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	<title>Facebook Archive - Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</title>
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	<description>Recht für Unternehmer, Arbeitgeber &#38; Arbeitnehmer</description>
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	<item>
		<title>Soziale Medien und Betriebsrat &#8211; Facebook-Seite des Arbeitgebers und Mitbestimmungsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anwaltskanzlei Dr. Klostermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Oct 2018 20:10:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsverfassungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Arbeitgeber präsentieren Ihr Unternehmen in sozialen Netzwerken wie Facebook. Je nach Ausgestaltung kann allerdings ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung der Funktion "Besucher-Beiträge" der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. <a class="more-link" href="https://kanzlei-klostermann.de/facebook-auftritt-des-arbeitgebers-betriebsrat-kann-mitbestimmungsrecht-haben/">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/facebook-auftritt-des-arbeitgebers-betriebsrat-kann-mitbestimmungsrecht-haben/">Soziale Medien und Betriebsrat &#8211;&lt;/br&gt; Facebook-Seite des Arbeitgebers und Mitbestimmungsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Arbeitgeber präsentieren Ihr Unternehmen mit einem Auftritt in sozialen Netzwerken wie Facebook. Je nach Ausgestaltung der vom Arbeitgeber betriebenen Facebook-Seite kann allerdings ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen. Das BAG (<a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;sid=b57b327e700ba2b146b20b8a2033163f&amp;anz=1&amp;pos=0&amp;nr=19255&amp;linked=bes">Beschl. v. 13.12.2016 &#8211; 1 ABR 7/15</a>) kam zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung der Funktion &#8222;Besucher-Beiträge&#8220; der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.</p>
<div class="sue-panel" data-url="" data-target="self" style="background-color:#f0f0f0;color:#333333;border-radius:2px;box-shadow:0px 1px 2px #eeeeee;border:3px none #cccccc"><div class="sue-panel-content su-u-trim" style="padding:15px;text-align:left"><div class="su-spacer" style="height:20px"></div><div class="su-list" style="margin-left:0px">
<p style="text-align: right;"><a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;sid=b57b327e700ba2b146b20b8a2033163f&amp;anz=1&amp;pos=0&amp;nr=19255&amp;linked=bes">BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15</a></p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Der Fall:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Es finden Blutspendetermine statt. Bei diesen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig, die auch Namensschilder tragen. Für ein konzernweites Marketing wurde von der Arbeitgeberin 2013 eine Facebook-Seite eingerichtet. Auf dieser Seite konnten auch registrierte Facebook-Nutzer selbst Besucher-Beiträge posten. Es kam im Rahmen dieser Besucher-Beiträge auch zu Äußerungen von Nutzern zum Verhalten von Arbeitnehmern.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Betriebsrat sah Überwachungsmöglichkeiten und Überwachungsdruck aufgrund der Facebook-Seite</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Betriebsrat war der Ansicht, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei. Seiner Ansicht nach werde aufgrund der Facebook-Seite ein erheblicher Überwachungsdruck erzeugt. Die Arbeitgeberin könne nämlich mit von <span class="highlight0">Facebook</span> bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Diese Äußerungen würden auch nicht vor Veröffentlichung kontrolliert. Darüber hinaus wird die Facebook-Seite von Arbeitnehmern betreut. Dadurch würden deren Leistungen elektronisch erfasst und gespeichert.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Forderungen des Betriebsrats</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Der Betriebsrat verlangte, dass die Arbeitgeberin den Betrieb der Facebook-Seite einstellt und ihre Facebook-Seite abmeldet. Hilfweise verlangte er, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, den Facebook-Nutzern Postings zu ermöglichen, solange keine Zustimmung seitens des Betriebsrats bzw. eines ersetzenden Beschlusses der Einigungsstelle vorliege. Weiter hilfsweise verlangte der Betriebsrat, festzustellen, dass die Arbeitgeberin bei der Anmeldung und Eröffnung der Facebook-Seite ein Mitbestimmungsrecht nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html">§ 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG</a> verletzt habe.</p>
