 S 80f; Marx, Absprachen der Arbeitsvertragsparteien zur Vermeidung einer Sperrzeit gemäß § SGB_III § 144 SGB III, 2008, S 55f)</span>, die nach der historischen Entwicklung der Sperrzeitregelungen grundsätzlich entweder der beruflichen oder der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers entspringen müssen</em>.&#8220;<a id="avsz4"></a></p>
<h3><span style="color: #d6194f;">Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, orientiert sich die Arbeitsagentur an der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus gibt es die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (&#8222;Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld&#8220;), die immer mal wieder aktualisiert wird. In der <a href="https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-159_ba015166.pdf">ab dem 20.04.2018 gültigen Fassung der Geschäftsanweisung</a> ist geregelt, beim Vorliegen welcher Voraussetzungen ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit möglich ist.</p>
<p>Nach der Geschäftsanweisung liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, wenn</p>
<ul>
<li style="list-style-type: none;">
<ul>
<li>eine <strong>Kündigung</strong> durch den Arbeitgeber<strong> mit Bestimmtheit in Aussicht</strong> gestellt worden ist <strong>und</strong></li>
<li>die drohende Arbeitgeberkündigung auf <strong>betriebliche oder personenbezogene</strong> (<span style="text-decoration: underline;">nicht</span> aber verhaltensbedingte) <strong>Gründe</strong> gestützt würde <strong>und</strong></li>
<li>die <strong>Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam</strong> geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird <strong>und</strong></li>
<li>im Falle der Arbeitgeberkündigung die <strong>Kündigungsfrist eingehalten</strong> würde <strong>und</strong></li>
<li>er <strong>Arbeitnehmer nicht unkündbar</strong> war<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong>und</strong></span><br />
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div></li>
<li><span style="text-decoration: underline;"><strong>entweder:</strong></span><br />
eine <strong>Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr</strong> des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG)<br />
→ In diesem Fall kommt es <em><strong><span style="text-decoration: underline;">nicht</span> darauf an</strong></em>, ob die <em><strong>drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig</strong></em> ist!<br />
<div class="su-spacer" style="height:10px"></div></li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>oder</strong> </span><br />
der Arbeitslose<br />
a) <strong>objektive Nachteile</strong> aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung<strong> für sein berufliches Fortkommen</strong> vermieden hat;<br />
<strong>oder</strong><br />
b) <strong>sonstige Gründe</strong> darlegt, aus denen er <strong>objektiv Nachteile </strong>aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste.<br />
Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte. Solche Vergünstigungen sind <span style="text-decoration: underline;">z.B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte</span> (z.B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung).<br />
→ In den Fallgestaltungen a) und b) <em><strong>kommt es darauf an</strong></em>, dass die <em><strong>drohende Kündigung rechtmäßig</strong> </em>wäre!<a id="avsz5"></a></li>
</ul>
<h3><span style="color: #d6194f;">Kein wichtiger Grund</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Nach der Geschäftsanweisung liegt hingegen kein wichtiger Grund <strong>allein</strong> darin, dass der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil ihm andernfalls eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte.<a id="avsz6"></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">▌Kürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds im Falle einer Sperrzeit</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Wenn es zu einer Sperrzeit kommt, hat dies zugleich die Folge, dass auch die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld um die Zeit dieser Sperrzeit gekürzt wird. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/148.html">§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III</a> sieht nämlich vor: &#8222;<em>Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.</em>&#8222;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/aufhebungsvertrag-risiko-sperrzeit-arbeitslosengeld/">Der unterschätzte Aufhebungsvertrag &#8211;&lt;/br&gt; Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unwiderrufliche Freistellung &#8211; Zeiten sind für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant</title>