<h2><span style="color: #d6194f;">Die Argumentation des BAG:</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Das BAG gab dem Betriebsrat teilweise Recht. Nach Ansicht des BAG unterliegt die Entscheidung eines Arbeitgebers, Besucher-Beiträge unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung des Betriebsrats. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html">§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG</a>. Für den Vorwurf des Betriebsrats, die Arbeitgeberin könne die von Facebook angebotenen Auswertungsmöglichkeiten zur Überwachung nutzen, sah das BAG hingegen keine Grundlage. Auch eine Überwachung der Arbeitnehmer, die die Facebook-Seite pflegen und betreuen, ist nach dem BAG nicht gegeben.</p>
<h3><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Derzeit keine individualisierbaren Auswertungsmöglichkeiten seitens Facebook</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Den Angriffspunkt des Betriebsrats, dass mittels der von Facebook angebotenen Auswertungsmöglichkeiten eine Überwachung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Verhalten und Leistung möglich sei, teilte das BAG nicht. Die der Arbeitgeberin zwingend vorgegebenen Funktionen ihrer <span class="highlight0">Facebookseite</span> ermöglichen aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Auswertungsmöglichkeiten (wie "Auswertung von Ergebnissen" oder "Seitenstatistiken") seitens Facebook keine Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten. Diese Funktionen gestatten nämlich keine individualisierbaren Auswertungen.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Arbeitnehmer, die die Facebook-Seite betreuen, werden nicht überwacht</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch führt der Betrieb der Facebook-Seite nicht dazu, dass diejenigen Arbeitnehmer, die den <span class="highlight0">Facebookauftritt</span> betreuen, durch eine technische Einrichtung iSd. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html">§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG</a> überwacht werden. Durch das Aufzeichnen von Datum und Uhrzeit der Einstellung von „Beiträgen“ und „Kommentaren“ auf der <span class="highlight0">Facebookseite</span> werden zwar entsprechende Leistungsdaten von Arbeitnehmern technisch erfasst und dokumentiert. Die Überwachung durch eine technische Einrichtung iSd. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html">§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG</a> erfordert jedoch, dass die erhobenen Daten einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, sie also individualisierbar sind. Hier wird aber letztlich die Gesamtleistung einer Gruppe aufgezeichnet. Es müsste zur Annahme eines Mitbestimmungsrechts ein auf die Gruppe ausgeübte Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder durchschlagen. Dies sieht  das BAG vorliegend nicht als gegeben an.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #d6194f;">Möglichkeit für Besucher-Beiträge verursacht Überwachungsdruck und unterliegt Mitbestimmungsrecht</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Das BAG bewertet die Facebook-Seite der Arbeitgeberin als technische Einrichtung i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html">§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG</a>. Durch die Funktion "Besucher-Beiträge" können Nutzer von <span class="highlight0">Facebook</span>, Postings zum Verhalten und zur Leistung der Arbeitnehmer auf der Seite der Arbeitgeberin einstellen. Abhängig vom Inhalt dieser Besucher-Beiträge können diese namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden. Solche Postings sind geeignet, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer einzugreifen. Dadurch, dass die Arbeitnehmer jederzeit damit rechnen müssen, dass etwas über ihr Verhalten oder ihre Leistung gepostet wird und dies sowohl der Arbeitgeberin als auch einer unbestimmten Zahl der Seitenbesucher bekannt wird, entsteht in den Augen des BAG ein ständiger Überwachungsdruck. Dass die Seite von der Arbeitgeberin nicht auf die Überwachung von Arbeitnehmern abzielt, ist irrelevant und ändert nichts an der Einordnung alös technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html">§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG</a> bestimmt ist. Folglich besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.</p>
</div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-klostermann.de/facebook-auftritt-des-arbeitgebers-betriebsrat-kann-mitbestimmungsrecht-haben/">Soziale Medien und Betriebsrat &#8211;&lt;/br&gt; Facebook-Seite des Arbeitgebers und Mitbestimmungsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-klostermann.de">Anwaltskanzlei Dr. Klostermann</a>.</p>
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