		<link>https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2018 13:57:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Freistellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lange war umstritten, ob Zeiten unwiderruflicher Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes mitzählen. Diese Frage hat das BSG nun entschieden: Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/">Unwiderrufliche Freistellung &#8211;&lt;/br&gt; Zeiten sind für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bislang war umstritten, ob Zeiten unwiderruflicher Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes mitzählen. Diese Frage hat das Bundessozialgericht (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&amp;Datum=31.12.2222&amp;Aktenzeichen=B%2011%20AL%2015/17%20R">Urt. v. 30.08.2018 &#8211; B 11 AL 15/17 KR</a>) nun arbeitnehmerfreundlich entschieden: Die während der unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&amp;Datum=31.12.2222&amp;Aktenzeichen=B%2011%20AL%2015/17%20R"><span style="color: #d6194f;">BSG, Urteil vom 30. August 2018 - B 11 AL 15/17 KR</span></a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin war als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt. Sie schloss mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag und vereinbarte einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012. Ab dem 01. Mai 2011 war sie unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. In diesem einjährigen Zeitraum der Freistellung wurde ihr von der Arbeitgeberin die monatliche Vergütung weitergezahlt. Darüber hinaus verpflichtete die Klägerin sich, in der Freistellungsphase ihrer Arbeitgeberin unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 - also für fast ein weiteres Jahr - Krankentagegeld. Daran anschließend bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung ließ die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes außer Betracht, da die Klägerin faktisch bereits ab dem 01. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden sei.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Der rechtliche Hintergrund: Die Berechnung des Arbeitslosengeldes</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt, das in einem bestimmten Bemessungszeitraum erzielt wurde (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/151.html">§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III</a>). Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld erstreckt sich gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 SGB III</a> auf versicherungspflichtige Beschäftigungen binnen eines Bemessungsrahmens von üblicherweise einem Jahr, d.h. dem letzten Jahr vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs. Da bei der Klägerin in diesem Zeitraum kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen vorlag, wurde der Bemessungsrahmen gem. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 3 SGB III</a> auf zwei Jahre erweitert. Wenn innerhalb dieses auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann, dass mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorlagen, wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/152.html">§ 152 SGB III</a>). Durch die Zugrundelegeung nur eines fiktiven Arbeitsentgelts durch die Nichtberücksichtigung des während der Freistellung weitergezahlten Arbeitsentgelts fiel die Höhe des Arbeitslosengeldes bei der Klägerin deutlich geringer aus.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Deutlicher Unterschied der Höhe</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BSG hat zugunsten der Klägerin entschieden: Ihr steht das höhere Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 58,41 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zu. Verglichen mit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung mit dem Ergebnis von kalendertäglich 28,72 Euro besteht ein enormer Unterschied in der Höhe des Arbeitslosengeldes: Nach dem BSG läuft es auf gute 1.752 €/Monat heraus, nach der Beklagten wären es hingegen knapp 862 € gewesen - ein Unterschied von fast 900 € pro Monat!</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BSG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BSG trat der Auffassung der Beklagten entgegen, dass die Klägerin während der Freistellungszeit bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden gewesen sei.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Begriff des Beschäftigungsverhältnisses</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte war umstritten, ob bei einer unwiderruflichen Freistellung noch ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 SGB III</a> anzunehmen ist. Wurde dies - wie von den meisten Gerichten - verneint, entstand häufig die Problematik wie im oben geschilderten Fall, dass es auf die Zugrundlegungen von (niedrigerem) fiktivem Arbeitsentgelt statt tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung hinauslief. Das BSG stellte nun klar: Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/150.html">§ 150 Abs. 1 S. 1 SGB III</a> ist der Begriff der Beschäftigung im <strong>versicherungsrechtlichen</strong> Sinn. Und eine solche Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn ist auch für die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung anzunehmen.</p>
<h3><span style="color: #d6194f; font-size: 14pt;">Fiktive Bemessung kann ausscheiden</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Im Fall der Klägerin bestand durch Berücksichtigung der Freistellungszeit im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen. Die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung (vgl. <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/152.html">§ 152 SGB III</a>) war somit ausgeschlossen.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/unwiderrufliche-freistellung-zeiten-zaehlen-fuer-die-hoehe-des-arbeitslosengeldes/">Unwiderrufliche Freistellung &#8211;&lt;/br&gt; Zeiten sind für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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